Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2290419-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. 1334392108-223681093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. 1334392108-223681093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, in Mogadischu geboren worden und zuletzt in XXXX in der Region Middle Shabelle wohnhaft gewesen zu sein. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Somali an. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe vier Jahre die Koranschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe neben seinen Eltern einen Bruder und eine Schwester. Er sei im Februar 2020 legal mit einem Reisepass in die Türkei ausgereist. Er habe seine Schleppung nach Österreich selbst organisiert und dafür ca. 900,- Euro bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sein Vater in ihrem Dorf Hirte gewesen sei und der BF ihm beim Hüten der Tiere geholfen habe. Eines Tages habe sein Vater, der sehr arm gewesen sei, den BF gegen Tiere an Leute ausgetauscht und der BF sei zu anderen gekommen, die er nicht gekannt habe. Nach einiger Zeit habe er gemerkt, dass er bei Terroristen gelandet sei und nicht mehr wegkommen könne. Erst nach sechs Monaten habe er nach Mogadischu fliehen können. Dort angekommen, habe sein Onkel ihn bei der Ausreise unterstützt. „Sie“ hätten dem BF gesagt, dass er auch in Mogadischu gefunden und aus Rache getötet werden könnte. „Sie“ hätten ihn nicht schützen können. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, von den Terroristen getötet zu werden.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, in Mogadischu geboren worden und zuletzt in römisch 40 in der Region Middle Shabelle wohnhaft gewesen zu sein. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Somali an. Seine Muttersprache Somali beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe vier Jahre die Koranschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe neben seinen Eltern einen Bruder und eine Schwester. Er sei im Februar 2020 legal mit einem Reisepass in die Türkei ausgereist. Er habe seine Schleppung nach Österreich selbst organisiert und dafür ca. 900,- Euro bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sein Vater in ihrem Dorf Hirte gewesen sei und der BF ihm beim Hüten der Tiere geholfen habe. Eines Tages habe sein Vater, der sehr arm gewesen sei, den BF gegen Tiere an Leute ausgetauscht und der BF sei zu anderen gekommen, die er nicht gekannt habe. Nach einiger Zeit habe er gemerkt, dass er bei Terroristen gelandet sei und nicht mehr wegkommen könne. Erst nach sechs Monaten habe er nach Mogadischu fliehen können. Dort angekommen, habe sein Onkel ihn bei der Ausreise unterstützt. „Sie“ hätten dem BF gesagt, dass er auch in Mogadischu gefunden und aus Rache getötet werden könnte. „Sie“ hätten ihn nicht schützen können. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, von den Terroristen getötet zu werden.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 08.02.2024 korrigierte der BF, dass er nicht in Mogadischu, sondern in XXXX in der Region Middle Shabelle geboren sei. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Elye Barsane an. Er habe dreieinhalb Jahre die Koranschule besucht und sich als Viehzüchter verdingt. Während der Regenzeit hätten sie etwas geerntet. Sie seien sehr arm gewesen. Seine Eltern seien getrennt gewesen. Der BF habe mit seinem Vater gelebt, während seine Mutter und seine beiden Geschwister in XXXX in derselben Region wohnhaft gewesen seien. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Der BF habe zuletzt in Somalia Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 08.02.2024 korrigierte der BF, dass er nicht in Mogadischu, sondern in römisch 40 in der Region Middle Shabelle geboren sei. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Elye Barsane an. Er habe dreieinhalb Jahre die Koranschule besucht und sich als Viehzüchter verdingt. Während der Regenzeit hätten sie etwas geerntet. Sie seien sehr arm gewesen. Seine Eltern seien getrennt gewesen. Der BF habe mit seinem Vater gelebt, während seine Mutter und seine beiden Geschwister in römisch 40 in derselben Region wohnhaft gewesen seien. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Der BF habe zuletzt in Somalia Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt.
Als Ausreisegrund gab der BF in freier Erzählung zu Protokoll, dass er Ende 2019 mit seinem Vater in XXXX gelebt habe. Es habe zu dieser Zeit eine sehr starke Dürre gegeben. Sie seien als Hirten angestellt gewesen. Der BF habe seinem Vater nur geholfen. Sein Vater sei in letzter Zeit oft krank gewesen und er habe somit seinen Vater unterstützen müssen. Sein Vater habe alle im Dorf angesteckt. Sein Vater sei aufgrund der Krankheit zu Hause gewesen und der BF sei am Arbeiten gewesen. Eines Tages Ende 2019 seien zwei Männer der Al Shabaab gekommen und hätten die Tiere von ihnen haben wollen. Dabei habe sein Vater gesagt, dass es nicht seine eigenen Tiere seien. Die Männer hätten darauf gesagt, dass sie in fünf Tagen wieder kommen würden und dass sein Vater alles vorbereiten solle. Die Männer seien nach fünf Tagen wieder gekommen und hätten die Tiere holen wollen. Jedoch habe sein Vater nichts vorbereiten können, weil die Tiere ihm nicht gehört hätten. Sein Vater sei aufgrund der Dürre an Diarrhöe erkrankt. Sie hätten seinen Vater geschlagen und mitgenommen. Am Nachmittag sei der BF mit den Tieren zurückgekommen und zwei Männer der Al Shabaab hätten auf ihn gewartet. Sie hätten sich fünf Ziegen und fünf Kühe ausgesucht und mitgenommen. Der BF habe vom Nachbarn erfahren, dass sie seinen Vater mitgenommen hätten. Einige Tage später hätten sie seinen Vater wieder zurückgebracht und den BF mitgenommen. Der BF habe die Arbeit machen sollen, die sein Vater machen hätte sollen. Die Arbeit sei das Pflegen der Tiere usw. gewesen. Am 27.12.2019 sei die Al Shabaab von der Regierung angegriffen worden und dabei sei der BF verletzt und bewusstlos geworden. Er sei von Soldaten gerettet und nach Mogadischu gebracht worden. Die Soldaten hätten sich aus dem Dorf zurückgezogen und die Al Shabaab habe wieder die Kontrolle über die Stadt. Sie hätten seinem Vater mitgeteilt, dass der BF zurückkommen solle. Falls er nicht zurückkommen sollte, würde dem BF der Tod drohen. Sein Vater habe sich Tiere von anderen geborgt und sie dann verkauft. Mit dem Erlös hätten sie die Ausreise finanziert. Die somalischen Behörden hätten gewollt, dass der BF zurückkehre, um für sie zu spionieren. Er sei aber nicht zurückgekommen. Es drohe ihm der Tod. Er sei dann ausgereist.Als Ausreisegrund gab der BF in freier Erzählung zu Protokoll, dass er Ende 2019 mit seinem Vater in römisch 40 gelebt habe. Es habe zu dieser Zeit eine sehr starke Dürre gegeben. Sie seien als Hirten angestellt gewesen. Der BF habe seinem Vater nur geholfen. Sein Vater sei in letzter Zeit oft krank gewesen und er habe somit seinen Vater unterstützen müssen. Sein Vater habe alle im Dorf angeste