TE Bvwg Beschluss 2024/8/5 W232 2283057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W232 2283057-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023, GZ VIS4998, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.06.2023, GZ VIS4998, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.04.2023 bis 27.06.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, zur beruflichen Tätigkeit wurden keine Angaben erstattet. Als einladende Person wurde XXXX genannt, er sei der Sohn der Beschwerdeführerin. 1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 16.03.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums C für die geplante Aufenthaltsdauer von 01.04.2023 bis 27.06.2023 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, zur beruflichen Tätigkeit wurden keine Angaben erstattet. Als einladende Person wurde römisch 40 genannt, er sei der Sohn der Beschwerdeführerin.

In einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben wurde zusammengefasst näher ausgeführt, dass ihr Lebensmittelpunkt in Faisalabad liege. Dort lebe sie mit ihrer Tochter in einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus. Sie habe zwei weitere Töchter in Pakistan, die sie regelmäßig treffe. Der Alltag der Beschwerdeführerin setze sich aus Treffen mit Familienangehörigen – insgesamt gebe es sieben Familien, die der Beschwerdeführerin zugehörig seien und mit denen sie sich regelmäßig treffe – sowie anderen sozialen Aktivitäten zusammen. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin eines weiteren Hauses, das sie vermiete und damit regelmäßige Einkünfte erziele. Zusätzlich stehe ein Grundstück in Faisalabad im Eigentum der Beschwerdeführerin. Sie habe ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht, sei tief mit ihrer Heimat verwurzelt und habe keine Ambitionen, ihr Leben außerhalb Pakistans zu verbringen. Die Beschwerdeführerin würde gerne ihre beiden Söhne, die österreichische Staatsangehörige seien, in Österreich besuchen und dann, vor Ablauf des Visums, wieder zurück nach Pakistan reisen. Der gegenständliche Antrag sei im Zusammenhang mit dem Reisegrund eines Familienbesuchs gestellt worden; diesen habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer beiden in Österreich wohnhaften Söhne gestellt. Die Familienangehörigeneigenschaft zu diesen Söhnen sei bereits in einem vorangegangenen Verfahren zweifelsfrei belegt worden. Zudem sei eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden.

Mit dem Antrag wurden insbesondere folgende Dokumente vorgelegt:

-        Flugübersicht betreffend den beantragten Zeitraum

-        Polizze einer Reisekrankenversicherung betreffend den beantragten Zeitraum

-        „Familiy Registration Certificate“, das die einladende Person sowie einen weiteren Mann und drei Frauen als Kinder der Beschwerdeführerin ausweist

-        Kontoauszug betreffend eine auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung, die per 06.03.2023 ein Guthaben in Höhe von 402.488,24 Pakistanischen Rupien ausweist

-        Elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person – das Nettoeinkommen betrage € 2.145, Kredite € 700, an Mietkosten würden € 250 anfallen. Es gebe kein sonstiges Vermögen und würden Sorgepflichten gegenüber drei Personen bestehen.

-        „181 (Form of Registration filed voluntarily) (Income Tax)“ eines „Federal Board of Revenue Revenue Division – Government of Pakistan“, die die Beschwerdeführerin per 27.09.2021 als Eigentümerin einer Immobilie ausweist

-        Mietvertrag, der die Beschwerdeführerin als Eigentümer sowie Vermieterin einer weiteren Immobilie und einen Mietzins in Höhe von monatlich 15.000 Pakistanischen Rupien (ab 01.12.2021, Mieterhöhung jährlich in Höhe von 10%) ausweist

-        Kaufvertrag, der die Beschwerdeführerin als Käuferin eines Grundstücks gegen einen Kaufpreis von 972.500 Pakistanischen Rupien ausweist

2. Am 16.03.2023 wurde von der Beschwerdeführerin eine weitere Polizze einer – bei einem österreichischen Versicherer abgeschlossenen – Reisekrankenversicherung vorgelegt.

3. Mit Mandatsbescheid vom 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad das beantragte Visum mit folgender Begründung verweigert:

„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“

„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die familiäre und wirtschaftliche Bindung an das Heimatland.“

„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen.“

Der Mandatsbescheid wurde am 27.04.2023 ausgefolgt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 05.05.2023 Vorstellung und verwies im Wesentlichen darauf, wahrheitsgemäß angegeben zu haben, ihre beiden in Österreich wohnhaften Söhne besuchen zu wollen. Dem Mandatsbescheid seien keine zusätzlichen Informationen zu den Ablehnungsgründen zu entnehmen, sodass für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, worin die Zweifel wurzeln würden und wie sie diese ausräumen könne. Die Beschwerdeführerin habe alle formellen Voraussetzungen erfüllt und bestehe kein Zweifel daran, dass sie ihre Söhne in Österreich besuchen und danach wieder nach Pakistan zurückkehren wolle.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums C gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.

Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß „Art. 32 Abs. 1 lit lit. b“ des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den familiären und wirtschaftlichen Bezug sowie auch begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Bedenken der Botschaft mit ihren Angaben nicht zerstreuen können und würden diese demnach weiterhin bestehen.Eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführerin habe unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Dokumente ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß „Art. 32 Absatz eins, Litera l, i, t, b“ des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den familiären und wirtschaftlichen Bezug sowie auch begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Bedenken der Botschaft mit ihren Angaben nicht zerstreuen können und würden diese demnach weiterhin bestehen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad mittels E-Mail am 02.08.2023 übermittelt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2023 Beschwerde, in der zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wird und insbesondere vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, welche Gründe für die begründeten Zweifel vorliegen würden und wie diese wiederlegt werden könnten. Es sei auch keine zusätzliche persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt, und sei sie auch nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Die belangte Behörde habe die Angaben der Beschwerdeführerin und der einladenden Person nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt und im Bescheid lediglich den Gesetzestext wiedergegeben.

7. Am 20.12.2023 langte am Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Seither habe es trotz mehrfacher Anfragen bei der zuständigen Abteilung des BMEIA und der Österreichischen Botschaft Islamabad keine Rückmeldung gegeben, es sei auch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass nach Ablauf der Vorlagefrist keine Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde erfolgt sei, sodass nun die Vorlage der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin erfolge.

8. Nach mehrmaliger Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024, übermittelt. Die Beschwerde gegen den am 02.08.2023 zugestellten Bescheid sei am 28.08.2023 eingebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim VwG und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem VwG gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem VwG übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim VwG bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem VwG die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim VwG und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem VwG gemäß Paragraph 18, VwGVG 2014 Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem VwG übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim VwG bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem VwG die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:

„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“

„Artikel 32 Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad beruht auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen, zudem würden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den familiären und wirtschaftlichen Bezug sowie auch an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad beruht auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen, zudem würden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den familiären und wirtschaftlichen Bezug sowie auch an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.

Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gleichbleibend vorbrachte, ein Visum zwecks Besuch von Familienangehörigen oder Freunden zu benötigen – als einladende Person wurde XXXX genannt, er sei der Sohn der Beschwerdeführerin. Der gegenständliche Antrag sei im Zusammenhang mit dem Reisegrund eines Familienbesuchs gestellt worden; diesen habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer beiden in Österreich wohnhaften Söhne gestellt. Die Familienangehörigeneigenschaft zu diesen Söhnen sei bereits in einem vorangegangenen Verfahren zweifelsfrei belegt worden. Zudem sei eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, und liege ihr Lebensmittelpunkt in Faisalabad, wo sie mit ihrer Tochter in einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus lebe. Sie habe zwei weitere Töchter in Pakistan, die sie regelmäßig treffe. Der Alltag der Beschwerdeführerin setze sich aus Treffen mit Familienangehörigen – insgesamt gebe es sieben Familien, die der Beschwerdeführerin zugehörig seien und mit denen sie sich regelmäßig treffe – sowie anderen sozialen Aktivitäten zusammen. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin eines weiteren Hauses, das sie vermiete und damit regelmäßige Einkünfte erziele. Zusätzlich stehe ein Grundstück in Faisalabad im Eigentum der Beschwerdeführerin. Sie habe ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht, sei tief mit ihrer Heimat verwurzelt und habe keine Ambitionen, ihr Leben außerhalb Pakistans zu verbringen. Die Beschwerdeführerin würde gerne ihre beiden Söhne, die österreichische Staatsangehörige seien, in Österreich besuchen und dann, vor Ablauf des Visums, wieder zurück nach Pakistan reisen. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gleichbleibend vorbrachte, ein Visum zwecks Besuch von Familienangehörigen oder Freunden zu benötigen – als einladende Person wurde römisch 40 genannt, er sei der Sohn der Beschwerdeführerin. Der gegenständliche Antrag sei im Zusammenhang mit dem Reisegrund eines Familienbesuchs gestellt worden; diesen habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer beiden in Österreich wohnhaften Söhne gestellt. Die Familienangehörigeneigenschaft zu diesen Söhnen sei bereits in einem vorangegangenen Verfahren zweifelsfrei belegt worden. Zudem sei eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, und liege ihr Lebensmittelpunkt in Faisalabad, wo sie mit ihrer Tochter in einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus lebe. Sie habe zwei weitere Töchter in Pakistan, die sie regelmäßig treffe. Der Alltag der Beschwerdeführerin setze sich aus Treffen mit Familienangehörigen – insgesamt gebe es sieben Familien, die der Beschwerdeführerin zugehörig seien und mit denen sie sich regelmäßig treffe – sowie anderen sozialen Aktivitäten zusammen. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin eines weiteren Hauses, das sie vermiete und damit regelmäßige Einkünfte erziele. Zusätzlich stehe ein Grundstück in Faisalabad im Eigentum der Beschwerdeführerin. Sie habe ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht, sei tief mit ihrer Heimat verwurzelt und habe keine Ambitionen, ihr Leben außerhalb Pakistans zu verbringen. Die Beschwerdeführerin würde gerne ihre beiden Söhne, die österreichische Staatsangehörige seien, in Österreich besuchen und dann, vor Ablauf des Visums, wieder zurück nach Pakistan reisen.

Diese Angaben wurden von der Beschwerdeführerin mit aussagekräftigen Unterlagen belegt („Familiy Registration Certificate“; Kontoauszug betreffend eine auf die Beschwerdeführerin lautende Kontoverbindung, die per 06.03.2023 ein Guthaben in Höhe von 402.488,24 Pakistanischen Rupien ausweist; Elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person; „181 [Form of Registration filed voluntarily] [Income Tax]“ eines „Federal Board of Revenue Revenue Division – Government of Pakistan“, die die Beschwerdeführerin per 27.09.2021 als Eigentümerin einer Immobilie ausweist; Mietvertrag, der die Beschwerdeführerin als Eigentümer sowie Vermieterin einer weiteren Immobilie und einen Mietzins in Höhe von monatlich 15.000 Pakistanischen Rupien [ab 01.12.2021, Mieterhöhung jährlich in Höhe von 10%] ausweist; Kaufvertrag, der die Beschwerdeführerin als Käuferin eines Grundstücks gegen einen Kaufpreis von 972.500 Pakistanischen Rupien ausweist).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie Ausführungen wurden von der belangten Behörde nicht erkennbar in die Würdigung miteinbezogen bzw. es wurde nicht konkret dargelegt, weshalb die Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgt. Insgesamt beschränkt sich die Begründung im Verwaltungsakt ausschließlich auf die Wiedergabe allgemeiner Stehsätze. Dem Akteninhalt lässt sich ferner entnehmen, dass die belangte Behörde von keiner tragfähigen Elektronischen Verpflichtungserklärung ausgegangen ist.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, i, Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, 2012/21/0100, erkannt, dass „in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren.“

Der monatliche Richtsatz im Sinne des § 293 Abs. 1 ASVG betrug für Alleinstehende € 1.110,26 (für das Jahr 2023). Zieht man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für "ausreichende Mittel" heran, ergibt sich, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin für einen 88-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet etwa € 3.256,76 benötigen würde. Der Beschwerdeführerin standen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung monatliche Miteinnahmen von 16.500 Pakistanischen Rupien (€ 54,71) sowie ein Bankguthaben in Höhe von 402.488,24 Pakistanischen Rupien (€ 1.334,58) zur Verfügung, sodass sich eine Differenz zum maßgeblichen Betrag in Höhe von € 1.758,05 ergibt. (Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 29.07.2024 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Pakistanische Rupie = 0,0033 Euro zu Grunde gelegt.)Der monatliche Richtsatz im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG betrug für Alleinstehende € 1.110,26 (für das Jahr 2023). Zieht man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für "ausreichende Mittel" heran, ergibt sich, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin für einen 88-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet etwa € 3.256,76 benötigen würde. Der Beschwerdeführerin standen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung monatliche Miteinnahmen von 16.500 Pakistanischen Rupien (€ 54,71) sowie ein Bankguthaben in Höhe von 402.488,24 Pakistanischen Rupien (€ 1.334,58) zur Verfügung, sodass sich eine Differenz zum maßgeblichen Betrag in Höhe von € 1.758,05 ergibt. (Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 29.07.2024 elektronisch aufgerufener Umrechnungskurs von 1 Pakistanische Rupie = 0,0033 Euro zu Grunde gelegt.)

Der Beschwerdeführerin steht laut der vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärung ein ihr während des Aufenthalts in Österreich von ihrem Sohn bewohntes Haus zur Verfügung, sodass von der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Kosten aufzuwenden wären. Das Vorhandensein einer kostenlosen Unterkunft während eines Aufenthalts im Bundesgebiet ist dementsprechend zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0074; 11.06.2013, 2012/21/0255; 19.04.2012, 2011/21/0241). Die Begleichung der bestehenden Differenz von € 1.758,05 sowie der Flugkosten konnte die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterkunft – jedoch nicht nachweisen. Auch wurde die Herkunft des belegten Guthabens in Höhe von insgesamt 402.488,24 Pakistanischen Rupien nicht nachgewiesen; insgesamt wurden zudem 496.682 Pakistanische Rupien eineinhalb Monate bzw. zwei Wochen vor Erstellung des vorgelegten Kontoauszuges der Beschwerdeführerin gutgeschrieben.

Die nachweispflichtige Beschwerdeführerin hat mit den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen somit keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel nachgewiesen. In Ermangelung eigener finanzieller Mittel der Beschwerdeführerin ist bei der Beurteilung der ausreichenden Mittel auf die von der einladenden Person abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung abzustellen.

Vorauszuschicken ist, dass der elektronischen Verpflichtungserklärung keine Unterlagen zu den angegebenen Beträgen beigelegt wurden und eine vollumfängliche Prüfung daher nicht erfolgen kann. Die einladende Person verfügt laut der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung über ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von € 2.145 – sonstige Vermögenswerte wurden keine angegeben. Die Mietkosten der einladenden Person betragen monatlich € 250, die Kosten für Kreditrückzahlungen monatlich € 700. Es bestehen gegenüber drei Personen Sorgepflichten, wobei der Erklärung nicht zu entnehmen ist, ob es sich dabei um drei Kinder handelt, oder ob auch eine Ehegattin darunterfällt.

Geht man von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.145 aus und stellt die Mietausgaben von € 250 sowie Kreditrückzahlungen von € 700 gegenüber, so ergibt sich ein Restbetrag von € 1.195. Dies stellt für Reisekosten und Unterhalt für jeweils einen Monat für die Beschwerdeführerin sowie den Einlader selbst keine ausreichenden finanziellen Mittel dar, da der monatliche Richtsatz im Sinne des § 293 Abs. 1 ASVG für Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, € 1.751,56 beträgt. Zudem hat der Einlader noch den Unterhalt der weiteren im Haushalt lebenden Person mitzutragen. Geht man von einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.145 aus und stellt die Mietausgaben von € 250 sowie Kreditrückzahlungen von € 700 gegenüber, so ergibt sich ein Restbetrag von € 1.195. Dies stellt für Reisekosten und Unterhalt für jeweils einen Monat für die Beschwerdeführerin sowie den Einlader selbst keine ausreichenden finanziellen Mittel dar, da der monatliche Richtsatz im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG für Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, € 1.751,56 beträgt. Zudem hat der Einlader noch den Unterhalt der weiteren im Haushalt lebenden Person mitzutragen.

Die belangte Behörde verabsäumte es, diese Umstände in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt, es fehlen zudem Unterlagen sowie Vorbringen um die elektronische Verpflichtungserklärung nachvollziehen und letztlich vollumfänglich prüfen zu können. Die Beschwerdeführerin wurde nicht aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis über eigene ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder aber zur elektronischen Verpflichtungserklärung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wäre in weiterer Folge in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, wenn man sie nicht in die Lage versetzt würde, ihren diesbezüglichen Standpunkt ausreichend zu vertreten. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich sohin insgesamt als grob mangelhaft und auch nicht nachvollziehbar.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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