Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W248 2275407-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ der römisch 40 , vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende Auflage neu in die Genehmigung aufgenommen wird:römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass folgende Auflage neu in die Genehmigung aufgenommen wird:
„51a. Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß § 123a LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“„51a. Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024, des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß Paragraph 123 a, LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Behördenverfahren:
1.1.1. Die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 06.08.2020 (in der Fassung der Antragsmodifikationen vom 05.05.2022 und vom 30.06.2022) bei der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ (im Folgenden: Vorhaben) nach dem UVP-G 2000.1.1.1. Die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 06.08.2020 (in der Fassung der Antragsmodifikationen vom 05.05.2022 und vom 30.06.2022) bei der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ (im Folgenden: Vorhaben) nach dem UVP-G 2000.
1.1.2. Mit Edikt vom 07.07.2022, veröffentlicht am 13.07.2022, (Behördenakt, OZ 62) wurden der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) und die Projektunterlagen in den Printmedien „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“, durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden XXXX (alle im Bezirk XXXX in der Steiermark) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung öffentlich bekanntgemacht. Zudem wurde die öffentliche Auflage auf der Website der belangten Behörde und im Landes-Umweltinformationssystem (LUIS) kundgemacht. Im Edikt wurde – unter anderem – darauf hingewiesen, dass jedermann innerhalb der Auflagefrist vom 13.07.2022 bis zum 26.08.2022 zum Vorhaben und zur UVE schriftlich Stellung nehmen und in die angeführten Unterlagen Einsicht nehmen könne.1.1.2. Mit Edikt vom 07.07.2022, veröffentlicht am 13.07.2022, (Behördenakt, OZ 62) wurden der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) und die Projektunterlagen in den Printmedien „Kleine Zeitung“ und „Kronen Zeitung“, durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden römisch 40 (alle im Bezirk römisch 40 in der Steiermark) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung öffentlich bekanntgemacht. Zudem wurde die öffentliche Auflage auf der Website der belangten Behörde und im Landes-Umweltinformationssystem (LUIS) kundgemacht. Im Edikt wurde – unter anderem – darauf hingewiesen, dass jedermann innerhalb der Auflagefrist vom 13.07.2022 bis zum 26.08.2022 zum Vorhaben und zur UVE schriftlich Stellung nehmen und in die angeführten Unterlagen Einsicht nehmen könne.
1.1.3. Zur Beurteilung des Einreichprojektes erstellte die belangte Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Behördensachverständigen und beauftragte diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung.
1.1.4. Am 14.12.2022 fand die mit Kundmachung vom 22.11.2022 (Behördenakt, OZ 124) anberaumte Verhandlung statt (Behördenakt, OZ 163).
1.1.5. Nach der Verhandlung wurden für die Fachbereiche „Naturschutz“, „Geologie“ und „Landschaft“ Gutachtensergänzungen (Behördenakt, OZ 174, 184, 185, 187) beauftragt.
1.1.6. Am 04.04.2023 langte die zusammenfassende Bewertung (Behördenakt, OZ 189) bei der belangten Behörde ein, die im weiteren Verfahrensverlauf – lediglich redaktionell – überarbeitet wurde (Behördenakt, OZ 211).
1.2. Bescheid:
1.2.1. Mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkte A und B) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der dem Bescheid zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (Spruchpunkt C) und der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt E) sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt D). Die belangte Behörde sprach über die im Behördenverfahren erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt F), bestimmte die Kosten (Spruchpunkt G) und nannte die zu den Spruchpunkten A, B, D, E und F bezughabenden Rechtsgrundlagen (Spruchpunkt H).1.2.1. Mit Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) erteilte die belangte Behörde der Projektwerberin die Genehmigung (Spruchpunkte A und B) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der dem Bescheid zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen (Spruchpunkt C) und der Vorhabensbeschreibung (Spruchpunkt E) sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt D). Die belangte Behörde sprach über die im