Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L507 2276513-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 25.05.2022, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er Kurde sei und politische Probleme gehabt habe. Kurden hätten keine Rechte in der Türkei. Sie dürften ihre Sprache nicht sprechen, ansonsten würden sie bestraft werden. Kurden würden immer erniedrigt und diskriminiert werden. Zudem hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt. Sie würden keine Arbeit bekommen, weil sie Kurden seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut und Sanktionen seitens der Behörden.
Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass es einen Grundstücksstreit zwischen seinem Heimatdorf und einem benachbarten Dorf gebe und es dabei zu Verletzten sowie Toten gekommen sei. Sein Cousin namens XXXX sei auch in Gefahr gewesen und habe im Jahr 2010 nach Europa flüchten müssen. Dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Er sei unter Druck gesetzt worden. Da er sein Cousin sei, hätten sie ihn auch zur Zielscheibe genommen. Der Freund seines Vaters habe im angrenzenden Dorf mitbekommen, dass er mit dem Umbringen bedroht werde und habe es seinem Vater weitergeleitet. Sein Vater habe Angst bekommen und ihm geraten, die Türkei zu verlassen, da sein Leben nicht mehr in Sicherheit sei und sie ihn umbringen würden. Er habe den Rat seines Vaters befolgt. Sein Vater habe fünf Kühe verkauft und sich etwas verschuldet. Der Beschwerdeführer sei dann nach Istanbul gefahren und bei einem Freund geblieben. Sein Freund habe in Istanbul im Stadtteil XXXX gelebt und ihm angeboten, ihn bei der Flucht nach Europa zu unterstützen. Sein Cousin habe auch nach Deutschland flüchten müssen. Insgesamt seien es vier Cousins gewesen, die auch nach Deutschland flüchten hätten müssen. Sein Ziel sei Österreich gewesen, da sein Cousin hier lebe. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch aufgrund dessen nicht gut, er leide an Panikattacken und Schlafstörungen. Er könne nachts kaum schlafen. In der Türkei sei sein Leben nicht in Sicherheit. Wenn er in die Türkei zurückmüsse, würde er umgebracht werden. Das sei auch der Grund gewesen, warum seine Onkel väterlicherseits und Cousins damals auch geflohen seien und jetzt in Deutschland leben würden. Das Verfahren in der Türkei laufe immer noch. Jetzt seien sie ihre Zielscheibe. Den Älteren würden sie nichts antun, sie hätten es nur auf die Jugendlichen abgesehen. Deswegen habe er große Angst. Er wolle nicht in die Türkei, da sie ihn dann umbringen würden.Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass es einen Grundstücksstreit zwischen seinem Heimatdorf und einem benachbarten Dorf gebe und es dabei zu Verletzten sowie Toten gekommen sei. Sein Cousin namens römisch 40 sei auch in Gefahr gewesen und habe im Jahr 2010 nach Europa flüchten müssen. Dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Er sei unter Druck gesetzt worden. Da er sein Cousin sei, hätten sie ihn auch zur Zielscheibe genommen. Der Freund seines Vaters habe im angrenzenden Dorf mitbekommen, dass er mit dem Umbringen bedroht werde und habe es seinem Vater weitergeleitet. Sein Vater habe Angst bekommen und ihm geraten, die Türkei zu verlassen, da sein Leben nicht mehr in Sicherheit sei und sie ihn umbringen würden. Er habe den Rat seines Vaters befolgt. Sein Vater habe fünf Kühe verkauft und sich etwas verschuldet. Der Beschwerdeführer sei dann nach Istanbul gefahren und bei einem Freund geblieben. Sein Freund habe in Istanbul im Stadtteil römisch 40 gelebt und ihm angeboten, ihn bei der Flucht nach Europa zu unterstützen. Sein Cousin habe auch nach Deutschland flüchten müssen. Insgesamt seien es vier Cousins gewesen, die auch nach Deutschland flüchten hätten müssen. Sein Ziel sei Österreich gewesen, da sein Cousin hier lebe. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch aufgrund dessen nicht gut, er leide an Panikattacken und Schlafstörungen. Er könne nachts kaum schlafen. In der Türkei sei sein Leben nicht in Sicherheit. Wenn er in die Türkei zurückmüsse, würde er umgebracht werden. Das sei auch der Grund gewesen, warum seine Onkel väterlicherseits und Cousins damals auch geflohen seien und jetzt in Deutschland leben würden. Das Verfahren in der Türkei laufe immer noch. Jetzt seien sie ihre Zielscheibe. Den Älteren würden sie nichts antun, sie hätten es nur auf die Jugendlichen abgesehen. Deswegen habe er große Angst. Er wolle nicht in die Türkei, da sie ihn dann umbringen würden.
Am 30.05.2023 wurden der Cousin des Beschwerdeführers sowie dessen Ehegattin vor dem BFA niederschriftlich als Zeugen einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß
§ 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Blutrache nicht glaubhaft sei, aber auch bei Wahrunterstellung jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Von der realistischen Möglichkeit einer landesweiten Verfolgung sei keinesfalls auszugehen. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 AsylG würden ebenfalls nicht vorliegen. Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, weil der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 07.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass den von der Behörde getroffenen Feststellungen zur Möglichkeit einer Wiedereinreise und Niederlassung in der Türkei zu entgegnen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung oder Abschiebung in die Türkei Opfer einer Blutfehde sei und er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Gefahr laufe, sein Leben zu verlieren. Es habe als notorisch zu gelten, dass im Falle einer derartigen Konstellation, der einer Blutfehde, auch innerstaatlich keine Sicherheit für den Gefährdeten, diesfalls den Beschwerdeführer, bestehe, der Blutrache und einem Eingriff gegen sein Leben zu entgehen. Eine Blutrache gehe über den engen räumlichen Kontext des Heimatsbezirks weit hinaus. Es erweise sich als allgemein bekannt, dass sogar außerhalb eines Herkunftsstaats Blutfehden von deren Protagonisten verfolgt und exekutiert würden. Hierzu werde auf die Vorgangsweise der italienischen Mafia-Strukturen (EUROPA: Camorra, N`Drangheta, Cosa Nostra/Sizilien), aber auch russischer und osteuropäischer, nämlich albanischer, sowie südamerikanischer Clans verwiesen. Die türkische Subkultur sei ähnlich aufgebaut und im Hinblick auf deren weitläufige Verwandtschaft im gesamten türkischen Staatsgebiet durchaus in der Lage, ihre Interessen, insbesondere Blutrache, landesweit zu verfolgen und durchzusetzen. Im diesem Zusammenhang seien sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine männlichen Verwandten definitiv von der nachgewiesenen Blutrache betroffen und immanent bedroht.
Zudem stamme der Beschwerdeführer aus XXXX , einer Region der Osttürkei, die nachweislich extrem unter den Auswirkungen der schweren Erdbebenkatastrophen 2022 und 2023 gelitten habe. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei für ihn mit massiven Gefährdungen seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz verbunden, da sämtliche Strukturen in seiner Herkunftsregion völlig zerstört seien, dies bedingt durch die notorischen Erdbebenkatastrophen und ihre Auswirkungen. Diesbezügliche Erwägungen und eine Relevierung der Länderfeststellungen seitens der erstinstanzlichen Behörde seien gänzlich unterlassen worden, weshalb sich das erstinstanzliche Verfahren als absolut mangelhaft erweise.Zudem stamme der Beschwerdeführer aus römisch 40 , einer Region der Osttürkei, die nachweislich extrem unter den Auswirkungen der schweren Erdbebenkatastrophen 2022 und 2023 gelitten habe. Eine Rückkehr in seine Heimatregion sei für ihn mit massiven Gefährdungen seiner wirtschaftlichen und sozialen Existenz verbunden, da sämtliche Strukturen in seiner Herkunftsregion völlig zerstört seien, dies bedingt durch die notorischen Erdbebenkatastrophen und ihre Auswirkungen. Diesbezügliche Erwägungen und eine Relevierung der Länderfeststellungen seitens der erstinstanzlichen Behörde seien gänzlich unterlassen worden, weshalb sich das erstinstanzliche Verfahren als absolut mangelhaft erweise.
Den von der Behörde getroffenen Feststellungen, wonach gegen den Beschwerdeführer nicht gefahndet werde, wurde in der Beschwerde entgegnet, dass gegenständliche Feststellungen jeglicher Substanz und jeglichen Tatsachensubstrats entbehren würden.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien auch in diesem Punkt unvollständig, teilweise unrichtig und würden der Aktualität entbehren. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich konkret mit der Verfolgung durch dritte Personen sowie der fehlenden Schutzfähigkeit der Zivilgerichte in der Türkei auseinanderzusetzen. Auch hätte sich das BFA mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht schon alleine wegen seiner Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die türkische Regierung oder andere Akteure befürchten müsse.
4. Am 10.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie seine Integrationsbemühungen darzulegen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte betreffend die Türkei ausgehändigt und ihm eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Es langte in weiterer Folge keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 06.06.2024 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 08.07.2024 informierte die nunmehrige Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht von der Beauftragung durch den Beschwerdeführer und berief sich auf die erteilte Bevollmächtigung.
6. Am 08.07.2024 und 18.07.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere medizinische Unterlagen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX (Landkreis XXXX ). Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule sowie zwei Jahre lang das Gymnasium und brach anschließend die Schule ab. Der Beschwerdeführer arbeitete von 2017 bis 2019 zwei Jahre lang in Antalya als Hilfskellner in einem Hotel. Ansonsten war er als Landwirt tätig und lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er spricht die kurdische sowie die türkische Sprache.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Landkreis römisch 40 ). Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule sowie zwei Jahre lang das Gymnasium und brach anschließend die Schule ab. Der Beschwerdeführer arbeitete von 2017 bis 2019 zwei Jahre lang in Antalya als Hilfskellner in einem Hotel. Ansonsten war er als Landwirt tätig und lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern. Er spricht die kurdische sowie die türkische Sprache.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. So leben seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie 40-50 weitere Verwandte in der Türkei, im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Sein Vater ist Landwirt und bewirtschaftet Felder, wo er bspw. Baumwolle oder Wassermelonen anbaut. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind bereits volljährig (ca. 21 und 19 Jahre alt), die Brüder noch minderjährig (ca. 15 und 8 Jahre alt). Die Geschwister des Beschwerdeführers besuchen aktuell die Schule bzw. die Universität. Das Haus der Eltern wurde bei einem Erdbeben zerstört und wurde bisher nicht wieder neu aufgebaut. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste am 15.05.2022 aus der Türkei aus und schlepperunterstützt über mehrere Länder am 25.05.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er leidet an einer schweren depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer chronisch-entzündlichen Darmkrankheit (Morbus Crohn). In der Türkei sind sowohl die Möglichkeit einer psychiatrischen und psychologischen Behandlung, als auch die Behandlung von Morbus Crohn gegeben. Die benötigten Medikamente bzw. wirksame Alternativen sind in der Türkei verfügbar.
In Österreich leben ein Cousin namens XXXX sowie ein weiterer weitschichtiger Verwandter des Beschwerdeführers namens XXXX jeweils mit deren Familien. Seit Mitte August 2023 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Sohn seines Cousins XXXX sowie einem weiteren Freund in einer Wohngemeinschaft. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis sowie ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.In Österreich leben ein Cousin namens römisch 40 sowie ein weiterer weitschichtiger Verwandter des Beschwerdeführers namens römisch 40 jeweils mit deren Familien. Seit Mitte August 2023 lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Sohn seines Cousins römisch 40 sowie einem weiteren Freund in einer Wohngemeinschaft. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis sowie ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise nach Österreich bis 30.05.2023 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezogen, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Von 01.06.2023 bis 29.04.2024 arbeitete er als Reinigungskraft und verdient dadurch ca. 1.650,- Euro netto monatlich, wodurch er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte. Anschließend bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und seit 05.05.2024 Krankengeld.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich zu einem Deutschkurs „Grundstufe Deutsch/A1.1“ angemeldet, brachte jedoch keine Nachweise über erfolgreich absolvierte Deutsch- oder Integrationskurse in Vorlage und legte auch keine Prüfungen ab. Er verfügt lediglich über sehr einfache Deutschkenntnisse, wobei eine Konversation auf einfachem Niveau schwer möglich ist. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Besonders enge Freundschaften oder Unterstützungsschreiben wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP („Halklar?n Demokratik Partisi“), oder irgendeiner anderen politischen Partei bzw. Gruppierung und hat sich politisch zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des türkischen Sicherheitsapparates weder bedroht, noch verfolgt. Er wurde in der Türkei nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Türkei aufgrund individueller Verfolgung durch Bewohner des Nachbardorfes wegen einer Blutfehde verlassen hat und ist auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch
Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, Sitzung 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, Sitzung