Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W180 2258056-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Syrien begründete er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen habe. Bei einem Verbleib in Syrien hätte er entweder dem syrischen oder dem kurdischen Militär beitreten müssen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er eine Zwangsrekrutierung.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.06.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er aus XXXX stamme und seinen Herkunftsstaat hauptsächlich wegen des Militärdienstes verlassen habe. Er wolle keine Waffe in die Hand nehmen, niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. Weitere Ausreisegründe habe er nicht. Er sei im Jahr 2019 wehrpflichtig geworden, jedoch erst im Jahr 2021 ausgereist, weil sich die Regierung anfangs nicht in ihrem Gebiet befunden habe. Dann hätten ihn jedoch auch die Kurden haben wollen, weshalb er nicht habe bleiben können. Das syrische Regime habe keine Kontrolle in seiner Herkunftsregion. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.06.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er aus römisch 40 stamme und seinen Herkunftsstaat hauptsächlich wegen des Militärdienstes verlassen habe. Er wolle keine Waffe in die Hand nehmen, niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden. Weitere Ausreisegründe habe er nicht. Er sei im Jahr 2019 wehrpflichtig geworden, jedoch erst im Jahr 2021 ausgereist, weil sich die Regierung anfangs nicht in ihrem Gebiet befunden habe. Dann hätten ihn jedoch auch die Kurden haben wollen, weshalb er nicht habe bleiben können. Das syrische Regime habe keine Kontrolle in seiner Herkunftsregion.
Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis im Original vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Alter von etwa 20 Jahren keinen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe Syrien wegen des Krieges und der Furcht vor Rekrutierung verlassen, sei aber weder von Angehörigen des syrischen Regimes noch von Angehörigen der kurdischen Streitkräfte jemals festgenommen worden. In seinem Herkunftsgebiet drohe ihm zum Entscheidungszeitpunkt keine Zwangsrekrutierung durch kurdische oder syrische Kräfte, zumal diese Region nicht von syrischen Streitkräften kontrolliert werde. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 29.07.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Datum das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien die Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen befürchte. Der Beschwerdeführer wolle den Wehrdienst nicht antreten, da er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen Armee oder der kurdischen Milizen gezwungen wäre, teilzunehmen. Die Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, da sie im Bescheid zwar aktuelle Länderberichte zitiert, diese aber in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe die Behörde es verabsäumt, Länderberichte heranzuziehen, die sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers – insbesondere mit der Rekrutierungspraxis im Kurdengebiet – auseinandersetzen. Diesbezüglich sowie zur Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes und zur Situation von Rückkehrern wurde in der Beschwerde ergänzendes Berichtsmaterial zitiert. Ebenso habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Richtlinien des UNHCR unterlassen, denen zu entnehmen sei, dass Wehrdienstverweigerern im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Behauptung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in XXXX keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, weil die Region nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe, erweise sich als unschlüssig. Weitere Erwägungen, weshalb die Behörde vermeine, dem Beschwerdeführer drohe keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Behörde habe dieses Vorbringen vollends ausgeblendet und sich ausschließlich mit einer möglichen Rekrutierung durch das syrische Regime und den Islamischen Staat auseinandergesetzt. Faktenwidrig sei zudem die Annahme der Behörde, das syrische Regime könne in XXXX nicht auf den Beschwerdeführer zugreifen, weil die Region nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Tatsächlich kontrolliere das syrische Regime den Flughafen und andere Gebiete in XXXX . Die Wehrdienstverweigerung sei schon deshalb asylrelevant, weil der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus Gewissensgründen – sohin auch aus politischen Gründen – verweigere und im Fall einer Rückkehr von unverhältnismäßiger Strafe bedroht sei. Dass er gezwungen wäre, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, sei dementsprechend auch keine Voraussetzung für die Asylrelevanz, komme aber als weiterer Faktor hinzu. Durch die mit der Ausreise verbundene Entziehung vom Wehrdienst würde er bei einer Rückkehr vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden. Nach den Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in XXXX durch die Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsrekrutiert werden würde. Es bestehe das Risiko, dass er im Rahmen dieses Dienstes zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Fall einer Weigerung von Haft bedroht wäre. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet und falle damit unter eine von UNHCR definierte Risikogruppe. Zudem würden bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 29.07.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Datum das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien die Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder die kurdischen Milizen befürchte. Der Beschwerdeführer wolle den Wehrdienst nicht antreten, da er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen Armee oder der kurdischen Milizen gezwungen wäre, teilzunehmen. Die Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, da sie im Bescheid zwar aktuelle Länderberichte zitiert, diese aber in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe die Behörde es verabsäumt, Länderberichte heranzuziehen, die sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers – insbesondere mit der Rekrutierungspraxis im Kurdengebiet – auseinandersetzen. Diesbezüglich sowie zur Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes und zur Situation von Rückkehrern wurde in der Beschwerde ergänzendes Berichtsmaterial zitiert. Ebenso habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Richtlinien des UNHCR unterlassen, denen zu entnehmen sei, dass Wehrdienstverweigerern im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Behauptung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in römisch 40 keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, weil die Region nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe, erweise sich als unschlüssig. Weitere Erwägungen, weshalb die Behörde vermeine, dem Beschwerdeführer drohe keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Behörde habe dieses Vorbringen vollends ausgeblendet und sich ausschließlich mit einer möglichen Rekrutierung durch das syrische Regime und den Islamischen Staat auseinandergesetzt. Faktenwidrig sei zudem die Annahme der Behörde, das syrische Regime könne in römisch 40 nicht auf den Beschwerdeführer zugreifen, weil die Region nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Tatsächlich kontrolliere das syrische Regime den Flughafen und andere Gebiete in römisch 40 . Die Wehrdienstverweigerung sei schon deshalb asylrelevant, weil der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus Gewissensgründen – sohin auch aus politischen Gründen – verweigere und im Fall einer Rückkehr von unverhältnismäßiger Strafe bedroht sei. Dass er gezwungen wäre, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, sei dementsprechend auch keine Voraussetzung für die Asylrelevanz, komme aber als weiterer Faktor hinzu. Durch die mit der Ausreise verbundene Entziehung vom Wehrdienst würde er bei einer Rückkehr vom syrischen Regime als politischer Gegner angesehen werden. Nach den Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 durch die Kurden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsrekrutiert werden würde. Es bestehe das Risiko, dass er im Rahmen dieses Dienstes zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Fall einer Weigerung von Haft bedroht wäre. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet und falle damit unter eine von UNHCR definierte Risikogruppe. Zudem würden bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.
4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 09.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Eingabe vom 19.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer einen auszugsweisen Scan seines Militärbuchs sowie ein Foto eines Einberufungsbefehls; angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, das Militärbuch, das ihm per Post von seinem Vater aus Syrien geschickt worden sei, im Original vorzulegen.
Die Übersetzung dieser Dokumente ins Deutsche wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts veranlasst.
6. Mit Bescheid vom 07.07.2023 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer legte eingangs sein Militärbuch und einen Einberufungsbefehl der syrischen Armee im Original vor.
Der Beschwerdeführer gab über Befragen zusammengefasst an, dass er bis zu seinem 16. Lebensjahr im Dorf XXXX in der Umgebung von XXXX gelebt und dort die Schule bis zur neunten Schulstufe besucht habe. In der Folge habe er sich ab dem Jahr 2017 drei Jahre lang in Damaskus aufgehalten, wo er als Verkäufer gearbeitet habe. Anschließend sei er Ende des Jahres 2019 in sein Heimatdorf zurückgekehrt bis er das Land verlassen habe. Grund seiner Rückkehr aus Damaskus sei der Erhalt eines Einberufungsbefehls gewesen. Sein Militärbuch habe er im Mai 2019 in Damaskus abgeholt, am gleichen Tag habe er den vorgelegten Einberufungsbefehl erhalten, dem – laut der durch den anwesenden Dolmetscher vorgenommenen Übersetzung ins Deutsche – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich bis 15.01.2020 bei der Rekrutierungsstelle zu melden habe. Nach seiner Rückkehr in seinen Heimatort XXXX habe er bis zu seiner Ausreise am 20.10.2021 seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Abgesehen von der Abholung seines Personalausweises und Militärbuchs habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu Vertretern des syrischen Regimes gehabt. Er sei weder von syrischen Sicherheitskräften bzw. der Polizei noch von Angehörigen der autonomen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien jemals angehalten oder verhaftet worden.Der Beschwerdeführer gab über Befragen zusammengefasst an, dass er bis zu seinem 16. Lebensjahr im Dorf römisch 40 in der Umgebung von römisch 40 gelebt und dort die Schule bis zur neunten Schulstufe besucht habe. In der Folge habe er sich ab dem Jahr 2017 drei Jahre lang in Damaskus aufgehalten, wo er als Verkäufer gearbeitet habe. Anschließend sei er Ende des Jahres 2019 in sein Heimatdorf zurückgekehrt bis er das Land verlassen habe. Grund seiner Rückkehr aus Damaskus sei der Erhalt eines Einberufungsbefehls gewesen. Sein Militärbuch habe er im Mai 2019 in Damaskus abgeholt, am gleichen Tag habe er den vorgelegten Einberufungsbefehl erhalten, dem – laut der durch den anwesenden Dolmetscher vorgenommenen Übersetzung ins Deutsche – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich bis 15.01.2020 bei der Rekrutierungsstelle zu melden habe. Nach seiner Rückkehr in seinen Heimatort römisch 40 habe er bis zu seiner Ausreise am 20.10.2021 seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Abgesehen von der Abholung seines Personalausweises und Militärbuchs habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu Vertretern des syrischen Regimes gehabt. Er sei weder von syrischen Sicherheitskräften bzw. der Polizei noch von Angehörigen der autonomen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien jemals angehalten oder verhaftet worden.
Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, weil er im Rekrutierungsalter gewesen sei und sowohl vom syrischen Regime als auch von der PKK gesucht worden sei. Im Fall einer Festnahme durch das syrische Regime würde er zwangsrekrutiert werden und müsste eine zwangsweise eine Waffe tragen und diese vielleicht auch benutzen. Er wolle weder jemanden töten noch getötet werden. Befragt, ob er jeden Dienst mit einer Waffe ablehne, gab der Beschwerdeführer an, dass er komplett dagegen sei, eine Waffe zu tragen. Befragt, ob er unter der Annahme, dass Syrien ein demokratischer Staat wäre und ein Aggressor von außen nach Syrien einmarschieren würde, sein Land mit der Waffe verteidigen würde, bejahte der Beschwerdeführer dies und gab an, dass dies ein Unterschied sei. In diesem Fall würde er für sein Land kämpfen und für die Bevölkerung, die genauso unschuldig sterben würde. Er würde sie verteidigen wollen. Was momentan in Syrien passiere, habe nichts mit Verteidigung zu tun. Es würden größtenteils nur Kinder, Frauen und Ältere sterben. Gefragt, ob er demnach nicht komplett dagegen sei, eine Waffe zu tragen und einzusetzen, gab der Beschwerdeführer an, dass er trotzdem gegen Waffen sei. Sollte ein anderes Land beginnen, Syrien anzugreifen, würde er bei Demonstrationen mitmachen, aber trotzdem keine Waffe tragen. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, dass er unter bestimmten Umständen für sein Land kämpfen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er – sollte er in die Situation kommen, in der er gegen ein anderes Land kämpfen müsste, um seine Bevölkerung zu schützen – dies zwangsweise tun müsste; allerdings nur, wenn es um die Sicherheit seiner Mitmenschen/Bevölkerung ginge. Sollte er nach Syrien zurückkehren müssen, könnte er nur über einen Flughafen zurückkehren, zB Damaskus, wo das Regime herrsche. Er würde untersucht und durchsucht werden und man würde herausfinden, dass er das Land illegal verlassen habe, weshalb er eine Haftstrafe verbüßen müsste. Sollten sie zudem herausfinden, dass er einen Wehrdienst abzuleisten habe, würde er zwangsrekrutiert werden. Sollte er sich dagegen wehren, würde er eine lebenslange Haftstrafe verbüßen müssen, die mit dem Tod enden werde. Er könne nicht legal nach Syrien zurückkehren.
Über Vorhalt, dass er aus XXXX stamme, das sich im AANES-Gebiet befinde, auf das das syrische Regime keinen Zugriff habe und der Beschwerdeführer über den Grenzübergang Semalka in dieses Gebiet einreisen könnte – wobei es laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme, ob der Grenzübertritt aus Sicht des Regimes als illegal erachtet werde –, gab der Beschwerdeführer an, dass es natürlich Schwierigkeiten und Probleme gäbe. Er werde auch von der PKK gesucht; sollte er nicht vom Regime festgenommen werden, würde die PKK dies machen. Über Vorhalt, dass es im Gebiet der AANES eine Selbstverteidigungspflicht gebe, die der Beschwerdeführer in den SDF erfüllen müsste, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zwangsweise mit diesen arbeiten müsste; man müsse gegen die FSA, die Demonstranten und die Türken kämpfen. Der Beschwerdeführer lehne die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht in den SDF ab, weil sie genauso unschuldige Menschen töten würden. Viele Türken und Iraker würden eindringen und das Land in zwei Stücke spalten wollen. Bei den SDF, der PKK sowie Kurden allgemein gebe es keine Gerechtigkeit, es würden genauso viele unschuldige Menschen sterben. Darauf angesprochen, dass die Einsätze von Rekruten unter der Selbstverteidigungspflicht normalerweise im Nachschub und Objektschutz erfolgen würden und eine Versetzung an die Front fallweise auf eigenen Wunsch hin erfolge, gab der Beschwerdeführer an, dass es so sei, dass man nicht sofort die Gelegenheit habe, beim Objektschutz zu arbeiten, sondern man müsse zuerst eine Ausbildung machen, um für sie zu kämpfen. Erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes könne man dort arbeiten. Dass man diese zwei Jahre überhaupt überlebe, wundere ihn. Über Vorhalt, dass die Selbstverteidigungspflicht derzeit nicht zwei Jahre, sondern zwölf Monate betrage, gab der Beschwerdeführer an, dass das sein könne, er wolle trotzdem nicht für sie kämpfen. Über Vorhalt, dass er aus römisch 40 stamme, das sich im AANES-Gebiet befinde, auf das das syrische Regime keinen Zugriff habe und der Beschwerdeführer über den Grenzübergang Semalka in dieses Gebiet einreisen könnte – wobei es laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme, ob der Grenzübertritt aus Sicht des Regimes als illegal erachtet werde –, gab der Beschwerdeführer an, dass es natürlich Schwierigkeiten und Probleme gäbe. Er werde auch von der PKK gesucht; sollte er nicht vom Regime festgenommen werden, würde die PKK dies machen. Über Vorhalt, dass es im Gebiet der AANES eine Selbstverteidigungspflicht gebe, die der Beschwerdeführer in den SDF erfüllen müsste, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zwangsweise mit diesen arbeiten müsste; man müsse gegen die FSA, die Demonstranten und die Türken kämpfen. Der Beschwerdeführer lehne die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht in den SDF ab, weil sie genauso unschuldige Menschen töten würden. Viele Türken und Iraker würden eindringen und das Land in zwei Stücke spalten wollen. Bei den SDF, der PKK sowie Kurden allgemein gebe es keine Gerechtigkeit, es würden genauso viele unschuldige Menschen sterben. Darauf angesprochen, dass die Einsätze von Rekruten unter der Selbstverteidigungspflicht normalerweise im Nachschub und Objektschutz erfolgen würden und eine Versetzung an die Front fallweise auf eigenen Wunsch hin erfolge, gab der Beschwerdeführer an, dass es so sei, dass man nicht sofort die Gelegenheit habe, beim Objektschutz zu arbeiten, sondern man müsse zuerst eine Ausbildung machen, um für sie zu kämpfen. Erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes könne man dort arbeiten. Dass man diese zwei Jahre überhaupt überlebe, wundere ihn. Über Vorhalt, dass die Selbstverteidigungspflicht derzeit nicht zwei Jahre, sondern zwölf Monate betrage, gab der Beschwerdeführer an, dass das sein könne, er wolle trotzdem nicht für sie kämpfen.
Angesprochen auf die Möglichkeit, sich im Fall einer Rückkehr in das syrische Regimegebiet durch Leistung einer Befreiungsgebühr vom Militärdienst befreien zu lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nie in Erwägung gezogen habe, da er einerseits das Geld dafür nicht habe; sollte er das Geld irgendwann einmal haben, würde er damit niemals das Regime unterstützen, da das Geld im Endeffekt auch in Waffen und Bomben fließen würde. Auch gebe es nicht für jeden die Garantie, dass er den Militärdienst nicht dennoch ableisten müsste. Über Vorhalt, dass sein Vater die Schleppung des Beschwerdeführers aus Syrien finanziert habe und nach wie vor über Teile seines ursprünglichen landwirtschaftlichen Betriebes verfüge, mit dessen Verkauf die Befreiungsgebühr finanziert werden könnte, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das Geld nicht habe und auch im Fall, dass er es hätte, das Regime nicht unterstützen würde.
Über Befragen seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX immer zuhause geblieben sei und das Rausgehen vermieden habe, um nicht festgenommen zu werden. Auch wenn er krank gewesen sei, habe er keinen Arzt aufsuchen können, da die Gefahr zu groß gewesen wäre. Während der letzten Monate vor seiner Ausreise sei es zu vielen Hausdurchsuchungen gekommen; der Beschwerdeführer habe dann von zuhause fliehen und sich verstecken müssen, bis diese Hausdurchsuchungen beendet worden seien. Auch sein Bruder sei aus dem Land geflüchtet, da er diesen Druck nicht ausgehalten habe. Befragt, ob er seine Meinung über die syrische Regierung und die kurdischen Milizen je öffentlich geäußert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien Angst gehabt habe, seine Meinung frei zu äußern, da jeder, der seine Meinung vertrete, festgenommen werde und mit einer Haftstrafe rechnen müsse. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er seine Meinung öfters geäußert. Er habe im letzten Jahr an einer Demonstration am Stephansplatz teilgenommen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wer diese Demonstration organisiert habe und er habe auch keine Fotos davon, damit es seiner Familie in Syrien nicht schlechter gehe. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Damaskus sei eigentlich sehr gut gewesen, er hätte die Stadt nicht verlassen, wenn er nicht einberufen worden wäre. Er habe viele Freunde und Bekannte in Damaskus gehabt und habe in der letzten Zeit sogar das Gefühl gehabt, dass Damaskus mehr sein Gebiet sei als XXXX . Über Befragen seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 immer zuhause geblieben sei und das Rausgehen vermieden habe, um nicht festgenommen zu werden. Auch wenn er krank gewesen sei, habe er keinen Arzt aufsuchen können, da die Gefahr zu groß gewesen wäre. Während der letzten Monate vor seiner Ausreise sei es zu vielen Hausdurchsuchungen gekommen; der Beschwerdeführer habe dann von zuhause fliehen und sich verstecken müssen, bis diese Hausdurchsuchungen beendet worden seien. Auch sein Bruder sei aus dem Land geflüchtet, da er diesen Druck nicht ausgehalten habe. Befragt, ob er seine Meinung über die syrische Regierung und die kurdischen Milizen je öffentlich geäußert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien Angst gehabt habe, seine Meinung frei zu äußern, da jeder, der seine Meinung vertrete, festgenommen werde und mit einer Haftstrafe rechnen müsse. Seit seiner Ankunft in Österreich habe er seine Meinung öfters geäußert. Er habe im letzten Jahr an einer Demonstration am Stephansplatz teilgenommen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wer diese Demonstration organisiert habe und er habe auch keine Fotos davon, damit es seiner Familie in Syrien nicht schlechter gehe. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Damaskus sei eigentlich sehr gut gewesen, er hätte die Stadt nicht verlassen, wenn er nicht einberufen worden wäre. Er habe viele Freunde und Bekannte in Damaskus gehabt und habe in der letzten Zeit sogar das Gefühl gehabt, dass Damaskus mehr sein Gebiet sei als römisch 40 .
Dem Beschwerdeführer wurden die im Verfahren herangezogenen Länderberichte (Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 27.03.2024; EUAA, Country Guidance Syria, April 2024; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen die aus Syrien fliehen, vom März 2021; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation Syrien, Grenzübergänge, Version 1, Datum der Veröffentlichung: 25.10.2023) zur Kenntnis gebracht.
Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers brachte abschließend vor, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu schließen sei, dass ein bloß dreijähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Damaskus keinen neuen Heimatort begründen könne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, eine enge Bindung zu Damaskus entwickelt zu haben, er habe dort Fuß fassen können und habe sich nicht aufgrund von Zwang dorthin begeben. Er habe jedoch Damaskus aufgrund von Zwang wegen seiner drohenden Einziehung zum Wehrdienst verlassen. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei Damaskus um die Heimatregion des Beschwerdeführers handle.
Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer könne sich vom Wehrdienst freikaufen, sei unter Verweis auf VfGH 13.06.2023, E 588/2022, darauf abzustellen, ob sich der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr im Entscheidungszeitpunkt durch einen Freikauf von der Zwangsrekrutierung befreien könnte. Besonders stelle der VfGH darauf ab, ob der Beschwerdeführer ausreichende finanziellen Mittel dafür habe. Weiters sei zu bemerken, dass der Freikauf nur vom Ausland aus möglich sei und bei einer zu prüfenden Rückkehr im Entscheidungszeitpunkt daher nicht möglich sei. Hinzu komme, dass nach den Länderberichten für den Freikauf ein langwieriger und komplexer Prozess erforderlich sei und auch deshalb ein Freikauf bis zum Rückkehrzeitpunkt nicht möglich sei.
Für den Konnex zum Konventionsgrund einer unterstellten politischen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung werde auf die vom Gericht herangezogenen UNHCR-Richtlinien und die EUAA Country-Guidance Syrien verwiesen. Außerdem stelle der EUGH in seinem Urteil von 19.11.2020, Rs C-238/19, EZ gegen Deutschland, die starke Vermutung auf, dass zwischen der Bestrafung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung im syrischen Bürgerkrieg und dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung bzw. der unterstellten politischen Überzeugung ein Konnex bestehe.
Zur drohenden Zwangsrekrutierung durch die SDF in XXXX werde auf das ACCORD Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 20.03.2024 verwiesen. Darin werde berichtet, dass Araber, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, von den SDF als Gegner der kurdischen Hegemonie in Nordostsyrien wahrgenommen würden. Nach den Berichten in UNHCR würden die SDF Kriegsverbrechen, außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und das Verbrechen des Verschwindenlassens von Personen begehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht an vorderster Front in der SDF eingesetzt würde, drohe ihm die nach EUGH EZ gegen Deutschland ebenso asylrelevante, indirekte Beteiligung an Kriegsverbrechen durch den Einsatz im Nachschub für die Front und durch den Einsatz im Hinterland, bei dem er in sicherheitsrelevante Operationen gegen IS-Zellen oder politische Gegner der SDF verwickelt werden könnte. Auch wenn die Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes durch das Fernbleiben nach manchen Berichten grundsätzlich nur mit einer Verlängerung des Dienstes bestraft werde, sei den Berichten jedoch auch zu entnehmen, dass der Selbstverteidigungsdienst mit Zwang bzw. Gewalt durchgesetzt werde. Rechtlich werde hierzu ausgeführt, dass die SDF sowie die kurdische Autonomieregierung keinen Staat konstituierten und ihnen deshalb auch nicht grundsätzlich das Recht zukomme, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Arbeiten im Selbstverteidigungsdienst wäre als Zwangsarbeit eine Verfolgungshandlung, auch bei einem Einsatz als Soldat komme es für die Asylrelevanz der Verweigerung im Gegensatz zu einem staatlichen Wehrdienst nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen werde oder die Bestrafung für die Verweigerung exzessiv sei. Zur drohenden Zwangsrekrutierung durch die SDF in römisch 40 werde auf das ACCORD Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 20.03.2024 verwiesen. Darin werde berichtet, dass Araber, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, von den SDF als Gegner der kurdischen Hegemonie in Nordostsyrien wahrgenommen würden. Nach den Berichten in UNHCR würden die SDF Kriegsverbrechen, außergerichtliche Tötungen, Folter, willkürliche Verhaftungen und das Verbrechen des Verschwindenlassens von Personen begehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht an vorderster Front in der SDF eingesetzt würde, drohe ihm die nach EUGH EZ gegen Deutschland ebenso asylrelevante, indirekte Beteiligung an Kriegsverbrechen durch den Einsatz im Nachschub für die Front und durch den Einsatz im Hinterland, bei dem er in sicherheitsrelevante Operationen gegen IS-Zellen oder politische Gegner der SDF verwickelt werden könnte. Auch wenn die Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes durch das Fernbleiben nach manchen Berichten grundsätzlich nur mit einer Verlängerung des Dienstes bestraft werde, sei den Berichten jedoch auch zu entnehmen, dass der Selbstverteidigungsdienst mit Zwang bzw. Gewalt durchgesetzt werde. Rechtlich werde hierzu ausgeführt, dass die SDF sowie die kurdische Autonomieregierung keinen Staat konstituierten und ihnen deshalb auch nicht grundsätzlich das Recht zukomme, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Arbeiten im Selbstverteidigungsdienst wäre als Zwangsarbeit eine Verfolgungshandlung, auch bei einem Einsatz als Soldat komme es für die Asylrelevanz der Verweigerung im Gegensatz zu einem staatlichen Wehrdienst nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen werde oder die Bestrafung für die Verweigerung exzessiv sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der im Jahr 2001 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Araber an und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka im Nordosten Syriens geboren und wuchs im Dorf XXXX , welches ca. 60 km (Luftlinie) von der Stadt XXXX entfernt im Bezirk XXXX im Gouvernement Al-Hasaka gelegen ist, im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort die Schule bis zur neunten Schulstufe und brach seinen Schulbesuch etwa im Jahr 2013/2014 aufgrund der verschlechterten Sicherheitsbedingungen ab. Anfang des Jahres 2017 zog der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken nach Damaskus, wo er für die nächsten knapp drei Jahre als Verkäufer tätig war. Ende des Jahres 2019 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsort XXXX zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 neuerlich in seinem Elternhaus lebte und seinen Vater im Betrieb der familieneigenen Landwirtschaft mit einer Fläche von ca. 30.000 m2 bis 100.000 m2 unterstützte. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka im Nordosten Syriens geboren und wuchs im Dorf römisch 40 , welches ca. 60 km (Luftlinie) von der Stadt römisch 40 entfernt im Bezirk römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka gelegen ist, im Familienverband mit seinen Eltern und sechs Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort die Schule bis zur neunten Schulstufe und brach seinen Schulbesuch etwa im Jahr 2013/2014 aufgrund der verschlechterten Sicherheitsbedingungen ab. Anfang des Jahres 2017 zog der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken nach Damaskus, wo er für die nächsten knapp drei Jahre als Verkäufer tätig war. Ende des Jahres 2019 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsort römisch 40 zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 neuerlich in seinem Elternhaus lebte und seinen Vater im Betrieb der familieneigenen Landwirtschaft mit einer Fläche von ca. 30.000 m2 bis 100.000 m2 unterstützte.
Im Oktober 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien, nachdem sein Vater zur Finanzierung der Ausreisekosten sein Auto und einen Teil seines landwirtschaftlichen Grundes verkauft hatte.
Der Beschwerdeführer reiste von Syrien über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 25.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten der schlepperunterstützten Reise des Beschwerdeführers nach Österreich betrugen etwa EUR 8.000,-.
Die Eltern und fünf jüngere Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in XXXX . Einer seiner Brüder lebt mittlerweile in Saudi-Arabien, ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ein weiterer Onkel lebt in Deutschland. Die Eltern und fünf jüngere Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in römisch 40 . Einer seiner Brüder lebt mittlerweile in Saudi-Arabien, ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ein weiterer Onkel lebt in Deutschland.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie, die von keinen Verfolgungshandlungen betroffen ist.
Innerhalb Syriens hat der Beschwerdeführer zum Ort XXXX die engsten Bindungen.Innerhalb Syriens hat der Beschwerdeführer zum Ort römisch 40 die engsten Bindungen.
Der Ort XXXX steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Damaskus steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Ort römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Damaskus steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges sowie der Furcht vor einer künftigen Rekrutierung. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher noch nicht abgeleistet. Er holte sein Militärbuch sowie ein Schreiben, in dem er dazu aufgefordert wurde, sich bis 15.01.2020 bei der Rekrutierungsstelle zu melden, im Mai 2019 in Damaskus ab.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat keine Einflussmöglichkeit im Ort XXXX und dessen Umgebung und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat keine Einflussmöglichkeit im Ort römisch 40 und dessen Umgebung und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für volljährige, ab dem Jahr 1998 geborene Männer.
Der Beschwerdeführer fällt unter den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer müsste den Militärdienst für ein Jahr erfüllen und würde dabei, nach einer Ausbildung, vermutlich im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Zum Kampf an der Front werden der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegende Rekruten im Allgemeinen – wenngleich ein solches Risiko im Konfliktfall nicht gänzlich auszuschließen ist – nicht eingesetzt.
Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Bei Nichtbefolgung der Einberufung kann – zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Verhaftung und Anhaltung von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen sowie eine Verlängerung des Militärdienstes um ein Monat drohen. Bei Verweigerung des Militärdienstes ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder einer längeren Haftstrafe bedroht.
Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes oder der der kurdischen Autonomiebehörden geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen hat.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
[…]
SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK
Letzte Änderung 2024-03-08 11:06
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).
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Quellen: […]
SELBSTVERWALTUNGSGEBIET NORD- UND OSTSYRIEN
Letzte Änderung 2024-03-08 11:12
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (