TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W207 2290152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2290152-1-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, IFA/Verfahrenszahl 1322757310/222761255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, IFA/Verfahrenszahl 1322757310/222761255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 04.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 06.09.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien am 05.08.2022 verlassen, weil er zum syrischen Militär gehen müsste. Bei der Armee müsste er Leute töten oder er werde getötet, das wolle er nicht; sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat drohe ihm wegen Fahnenflucht eine Gefängnisstrafe. Die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.

Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX nahe Manbidj im Gouvernement Aleppo geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer gelebt habe. Dort hätten dort die Kurden die Kontrolle, das Regime sei XXXX km entfernt. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Frau und seine Tochter würden in seinem Herkunftsort leben, ebenso wie seine Eltern und seine Schwester, ein Bruder würde ebenfalls in Syrien in einem Gebiet, das nicht vom Regime kontrolliert werde, leben. Ein weiterer Bruder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Syrien 6 Jahre die Grundschule besucht, er habe am Bau als Verputzer gearbeitet. In Österreich arbeite er nicht, aber er wolle einen Deutschkurs machen. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 nahe Manbidj im Gouvernement Aleppo geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien immer gelebt habe. Dort hätten dort die Kurden die Kontrolle, das Regime sei römisch 40 km entfernt. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Frau und seine Tochter würden in seinem Herkunftsort leben, ebenso wie seine Eltern und seine Schwester, ein Bruder würde ebenfalls in Syrien in einem Gebiet, das nicht vom Regime kontrolliert werde, leben. Ein weiterer Bruder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Syrien 6 Jahre die Grundschule besucht, er habe am Bau als Verputzer gearbeitet. In Österreich arbeite er nicht, aber er wolle einen Deutschkurs machen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, es gebe in Syrien keine Sicherheit. Es werde zwischen den großen Familienclans und den Kurden gekämpft. Deshalb habe er das Land verlassen. Er suche Frieden und Sicherheit. Man müsse in Syrien eine Waffe tragen. Entweder töte man einen anderen oder werde selbst getötet. Er wolle weder das eine noch das andere. Weil man sich in Syrien unsicher fühle, habe der Beschwerdeführer die Entscheidung getroffen, das Land in die Türkei zu verlassen. Zudem sei das Regime in der Nähe des Herkunftsdorfes, nämlich XXXX km entfernt. Es könne auch sein, dass das Regime das Dorf jederzeit zurückerobere und ihn verhafte, da er für den Militärdienst aufgefordert worden sei. Außerdem vertraue man dort den Kurden nicht. Diese könnten einen eines Tages an das Regime ausliefern. Dies seien alle seine Fluchtgründe.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, es gebe in Syrien keine Sicherheit. Es werde zwischen den großen Familienclans und den Kurden gekämpft. Deshalb habe er das Land verlassen. Er suche Frieden und Sicherheit. Man müsse in Syrien eine Waffe tragen. Entweder töte man einen anderen oder werde selbst getötet. Er wolle weder das eine noch das andere. Weil man sich in Syrien unsicher fühle, habe der Beschwerdeführer die Entscheidung getroffen, das Land in die Türkei zu verlassen. Zudem sei das Regime in der Nähe des Herkunftsdorfes, nämlich römisch 40 km entfernt. Es könne auch sein, dass das Regime das Dorf jederzeit zurückerobere und ihn verhafte, da er für den Militärdienst aufgefordert worden sei. Außerdem vertraue man dort den Kurden nicht. Diese könnten einen eines Tages an das Regime ausliefern. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Ausdrücklich auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen und nochmals befragt, ob er nun alle seine Fluchtgründe angegeben haben, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er werde auch vom Regime gesucht aufgrund seines wehrfähigen Alters. Es könne auch sein, dass man von der demokratischen Partei abgeholt und zum Heer geschickt werde. Dort bekomme man eine Grundausbildung und werde in den Kampf geschickt. Er wolle niemanden töten. Konkret danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Militärbuch von den syrischen Behörden abgeholt und sei keiner Tauglichkeitsprüfung unterzogen worden. Er habe kein Militärbuch abgeholt, weil zu dieser Zeit die Revolution gewesen sei und er nicht nach Aleppo fahren habe können. Wäre er dorthin gefahren, hätte man ihn festgenommen. Er habe während seines Aufenthaltes in Syrien bis zu seiner Ausreise aus seiner gewohnten Umgebung nie Kontakt zu syrischen Streitkräften gehabt. Auf Nachfrage, wie sich der Beschwerdeführer so lange ohne einrücken zu müssen in seinem Herkunftsort aufhalten habe können, wie er also 8 Jahre lang die Rekrutierung umgehen habe können, gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Dorf gelebt, dort habe es mehrere Wege gegeben. Von der demokratischen Partei sei er – wenn auch nicht persönlich - erst vor zwei Jahren dazu aufgefordert worden; es habe mehrere Razzien gegeben, wo sie Checkpoints aufgestellt haben, an denen sie junge Männer rekrutiert hätten. In der Zeit habe er die Wohnung nicht verlassen. Von den Kurden sei der Beschwerdeführer nie persönlich aufgefordert worden zu kämpfen, es habe aber Zwangsrekrutierungen gegeben; wenn man ihn erwischt hätte, wäre er mitgenommen worden. Auf Grund seines wehrfähigen Alters würde der Beschwerdeführer sagen, dass er wohl in Syrien gesucht werde. Ein Haftbefehl liege aber gegen ihn nicht vor, auch einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Er lehne den Militärdienst ab, weil er keine Waffe tragen wolle. Er wolle keine Schuld am Leid anderer haben. Er habe sich den Kampfhandlungen entziehen können, weil er, wenn eine Razzia gewesen sei, die meistens zwei Tage gedauert habe, die Wohnung bzw. das Dorf nicht verlassen habe. Er habe sich in Syrien nicht politisch bzw. religiös betätigt, gehöre keiner politischen Partei oder Bewegung an, interessiere sich nicht für die Politik in Syrien und werde in Syrien nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Er habe in Syrien selbst nicht an Demonstrationen teilgenommen, er habe als Fünfzehnjähriger nur bei Demonstrationen zugesehen und mitgekommen, dass es solche gegeben habe. Er wolle in Österreich leben und seine Familie nachholen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original, einen Eheregisterauszug in Kopie, einen Auszug aus dem Familienstandregister in Kopie sowie einen Beschluss über die Eheschließung in Kopie vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt I.) zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Ausreise und aktuell unter der Kontrolle der Kurden. Der Beschwerdeführer habe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Einberufungsbefehl erhalten und keine Tauglichkeitsuntersuchung beim syrischen Militär durchgeführt, ebenso besitze er kein Militärbuch, daher habe er den Wehrdienst auch nicht abgeleistet, weil der Beschwerdeführer nicht in einem Gebiet unter Regierungskontrolle gelebt habe. Das syrische Militär habe in der Heimatregion des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen. Was eine allfällige Rekrutierung durch die Kurden betreffe, so würden die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, es fehle also der Konnex zu einem GFK-Grund. Auch sei eine Verfolgung aufgrund der Ausreise unwahrscheinlich. Im Hinblick auf den Asylstatus des in Österreich lebenden Bruders sei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als Familienangehöriger zu erblicken und sei eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Begründend führte das BFA zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (zu Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Ausreise und aktuell unter der Kontrolle der Kurden. Der Beschwerdeführer habe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Einberufungsbefehl erhalten und keine Tauglichkeitsuntersuchung beim syrischen Militär durchgeführt, ebenso besitze er kein Militärbuch, daher habe er den Wehrdienst auch nicht abgeleistet, weil der Beschwerdeführer nicht in einem Gebiet unter Regierungskontrolle gelebt habe. Das syrische Militär habe in der Heimatregion des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen. Was eine allfällige Rekrutierung durch die Kurden betreffe, so würden die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, es fehle also der Konnex zu einem GFK-Grund. Auch sei eine Verfolgung aufgrund der Ausreise unwahrscheinlich. Im Hinblick auf den Asylstatus des in Österreich lebenden Bruders sei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer als Familienangehöriger zu erblicken und sei eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Syrien der Gefahr einer Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Syrien der Gefahr einer Bedrohung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 02.01.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, der Beschwerdeführer stamme aus einer näher genannten Ortschaft im Gouvernement Aleppo, welche aktuell unter der Kontrolle der kurdischen SDF stehe. In der Heimatregion des Beschwerdeführers gebe es eine militärische Präsenz des syrischen Regimes; dieses sei nur XXXX Kilometer entfernt. Im Wesentlichen fürchte der Beschwerdeführer eine drohende Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie eine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte, da er vor einer drohenden Einberufung zum kurdischen Wehrdienst desertiert sei. Der Beschwerdeführer habe noch Familienangehörige in Syrien, darunter seine Frau und Tochter sowie seine Eltern und Geschwister. Ein Bruder des Beschwerdeführers halte sich in Jordanien auf, ein weiterer Bruder im Gebiet, welches von der SNA (ehem. FSA) kontrolliert werde. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe aktuell unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte, und das Regimegebiet sei nicht weit entfernt. Der Beschwerdeführer sei sowohl vor dem Militärdienst beim syrischen Militär geflohen als auch vor dem Militärdienst der Kurden. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei der Beschwerdeführer noch im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Streitkräfte gewesen und werde daher nun auch von kurdischer Seite als Wehrdienstverweigerer angesehen. Weiters traue der Beschwerdeführer den kurdischen Kräften nicht und habe begründete Angst, aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit von den Kurden an das Regime ausgeliefert zu werden. Eine Zwangsrekrutierung von kurdischer Seite sei denkmöglich. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 02.01.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, der Beschwerdeführer stamme aus einer näher genannten Ortschaft im Gouvernement Aleppo, welche aktuell unter der Kontrolle der kurdischen SDF stehe. In der Heimatregion des Beschwerdeführers gebe es eine militärische Präsenz des syrischen Regimes; dieses sei nur römisch 40 Kilometer entfernt. Im Wesentlichen fürchte der Beschwerdeführer eine drohende Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie eine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte, da er vor einer drohenden Einberufung zum kurdischen Wehrdienst desertiert sei. Der Beschwerdeführer habe noch Familienangehörige in Syrien, darunter seine Frau und Tochter sowie seine Eltern und Geschwister. Ein Bruder des Beschwerdeführers halte sich in Jordanien auf, ein weiterer Bruder im Gebiet, welches von der SNA (ehem. FSA) kontrolliert werde. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stehe aktuell unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte, und das Regimegebiet sei nicht weit entfernt. Der Beschwerdeführer sei sowohl vor dem Militärdienst beim syrischen Militär geflohen als auch vor dem Militärdienst der Kurden. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei der Beschwerdeführer noch im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Streitkräfte gewesen und werde daher nun auch von kurdischer Seite als Wehrdienstverweigerer angesehen. Weiters traue der Beschwerdeführer den kurdischen Kräften nicht und habe begründete Angst, aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit von den Kurden an das Regime ausgeliefert zu werden. Eine Zwangsrekrutierung von kurdischer Seite sei denkmöglich.

Der Beschwerdeführer werde auch vom Regime als oppositionell angesehen, da er einerseits illegal das Land verlassen habe, aus einem oppositionellen Gebiet stamme und als Jugendlicher bei Demos dabei gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe begründete Angst vom syrischen Regime zwangsrekrutiert zu werden, obwohl er aus den Kurdengebieten stamme. In der Heimatregion des Beschwerdeführers gebe es aktuellen Berichten zufolge eine Präsenz syrischer Regierungstruppen, welche eine gemeinsame Militäroperation mit der SDF gegen die türkisch kontrollierte SNA führen würden; somit sei eine Zwangsrekrutierung im Heimatgebiet denkmöglich. Weiters sei zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sicher und aus syrischer Sicht rechtmäßig nur über den Flughafen von Damaskus und/oder die Grenzübergänge zum Libanon möglich sei. Diese Grenzübergänge stünden jedoch unter der Kontrolle des syrischen Regimes und es im Ergebnis von einer asylrelevanten Gefahr für Wehrdienstverweigerer bzw. Personen, denen eine oppositionelle politische Einstellung vom syrischen Regime unterstellt werde, auszugehen. Weitere Berücksichtigung hätte die Tatsache finden müssen, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und aus einem oppositionellen Gebiet stamme. Somit würde er sowohl vom Regime als auch von den Kurden als illoyal betrachtet werden und wäre daher die Verfolgungsgefahr höher als bei anderen Personen

Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 12.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom 04.06.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in der er zusammengefasst abermals ausführte, dass Regimekräfte in allen größeren Städten in Nordsyrien, wo die Situation besonders volatil sei, präsent seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers komme Asylrelevanz zu. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass sich seine Brüder dem Wehrdienst (bzw dem Selbstverteidigungsdient im AANES-Gebiet) entzogen hätten und einer der Brüder aus diesem Grund in Österreich Asyl gewährt bekommen habe, eine besondere Gefahr als Familiengehöriger der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der Regierung seien, drohe. Dass Familienmitgliedern in solcher Konstellation eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werde, ergebe sich aus zahlreichen Länderberichten, insbesondere aus den UNHCR-Erwägungen zum „Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Bezahlung einer Befreiungsgebühr in Abrede und führte abermals aus, dass er seine Herkunftsregion nicht ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen könne. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass Männer zwischen 18 und 31 Jahren in den Autonomiegebieten der AANES „wehrpflichtig“ seien. Die Heimatregion des Beschwerdeführers um Manbidsch sei aktuell unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung (AANES). Auch die kurdischen Sicherheitskräfte stellten eine potenzielle Gefahr für den Beschwerdeführer dar, denn deren Rekrutierungsverfahren hätten eine ähnliche Form wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung angenommen. Die Kurden kontrollierten lediglich ein selbsternanntes Autonomiegebiet in Syrien und würden gesetzlich einen Wehrdienst vorschreiben. Auch wenn von einem staatenähnlichen Gebilde gesprochen werden könne, sei das kurdische Autonomiegebiet aufgrund des derzeitigen Bürgerkrieges in seinen Grenzen und seiner Existenz so instabil, dass von keinem staatlichen Begriff auszugehen sei. Eine drohende Rekrutierung durch die SDF sei somit als eine Rekrutierung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu qualifizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – im auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeschränkten Verfahren – erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem etwa XXXX km XXXX der Stadt Manbij gelegenen Ort namens XXXX – in der Folge als Herkunftsort bezeichnet - im Gouvernement Aleppo, wo er geboren wurde, aufgewachsen und registriert ist sowie bis zu seiner Ausreise aus Syrien – bis auf eine kurze Unterbrechung im Jahr 2017/2018, als er sich in der Türkei aufhielt, aber von der Türkei zurückgeschickt wurde - immer gelebt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter nach wie vor im Herkunftsort. Der Beschwerdeführer stammt aus einem etwa römisch 40 km römisch 40 der Stadt Manbij gelegenen Ort namens römisch 40 – in der Folge als Herkunftsort bezeichnet - im Gouvernement Aleppo, wo er geboren wurde, aufgewachsen und registriert ist sowie bis zu seiner Ausreise aus Syrien – bis auf eine kurze Unterbrechung im Jahr 2017/2018, als er sich in der Türkei aufhielt, aber von der Türkei zurückgeschickt wurde - immer gelebt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben ebenso wie seine Ehefrau und seine Tochter nach wie vor im Herkunftsort.

Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der im Gouvernement Aleppo gelegene Herkunftsort XXXX und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der im Gouvernement Aleppo gelegene Herkunftsort römisch 40 und dessen umliegende Umgebung anzusehen. Die Herkunftsregion liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens.

Im August 2022 verließ der Beschwerdeführer Syrien in Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 04.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar im wehrpflichtigen Alter und hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee bislang auch noch nicht abgeleistet. Doch steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden aufgrund der behaupteten bereits erfolgten Entziehung der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. wegen einer allfälligen künftigen Weigerung, im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer „Wehrpflicht“ nachzukommen. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Der im Jahr XXXX geborene, nunmehr 28-jährige Beschwerdeführer unterliegt allerdings nicht mehr der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden aufgrund der behaupteten bereits erfolgten Entziehung der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. wegen einer allfälligen künftigen Weigerung, im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer „Wehrpflicht“ nachzukommen. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet, sind Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat seinen „Wehrdienst“ noch nicht abgeleistet. Der im Jahr römisch 40 geborene, nunmehr 28-jährige Beschwerdeführer unterliegt allerdings nicht mehr der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“.

Selbst im Falle einer hypothetisch dennoch erfolgenden Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ würden dem Beschwerdeführer bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.

Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Beschwerdeführers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.

Dem Beschwerdeführer droht als Angehörigem seines in Österreich aufhältigen und asylberechtigten Bruders bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer „Reflexverfolgung“ durch die syrische Zentralregierung. Ihm droht auch keine Verfolgung wegen einer Teilnahme an Demonstrationen; nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren an Demonstrationen teilgenommen hat.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (LIB)

?        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR)

?        EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024 (EUAA)

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] vom 06.05.2022

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023

?        BFA Staatendokumentation Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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