Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W108 2252070-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1282897509/231238450, wegen Abweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nach mündlicher Verhandlung am 26.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1282897509/231238450, wegen Abweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nach mündlicher Verhandlung am 26.04.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1.1. Am 18.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich erstmals internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).1.1. Am 18.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich erstmals internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).
1.2. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Wesentlichen mit dem Krieg und der mangelnden Arbeit in Syrien. Er habe sieben Kinder und könne diese kaum ernähren. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem Tod.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) machte er im Besonderen geltend: Er sei Beamter beim XXXX gewesen, im Herbst 2018 habe er (wie andere Beamte) die Aufforderung erhalten, Mitglied in sogenannten Nationalverteidigungsgruppen zu werden. Er hätte eine militärische Ausbildung zur Vorbereitung zur Teilnahme am Krieg besuchen und verhört werden sollen, er habe sich jedoch versteckt, weil er gewusst habe, dass er bald gezwungen werde, Teil der Nationalsicherheitskräfte zu werden und in den Krieg zu ziehen. Da er zu alt für den Reservedienst gewesen sei, hätte man ihn im Rahmen der Nationalverteidigungsgruppen rekrutieren und in den Krieg schicken wollen. Da er diese Vorladung nicht entgegengenommen habe, sei er an verschiedenen Checkpoints angehalten worden und es habe die Gefahr einer Inhaftierung bestanden. Aus diesem Grund habe er auch seine Arbeit verloren. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) machte er im Besonderen geltend: Er sei Beamter beim römisch 40 gewesen, im Herbst 2018 habe er (wie andere Beamte) die Aufforderung erhalten, Mitglied in sogenannten Nationalverteidigungsgruppen zu werden. Er hätte eine militärische Ausbildung zur Vorbereitung zur Teilnahme am Krieg besuchen und verhört werden sollen, er habe sich jedoch versteckt, weil er gewusst habe, dass er bald gezwungen werde, Teil der Nationalsicherheitskräfte zu werden und in den Krieg zu ziehen. Da er zu alt für den Reservedienst gewesen sei, hätte man ihn im Rahmen der Nationalverteidigungsgruppen rekrutieren und in den Krieg schicken wollen. Da er diese Vorladung nicht entgegengenommen habe, sei er an verschiedenen Checkpoints angehalten worden und es habe die Gefahr einer Inhaftierung bestanden. Aus diesem Grund habe er auch seine Arbeit verloren.
1.3. Mit Bescheid vom 27.01.2022, 1282897509/211169895, wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), gewährte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid vom 27.01.2022, 1282897509/211169895, wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), gewährte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).
1.4. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.02.2022 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Der Beschwerdeführer legte das „Urteil des Strafgerichtes erster Instanz XXXX vom 11.08.2021, wonach der Beschwerdeführer wegen Verlassens der Arbeit am 15.01.2021 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe von 100 syrische Lira verurteilt worden sei, zunächst (mit der Beschwerde) in Kopie und am 22.04.2022 im Original vor. 1.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.02.2022 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Der Beschwerdeführer legte das „Urteil des Strafgerichtes erster Instanz römisch 40 vom 11.08.2021, wonach der Beschwerdeführer wegen Verlassens der Arbeit am 15.01.2021 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe von 100 syrische Lira verurteilt worden sei, zunächst (mit der Beschwerde) in Kopie und am 22.04.2022 im Original vor.
Am 10.10.2022 legte der Beschwerdeführer drei Lichtbilder über seine Teilnahme an einer Demonstration in Österreich am 25.09.2022 vor.
1.5. Mit Erkenntnis vom 08.03.2023, W278 2252070-1/18E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung am 20.12.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere dahin:
Der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee in XXXX im Zeitraum XXXX 1994 bis XXXX 1996 als einfacher Soldat abgeleistet. Er habe im Rahmen seines Wehrdienstes keine Spezialausbildung absolviert. Er sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen oder durch die nationalen Verteidigungskräfte (NDF) zwangsrekrutiert zu werden. Ihm drohe auch keine Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder eine Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, sei nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er habe in Syrien keine Straftaten begangen und sei nie verhaftet worden. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch das syrische Regime. Beim dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafurteil handle es sich aus urkundentechnischer Sicht um ein Nachahmungsprodukt, ein derart hergestelltes Dokument sei als Totalfälschung zu werten. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee in römisch 40 im Zeitraum römisch 40 1994 bis römisch 40 1996 als einfacher Soldat abgeleistet. Er habe im Rahmen seines Wehrdienstes keine Spezialausbildung absolviert. Er sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen oder durch die nationalen Verteidigungskräfte (NDF) zwangsrekrutiert zu werden. Ihm drohe auch keine Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder eine Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, sei nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er habe in Syrien keine Straftaten begangen und sei nie verhaftet worden. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch das syrische Regime. Beim dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafurteil handle es sich aus urkundentechnischer Sicht um ein Nachahmungsprodukt, ein derart hergestelltes Dokument sei als Totalfälschung zu werten. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass der Konflikt in Syrien im Jahr 2011 begonnen habe und dass in verschiedenen Gebieten unterschiedliche Akteure ihre Kontrolle ausübten. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers werde von den kurdischen SDF kontrolliert und verwaltet, die syrischen Behörden könnten dort, wie grundsätzlich in den Selbstverwaltungsgebieten, keine Rekrutierungen durchführen. Lediglich in vereinzelten Gebieten, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor verfügten, sei die syrische Regierung in der Lage, zu rekrutieren. Beim Arbeitsort des Beschwerdeführers in XXXX handle es sich um einen solchen Sicherheitsdistrikt. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass der Konflikt in Syrien im Jahr 2011 begonnen habe und dass in verschiedenen Gebieten unterschiedliche Akteure ihre Kontrolle ausübten. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers werde von den kurdischen SDF kontrolliert und verwaltet, die syrischen Behörden könnten dort, wie grundsätzlich in den Selbstverwaltungsgebieten, keine Rekrutierungen durchführen. Lediglich in vereinzelten Gebieten, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor verfügten, sei die syrische Regierung in der Lage, zu rekrutieren. Beim Arbeitsort des Beschwerdeführers in römisch 40 handle es sich um einen solchen Sicherheitsdistrikt.
Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen primär darauf gestützt, dass er – als er als Beamter beim XXXX fungiert habe – die Aufforderung erhalten habe, sich den Nationalverteidigungsgruppen als Mitglied anzuschließen und eine militärische Ausbildung zur Vorbereitung für die Teilnahme am Krieg zu absolvieren. Allerdings stehe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in ganz wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen. Es bestehe nicht die Gefahr, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung durch die NDF zwangsrekrutiert zu werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft und ließen die Annahme zu, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handle. Er habe in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe unsubstantiiert angegeben. Erst auf Nachfrage der Behörde, ob er entsprechende Beweismittel oder Unterlagen vorlegen könne, habe er ergänzend angegeben, dass Angehörige des Militärsicherheitsamtes zu seiner Arbeitsstelle in der Schule gekommen seien, ihn dort einvernommen und für ein weiteres Gespräch vorgeladen hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde und seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht sein Vorbringen auch insofern gesteigert, als er angegeben habe, regierungskritisch gewesen zu sein und in XXXX auch an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt werde, sei aufgrund der vagen, unsubstantiierten Angaben nicht glaubhaft. Der der Beschwerdeführer habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde einen wesentlichen Teilaspekt völlig unerwähnt gelassen. Auch habe der Beschwerdeführer weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2015 und 2016 bedroht oder verfolgt worden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass keine Bildaufnahmen und keine Medienaustragung der Demonstrationen erfolgt seien, spreche gegen eine Verfolgungsgefahr. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der syrischen Regierung bzw. auf einer Beobachtungsliste gestanden wäre, hätte er sich Sanktionen nicht entziehen können, zumal er selbst vorgebracht habe, regelmäßig Checkpoints der syrischen Regierung problemlos passiert zu haben. Auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er Bestechungsgelder an den Checkpoints bezahlt habe, um keinen Problemen ausgesetzt zu sein, habe nicht zu überzeugen vermocht. Wenn dem Beschwerdeführer, der bis 2020 als Beamter tätig gewesen sei, tatsächlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre, wäre er jederzeit an seinem Arbeitsort – der Schule im Sicherheitsdistrikt - greifbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer, wie er mittels Beweismittelvorlage dazustellen versucht habe, in Österreich an Demonstrationen teilnehme und seine politische Überzeugung kundtue, sei alleine nicht geeignet, im Falle der Rückkehr einer Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein. Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten erstinstanzlichen Strafurteil des Strafgerichts XXXX handle es sich aus urkundentechnischer Sicht um eine Totalfälschung. Das Gericht gehe nicht von der Echtheit der vorgelegten Urkunde aus und es komme dieser kein Beweiswert zu. Aus den Länderberichten lasse sich nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig lasse sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrer in Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten stünden, von diesen verübten, systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich sei daher nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer entspreche keinem Risikoprofil (wie zum Beispiel JournalistInnen, MenschenrechtsaktivistInnen, MedizinerInnen, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien ausgesetzt sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung drohten. Ebenso wenig genüge eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt sei, zumal es den österreichischen Behörden untersagt sei, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Das unsubstantiierte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Rebellengebiet als sunnitischer Araber von der Regierung ins Visier genommen werde und Verfolgung zu befürchten habe, sei, angesichts des Umstandes, dass er laut seinen eigenen Angaben bis 2020 als Beamter für die Regierung gearbeitet habe, nicht geeignet, eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund von Ungereimtheiten, der Abweichungen von den Länderinformationen und der im erheblichen Ausmaß gesteigerten Darstellung unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, konkrete Erlebnisse oder schlechte Erfahrungen glaubwürdig darzustellen, die eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen und er daher im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen primär darauf gestützt, dass er – als er als Beamter beim römisch 40 fungiert habe – die Aufforderung erhalten habe, sich den Nationalverteidigungsgruppen als Mitglied anzuschließen und eine militärische Ausbildung zur Vorbereitung für die Teilnahme am Krieg zu absolvieren. Allerdings stehe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in ganz wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen. Es bestehe nicht die Gefahr, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung durch die NDF zwangsrekrutiert zu werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft und ließen die Annahme zu, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handle. Er habe in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe unsubstantiiert angegeben. Erst auf Nachfrage der Behörde, ob er entsprechende Beweismittel oder Unterlagen vorlegen könne, habe er ergänzend angegeben, dass Angehörige des Militärsicherheitsamtes zu seiner Arbeitsstelle in der Schule gekommen seien, ihn dort einvernommen und für ein weiteres Gespräch vorgeladen hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde und seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht sein Vorbringen auch insofern gesteigert, als er angegeben habe, regierungskritisch gewesen zu sein und in römisch 40 auch an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt werde, sei aufgrund der vagen, unsubstantiierten Angaben nicht glaubhaft. Der der Beschwerdeführer habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde einen wesentlichen Teilaspekt völlig unerwähnt gelassen. Auch habe der Beschwerdeführer weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2015 und 2016 bedroht oder verfolgt worden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass keine Bildaufnahmen und keine Medienaustragung der Demonstrationen erfolgt seien, spreche gegen eine Verfolgungsgefahr. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Visier der syrischen Regierung bzw. auf einer Beobachtungsliste gestanden wäre, hätte er sich Sanktionen nicht entziehen können, zumal er selbst vorgebracht habe, regelmäßig Checkpoints der syrischen Regierung problemlos passiert zu haben. Auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er Bestechungsgelder an den Checkpoints bezahlt habe, um keinen Problemen ausgesetzt zu sein, habe nicht zu überzeugen vermocht. Wenn dem Beschwerdeführer, der bis 2020 als Beamter tätig gewesen sei, tatsächlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre, wäre er jederzeit an seinem Arbeitsort – der Schule im Sicherheitsdistrikt - greifbar gewesen. Dass der Beschwerdeführer, wie er mittels Beweismittelvorlage dazustellen versucht habe, in Österreich an Demonstrationen teilnehme und seine politische Überzeugung kundtue, sei alleine nicht geeignet, im Falle der Rückkehr einer Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein. Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten erstinstanzlichen Strafurteil des Strafgerichts römisch 40 handle es sich aus urkundentechnischer Sicht um eine Totalfälschung. Das Gericht gehe nicht von der Echtheit der vorgelegten Urkunde aus und es komme dieser kein Beweiswert zu. Aus den Länderberichten lasse sich nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig lasse sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrer in Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten stünden, von diesen verübten, systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich sei daher nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer entspreche keinem Risikoprofil (wie zum Beispiel JournalistInnen, MenschenrechtsaktivistInnen, MedizinerInnen, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien ausgesetzt sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise Sanktionen wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung drohten. Ebenso wenig genüge eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt sei, zumal es den österreichischen Behörden untersagt sei, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Das unsubstantiierte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Rebellengebiet als sunnitischer Araber von der Regierung ins Visier genommen werde und Verfolgung zu befürchten habe, sei, angesichts des Umstandes, dass er laut seinen eigenen Angaben bis 2020 als Beamter für die Regierung gearbeitet habe, nicht geeignet, eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund von Ungereimtheiten, der Abweichungen von den Länderinformationen und der im erheblichen Ausmaß gesteigerten Darstellung unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, konkrete Erlebnisse oder schlechte Erfahrungen glaubwürdig darzustellen, die eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen und er daher im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
2.1. Am 28.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG.2.1. Am 28.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG.
2.2. Bei der Erstbefragung hierzu gab er im Wesentlichen an, seine Frau, die in Syrien aufhältig sei, habe Mitte Juni 2023 ein Schreiben von Kurden bzw. vom Gericht erhalten, mit dem er geladen und beschuldigt werde, Aktivitäten gegen die Kurden durchgeführt zu haben. Somit wäre eine Rückkehr nach Syrien für ihn nicht möglich. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2024 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte der Beschwerdeführer die Schriftstücke „Vorladung zum Ermittlungs- und Strafverfolgungsausschuss in XXXX “ vom 21.06.2023 und „Urteil des Ermittlungs- und Strafverfolgungsausschusses in XXXX “ vom 14.09.2023, jeweils in arabischer Sprache samt deutscher Übersetzung, sowie ein Schriftstück in arabischer Sprache „Schreiben der Erziehungsbehörde XXXX vom 06.02.2022“ in Vorlage und führte dazu und zu seinen neuen Fluchtgründen aus: Dabei brachte der Beschwerdeführer die Schriftstücke „Vorladung zum Ermittlungs- und Strafverfolgungsausschuss in römisch 40 “ vom 21.06.2023 und „Urteil des Ermittlungs- und Strafverfolgungsausschusses in römisch 40 “ vom 14.09.2023, jeweils in arabischer Sprache samt deutscher Übersetzung, sowie ein Schriftstück in arabischer Sprache „Schreiben der Erziehungsbehörde römisch 40 vom 06.02.2022“ in Vorlage und führte dazu und zu seinen neuen Fluchtgründen aus:
Die Kurden seien im September 2023 fünf Mal zu seiner Frau nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, bei den letzten Malen habe man ihr die vorgelegten Dokumente „Ladung zur Vorsprache“ und „Urteil“ übergeben. Diese Dokumente seien von den Kurden vom Gericht XXXX ausgestellt worden, sein Dorf gehörte zu diesem Ort. Da die Kurden die Kontrolle über den Distrikt hätten, hätten sie diese Dokumente geschickt. Im Mai 2023 sei seine Frau bei der Erziehungsdirektion XXXX gewesen, wo ihr die Bestätigung über eine eventuelle Haftstrafe von drei bis fünf Jahren gezeigt worden sei, sie habe ein Foto davon gemacht. Er habe bei der Erziehungsdirektion als Fahrer gearbeitet. Das Schreiben der Erziehungsdirektion über die Androhung der Haftstrafe sei die Mitteilung, wenn man grundlos kündige, das sei im Staatsdienst so üblich. Seine Frau sei bei der Erziehungsdirektion XXXX gewesen, weil sie habe wissen wollen, ob etwas gegen ihn vorliege, sie sei im Mai 2023 dort gewesen. Die Erziehungsdirektion sei eine staatliche Behörde. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien habe er Angst, da er von den Kurden und vom syrischen Regime gesucht werde. Er habe Angst vor einer Inhaftierung bzw. getötet zu werden.Die Kurden seien im September 2023 fünf Mal zu seiner Frau nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, bei den letzten Malen habe man ihr die vorgelegten Dokumente „Ladung zur Vorsprache“ und „Urteil“ übergeben. Diese Dokumente seien von den Kurden vom Gericht römisch 40 ausgestellt worden, sein Dorf gehörte zu diesem Ort. Da die Kurden die Kontrolle über den Distrikt hätten, hätten sie diese Dokumente geschickt. Im Mai 2023 sei seine Frau bei der Erziehungsdirektion römisch 40 gewesen, wo ihr die Bestätigung über eine eventuelle Haftstrafe von drei bis fünf Jahren gezeigt worden sei, sie habe ein Foto davon gemacht. Er habe bei der Erziehungsdirektion als Fahrer gearbeitet. Das Schreiben der Erziehungsdirektion über die Androhung der Haftstrafe sei die Mitteilung, wenn man grundlos kündige, das sei im Staatsdienst so üblich. Seine Frau sei bei der Erziehungsdirektion römisch 40 gewesen, weil sie habe wissen wollen, ob etwas gegen ihn vorliege, sie sei im Mai 2023 dort gewesen. Die Erziehungsdirektion sei eine staatliche Behörde. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien habe er Angst, da er von den Kurden und vom syrischen Regime gesucht werde. Er habe Angst vor einer Inhaftierung bzw. getötet zu werden.
3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). 3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er keine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe.
Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe.
Der Beschwerdeführer habe die Fotografie eines Schreibens der Erziehungsbehörde XXXX vom 06.02.2022 vorgelegt, das Original habe er nicht in Vorlage bringen können. Hierbei werde zwar ein behördliches Schriftstück behauptet, es handle sich jedoch nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines syrischen Gerichts.Der Beschwerdeführer habe die Fotografie eines Schreibens der Erziehungsbehörde römisch 40 vom 06.02.2022 vorgelegt, das Original habe er nicht in Vorlage bringen können. Hierbei werde zwar ein behördliches Schriftstück behauptet, es handle sich jedoch nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines syrischen Gerichts.
Weiters habe er eine Vorladung vom 21.06.2023 und ein Urteil vom 14.09.2023 präsentiert. Die Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente könne nicht festgestellt werden, zumal den Länderinformationen zu Syrien Folgendes zu entnehmen sei: Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Nordost-Syrien).Weiters habe er eine Vorladung vom 21.06.2023 und ein Urteil vom 14.09.2023 präsentiert. Die Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente könne nicht festgestellt werden, zumal den Länderinformationen zu Syrien Folgendes zu entnehmen sei: Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet vergleiche Länderinformation der Staatendokumentation Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Nordost-Syrien).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorgelegten, zwischenzeitlich erhaltenen Schriftstücke einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund seiner Kritik am Vorgehen der demokratischen Selbstverwaltung in Nordsyrien habe die demokratische Selbstverwaltung eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Im Falle einer Rückkehr werde er aufgrund dieser Verurteilung inhaftiert, gefoltert und als Verräter behandelt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme ausführlich angegeben, dass er vom syrischen Regime angeklagt und von den Kurden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorgelegten, zwischenzeitlich erhaltenen Schriftstücke einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund seiner Kritik am Vorgehen der demokratischen Selbstverwaltung in Nordsyrien habe die demokratische Selbstverwaltung eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Im Falle einer Rückkehr werde er aufgrund dieser Verurteilung inhaftiert, gefoltert und als Verräter behandelt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme ausführlich angegeben, dass er vom syrischen Regime angeklagt und von den Kurden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024 zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 26.04.2024 unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 26.04.2024 unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Besprechung des Inhaltes der Verwaltungs- und Gerichtsakten, Übersetzung des Schriftstückes „Schreiben der Erziehungsbehörde XXXX vom 06.02.2022“, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Besprechung des Inhaltes der Verwaltungs- und Gerichtsakten, Übersetzung des Schriftstückes „Schreiben der Erziehungsbehörde römisch 40 vom 06.02.2022“, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.
7. Am 18.07.2023 stellte der Sohn des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab zum Fluchtgrund an, er sei aus Syrien ausgereist, weil er den Militärdienst in der Armee sowohl der syrischen Regierung als auch der Kurden leisten müsse, was er ablehne, seine Mutter lebe mit seinem älteren Bruder und den jüngeren Geschwistern in A. 7. Am 18.07.2023 stellte der Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab zum Fluchtgrund an, er sei aus Syrien ausgereist, weil er den Militärdienst in der Armee sowohl der syrischen Regierung als auch der Kurden leisten müsse, was er ablehne, seine Mutter lebe mit seinem älteren Bruder und den jüngeren Geschwistern in A.
Mit Bescheid vom 20.04.2024, 1361379510/231385932, wies die belangten Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, gewährte dem Sohn des Beschwerdeführers subsidiären Schutz und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der Sohn des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche dort zur Geschäftszahl W108 2292019-1 protokolliert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
1.1.1. Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 27.03.2024:
Politische Lage
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung 2024-03-08 11:12
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn 12 mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und 13 Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn 12 mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und 13 Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annähe