TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 W263 2280379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W263 2280379- 1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 08.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, er sei am XXXX in Syrien geboren und sei in XXXX wohnhaft gewesen. Seine Muttersprache sei Arabisch, er beherrsche diese in Wort und Schrift. Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab der BF seine Eltern, vier Brüder, fünf Schwestern, seine Ehefrau und seine drei Töchter in Syrien an. Er habe den Entschluss zur Ausreise im April 2022 gefasst und Syrien vom Wohnort XXXX aus zu Fuß im Juli 2022 verlassen und sei danach Richtung Europa illegal ausgereist. Die Kosten der Reise hätten 4.000,- Euro betragen. 2. Bei seiner Erstbefragung am 08.09.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Syrien geboren und sei in römisch 40 wohnhaft gewesen. Seine Muttersprache sei Arabisch, er beherrsche diese in Wort und Schrift. Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab der BF seine Eltern, vier Brüder, fünf Schwestern, seine Ehefrau und seine drei Töchter in Syrien an. Er habe den Entschluss zur Ausreise im April 2022 gefasst und Syrien vom Wohnort römisch 40 aus zu Fuß im Juli 2022 verlassen und sei danach Richtung Europa illegal ausgereist. Die Kosten der Reise hätten 4.000,- Euro betragen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF an, er sei im Jahr 2012 desertiert. Er habe Angst, vom Regime festgenommen zu werden. Im Falle der Rückkehr befürchte er eine Festnahme durch das Regime.

3. Am 07.09.2023 fand eine schriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) statt.

Der BF gab zusammengefasst an, dass er nur in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Alle Dorfbewohner seien nach Österreich gekommen, man höre nur Gutes über Österreich. Er sei in der Region XXXX geboren, konkret im Dorf XXXX , ungefähr XXXX Kilometer von XXXX entfernt. Der BF gab zusammengefasst an, dass er nur in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Alle Dorfbewohner seien nach Österreich gekommen, man höre nur Gutes über Österreich. Er sei in der Region römisch 40 geboren, konkret im Dorf römisch 40 , ungefähr römisch 40 Kilometer von römisch 40 entfernt.

Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, aber keine Matura. Danach sei er zum Militär und habe von 2010 bis Ende 2012/Anfang 2013 gedient, dann sei er desertiert. Dann habe er geheiratet und sei als Hilfsarbeiter im Baubereich und in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe durchgehend bis zur Ausreise im Juni 2022 im Heimatort gelebt. Er habe bei seinen Eltern gewohnt; dies auch nach seiner Heirat. Er habe im Jahr XXXX oder XXXX geheiratet; auch auf Nachfrage könne er es nicht genauer angeben, aber er habe eine Urkunde mit. Nach Belehrung über seine Mitwirkungspflicht gab er an, er habe XXXX geheiratet, sein Kind XXXX sei im Jahr XXXX auf die Welt gekommen. Auf Nachfrage gab der BF an, seine Heirat sei im Sommer gewesen, aber er könne nicht angeben, zu welcher Jahreszeit sein Kind XXXX auf die Welt gekommen sei. Er habe vier Kinder und sei einmal verheiratet. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, aber keine Matura. Danach sei er zum Militär und habe von 2010 bis Ende 2012/Anfang 2013 gedient, dann sei er desertiert. Dann habe er geheiratet und sei als Hilfsarbeiter im Baubereich und in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe durchgehend bis zur Ausreise im Juni 2022 im Heimatort gelebt. Er habe bei seinen Eltern gewohnt; dies auch nach seiner Heirat. Er habe im Jahr römisch 40 oder römisch 40 geheiratet; auch auf Nachfrage könne er es nicht genauer angeben, aber er habe eine Urkunde mit. Nach Belehrung über seine Mitwirkungspflicht gab er an, er habe römisch 40 geheiratet, sein Kind römisch 40 sei im Jahr römisch 40 auf die Welt gekommen. Auf Nachfrage gab der BF an, seine Heirat sei im Sommer gewesen, aber er könne nicht angeben, zu welcher Jahreszeit sein Kind römisch 40 auf die Welt gekommen sei. Er habe vier Kinder und sei einmal verheiratet.

Ein Bruder sei pensionierter XXXX und lebe in XXXX . Zwei Brüder würden schon seit vor dem Krieg im Libanon wohnen und arbeiten. Ein Bruder arbeite und wohne schon seit ungefähr drei Jahren in der Türkei. Vier Schwestern seien verheiratet und in Syrien wohnhaft. Eine Schwester sei im Jahr 2020 bei einer Bombardierung bzw. einem Luftangriff ihres Wohnhauses verstorben. Es habe sich um das Elternhaus gehandelt; es sei halb zerstört und nicht mehr bewohnt, wie die Hälfte des Dorfes. Ein Bruder sei pensionierter römisch 40 und lebe in römisch 40 . Zwei Brüder würden schon seit vor dem Krieg im Libanon wohnen und arbeiten. Ein Bruder arbeite und wohne schon seit ungefähr drei Jahren in der Türkei. Vier Schwestern seien verheiratet und in Syrien wohnhaft. Eine Schwester sei im Jahr 2020 bei einer Bombardierung bzw. einem Luftangriff ihres Wohnhauses verstorben. Es habe sich um das Elternhaus gehandelt; es sei halb zerstört und nicht mehr bewohnt, wie die Hälfte des Dorfes.

Er habe regelmäßig Kontakt mit der Familie bzw. den Verwandten, doch wegen dem Krieg gehe es ihnen schlecht, besonders seinem Dorf. Seiner Familie gehöre eine Landwirtschaft mit Oliven; davon lebe sie wirtschaftlich und schicke ein Bruder Geld aus der Türkei.

Er habe den Entschluss zur Ausreise ungefähr einen Monat vor der Ausreise gefasst. Befragt nach dem Anlass, führte der BF an, dass nach dem Rückzug der FSA die HTS an die Macht gekommen sei. Es handle sich um Extremisten, welche die Menschen zwingen würden, mitzukämpfen, doch er wolle das nicht.

Er sei ohne Dokumente ausgereist, doch habe sein Vater ihm Dokumente per Post zugeschickt. Er legte einen syrischen Führerschein vom 24.04.2010, eine arabische Eheschließungsurkunde samt deutscher Übersetzung, ein arabisches Dokument des Schariagerichts samt deutscher Übersetzung, einen arabischen Familienregisterauszug vom 26.01.2023 samt deutscher Übersetzung, sechs arabische Auszüge aus dem Personenstandsregister samt deutscher Übersetzung und sechs arabische Geburtsurkunden samt deutscher Übersetzung vor.

Die Kosten für die Reise in Höhe von ungefähr 4.500,- USD habe er durch den Verkauf des Goldschmuckes der Ehefrau und vom Schwiegervater erhalten.

Auf seiner Ausreiseroute habe es kein syrisches Militär gegeben, nur Islamisten und Türken, aber es habe sich nichts Besonderes ereignet.

Er sei weder Mitglied einer politischen Organisation, noch jemals politisch aktiv gewesen, noch vorbestraft. Es habe kein Gerichtsverfahren seine Person betreffend gegeben; es erwarte ihn die Todesstrafe, weil er desertiert sei. Über die angeführte Desertation hinaus habe es keine Probleme gegeben; seine Familienmitglieder hätten keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt und habe es keine Schikanen gegeben.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF zusammengefasst an, dass ihn die Todesstrafe in Syrien erwarte, weil er vom Militärdienst desertiert sei. Mittlerweile seien auch die Islamisten bei ihnen an der Macht, da würden die Menschen gezwungen werden, zu kämpfen, doch er wolle nicht töten und auch nicht sterben.

Er sei vom syrischen Militär desertiert, um niemanden zu töten. Das syrische Militär richte die Waffen gegen unschuldige Zivilisten, deswegen sei er desertiert.

Nach seiner Flucht hätten die Islamisten sein Haus in Brand gesetzt, weil er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Seine Angehörigen hätten das Dorf verlassen und seien in ein Flüchtlingslager gezogen; auch er selbst sei in dem Flüchtlingslager gewesen, da werde wenig bombardiert und sei es halbwegs sicher.

Beim Militär sei er in XXXX stationiert und als LKW-Fahrer eingesetzt gewesen, doch nicht gefahren. Auf Nachfrage hinsichtlich seines B-Führerscheins gab der BF an, er habe seinen zivilen Führerschein abgegeben, in XXXX einen Kurs absolviert und dann einen militärischen Führerschein erhalten. Er habe weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch Menschenrechtsverletzungen begangen; es gebe auch keine Personen seiner Familie, die dies getan hätten. Bis auf den jüngsten Bruder hätten alle seine Brüder den Militärdienst abgeleistet; der BF wisse nicht, welchen Rang sie bekleidetet hätten. Sein Rang sei etwas besser als „Soldat“ gewesen, weil er die 9. Klasse absolviert habe. Beim Militär sei er in römisch 40 stationiert und als LKW-Fahrer eingesetzt gewesen, doch nicht gefahren. Auf Nachfrage hinsichtlich seines B-Führerscheins gab der BF an, er habe seinen zivilen Führerschein abgegeben, in römisch 40 einen Kurs absolviert und dann einen militärischen Führerschein erhalten. Er habe weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch Menschenrechtsverletzungen begangen; es gebe auch keine Personen seiner Familie, die dies getan hätten. Bis auf den jüngsten Bruder hätten alle seine Brüder den Militärdienst abgeleistet; der BF wisse nicht, welchen Rang sie bekleidetet hätten. Sein Rang sei etwas besser als „Soldat“ gewesen, weil er die 9. Klasse absolviert habe.

Befragt nach dem Ablauf seiner Desertion, führte der BF vor dem BFA zusammengefasst aus, er sei bei einem Checkpoint vor der Kaserne stationiert gewesen und habe nach dem Dienst die Waffe hingeschmissen und sei nach XXXX gegangen. Von dort sei er nach XXXX gefahren und sodann schlepperunterstützt über die Türkei zurück nach XXXX gereist. Seine Dokumente seien ihm bereits zuvor abgenommen worden. Befragt nach dem Ablauf seiner Desertion, führte der BF vor dem BFA zusammengefasst aus, er sei bei einem Checkpoint vor der Kaserne stationiert gewesen und habe nach dem Dienst die Waffe hingeschmissen und sei nach römisch 40 gegangen. Von dort sei er nach römisch 40 gefahren und sodann schlepperunterstützt über die Türkei zurück nach römisch 40 gereist. Seine Dokumente seien ihm bereits zuvor abgenommen worden.

Auch würden in seiner Heimat Islamisten an der Macht sein, welche ihn zwingen würden, mitzukämpfen. Er wolle sich den Kämpfern nicht anschließen, nicht töten und nicht sterben.

4. Mit Bescheid vom 21.09.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 21.09.2023 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass er Syrien aufgrund des steigenden Rekrutierungsdrucks durch die HTS im Juni/Juli 2022 verlassen habe. Er befinde sich noch immer im wehrfähigen Alter und ihm drohe auch die erneute Rekrutierung zum Wehrdienst bzw. Bestrafung aufgrund der Desertion durch die syrische Regierung. Der BF sei aus Gewissensgründen desertiert und wolle den Wehrdienst nicht ableisten. Er wolle an keinen Menschenrechtsverletzungen teilhaben. Aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland, seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet und seiner Desertion würde dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung. Eine Rückkehr sei dem BF auf legalem und sicherem Weg und ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu geraten, nicht möglich.6. Der BF erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass er Syrien aufgrund des steigenden Rekrutierungsdrucks durch die HTS im Juni/Juli 2022 verlassen habe. Er befinde sich noch immer im wehrfähigen Alter und ihm drohe auch die erneute Rekrutierung zum Wehrdienst bzw. Bestrafung aufgrund der Desertion durch die syrische Regierung. Der BF sei aus Gewissensgründen desertiert und wolle den Wehrdienst nicht ableisten. Er wolle an keinen Menschenrechtsverletzungen teilhaben. Aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland, seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet und seiner Desertion würde dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF eine asylrelevante Verfolgung. Eine Rückkehr sei dem BF auf legalem und sicherem Weg und ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu geraten, nicht möglich.

Die Beschwerde langte am 20.10.2023 beim BFA ein und wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (dort eingelangt am 27.10.2023).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX , ist Staatsangehöriger der Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist mindestens XXXX Jahre alt. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist mindestens römisch 40 Jahre alt. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.

Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Hilfsarbeiter im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF verheiratet ist und Kinder hat.

Der BF stammt konkret aus der Ortschaft XXXX , Gouvernement XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Sommer 2022 (mit Unterbrechung durch die Ableistung des Militärdienstes) lebte. Der BF stammt konkret aus der Ortschaft römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Sommer 2022 (mit Unterbrechung durch die Ableistung des Militärdienstes) lebte.

Zumindest seine Eltern und ein Bruder sind in XXXX , Syrien, aufhältig; zumindest vier Schwestern sind verheiratet und leben ebenso in Syrien. Die Familie des BF hat ein Haus im Dorf XXXX sowie landwirtschaftliche Grundstücke (Olivenhaine) um das Dorf, welche auch bewirtschaftet werden und durch welche ein Einkommen lukriert wird.Zumindest seine Eltern und ein Bruder sind in römisch 40 , Syrien, aufhältig; zumindest vier Schwestern sind verheiratet und leben ebenso in Syrien. Die Familie des BF hat ein Haus im Dorf römisch 40 sowie landwirtschaftliche Grundstücke (Olivenhaine) um das Dorf, welche auch bewirtschaftet werden und durch welche ein Einkommen lukriert wird.

Die Ortschaft XXXX befindet sich (ungefähr XXXX Straßenkilometer) südlich der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX und (ungefähr XXXX Straßenkilometer) südwestlich von XXXX liegt im Einfluss-und Kontrollbereich der Hay’at Tahrir ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra, nun HTS). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in XXXX werden von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert. Auch XXXX befindet sich – wie XXXX selbst – im Kontrollgebiet der HTS; XXXX liegt XXXX von XXXX , nahe der türkischen Grenze. Die Ortschaft römisch 40 befindet sich (ungefähr römisch 40 Straßenkilometer) südlich der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 und (ungefähr römisch 40 Straßenkilometer) südwestlich von römisch 40 liegt im Einfluss-und Kontrollbereich der Hay’at Tahrir ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra, nun HTS). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in römisch 40 werden von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert. Auch römisch 40 befindet sich – wie römisch 40 selbst – im Kontrollgebiet der HTS; römisch 40 liegt römisch 40 von römisch 40 , nahe der türkischen Grenze.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Er stellte am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF arbeitet nicht in Österreich.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung seines Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren und in Einzelfällen bei vorhandenem militärischen Spezialwissen bis zum Alter von über 50 Jahren zum Reservedienst eingezogen werden.

Der BF hat seinen verpflichtenden Militärdienst bei der syrischen Armee im Zeitraum des Jahres 2010 bis Ende 2012/Anfang 2013 u.a. in XXXX , Gouvernement XXXX , abgeleistet und auch beendet, ohne zu desertieren. Er bekleidete dabei einen etwas besseren Rang als ein einfacher Soldat, weil er die 9. Klasse absolviert hatte. Der BF hat während seines Militärdienstes keine besondere Spezialausbildung erhalten und nicht an Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen. Der BF wurde insbesondere nicht dazu aufgefordert, einen (erneuten) Wehrdienst oder Reservedienst zu leisten. Es gab auch keine diesbezüglichen Rekrutierungsversuche.Der BF hat seinen verpflichtenden Militärdienst bei der syrischen Armee im Zeitraum des Jahres 2010 bis Ende 2012/Anfang 2013 u.a. in römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , abgeleistet und auch beendet, ohne zu desertieren. Er bekleidete dabei einen etwas besseren Rang als ein einfacher Soldat, weil er die 9. Klasse absolviert hatte. Der BF hat während seines Militärdienstes keine besondere Spezialausbildung erhalten und nicht an Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen. Der BF wurde insbesondere nicht dazu aufgefordert, einen (erneuten) Wehrdienst oder Reservedienst zu leisten. Es gab auch keine diesbezüglichen Rekrutierungsversuche.

Dem nunmehr mindestens XXXX (möglicherweise auch XXXX ) Jahre alten BF – ohne spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen – droht im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr, zum Wehr- bzw. Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. Der BF läuft bei einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seinen Herkunftsort nicht Gefahr, aufgrund einer Verweigerung der Ableistung des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee, relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein. Dem nunmehr mindestens römisch 40 (möglicherweise auch römisch 40 ) Jahre alten BF – ohne spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen – droht im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr, zum Wehr- bzw. Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. Der BF läuft bei einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seinen Herkunftsort nicht Gefahr, aufgrund einer Verweigerung der Ableistung des Wehr- bzw. Reservedienstes in der syrischen Armee, relevanten Repressalien ausgesetzt zu sein.

Er ist auch nicht vom Militärdienst desertiert und wird nicht aufgrund einer Desertion vom syrischen Regime gesucht. Es droht ihm aus diesem Grund auch nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder einer Bestrafung.

Dem BF wird seitens des syrischen Regimes nicht unterstellt, oppositionell zu sein und er ist nicht von Verfolgung durch das syrische Regime insbesondere wegen – unterstellter – Nähe zur Opposition bzw. – unterstellter – oppositioneller Gesinnung bedroht. Der BF hat auch keine politische oder religiöse Überzeugung gegen das Regime oder den Dienst an der Waffe an sich.

Darüber hinaus liegt die Region, aus welcher der BF stammt, nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet der syrischen Regierung, sondern wird von der HTS kontrolliert. Das syrische Regime hat dort keine Zugriffsmöglichkeit und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem BF ist es möglich, seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime, etwa über den nicht von diesem gehaltenen, offenen türkisch-syrischen Grenzübergang Bab al-Hawa zu erreichen. Der Teil der Provinz XXXX zwischen dem Herkunftsort des BF und dem Grenzübergang Bab Al-Hawa liegt im ausschließlichen Machtbereich der HTS. Dem BF war es auch möglich, ohne Kontakt zum syrischen Regime durch das HTS-Gebiet in die Türkei auszureisen und bereitete ihm weder die HTS noch die türkische Seite Probleme. Darüber hinaus liegt die Region, aus welcher der BF stammt, nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet der syrischen Regierung, sondern wird von der HTS kontrolliert. Das syrische Regime hat dort keine Zugriffsmöglichkeit und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem BF ist es möglich, seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime, etwa über den nicht von diesem gehaltenen, offenen türkisch-syrischen Grenzübergang Bab al-Hawa zu erreichen. Der Teil der Provinz römisch 40 zwischen dem Herkunftsort des BF und dem Grenzübergang Bab Al-Hawa liegt im ausschließlichen Machtbereich der HTS. Dem BF war es auch möglich, ohne Kontakt zum syrischen Regime durch das HTS-Gebiet in die Türkei auszureisen und bereitete ihm weder die HTS noch die türkische Seite Probleme.

Der BF ist nicht von Zwangsrekrutierung oder Verfolgung wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung oder aus anderen Gründen durch die HTS oder andere Gruppierungen bedroht. Es gab keine ernsthaften Rekrutierungsversuche. Der BF hat auch keine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS.

Ebenso wenig droht dem BF auf Grund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in Österreich sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich und konkret in dem Gebiet, aus dem er stammt, die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen. Auch wäre der BF aufgrund einer Kumulation aller Aspekte keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch das syrische Regime oder andere ausgesetzt.

Insgesamt wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in die Region, aus der er stammt, nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen:

?        Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024

?        Auszug aus EUAA (vormals EASO), Country Guidance: Syria, April 2024

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024:

„Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

[…]

Nordwest-Syrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:28

Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023).

Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet:

Darstellung der Machtverhältnisse in Nordwestsyrien anhand von Flaggen und Farben auf einer Karte

Quelle: Zenith 11.2022

Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023).

Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023).

Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).

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Konfliktverlauf im Gebiet

Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).

Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023).

Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023).

Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).

Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Dr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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