TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 91/07/0120

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der C-GmbH in Linz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1991, Zl. Wa - 200018/5 - 1991/Hz, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchabschnitt I. ihres Bescheides vom 16. September 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) auf Grund von am 6., 9. und 14. September 1988 durchgeführten, jeweils mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlungen der Beschwerdeführerin den auf die §§ 30, 31, 31 Abs. 3 und 98 WRG 1959 gestützten Auftrag, im Bereich des Parkplatzes der Siedlung N, KG A, bis längstens ein Monat nach Rechtskraft des Bescheides nachstehende Maßnahmen zu setzen bzw. durchführen zu lassen:

"1.

Im gesamten mittels Schwarzdecke befestigten Parkplatzareal ist die als Unterbau eingebrachte Schlackenschicht (Hochofenschlacke) auszuheben und ordnungsgemäß zu verbringen.

2.

Vor Inangriffnahme der Abtragungsarbeiten ist dafür Sorge zu tragen, daß im Schüttungsbereich der Schlacke kein verunreinigtes Wasser mehr vorhanden ist. Zur Erreichung dieses Zieles ist die in der Mitte des Parkplatzes vorhandene Grube jeweils so zu entleeren, daß aus der Schüttung kein Wasser mehr nachströmt. Zur Verhinderung des Wasserzuflusses aus den Randbereichen des Parkplatzes sind die beiden im Zuge des Lokalaugenscheines am 9.9.1988 gezogenen Gräben bis zum Abschluß der Arbeiten zu belassen.

3.

Bis zum Beginn der Abtragungsarbeiten ist die vorhandene Grube innerhalb des Parkplatzbereiches offen zu halten und das sich dort ansammelnde stark verunreinigte Wasser spätestens bei einem Wasserspiegel von 20 cm unter Gelände abzusaugen und zur Kläranlage Asten zu verbringen. Sollte der Verpflichtete die Möglichkeit einer kostengünstigeren Verbringung besitzen, so ist der Nachweis zu erbringen, daß die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt ist."

Begründend führte die BH aus, durch den Austritt einer gelblichen, übelriechenden Flüssigkeit im Bereich des angeführten Parkplatzes, die ein komplexes Gemisch von anorganischen Schwefelverbindungen und somit stark wassergefährdende Stoffe enthalte, sei bei Eindringen dieser Flüssigkeit in den Grundwasserkörper mit einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität und einer Gefährdung von Trinkwassergewinnungsanlagen zu rechnen. Insbesondere befinde sich der Parkplatz im unmittelbaren Einzugsbereich des Wasserwerkes Fischdorf. Wohl bestehe auf Grund der großflächig angetroffenen Lehmschichte bzw. des Schlieruntergrundes keine unmittelbare Gefährdung des Grundwassers, doch sei auf längere Sicht eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin habe als Auftraggeberin für die Errichtung des Parkplatzes keine wasserrechtliche Bewilligung für die Schüttung der Schlacke, die bei Berührung mit Wasser stark wassergefährdende Stoffe freisetze, erwirkt. Die aufgetragenen Maßnahmen stellten die einzig zielführende Lösung dar, weil die an sich kostengünstigere Variante einer Trockenlegung des Parkplatzes mittels Drainagen und Einleitung des Wassers in den Ortskanal mangels Zustimmung des Kanalbetreibers nicht habe angeordnet werden können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe während der Errichtung der Wohnhausanlage die Bauherren treuhändig vertreten und sei nach Vollendung aus allen Rechten und Pflichten gegenüber den Wohnungseigentümern entlassen worden. Sie sei daher nicht der Adressat für die erteilten Aufträge. Der Produzent des Schlackenmaterials sei der Meinung, daß das eingebaute Material bei entsprechender Trockenlegung den Umweltauflagen entspreche und daher nicht zu entfernen sei. Die Wasserableitung über eine Kanalisation sei nicht erforderlich. Die Hochofenschlacke werde seit Jahrzehnten im Straßen-, Platz- und Wegebau eingesetzt, die Umweltverträglichkeit sei erwiesen und durch Laboruntersuchungen und Atteste autorisierter Prüfanstalten abgesichert. Nur ein geringer Anteil des in der Schlacke enthaltenen Schwefels sei wasserlöslich und werde in für die Umwelt unschädliches Sulfat umgewandelt, wobei die geringe Anfangskonzentration an SO 4 rasch abnehme. Ergänzend hiezu legte die Beschwerdeführerin die Untersuchung eines staatlich autorisierten Büros vor.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und änderte gleichzeitig den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß das gemäß Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides abzusaugende Wasser entsprechend den für Sondermüll geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sei, sowie daß als Rechtsgrundlage des Bescheides nicht § 31 Abs. 3, sondern § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu gelten habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Parkplatz sei im Auftrag der Beschwerdeführerin errichtet worden; den Liegenschaftseigentümern sei diesbezüglich ein Einfluß verwehrt gewesen. Wohl seien auch die Eigentümer der Wohnhäuser und des Parkplatzes als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages denkbar, doch sei es, da es der Beschwerdeführerin eher als ihren Auftraggebern möglich gewesen sei, die Schädlichkeit des aufgeschütteten Materials zu erkennen, nicht unbillig, den wasserpolizeilichen Auftrag der Beschwerdeführerin zu erteilen, was auch der wörtlichen Auslegung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 entspreche. Dem stehe auch nicht der enge Zusammenhang mit Abs. 2 dieses Paragraphen entgegen, weil ein allenfalls (allerdings zweckloses) Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung auch von der Beschwerdeführerin in Fortsetzung der treuhändigen Vertretung der Liegenschaftseigentümer eingebracht werden könnte. Die Andeutung, das Schlackenmaterial sei (bei entsprechender Trockenlegung) harmlos, sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt, wobei eine Trockenlegung im Hinblick auf den hohen Grundwasserstand kaum - jedenfalls nicht durch eine Abdichtung der Oberfläche - zu erfüllen sei. Für eine Einleitung der Sickerwässer in die Ortskanalisation fehle es an den technischen Voraussetzungen und an der Prüfung der vollständigen Erfassung der Abwässer, wobei die Gemeinde A ihre Zustimmung verweigere. Die Einräumung eines Mitbenutzungs- oder Zwangsrechtes komme im Hinblick auf die technisch mögliche Entfernung der Schlacke nicht in Betracht. Eine Eingrenzung der notwendigen Abtragungen könne erst vorgenommen werden, wenn das Schlackenmaterial nach Entfernung der Asphaltdecke sichtbar sei.

Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 138 Abs. 1 WRG 1959 heranzuziehen gewesen, weil die Aufbringung von schädlichen Stoffen auf ungeschützten Boden nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr einer nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zu beurteilenden Gewässerverunreinigung befürchten lasse, sodaß die Unterlassung der Erwirkung einer auf diese Gesetzesstelle gestützten wasserrechtlichen Bewilligung die Erlassung eines auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 beruhenden wasserpolizeilichen Auftrages zur Folge haben müsse. Die Erteilung eines Alternativauftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 sei nicht in Frage gekommen, weil eine Bewilligung zur Verunreinigung des Grundwassers durch Inhaltsstoffe von Schlackenmaterial nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Hiebei gilt als eigenmächtig vorgenommene Neuerung eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0126). Als Täter im Sinne des § 138 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Die Beschwerdeführerin hat ihrem eigenen Vorbringen zufolge den Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten erteilt. Ob sie dabei als Treuhänderin anderer gehanelt hat, ist für die Verantwortlichkeit im Sinne des § 138 WRG 1959 angesichts der Tatsache der Auftragserteilung bedeutungslos. Auch ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat; vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes aus (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0128).

Soweit die Beschwerdeführerin der Argumentation des angefochtenen Bescheides, sie könne in Fortsetzung der treuhändischen Vertretung um wasserrechtliche Bewilligung ansuchen, entgegenhält, sie könne infolge Beendigung des Treuhandvertrages nicht ohne neuerliche Beauftragung durch den seinerzeitigen Treugeber um eine solche Bewilligung einkommen, ist ihr zuzustimmen. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an einen über ein kontaminiertes Grundstück nicht bzw. nicht mehr Verfügungsberechtigten ist aber zulässig, weil selbst einen Dritten, in dessen Rechtssphäre eine von ihm nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen trifft, die dem Verursacher gegenüber mit wasserpolizeilichem Auftrag angeordnet worden sind (vgl. das zum insoweit vergleichbaren § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 4. April 1989, Zl. 88/07/0134). Erfordert die Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, so ist es Sache des Auftragsadressaten, sich um die Erlangung dieser Genehmigungen zu bemühen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, Zl. 92/07/0154).

Die Beschwerdeführerin bestreitet aber auch die Gefährlichkeit des abgelagerten Schlackenmaterials für das Grundwasser. Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Abs. 1. Hiebei kommt es für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf den schon erfolgten Eintritt einer Grundwasserverunreinigung, sondern nur darauf an, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 90/07/0094).

Die BH, die den der Beschwerdeführerin erteilten wasserpolizeilichen Auftrag zunächst auf § 31 WRG 1959 gestützt hat, ist auf Grund des von den hydrologischen und chemischen Amtssachverständigen, die von ihr dem Verfahren beigezogen worden waren, gemeinsam abgegebenen Gutachtens davon ausgegangen, daß das durch ausgelaugte Stoffe aus dem Schlackematerial - insbesondere anorganische Schwefelverbindungen - verunreinigte Sickerwasser in das Grundwasser gelangen und dieses somit verunreinigen kann. Dem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung lediglich die durch ein nicht näher erläutertes Diagramm (keine Angaben über die näheren Umstände des damit offenbar umschriebenen Auslaugeversuches mit Hochofenschlacke) untermauerte und auf angebliche Aussagen des Produzenten der Schlacke gestützte Behauptung gegenübergestellt, das eingebaute Material entspreche "bei entsprechender Trockenlegung den Umweltauflagen" und sei daher nicht zu entfernen. Die belangte Behörde hat dem nunmehr auf § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 32 WRG 1959 gestützten angefochtenen Bescheid ebenfalls das angeführte Gutachten der genannten Amtssachverständigen zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten, die in der Berufung niedergelegte Ansicht der Beschwerdeführerin, das Schlackenmaterial sei "harmlos", sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Insbesondere sei eine Trockenlegung im Hinblick auf den hohen Grundwasserstand kaum zu erfüllen. Diese Ausführungen lassen wohl - wie die Beschwerdeführerin rügt - eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem der Berufung beigelegten Diagramm vermissen, doch konnte die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht aufzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde angesichts des dem gemeinsamen Gutachten der Amtssachverständigen zugrundeliegenden Ergebnis der Untersuchung von Sickerwasserproben aus dem Parkplatzbereich bei Bedachtnahme auf dieses Diagramm hätte gelangen können. Wenn die Beschwerdeführerin auf neue ihrer Beschwerde beigelegte Untersuchungsergebnisse über Auslaugversuche mit Hochofenschlacke verweist, unterliegt ihr Vorbringen insoweit dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Davon, daß die Schlußfolgerungen der belangten Behörde hinsichtlich der Gefährlichkeit des durch die Eluate verunreinigten Wassers durch keinerlei Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gedeckt seien, kann angesichts des ins Verfahren einbezogenen Ergebnisses einer Analyse des Wassers und des Schüttmaterials nicht die Rede sein.

Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die belangte Behörde habe insofern widersprüchlich argumentiert, als sie einerseits das Sickerwasser als oberflächennahes Grundwasser bezeichnet, andererseits aber befürchtet habe, daß das Sickerwasser über einen bestehenden Sickerschacht in das Grundwasser gelangen könne. Es kann beim gegebenen Sachverhalt auf sich beruhen, ob die belangte Behörde davon ausgegangen ist, es handle sich beim verunreinigten Wasser um - offenbar durch eine oberflächennahe Sperrschicht gestautes - Grundwasser, oder der Ansicht war, es bestehe die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch einsickerndes verunreinigtes Sickerwasser. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist vielmehr die Frage, ob von der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Maßnahme unmittelbar oder mittelbar eine verunreinigende Einwirkung auf das Grundwasser zu erwarten ist.

Die belangte Behörde konnte - wie dargelegt - zu Recht davon ausgehen, daß es sich bei der gegenständlichen Ablagerung von Hochofenschlacke um eine Maßnahme handelt, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser in einem die Geringfügigkeit übersteigendem Ausmaß verunreinigt wird, woraus gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für diese Maßnahme resultiert. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers, welches unbestritten auch zur Wasserversorgung (Wasserversorgung Fischdorf) herangezogen wird, die Beseitigung der darin gelegenen eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu Recht auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt.

Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, ihr einen auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Auftrag zur alternativen Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein die Trockenlegung des Parkplatzes vorsehendes Projekt zu erteilen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde unter Stützung auf die von den Amtssachverständigen in schlüssiger Weise dargelegten Gefahren, die mit einer Entsorgungsvorrichtung für allenfalls in einer Drainage gesammelte Sickerwässer sowie mit der auf Dauer zu gewährleistenden Wartung einer solchen Anlage verbunden wären, zu Recht vom Vorrang einer Beseitigung der Neuerung im öffentlichen Interesse ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst grundsätzlich beizupflichten, wenn sie der Ansicht ist, daß auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützte Aufträge ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten dürfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/07/0044). Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin hiebei, daß es sich bei den von ihr insoweit in Beschwerde gezogenen Aufträgen zur ordnungsgemäßen Verbringung der Schlackenschicht und zur Entsorgung des abzusaugenden Wassers um solche handelt, die unmittelbar Teile der aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen darstellen und somit durchaus noch durch die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Ermächtigung zur Erteilung wasserpolizeilicher Aufträge gedeckt sind. Soweit in diesen Aufträgen auch Erinnerungen an die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen enthalten sind, erweisen sich diese zwar nicht als erforderlicher Teil eines wasserpolizeilichen Auftrages, doch hat weder die Beschwerdeführerin dargetan noch kann sonst ersehen werden, daß die Beschwerdeführerin durch derartige Erinnerungen in ihren Rechten verletzt sein könnte.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde konnte ein Abspruch des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070120.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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