TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/1 W278 2266957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2024
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Entscheidungsdatum

01.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W278 2266957-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LL.M., gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zahl 1287738701/211594758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LL.M., gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2023, Zahl 1287738701/211594758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung des BF am 25.10.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, Syrien 2017 aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Er habe vier Jahre in der Türkei gelebt und sei das Leben sehr teuer gewesen und er sei nach Europa gekommen, um hier zu leben und seine kranken Kinder behandeln zu lassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) führte am 24.03.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Befragung des BF durch. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe zuerst nur die Krankheiten seiner Kinder behandeln lassen wollen. Das sei der Hauptgrund gewesen. Zweitens habe er den Militärdienst noch nicht abgeleistet und möchte ihn auf keinen Fall leisten. Er sei geflohen, damit er den Wehrdienst nicht leisten muss. Sein Militärbuch sei bei einem Checkpoint vom IS im Jahr 2012 abgenommen und zerrissen worden, aber er sei nie festgenommen worden. Bis zum Jahr 2011 habe er aufgrund seines Studiums Aufschübe erhalten. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er sofort verhaftet und zum Militär geschickt zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seinen syrischen Personalausweis und Führerschein im Original sowie eine Kopie einer Heiratsurkunde, Heiratsbestätigung und Familienregisterauszug vor.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 03.01.2023 (zugestellt am 07.01.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 03.01.2023 (zugestellt am 07.01.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF in Syrien keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe, weil er eine solche nicht vorgebracht habe. Der BF sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig gewesen und habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, noch wegen seiner Religion mit den syrischen Behörden Probleme gehabt. Es habe keine reale Gefahr einer Rekrutierung für den regulären syrischen Militärdienst für den BF bestanden, weil er stets für sein Studium einen Aufschub für den Militärdienst gewährt bekommen habe und sich danach in Gebieten aufgehalten habe, die außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes lagen. Würde der BF einer behördlichen Verfolgung in Syrien unterliegen, wären ihm die vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Familienregisterauszug, etc. von 2022) nicht ausgestellt worden. Er habe Syrien vielmehr wegen der allgemeinen Sicherheitslage und mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für seine Kinder verlassen.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 31.01.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe seine Heimat wegen seiner Bedrohung, zum Militärdienst einrücken zu müssen, aber auch wegen der gegenüber ihm aufrechten Fahndung seitens der Direktion der Abteilung für den politischen Sicherheitsdienst in Syrien verlassen müssen. Hierzu legte der BF im Rahmen der Beschwerde ein Dokument als entsprechendes Beweismittel vor; dieses habe er – seitens einer Rechtsanwältin in seiner Heimat auf sein Ersuchen hin übermittelt bekommen. In diesem Dokument werde explizit festgehalten, dass der BF seitens der Staatsanwaltschaft in Damaskus für den Wehrdienst gesucht sei, und er sich zusätzlich bei der Direktion der Abteilung für den politischen Sicherheitsdienst melden müsse. Auch weise das Schreiben daraufhin, dass vom Inhalt des vorliegenden Dokumentes sämtliche Grenzübergänge in Syrien in Kenntnis gesetzt werden. Der BF sei im passenden Alter, der syrischen Armee zu dienen und werde aufgrund des Personalmangels innerhalb der Armee auf alle verfügbaren und wehrfähigen Männer zurückgegriffen. Der BF lehne das Ausüben von Waffengewalt jedoch generell ab; eventuell sogar auf eigene Landsleute zu schießen, könne er sich gar nicht vorstellen. Der BF sei ein friedliebender Mensch und verabscheue Auseinandersetzungen jeglicher Art. Hinsichtlich der Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, gebe es keinerlei Garantie dafür, nicht doch zwangsrekrutiert zu werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat könne der BF wegen seiner Haltung, dem Assad-Regime keinesfalls dienen zu wollen oder auch nicht im Zuge eines Freikaufes finanzieren zu wollen, sogar eine Inhaftierung oder Hinrichtung drohen. Der BF sei sohin aus wohlbegründeter Furcht nach Österreich gekommen und verkenne das Bundesamt in diesem Zusammenhang die Asylrelevanz der ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des Regimes unterstellten, oppositionell-politischen Gesinnung. Sollte er sich einer Rekrutierung entziehen wollen und erfülle der BF insgesamt die Voraussetzungen für die Asylgewährung. Dem BF wäre daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 31.01.2023 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe seine Heimat wegen seiner Bedrohung, zum Militärdienst einrücken zu müssen, aber auch wegen der gegenüber ihm aufrechten Fahndung seitens der Direktion der Abteilung für den politischen Sicherheitsdienst in Syrien verlassen müssen. Hierzu legte der BF im Rahmen der Beschwerde ein Dokument als entsprechendes Beweismittel vor; dieses habe er – seitens einer Rechtsanwältin in seiner Heimat auf sein Ersuchen hin übermittelt bekommen. In diesem Dokument werde explizit festgehalten, dass der BF seitens der Staatsanwaltschaft in Damaskus für den Wehrdienst gesucht sei, und er sich zusätzlich bei der Direktion der Abteilung für den politischen Sicherheitsdienst melden müsse. Auch weise das Schreiben daraufhin, dass vom Inhalt des vorliegenden Dokumentes sämtliche Grenzübergänge in Syrien in Kenntnis gesetzt werden. Der BF sei im passenden Alter, der syrischen Armee zu dienen und werde aufgrund des Personalmangels innerhalb der Armee auf alle verfügbaren und wehrfähigen Männer zurückgegriffen. Der BF lehne das Ausüben von Waffengewalt jedoch generell ab; eventuell sogar auf eigene Landsleute zu schießen, könne er sich gar nicht vorstellen. Der BF sei ein friedliebender Mensch und verabscheue Auseinandersetzungen jeglicher Art. Hinsichtlich der Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, gebe es keinerlei Garantie dafür, nicht doch zwangsrekrutiert zu werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat könne der BF wegen seiner Haltung, dem Assad-Regime keinesfalls dienen zu wollen oder auch nicht im Zuge eines Freikaufes finanzieren zu wollen, sogar eine Inhaftierung oder Hinrichtung drohen. Der BF sei sohin aus wohlbegründeter Furcht nach Österreich gekommen und verkenne das Bundesamt in diesem Zusammenhang die Asylrelevanz der ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit von Seiten des Regimes unterstellten, oppositionell-politischen Gesinnung. Sollte er sich einer Rekrutierung entziehen wollen und erfülle der BF insgesamt die Voraussetzungen für die Asylgewährung. Dem BF wäre daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen.

5. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 13.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 29.09.2023 ersuchte der BF um zeitnahe Erledigung seines Beschwerdeverfahrens, weil sein in der Türkei aufhältiger Sohn Herzprobleme hätte, welche nicht adäquat behandelt werden.

Mit Eingabe vom 13.10.2023 wurde die Erteilung einer Vollmacht an RA Wagner bekanntgegeben und in Folge die Vollmacht mit Schreiben vom 18.10.2023 von der BBU zurückgelegt.

6. Am 21.11.2023 fand vor dem BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 4).

Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere syrische Unterlagen, darunter eine Abfrage des derzeitigen Status aus der syrischen Bürgerdienstabteilung und seinen Studentenausweis der Universität Damaskus, welche nach erfolgter Übersetzung zur Dokumentenprüfung an das Bundeskriminalamt weitergeleitet wurden. Die vorgelegte Bestätigung von der Generalstaatsanwaltschaft in Damaskus wurde bereits in Kopie mit der Beschwerde vorgelegt.

Ergänzend brachte der erkennende Richter die aktuellen Länderinformationen zu Syrien in das Verfahren ein und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen zu den Länderberichten sowie die Möglichkeit, Zeugnisse betreffend sein Studium, die Bestätigung über einen etwaigen Militärdienstaufschub und eine Bestätigung betreffend seine Aufenthaltsorte (Kimlik) vorzulegen.

7. Diese Stellungnahme langte am 05.12.2023 beim BVwG ein. Darin wurde im Wesentlichen wiederholend vorgebracht, dass das reale Risiko bestehe, dass der BF im Falle seiner Einreise nach Syrien und einer Wehrdienstverweigerung mit zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung/Haft bestraft werden würde. Daher liege nach der Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem BF objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor. Zudem übermittelte der BF das Post-Kuvert, mit welchem ihm sein Bruder die syrischen Unterlagen zugesandt habe.

8. Mit Eingabe vom 22.03.2024 übermittelte das Bundeskriminalamt den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht.

Mit Parteiengehör vom 29.04.2024 wurde dieser Untersuchungsbericht vom 21.03.2024 und das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien Version 11 samt Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen den Parteien übermittelt.

Eine weitere Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen langte am 06.05.2024 beim BVwG ein, worin aufrechtgehalten wurde, dass davon auszugehen sei, dass der BF wegen Militärdienstverweigerung unmittelbar nach der Einreise nach Syrien festgenommen werde und eine dem BF objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX , wurde am XXXX in Syrien geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch und außerdem spricht er Englisch und bisschen Deutsch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Syrien geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamisch-sunnitischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch und außerdem spricht er Englisch und bisschen Deutsch. Seine Identität steht fest.

Der BF ist seit ca. 2008 mit XXXX (geboren XXXX ) verheiratet und sie haben gemeinsam fünf Söhne und eine Tochter im Alter von 14 bis 2 Jahre.Der BF ist seit ca. 2008 mit römisch 40 (geboren römisch 40 ) verheiratet und sie haben gemeinsam fünf Söhne und eine Tochter im Alter von 14 bis 2 Jahre.

1.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in XXXX , im Gouvernements Al Raqqa, wo er im Familienverband mit den Eltern und Geschwistern aufwuchs. Er besuchte ab dem Jahr 1992 für 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Ab 2008 inskribierte er sich für ein Studium der Soziologie in Damaskus sowie auch auf einer Privatuniversität in Al Raqqa für Informatik, aber schloss kein Studium ab. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange und wann genau der BF studiert hat. Sein Lebensunterhalt wurde während der Schulzeit von seiner Familie finanziert und danach arbeitete der BF bis 2015 in einem Computergeschäft, wo er Reparaturen durchführte oder auch Computerspiele verkaufte. Im Jahr 2015 verzog der BF mit seiner Frau und Kindern aufgrund des Krieges nach Idlib und zwei Jahre später verließen sie im Jahr 2017 Syrien in die Türkei. In der Türkei hat der BF als Schneider gearbeitet und lebte dort für vier Jahre bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2021.1.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , im Gouvernements Al Raqqa, wo er im Familienverband mit den Eltern und Geschwistern aufwuchs. Er besuchte ab dem Jahr 1992 für 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Ab 2008 inskribierte er sich für ein Studium der Soziologie in Damaskus sowie auch auf einer Privatuniversität in Al Raqqa für Informatik, aber schloss kein Studium ab. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange und wann genau der BF studiert hat. Sein Lebensunterhalt wurde während der Schulzeit von seiner Familie finanziert und danach arbeitete der BF bis 2015 in einem Computergeschäft, wo er Reparaturen durchführte oder auch Computerspiele verkaufte. Im Jahr 2015 verzog der BF mit seiner Frau und Kindern aufgrund des Krieges nach Idlib und zwei Jahre später verließen sie im Jahr 2017 Syrien in die Türkei. In der Türkei hat der BF als Schneider gearbeitet und lebte dort für vier Jahre bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2021.

1.1.3. Die Herkunftsregion XXXX in XXXX des BF liegt im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet im Gouvernement Al Raqqa, südlich vom Euphrat und an der Grenze von den Kurden kontrollierten Region.1.1.3. Die Herkunftsregion römisch 40 in römisch 40 des BF liegt im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet im Gouvernement Al Raqqa, südlich vom Euphrat und an der Grenze von den Kurden kontrollierten Region.

1.1.4. In der Heimatstadt XXXX des BF leben noch zwei Brüder ( XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX ) und die Mutter des BF sowie auch vier Schwestern. Die Ehefrau und 5 Kinder des BF sowie ein Bruder leben in der Türkei. Seine Frau arbeitet in der Türkei als Schneiderin und die Kinder leben bei der Ehefrau in Istanbul. Außerdem ist ein Bruder und eine Schwester des BF in Saudi-Arabien aufhältig sowie ein Bruder in Deutschland. Sein Vater ist bereits verstorben; dass er vom syrischen Regime getötet wurde, ist nicht glaubhaft. Der BF hat täglich insbesondere mit seiner Familie in der Türkei Kontakt.1.1.4. In der Heimatstadt römisch 40 des BF leben noch zwei Brüder ( römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 ) und die Mutter des BF sowie auch vier Schwestern. Die Ehefrau und 5 Kinder des BF sowie ein Bruder leben in der Türkei. Seine Frau arbeitet in der Türkei als Schneiderin und die Kinder leben bei der Ehefrau in Istanbul. Außerdem ist ein Bruder und eine Schwester des BF in Saudi-Arabien aufhältig sowie ein Bruder in Deutschland. Sein Vater ist bereits verstorben; dass er vom syrischen Regime getötet wurde, ist nicht glaubhaft. Der BF hat täglich insbesondere mit seiner Familie in der Türkei Kontakt.

1.1.5. Er reiste im Jahr 2021 von der Türkei über mehrere Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 24.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.01.2023 (zugestellt am 07.01.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob fristgerecht am 31.01.2023 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.01.2023 (zugestellt am 07.01.2023) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Der BF erhob fristgerecht am 31.01.2023 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.

1.1.6. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

1.2.1. Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass alle syrischen Männer, einschließlich der registrierten Palästinenser aus Syrien, im Alter zwischen 18 und 42 Jahren zur Wehrpflicht und zum Reservedienst verpflichtet sind.

Es ist nicht glaubhaft, dass der BF sich dem verpflichtenden syrischen Militärdienst entziehen konnte. Der BF hat den verpflichtenden Militärdienst abgeleistet.

Der BF ist zum gegenständlichen Zeitpunkt knapp XXXX Jahre alt und noch im wehrfähigen Alter hinsichtlich des Reservedienstes beim Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle. Er kam mit Erreichung seiner Volljährigkeit der allgemeinen Aufforderung den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst abzuleisten noch vor dem Krieg nach. Der BF wurde nicht persönlich oder zwangsweise aufgefordert den Reservedienst zu leisten noch hat er einen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF ist zum gegenständlichen Zeitpunkt knapp römisch 40 Jahre alt und noch im wehrfähigen Alter hinsichtlich des Reservedienstes beim Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle. Er kam mit Erreichung seiner Volljährigkeit der allgemeinen Aufforderung den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst abzuleisten noch vor dem Krieg nach. Der BF wurde nicht persönlich oder zwangsweise aufgefordert den Reservedienst zu leisten noch hat er einen Einberufungsbefehl erhalten.

1.2.2. Der BF wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht oder verfolgt. Er ist in Syrien nicht vorbestraft und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Vater wurde nicht vom syrischen Regime getötet. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF von der syrischen Regierung wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird oder nach ihm wegen eines anderen Grundes gefahndet wird. Weder der BF noch seine Angehörigen hatten in Syrien jemals Probleme mit den staatlichen Stellen oder einer anderen Gruppe.

Der BF hat im August 2023 an einer friedlichen Kundgebung in Wien teilgenommen, wo er mit einer syrischen Oppositionsfahne zu sehen war. Darüber hinaus ist bzw. war er nicht politisch oder regimekritisch öffentlichkeitswirksam aktiv, war und ist nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen Gruppierung und hat sich nicht oppositionell oder journalistisch gegen die syrische Regierung betätigt. Der BF ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Der BF verfügt über keine verinnerlichte oppositionelle Haltung der syrischen Regierung gegenüber und konnte auch eine Ablehnung jeglicher militärischen Gewalt oder der Methoden der syrischen Behörden nicht glaubhaft vorbringen.

Einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven war der BF nicht ausgesetzt – es gibt auch keinen Hinweis, dass ihm eine solche drohen würde.

1.2.3. Im Falle einer Rückkehr ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF zum Reservedienst einberufen wird. Der BF verfügt über keine militärische Spezialausbildung.Der BF hat nicht glaubhaft vorgebracht, dass er die Ableistung des Reservedienstes beim syrischen Militär aufgrund von politischen, religiösen oder ethnischen Motiven verweigern würde.

Es besteht für den BF die Möglichkeit sich vom Reservedienst mittels Zahlung einer Befreiungsgebühr freizukaufen. Er kann die dafür nötigen Geldmittel aufbringen.

Der BF ist seit März 2023 im Bundesgebiet erwerbstätig und hat drei Monate auf einer Baustelle gearbeitet und arbeitet nunmehr in einer Wäscherei in einem Krankenhaus und verdient im Monat 1.600 EUR.

1.2.4. Ebenso wenig droht dem BF allein wegen seiner Herkunft aus einem oppositionellem Gebiet, aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-        die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 27.03.2024;

-        der EUAA –Leitfaden vom Februar 2023 und aktuelle Version vom April 2024;

-        der EUAA Bericht: Syria Targeting of Individuals vom September 2022 und

-        Danish Immigration Service (DIS), Syria: Treatment upon return vom Mai 2022

auszugsweise wiedergegeben:

1.3.1. Zur Gebietskontrolle und Sicherheitslage

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11 vom 27.03.2024:

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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