Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W180 2255598-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024 und am 23.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwälte in 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024 und am 23.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Syrien begründete er in der am darauffolgenden Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass er neuerlich zum Militär hätte einrücken sollen. In seinem letzten Wohnort hätten sie sich nicht mehr frei bewegen können, alles sei vom Militär bestimmt gewesen. Sein Bruder habe zum Militär gemusst und sei getötet worden. Der Beschwerdeführer möchte nicht, dass auch ihm dies passiere. Im Fall einer Rückkehr würde er festgenommen werden und müsste vermutlich zum Militär. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht wie sein Bruder sterben.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er bis zum Ausbruch des Krieges in einem näher bezeichneten Teil von Damaskus gelebt habe. Danach sei er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in das Dorf XXXX in Al-Hasaka gezogen. Im Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen. Zur Finanzierung der Reisekosten in Höhe von EUR 4.500,- habe er eines seiner beiden Häuser verkauft. Ausschlaggebender Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass er aufgefordert worden sei, den Reservedienst zu leisten. Überdies sei sein Bruder ein abtrünniger Soldat gewesen, der vom Regime umgebracht worden sei. Aus diesem Grund suche das Regime nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern. Das Regime habe die Leiche des Bruders zu ihnen gebracht und gesagt, dass Terroristen ihn getötet hätten, obwohl sie selbst ihn umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer und die Leute dort seien sehr sauer gewesen und hätten mit den Leuten des Regimes gestritten. Der Beschwerdeführer zeigte auf seinem Mobiltelefon ein Video von der Beerdigung seines Bruders und führte weiter aus, dass das Regime die Leiche seines Bruders ins Krankenhaus gebracht habe und sie die Leiche aus dem Krankenhaus abgeholt hätten. In weiterer Folge sei es zu Demonstrationen von Kurden und Arabern gegen das Regime gekommen. Seitdem seien sie vom Regime gesucht. Die Beerdigung seines Bruders habe im Februar 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass das Regime seinen Bruder umgebracht habe, weil der Bürgermeister drei Monate vor seinem Tod nach ihm gefragt habe. Es habe ein Video – über das der Beschwerdeführer nicht verfüge – gegeben, das zeige, wie das Regime den Bruder und 13 andere abtrünnige Soldaten umgebracht habe. Nach diesem Vorfall habe es keine Probleme mit dem Regime gegeben, weil der Beschwerdeführer immer in seinem Dorf versteckt gewesen sei. Zum Arbeiten sei er außerhalb seines Dorfes gewesen, aber er habe immer sehr vorsichtig sein müssen. Ausschlaggebender Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass er sich unwohl und unsicher gefühlt habe. Jede Sekunde habe es die Gefahr gegeben, dass er vom Regime erwischt werde. Zu einer früheren Ausreise habe er nicht die Möglichkeit gehabt und er habe gehofft, dass sich die Lage bessern werde. Befragt, weshalb konkret das Regime nun nach ihm suche, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht nur nach ihm, sondern auch nach seinen Brüdern suche. Auf Wiederholung der Frage gab er an, dass der Grund sei, dass sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten. Das Regime glaube, dass sie der Hauptgrund für die Teilnahme der Leute an der Demonstration gewesen seien. Befragt, weshalb er glaube, zum Reservedienst einrücken zu müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien alles möglich sei. Alle Männer in Syrien seien in Gefahr. Wenn das Regime ihn erwische, könnten sie ihn sofort einberufen. Der Beschwerdeführer sei nur mündlich vom Bürgermeister zur Ableistung des Reservedienstes aufgefordert worden. Seinen Militärdienst habe der Beschwerdeführer von 1999 bis 2001 als normaler Soldat und Fahrer geleistet. Die Aufforderung zur Ableistung des Reservedienstes sei im Jahr 2018 erfolgt. Befragt, wie es seinen Brüdern möglich sei, weiterhin in Syrien zu leben, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese keine Möglichkeit zur Ausreise hätten. Sie würden in Syrien arbeiten und versuchen, weiterhin zu überleben. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er bis zum Ausbruch des Krieges in einem näher bezeichneten Teil von Damaskus gelebt habe. Danach sei er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in das Dorf römisch 40 in Al-Hasaka gezogen. Im Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen. Zur Finanzierung der Reisekosten in Höhe von EUR 4.500,- habe er eines seiner beiden Häuser verkauft. Ausschlaggebender Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass er aufgefordert worden sei, den Reservedienst zu leisten. Überdies sei sein Bruder ein abtrünniger Soldat gewesen, der vom Regime umgebracht worden sei. Aus diesem Grund suche das Regime nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern. Das Regime habe die Leiche des Bruders zu ihnen gebracht und gesagt, dass Terroristen ihn getötet hätten, obwohl sie selbst ihn umgebracht hätten. Der Beschwerdeführer und die Leute dort seien sehr sauer gewesen und hätten mit den Leuten des Regimes gestritten. Der Beschwerdeführer zeigte auf seinem Mobiltelefon ein Video von der Beerdigung seines Bruders und führte weiter aus, dass das Regime die Leiche seines Bruders ins Krankenhaus gebracht habe und sie die Leiche aus dem Krankenhaus abgeholt hätten. In weiterer Folge sei es zu Demonstrationen von Kurden und Arabern gegen das Regime gekommen. Seitdem seien sie vom Regime gesucht. Die Beerdigung seines Bruders habe im Februar 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass das Regime seinen Bruder umgebracht habe, weil der Bürgermeister drei Monate vor seinem Tod nach ihm gefragt habe. Es habe ein Video – über das der Beschwerdeführer nicht verfüge – gegeben, das zeige, wie das Regime den Bruder und 13 andere abtrünnige Soldaten umgebracht habe. Nach diesem Vorfall habe es keine Probleme mit dem Regime gegeben, weil der Beschwerdeführer immer in seinem Dorf versteckt gewesen sei. Zum Arbeiten sei er außerhalb seines Dorfes gewesen, aber er habe immer sehr vorsichtig sein müssen. Ausschlaggebender Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass er sich unwohl und unsicher gefühlt habe. Jede Sekunde habe es die Gefahr gegeben, dass er vom Regime erwischt werde. Zu einer früheren Ausreise habe er nicht die Möglichkeit gehabt und er habe gehofft, dass sich die Lage bessern werde. Befragt, weshalb konkret das Regime nun nach ihm suche, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht nur nach ihm, sondern auch nach seinen Brüdern suche. Auf Wiederholung der Frage gab er an, dass der Grund sei, dass sie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten. Das Regime glaube, dass sie der Hauptgrund für die Teilnahme der Leute an der Demonstration gewesen seien. Befragt, weshalb er glaube, zum Reservedienst einrücken zu müssen, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien alles möglich sei. Alle Männer in Syrien seien in Gefahr. Wenn das Regime ihn erwische, könnten sie ihn sofort einberufen. Der Beschwerdeführer sei nur mündlich vom Bürgermeister zur Ableistung des Reservedienstes aufgefordert worden. Seinen Militärdienst habe der Beschwerdeführer von 1999 bis 2001 als normaler Soldat und Fahrer geleistet. Die Aufforderung zur Ableistung des Reservedienstes sei im Jahr 2018 erfolgt. Befragt, wie es seinen Brüdern möglich sei, weiterhin in Syrien zu leben, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese keine Möglichkeit zur Ausreise hätten. Sie würden in Syrien arbeiten und versuchen, weiterhin zu überleben.
Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis sowie Kopien seines Familienbuchs, des Personalausweises seiner Gattin sowie eines Familienregisterauszuges vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.04.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine ihm individuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe keinen konkreten Anhaltspunkt für eine ihm tatsächlich drohende Einberufung zum Reservedienst genannt, sodass auch nicht zu prognostizieren sei, dass er wegen Wehrdienstentziehung und einer damit einhergehend unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Bruder während des Militärdienstes getötet worden sei, sodass seine Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, dass sein Bruder als abtrünniger Soldat getötet worden sei und er selbst aufgrund einer Demonstrationsteilnahme vom syrischen Regime gesucht werde, als unglaubwürdige Steigerung zu werten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach diesem Vorfall möglich gewesen sei, noch acht Jahre in Syrien zu leben und dort einer regulären Arbeit nachzugehen. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 31.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sehr wohl angegeben habe, dass sein Bruder als abtrünniger Soldat vom Regime getötet worden sei. Weitere Angaben seien dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung dazu nicht gestattet worden, ihm sei mitgeteilt worden, dass er dies in der späteren Einvernahme angeben müsse. Dies sei vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA auch ausdrücklich festgehalten worden. Bei der Erstbefragung sei es offenkundig zu Übersetzungs- und Verständigungsfehlern gekommen. Nach der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2012 und Bekanntwerden der Umstände, insbesondere des Verdachts einer extralegalen Tötung durch das Regime, hätten sich kurdische Oppositionelle aufgeschwungen, den Trauerzug zu begleiten. Es habe sich daraus eine groß angelegte Demonstration gegen das Regime am Begräbnistag entwickelt. Diese Vorfälle seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Veranstaltern der Trauerfeier zugerechnet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seine Heimatregion nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer stamme aus der kurdischen Grenzregion zur Türkei und habe dort vom Regime weitgehend geschützt sein Leben fortsetzen können. Seit 2018 bis zuletzt vor der Ausreise habe sich jedoch wieder der Druck des Regimes auf die Kurdenzone vergrößert, sodass der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Es habe auch die Gefahr bestanden, für die Milizen der Kurden rekrutiert zu werden. Gegen den Beschwerdeführer sei nach dem Jahr 2012 eine Festnahmeanordnung der syrischen Behörden erlassen worden; eine Kopie sei dem Beschwerdeführer vor einigen Tagen von seinen Eltern übermittelt worden und werde der Beschwerde samt Übersetzung beigelegt. Die Länderberichte würden zeigen, dass bereits der geringste Verdacht einer oppositionellen Einstellung ausreiche, um seitens des Regimes strafrechtlich oder extralegal mittels Festnahme und körperlicher Gewalt verfolgt zu werden. In der Grenzregion steige die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle rasant an. Dies betreffe vor allem das Gebiet um XXXX , aus dem der Beschwerdeführer stamme.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 31.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sehr wohl angegeben habe, dass sein Bruder als abtrünniger Soldat vom Regime getötet worden sei. Weitere Angaben seien dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung dazu nicht gestattet worden, ihm sei mitgeteilt worden, dass er dies in der späteren Einvernahme angeben müsse. Dies sei vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA auch ausdrücklich festgehalten worden. Bei der Erstbefragung sei es offenkundig zu Übersetzungs- und Verständigungsfehlern gekommen. Nach der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2012 und Bekanntwerden der Umstände, insbesondere des Verdachts einer extralegalen Tötung durch das Regime, hätten sich kurdische Oppositionelle aufgeschwungen, den Trauerzug zu begleiten. Es habe sich daraus eine groß angelegte Demonstration gegen das Regime am Begräbnistag entwickelt. Diese Vorfälle seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Veranstaltern der Trauerfeier zugerechnet worden. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seine Heimatregion nicht mehr verlassen. Der Beschwerdeführer stamme aus der kurdischen Grenzregion zur Türkei und habe dort vom Regime weitgehend geschützt sein Leben fortsetzen können. Seit 2018 bis zuletzt vor der Ausreise habe sich jedoch wieder der Druck des Regimes auf die Kurdenzone vergrößert, sodass der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Es habe auch die Gefahr bestanden, für die Milizen der Kurden rekrutiert zu werden. Gegen den Beschwerdeführer sei nach dem Jahr 2012 eine Festnahmeanordnung der syrischen Behörden erlassen worden; eine Kopie sei dem Beschwerdeführer vor einigen Tagen von seinen Eltern übermittelt worden und werde der Beschwerde samt Übersetzung beigelegt. Die Länderberichte würden zeigen, dass bereits der geringste Verdacht einer oppositionellen Einstellung ausreiche, um seitens des Regimes strafrechtlich oder extralegal mittels Festnahme und körperlicher Gewalt verfolgt zu werden. In der Grenzregion steige die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle rasant an. Dies betreffe vor allem das Gebiet um römisch 40 , aus dem der Beschwerdeführer stamme.
4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 03.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Am 23.08.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine – im Verfahren über einen beantragten Fremdenpass gemäß § 88 FPG erstattete – Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2022 nachgereicht. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er in seiner Heimat Sanktionen wegen seiner unerlaubten Ausreise und der möglichen Ableistung des Militärdienstes befürchte. Er könne daher die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er sie dadurch auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen Probleme bekommen könnten. 5. Am 23.08.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine – im Verfahren über einen beantragten Fremdenpass gemäß Paragraph 88, FPG erstattete – Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2022 nachgereicht. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er in seiner Heimat Sanktionen wegen seiner unerlaubten Ausreise und der möglichen Ableistung des Militärdienstes befürchte. Er könne daher die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er sie dadurch auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen Probleme bekommen könnten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Kurmanji teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass einer seiner Brüder beim Militärdienst gewesen, desertiert und getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen gemeinsam mit Freunden demonstriert. Als sie demonstriert hätten, habe der Dorfbürgermeister ihnen gesagt, dass sie gesucht werden. Als er dies erfahren habe, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Sie hätten vom Dorfbürgermeister erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei und sie seinen Leichnam in XXXX abholen sollten. Im Jahr 2012 sei sein Bruder erschossen worden. Am 27.02.2012, am nächsten Tag, seien sie nach XXXX gefahren, um ihn abzuholen. Es seien auch syrische Regimesoldaten und andere Bürger dort gewesen, auch viele Kurden hätten sich dort versammelt. Es seien etwa 4.000 Personen gewesen. Am 27.02.2012 hätten sie demonstriert. Sie hätten ihn dann im Dorf begraben und zwei Wochen später hätten sie vom Dorfbürgermeister gehört, dass sie auf sich aufpassen sollten. Er habe ihnen mitgeteilt, das er schon vorher erfahren habe, dass der Bruder vom Militärdienst weggelaufen sei. Er habe dies gewusst und deswegen seien Soldaten im Dorf gewesen und hätten nach ihm gesucht. Danach habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr viel bewegt und sei im Dorf gewesen. Der Dorfbürgermeister habe ihn gewarnt, dass sie ihn, sollten sie ihn erwischen, festnehmen würden. Gleichzeitig hätten ihn kurdische Kämpfer aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe nicht zum Militärdienst der Kurden oder des Regimes gewollt; sein Bruder habe dies auch nicht gewollt und sei deswegen vom Militär geflüchtet. Danach hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass einer seiner Brüder beim Militärdienst gewesen, desertiert und getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen gemeinsam mit Freunden demonstriert. Als sie demonstriert hätten, habe der Dorfbürgermeister ihnen gesagt, dass sie gesucht werden. Als er dies erfahren habe, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Sie hätten vom Dorfbürgermeister erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei und sie seinen Leichnam in römisch 40 abholen sollten. Im Jahr 2012 sei sein Bruder erschossen worden. Am 27.02.2012, am nächsten Tag, seien sie nach römisch 40 gefahren, um ihn abzuholen. Es seien auch syrische Regimesoldaten und andere Bürger dort gewesen, auch viele Kurden hätten sich dort versammelt. Es seien etwa 4.000 Personen gewesen. Am 27.02.2012 hätten sie demonstriert. Sie hätten ihn dann im Dorf begraben und zwei Wochen später hätten sie vom Dorfbürgermeister gehört, dass sie auf sich aufpassen sollten. Er habe ihnen mitgeteilt, das er schon vorher erfahren habe, dass der Bruder vom Militärdienst weggelaufen sei. Er habe dies gewusst und deswegen seien Soldaten im Dorf gewesen und hätten nach ihm gesucht. Danach habe der Beschwerdeführer sich nicht mehr viel bewegt und sei im Dorf gewesen. Der Dorfbürgermeister habe ihn gewarnt, dass sie ihn, sollten sie ihn erwischen, festnehmen würden. Gleichzeitig hätten ihn kurdische Kämpfer aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe nicht zum Militärdienst der Kurden oder des Regimes gewollt; sein Bruder habe dies auch nicht gewollt und sei deswegen vom Militär geflüchtet. Danach hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Der Beschwerdeführer habe am 25.02.2012 in Damaskus telefonisch vom Tod seines Bruders erfahren und sei einen Tag später gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern nach Al-Hasaka, in sein Herkunftsdorf, aufgebrochen. Danach sei er nicht nochmals nach Damaskus zurückgekehrt. Sein Bruder habe ihn etwa eine Woche vor seinem Tod während seines Urlaubs in Damaskus besucht und ihm mitgeteilt, dass er im Fall eines Krieges niemanden töten wolle. Sein Bruder hätte nur noch eine Woche seines Militärdienstes abzuleisten gehabt, sei aber einen Tag vor seiner Entlassung nach Homs gebracht worden. Dass sein Bruder desertiert sei, habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Dorf erfahren. Befragt, weshalb er bereits nach der Information über den Tod seines Bruders Damaskus mit seiner ganzen Familie verlassen habe, anstatt alleine zum Begräbnis nach Al-Hasaka zu fahren, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er Damaskus sowieso verlassen habe wollen, weil es auch dort Probleme gegeben habe und als es zu diesem Vorfall gekommen sei, sei er mit seiner gesamten Familie ins Heimatdorf zurückgekehrt.
Die Verhandlung wurde in der Folge zwecks Übersetzung der vorgelegten Dokumente aus dem Arabischen vertagt.
In der fortgesetzten Verhandlung am 23.05.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji zusammengefasst an, dass seine gesamte Familie – somit auch seine Eltern und Geschwister – nach dem Tod seines Bruders von Damaskus in den Herkunftsort XXXX zurückgekehrt sei. Den (in Kopie) vorgelegten Strafregisterauszug habe seine Ehefrau nach seiner Ausreise vom Dorfvorsteher erhalten; das Original des Dokuments sei auf dem Weg nach Österreich verloren gegangen. Der Beschwerdeführer nehme an, dass der Festnahmeauftrag gegen ihn aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration infolge des Todes seines Bruders erstellt worden sei. Die Demonstration habe am Tag der Beerdigung von XXXX aus bis nach XXXX zur Beerdigung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich geweigert, dass Vertreter des syrischen Regimes an der Beerdigung teilnehmen, weil diese seinen Bruder getötet hätten. Sie hätten sich geweigert, dass die Offiziere des Regimes, die beim Krankenhaus in XXXX anwesend gewesen seien, zur Beerdigung nach XXXX mitkämen. Im Fall einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst, verhaftet oder getötet zu werden. Er habe keinen Ausweg mehr gefunden, außer Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor dem syrischen Regime als auch vor der PKK – damit beziehe er sich auf die SDF – Angst. Über Vorhalt, dass sich sein Heimatort laut Einsichtnahme in die Karte „Syria Live Map“ im Einflussbereich der SDF befinde und die Regimeenklaven im Ort XXXX etwa 50 km von diesem Ort entfernt seien, sodass eine Verhaftung durch das syrische Regime nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es jedoch sehr viele mobile Checkpoints des Regimes gebe und Truppen des Regimes auch an der Grenze zur Türkei positioniert seien. Über Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr über den von der kurdischen SDF kontrollierten Grenzübergang Semalka möglich wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass es sicher sei, dass das Regime auch seine Leute vom Geheimdienst an diesem Grenzübergang habe. In der fortgesetzten Verhandlung am 23.05.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji zusammengefasst an, dass seine gesamte Familie – somit auch seine Eltern und Geschwister – nach dem Tod seines Bruders von Damaskus in den Herkunftsort römisch 40 zurückgekehrt sei. Den (in Kopie) vorgelegten Strafregisterauszug habe seine Ehefrau nach seiner Ausreise vom Dorfvorsteher erhalten; das Original des Dokuments sei auf dem Weg nach Österreich verloren gegangen. Der Beschwerdeführer nehme an, dass der Festnahmeauftrag gegen ihn aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration infolge des Todes seines Bruders erstellt worden sei. Die Demonstration habe am Tag der Beerdigung von römisch 40 aus bis nach römisch 40 zur Beerdigung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich geweigert, dass Vertreter des syrischen Regimes an der Beerdigung teilnehmen, weil diese seinen Bruder getötet hätten. Sie hätten sich geweigert, dass die Offiziere des Regimes, die beim Krankenhaus in römisch 40 anwesend gewesen seien, zur Beerdigung nach römisch 40 mitkämen. Im Fall einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst, verhaftet oder getötet zu werden. Er habe keinen Ausweg mehr gefunden, außer Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor dem syrischen Regime als auch vor der PKK – damit beziehe er sich auf die SDF – Angst. Über Vorhalt, dass sich sein Heimatort laut Einsichtnahme in die Karte „Syria Live Map“ im Einflussbereich der SDF befinde und die Regimeenklaven im Ort römisch 40 etwa 50 km von diesem Ort entfernt seien, sodass eine Verhaftung durch das syrische Regime nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es jedoch sehr viele mobile Checkpoints des Regimes gebe und Truppen des Regimes auch an der Grenze zur Türkei positioniert seien. Über Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr über den von der kurdischen SDF kontrollierten Grenzübergang Semalka möglich wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass es sicher sei, dass das Regime auch seine Leute vom Geheimdienst an diesem Grenzübergang habe.
Befragt, weshalb er annehme, dass das syrische Regime zwölf Jahre nach dem Vorfall im Jahr 2012 noch Interesse an ihm haben würde, gab der Beschwerdeführer an, dass das, was sie gegen das Regime gemacht hätten, einzigartig gewesen sei. Sie hätten sie angesehen, als ob sie Unruhe gestiftet hätten. Sie würden Leute töten und diese als Märtyrer des Regimes bezeichnen, als ob sie dem Regime gehörten. Nochmals gefragt, weshalb dieses Interesse des Regimes nach so langer Zeit noch aufrecht sein sollte, zumal das Regime Personen, die mit Waffengewalt gegen das Regime gekämpft hätten, Versöhnungsabkommen angeboten und auch abgeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Interesse hätten, weil sie gegen das Regime aufgehetzt hätten. Es hätten viele Kurden und Araber an Demonstrationen teilgenommen, viele seien getötet worden. Drei bis fünf Monate nach der Demonstration seien drei Personen, die an ihr teilgenommen hätten, getötet worden.
Befragt, ob er je zu einem Reservedienst einberufen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei sich nicht sicher, glaube aber, im Jahr 2018 vom Dorfvorsteher gehört zu haben, dass viele zum Reservedienst einberufen werden würden. Auf die Frage, ob er im Fall der hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine Einberufung zum Reservedienst befürchte, gab der Beschwerdeführer an, vielleicht würden sie ihn verhaften, weil sie ihn als Reservist einziehen wollten oder vielleicht wegen des Vorfalls. Darauf angesprochen, dass er älter als 42 Jahre sei und bei einer Rückkehr nach Syrien somit nicht mehr der Wehrpflicht unterliege, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wegen des Reservedienstes gesucht werde, sondern weil er gegen „sie“ demonstriert hätte.
Ersucht, die zuvor erwähnte befürchtete Verfolgung durch die Kurden zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kurden gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe, er dies jedoch nicht gewollt habe. Man habe ihm gesagt, er solle sich ihnen anschließen und er habe sich von ihnen entfernt. Befragt, wann dies geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich mehrmals angesprochen worden sei, aber in letzter Zeit, als sie ihn unter Druck gesetzt hätten, die letzten zwei bis drei Tage, sei er dann geflüchtet. Um die Erstattung detaillierterer Angaben zur Häufigkeit der Vorfälle ersucht, gab der Beschwerdeführer an, sich wirklich nicht genau erinnern zu können. Etwa dreimal hätten sie ihn angesprochen, aber sie hätten nichts Schriftliches ausgestellt. Er könne auch kein Datum bzw. Jahr angeben, in dem er erstmals angesprochen worden sei. Auf die Frage, ob er angeben könne, wo er von wem angesprochen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in den Dörfern Kommunen gebe und man zB auf der Straße angesprochen werde. Befragt, wo konkret er selbst angesprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies in seinem Heimatdorf gewesen sei. Er sei von einer Person namens XXXX angesprochen worden, deren Funktion ihm nicht bekannt sei. Ersucht, die zuvor erwähnte befürchtete Verfolgung durch die Kurden zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass die Kurden gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe, er dies jedoch nicht gewollt habe. Man habe ihm gesagt, er solle sich ihnen anschließen und er habe sich von ihnen entfernt. Befragt, wann dies geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich mehrmals angesprochen worden sei, aber in letzter Zeit, als sie ihn unter Druck gesetzt hätten, die letzten zwei bis drei Tage, sei er dann geflüchtet. Um die Erstattung detaillierterer Angaben zur Häufigkeit der Vorfälle ersucht, gab der Beschwerdeführer an, sich wirklich nicht genau erinnern zu können. Etwa dreimal hätten sie ihn angesprochen, aber sie hätten nichts Schriftliches ausgestellt. Er könne auch kein Datum bzw. Jahr angeben, in dem er erstmals angesprochen worden sei. Auf die Frage, ob er angeben könne, wo er von wem angesprochen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in den Dörfern Kommunen gebe und man zB auf der Straße angesprochen werde. Befragt, wo konkret er selbst angesprochen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies in seinem Heimatdorf gewesen sei. Er sei von einer Person namens römisch 40 angesprochen worden, deren Funktion ihm nicht bekannt sei.
Über Vorhalt, dass dem im Jahr XXXX geborenen Beschwerdeführer im Fall einer hypothetischen Rückkehr in die Provinz Al-Hasaka keine Gefahr einer Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst drohe, weil die im Gebiet der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien geltende Wehrpflicht in den SDF die Jahrgänge 1998 und später geborene betreffe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ehrlichgesagt nicht wisse, Personen welchen Altersbereichs einberufen werden würden. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, hätte er das Dorf nicht verlassen. Seine Ehefrau und seine Kinder würden sich seit etwa einem Jahr und einem Monat in einer Stadt in Kurdistan befinden. Seiner Familie gehe es gut, einer seiner Söhne sei jedoch krank, dieser habe Probleme mit den Blutgefäßen, die verengt seien. Aus diesem Grund sei er bereits zweimal operiert worden und er benötige eine weitere Amputation. Seine Mutter und zwei Brüder würden noch im Heimatort in Syrien leben. Über Vorhalt, dass dem im Jahr römisch 40 geborenen Beschwerdeführer im Fall einer hypothetischen Rückkehr in die Provinz Al-Hasaka keine Gefahr einer Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst drohe, weil die im Gebiet der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien geltende Wehrpflicht in den SDF die Jahrgänge 1998 und später geborene betreffe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ehrlichgesagt nicht wisse, Personen welchen Altersbereichs einberufen werden würden. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, hätte er das Dorf nicht verlassen. Seine Ehefrau und seine Kinder würden sich seit etwa einem Jahr und einem Monat in einer Stadt in Kurdistan befinden. Seiner Familie gehe es gut, einer seiner Söhne sei jedoch krank, dieser habe Probleme mit den Blutgefäßen, die verengt seien. Aus diesem Grund sei er bereits zweimal operiert worden und er benötige eine weitere Amputation. Seine Mutter und zwei Brüder würden noch im Heimatort in Syrien leben.
Über Befragung seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass beim Tod seines Bruders sicher mehr als 4.000 Leute beim Krankenhaus versammelt gewesen seien. Die große Anzahl sei wahrscheinlich dadurch zu erklären, dass er zu einer angesehenen Familie gehöre, die viele Leute kenne. Die Nachricht vom Tod seines Bruders habe deshalb so schnell verbreitet werden können, weil es damals Koordinationskommitees – der Beschwerdeführer glaube, dass es sich dabei um von kurdischen Parteien gegründete Gruppen handle – gegeben habe, die diese Nachricht über Facebook und Youtube veröffentlicht hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihre Zustimmung gegeben und diese hätten dann alles organisiert. Auf den Demonstrationen sei zum Sturz des Regimes aufgerufen worden; dies sei sowohl bei der Demonstration in XXXX als auch bei der Beerdigung/Demonstration in XXXX der Fall gewesen. Darüber sei in vielen Medien im arabischen Raum berichtet worden. Sein Leben im Heimatort bis zu seiner Flucht habe sich schwierig gestaltet, da er sich nicht frei bewegen habe können und nicht einmal nach XXXX gehen habe können, um seinen Sohn behandeln zu lassen. Über Befragung seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass beim Tod seines Bruders sicher mehr als 4.000 Leute beim Krankenhaus versammelt gewesen seien. Die große Anzahl sei wahrscheinlich dadurch zu erklären, dass er zu einer angesehenen Familie gehöre, die viele Leute kenne. Die Nachricht vom Tod seines Bruders habe deshalb so schnell verbreitet werden können, weil es damals Koordinationskommitees – der Beschwerdeführer glaube, dass es sich dabei um von kurdischen Parteien gegründete Gruppen handle – gegeben habe, die diese Nachricht über Facebook und Youtube veröffentlicht hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihre Zustimmung gegeben und diese hätten dann alles organisiert. Auf den Demonstrationen sei zum Sturz des Regimes aufgerufen worden; dies sei sowohl bei der Demonstration in römisch 40 als auch bei der Beerdigung/Demonstration in römisch 40 der Fall gewesen. Darüber sei in vielen Medien im arabischen Raum berichtet worden. Sein Leben im Heimatort bis zu seiner Flucht habe sich schwierig gestaltet, da er sich nicht frei bewegen habe können und nicht einmal nach römisch 40 gehen habe können, um seinen Sohn behandeln zu lassen.
Der Beschwerdeführer zeigte in der Folge drei ein bis zwei Minuten lange Videos auf seinem Handy vor, auf denen ein Zug von mehreren Fahrzeugen, darunter ein Fahrzeug, in dem sich nach Angaben des Beschwerdeführers der Leichnam seines Bruders befunden habe, begleitet von einigen duzend Personen zu sehen sei, die nach Angaben des Dolmetschers die kurdische Fahne und die Fahne der syrischen Revolution tragen würden. Gerufen werde „Freiheit, Freiheit!“, „Gott ist groß!“, „Sturz des Regimes!“, „Mit Seele und Blut sind wir mit dir, oh Märtyrer!“. Der Beschwerdeführer legte zudem Ausdrucke von fünf Fotos vor, die in seinem Heimatort XXXX aufgenommen worden seien.Der Beschwerdeführer zeigte in der Folge drei ein bis zwei Minuten lange Videos auf seinem Handy vor, auf denen ein Zug von mehreren Fahrzeugen, darunter ein Fahrzeug, in dem sich nach Angaben des Beschwerdeführers der Leichnam seines Bruders befunden habe, begleitet von einigen duzend Personen zu sehen sei, die nach Angaben des Dolmetschers die kurdische Fahne und die Fahne der syrischen Revolution tragen würden. Gerufen werde „Freiheit, Freiheit!“, „Gott ist groß!“, „Sturz des Regimes!“, „Mit Seele und Blut sind wir mit dir, oh Märtyrer!“. Der Beschwerdeführer legte zudem Ausdrucke von fünf Fotos vor, die in seinem Heimatort römisch 40 aufgenommen worden seien.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024; EUAA, Country Guidance Syria April 2024; Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1) zur Kenntnis gebracht. Auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer legte zwei medizinische Befunde mitsamt deutscher Übersetzung betreffend seinen im Jahr 2007 geborenen Sohn vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Kurden an und beherrscht die kurdische und arabische Sprache in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest. 1.1. Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Kurden an und beherrscht die kurdische und arabische Sprache in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (alternative Schreibweise: XXXX ), einem etwa 55 Kilometer von der Stadt XXXX entfernt gelegenen Ort im Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Er wuchs dort im Familienverband auf und besuchte in dieser Region die Schule bis zur achten Schulstufe. Im Jahr 1994 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Damaskus. Dort erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Elektrikers und arbeitete anschließend in diesem Berufsfeld. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (alternative Schreibweise: römisch 40 ), einem etwa 55 Kilometer von der Stadt römisch 40 entfernt gelegenen Ort im Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Er wuchs dort im Familienverband auf und besuchte in dieser Region die Schule bis zur achten Schulstufe. Im Jahr 1994 zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Damaskus. Dort erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Elektrikers und arbeitete anschließend in diesem Berufsfeld.
Von etwa Oktober 1999 bis April 2002 leistete er seinen Militärdienst in Damaskus ab. Der Beschwerdeführer wurde nach einer militärischen Grundausbildung als einfacher Soldat als Kraftfahrer eingesetzt.
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2003 eine Ehe mit einer entfernten Verwandten, mit der er vier in den Jahren 2007, 2008 und 2015 geborene gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie bis zum Jahr 2012 in Damaskus. Etwa im Februar 2012 kehrte die gesamte Familie des Beschwerdeführers von Damaskus in ihren Herkunftsort XXXX in Al-Hasaka zurück. Der Beschwerdeführer besaß zwei Häuser in XXXX , die er vermietet hat. Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2003 eine Ehe mit einer entfernten Verwandten, mit der er vier in den Jahren 2007, 2008 und 2015 geborene gemeinsame Kinder hat. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Familie bis zum Jahr 2012 in Damaskus. Etwa im Februar 2012 kehrte die gesamte Familie des Beschwerdeführers von Damaskus in ihren Herkunftsort römisch 40 in Al-Hasaka zurück. Der Beschwerdeführer besaß zwei Häuser in römisch 40 , die er vermietet hat.
Im Oktober 2020 verließ der Beschwerdeführer Syrien. Nach einem etwa fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei reiste über eine nicht näher konkretisierte Route unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 17.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten der schlepperunterstützten Reise des Beschwerdeführers nach Österreich betrugen EUR 4.500,-. Der Beschwerdeführer finanzierte dies durch den Verkauf eines seiner Häuser in Syrien.
Die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben seit etwa Frühjahr 2023 im Irak. Auch fünf Schwestern des Beschwerdeführers leben im Irak. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz.
Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben weiterhin in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist im Jahr 2012 in Syrien ums Leben gekommen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bruder durch Angehörige des syrischen Regimes aufgrund einer Desertation vom Militärdienst getötet wurde. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig. Die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben weiterhin in römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist im Jahr 2012 in Syrien ums Leben gekommen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bruder durch Angehörige des syrischen Regimes aufgrund einer Desertation vom Militärdienst getötet wurde. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig.
Der Ort XXXX steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Der Ort römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee im Zeitraum von Oktober 1999 bis April 2002 in Damaskus abgeleistet und hat keine Spezialausbildung erlangt. Seit der Ableistung seines Wehrdienstes hat der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl mehr erhalten. Der 44-jährige Beschwerdeführer hat das wehrdienstpflichtige Alter überschritten und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung durch das syrische Regime bedroht.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration in seiner Herkunftsregion am Tag des Begräbnisses seines Bruders im Jahr 2012. Sein Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vom syrischen Regime wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Einstellung gesucht zu werden, ist nicht glaubwürdig.
Das syrische Regime hat keine Einflussmöglichkeit im Ort XXXX und dessen Umgebung und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.Das syrische Regime hat keine Einflussmöglichkeit im Ort römisch 40 und dessen Umgebung und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
Dem Beschwerdeführer droht auch keine Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Er ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
[…]
SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führu