Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W180 2248835-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 08.11.2021 bis 07.12.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 08.11.2021 bis 07.12.2021 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 und § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) reiste nach eigenen Angaben am 04.11.2021 mit dem Flugzeug von Griechenland kommend in Österreich ein. Sie wurde im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.11.2021 in einem Nachtlokal festgenommen.
Die BF war im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses sowie eines gefälschten französischen Aufenthaltstitels.
Am 08.11.2021 erfolgte eine Haftgrundänderung von § 39 FPG auf § 40 BFA-VG; die Zuständigkeit ging daher auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) über. Am 08.11.2021 erfolgte eine Haftgrundänderung von Paragraph 39, FPG auf Paragraph 40, BFA-VG; die Zuständigkeit ging daher auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) über.
Die BF wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt.
2. Am 08.11.2021 wurde gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und am selben Tag mit angefochtenem Bescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. 2. Am 08.11.2021 wurde gegen sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und am selben Tag mit angefochtenem Bescheid die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die BF habe danach durch ihr Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit der BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht des Bundesamtes nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Eine Einvernahme fand zuvor nicht statt.Die BF habe danach durch ihr Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit der BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht des Bundesamtes nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Eine Einvernahme fand zuvor nicht statt.
3. Am 09.11.2021 wurde die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt. Dabei gab sie an, nach Österreich gekommen zu sein, um hier als Masseurin zu arbeiten. Sie habe in Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und habe noch nicht angefangen, hier zu arbeiten. Sie habe einen Sohn in China, dieser lebe bei einem Neffen der BF. Sie verfüge über € 500,00 und wohne in einem Zimmer des Etablissements. Sie wolle nicht in ihre Heimat zurück.
Ebenfalls am 09.11.2021 erfolgte auch eine Befragung als Beschuldigte im Strafverfahren, in der sie im Wesentlichen angab, den gefälschten französischen Aufenthaltstitel in einem Hotel in Mailand von einem Chinesen erhalten zu haben; sie habe nicht gewusst, dass dieser Aufenthaltstitel gefälscht sei, zumal sie diesen auch bei der Einreise nach Österreich vorgewiesen habe und es dabei zu keinen Problemen gekommen sei.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch II.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.); sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
5. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.11.2021 und die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, im Zuge eines Beratungsgespräches der Rechtsvertretung im PAZ am 22.11.2021 hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Daher sei die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) kontaktiert und in der Folge beigezogen worden. Mittlerweile sei die BF von LEFÖ-IBF als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Es sei ihr weder vor der Schubhaftverhängung, noch vor der Entscheidung zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG eine Bedenk- und Erholungszeit eingeräumt worden. Die BF könne unmittelbar nach einer Entlassung aus der Schubhaft in einer sicheren Schutzwohnung, organisiert durch LEFÖ-IBF, unterkommen. Sammelabschiebungen nach China seien bisher nicht durchgeführt worden. Einzelabschiebungen seien vor März 2022 nicht möglich, da diese laut IOM derzeit nicht gebucht werden könnten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht im Verfahren nicht ausreichend nachgekommen und sei die BF nicht über ihre Rechte als Opfer von Menschenhandel aufgeklärt worden, wiewohl dafür konkrete Hinweise gegeben gewesen seien. Selbst bei Fluchtgefahr sei die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend. Beantragt wurde die Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie Ersatz der Eingabengebühr.5. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.11.2021 und die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, im Zuge eines Beratungsgespräches der Rechtsvertretung im PAZ am 22.11.2021 hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte. Daher sei die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF) kontaktiert und in der Folge beigezogen worden. Mittlerweile sei die BF von LEFÖ-IBF als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Es sei ihr weder vor der Schubhaftverhängung, noch vor der Entscheidung zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG eine Bedenk- und Erholungszeit eingeräumt worden. Die BF könne unmittelbar nach einer Entlassung aus der Schubhaft in einer sicheren Schutzwohnung, organisiert durch LEFÖ-IBF, unterkommen. Sammelabschiebungen nach China seien bisher nicht durchgeführt worden. Einzelabschiebungen seien vor März 2022 nicht möglich, da diese laut IOM derzeit nicht gebucht werden könnten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht im Verfahren nicht ausreichend nachgekommen und sei die BF nicht über ihre Rechte als Opfer von Menschenhandel aufgeklärt worden, wiewohl dafür konkrete Hinweise gegeben gewesen seien. Selbst bei Fluchtgefahr sei die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend. Beantragt wurde die Einvernahme der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie Ersatz der Eingabengebühr.
6. Die BF stellte ebenso am 30.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. 6. Die BF stellte ebenso am 30.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten.
7. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 01.12.2021 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt:
„Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 [Zl. …] wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China für zulässig erklärt, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FP G ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. „Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 [Zl. …] wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China für zulässig erklärt, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FP G ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde der BF am 11.11.2021 zugestellt und befindet sich derzeit (noch) unangefochten in Rechtsmittelfrist.
Die BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass, der sich derzeit bei den Effekten im PAZ befindet. Aufgrund der noch offenen Rechtsmittelfrist in der Rückkehrentscheidung konnte kein Flugtermin fixiert werden, jedoch ist eine Rückführung in den Herkunftsstaat innerhalb der zulässigen Anhaltedauer aufgrund des vorhandenen gültigen chinesischen Reisepasses nach wie vor als wahrscheinlich anzusehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine freiwillige Ausreise entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin […] sehr wohl auch dzt. möglich wäre.
Die BF verfügt über keinen geeigneten Wohnsitz im Bundesgebiet und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Des Weiteren steht für die Behörde fest, dass aufgrund der illegalen Einreise sowie der Tatsache, dass sich die BF mit einem gekauften und gefälschten Aufenthaltstitel ausgewiesen hat und dies in der Beschuldigtenvernehmung durch die Exekutive am 09.11.2021 auch gestand, dass der BF jegliche Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ein gelinderes Mittel abgesprochen werden kann.
Auch der Asylantrag im Stande der Schubhaft ist aus Sicht der Behörde mit Verzögerungsabsicht im Hinblick auf weitere aufenthaltsbeendete Maßnahmen gestellt worden. Dazu wird auf den Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG hingewiesen. Auch der Asylantrag im Stande der Schubhaft ist aus Sicht der Behörde mit Verzögerungsabsicht im Hinblick auf weitere aufenthaltsbeendete Maßnahmen gestellt worden. Dazu wird auf den Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG hingewiesen.
Zum Vorhalt in der Beschwerde bezüglich Opfer von Menschenhandel wird angemerkt, dass mehrfach von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerde sowie der Stellungnahme des LEFÖ die Rede war, jedoch wurde keinerlei dieser Anhaltspunkte genauer bzw. näher ausgeführt. Auch erwähnte die BF in der Beschuldigteneinvernahme vor der Exekutive einen solchen Vorfall mit keinem Wort. Es gab auch keinerlei Hinweise, die auf ein Opfer von Menschenhandel hingewiesen hätte. Auch fanden laut Aufenthaltsinformation des PAZ bereits am 16.11.2021 sowie 19.11.2021 Rechtsberatungs- und Rückkehrberatungstermine mit der BBU statt. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des LEFÖ finden sich Hinweise, dass zu diesem Zeitpunkt der Verdacht auf Opfer von Menschenhandel bestand.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren ein Sachverhalt ergeben sollte, der sich hinsichtlich § 57 AsylG als rechtserheblich darstellen könnte, diese Entwicklung seitens der ho. Behörde natürlich auch bei der laufenden Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre.In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren ein Sachverhalt ergeben sollte, der sich hinsichtlich Paragraph 57, AsylG als rechtserheblich darstellen könnte, diese Entwicklung seitens der ho. Behörde natürlich auch bei der laufenden Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre.
Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung [die dort vorgesehenen] Kosten zuzusprechen.“Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung [die dort vorgesehenen] Kosten zuzusprechen.“
8. Das Gericht holte ein amtsärztliches Gutachten (02.12.2021) über den gesundheitlichen Zustand der BF ein, aus dem sich ergab, dass psychische Beschwerden bis dato nicht bekannt seien und die BF nach wie vor haftfähig sei.
9. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erstattete die Rechtsvertretung der BF ein ergänzendes Vorbringen zum Aktenvermerk des Bundesamtes vom 01.12.2021 gemäß § 76 Abs. 6 FPG und brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Falle der BF nicht vorliegen würden. Dem Bundesamt sei es nicht gelungen, im Aktenvermerk die Annahme zu begründen, die BF habe ihren Asylantrag ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt. 9. Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 erstattete die Rechtsvertretung der BF ein ergänzendes Vorbringen zum Aktenvermerk des Bundesamtes vom 01.12.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG und brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Falle der BF nicht vorliegen würden. Dem Bundesamt sei es nicht gelungen, im Aktenvermerk die Annahme zu begründen, die BF habe ihren Asylantrag ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2021, Zl. W180 2248835-1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 08.11.2021 bis 07.12.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 35 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV habe der Bund der BF Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.).10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2021, Zl. W180 2248835-1, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2021 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 08.11.2021 bis 07.12.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch II.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV habe der Bund der BF Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch IV.).
Dieses Erkenntnis wurde der BF und ihrer Rechtsvertretung am 07.12.2021 zugestellt. Die BF wurde daraufhin am 07.12.2021 um 15.00 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt mit Schriftsatz vom 17.01.2022 Amtsrevision.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 03.01.2021 Beschwerde.
12. Die BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.04.2022 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Vorweisen eines totalgefälschten französischen Aufenthaltstitels – nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 12. Die BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.04.2022 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Vorweisen eines totalgefälschten französischen Aufenthaltstitels – nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
13. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2022, Zl. W119 2250298-1, die Beschwerde der BF vom 03.01.2021 gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 06.12.2021 als unbegründet abgewiesen.
14. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021 (s.o. 4.) war durch die Rechtsvertretung der BF mit Schriftsatz vom 02.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben worden, jedoch langte die Beschwerdevorlage erst am 03.01.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zl. W215 2250298-2, wurde der Bescheid vom 09.11.2021 ersatzlos behoben, da nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Asylverfahren beim Bundesamt anhängig geworden sei.
15. Der Verwaltungsgerichtshof hob nach der erwähnten Amtsrevision des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 21.03.2024, Ra 2022/21/0019, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2021, Zl. W180 2248835-1, im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision mit Beschluss zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionsfall gleiche in sachverhaltsmäßiger Hinsicht und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 21.03.2024, Ra 2022/21/0010, entschieden habe (Anmerkung: dabei handelt es sich um einen Parallelfall betreffend eine chinesische Staatsangehörige, die gemeinsam mit der BF festgenommen und dann in Schubhaft genommen wurde; über den diese Person betreffenden Schubhaftbescheid, ebenfalls vom 08.11.2021, hat das Bundesverwaltungsgericht gleichförmig wie im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 07.12.2021, Zl. W171 2248834-1, entschieden). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Fall habe das Bundesverwaltungsgericht bei der nachprüfenden Kontrolle des Schubhaftbescheides wesentlichen, für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechenden Aspekten der Begründung des Schubhaftbescheides nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. In Bezug auf den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen vertretbar begründet, dass Fluchtgefahr nicht anzunehmen sei. In der verwiesenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2024, Ra 2022/21/0010, wurde näher ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe den näheren Umständen der Betretung der BF, bei der sie sich mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe – was als weiteres Indiz für die dann auch ausdrücklich geäußerte Absicht, im Inland zu bleiben und gegen die Bereitschaft, ins Herkunftsland auszureisen, zu sehen sei – und bei der sie auch nicht die Absicht kundgetan habe, eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, zu Unrecht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre nämlich aus der Perspektive des Bundesamtes zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Annahme einer Gefahr des Untertauchens nicht zu beanstanden gewesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht konstatierte Kooperationsbereitschaft habe die BF, die am 09.11.2021 im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vernommen worden sei, erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides an den Tag legen können. Dieser Umstand reiche daher – entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht aus, um die zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegebenen, für die Fluchtgefahr sprechenden Aspekte zu relativieren. 15. Der Verwaltungsgerichtshof hob nach der erwähnten Amtsrevision des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 21.03.2024, Ra 2022/21/0019, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2021, Zl. W180 2248835-1, im Umfang seiner Spruchpunkte A.I. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision mit Beschluss zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Revisionsfall gleiche in sachverhaltsmäßiger Hinsicht und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 21.03.2024, Ra 2022/21/0010, entschieden habe (Anmerkung: dabei handelt es sich um einen Parallelfall betreffend eine chinesische Staatsangehörige, die gemeinsam mit der BF festgenommen und dann in Schubhaft genommen wurde; über den diese Person betreffenden Schubhaftbescheid, ebenfalls vom 08.11.2021, hat das Bundesverwaltungsgericht gleichförmig wie im vorliegenden Fall mit Erkenntnis vom 07.12.2021, Zl. W171 2248834-1, entschieden). Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG werde auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Fall habe das Bundesverwaltungsgericht bei der nachprüfenden Kontrolle des Schubhaftbescheides wesentlichen, für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechenden Aspekten der Begründung des Schubhaftbescheides nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. In Bezug auf den Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht hingegen vertretbar begründet, dass Fluchtgefahr nicht anzunehmen sei. In der verwiesenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2024, Ra 2022/21/0010, wurde näher ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe den näheren Umständen der Betretung der BF, bei der sie sich mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe – was als weiteres Indiz für die dann auch ausdrücklich geäußerte Absicht, im Inland zu bleiben und gegen die Bereitschaft, ins Herkunftsland auszureisen, zu sehen sei – und bei der sie auch nicht die Absicht kundgetan habe, eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, zu Unrecht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre nämlich aus der Perspektive des Bundesamtes zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides die Annahme einer Gefahr des Untertauchens nicht zu beanstanden gewesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht konstatierte Kooperationsbereitschaft habe die BF, die am 09.11.2021 im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vernommen worden sei, erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides an den Tag legen können. Dieser Umstand reiche daher – entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – nicht aus, um die zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegebenen, für die Fluchtgefahr sprechenden Aspekte zu relativieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1. Die BF reiste nach eigenen Angaben am 04.11.2021 ins österreichische Bundesgebiet ein.
1.2. Ihre Identität steht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist daher Fremde im Sinne der Diktion des FPG. Der BF wurde im Zuge ihrer Festnahme am 07.11.2021 ihr chinesischer Reisepass abgenommen und sichergestellt.
1.3. Die BF ist im Wesentlichen gesund. Es handelt sich bei ihrer Person um eine Schwarzarbeiterin.
1.4. Sie war im damaligen Entscheidungszeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Mittlerweile wurde die BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.04.2022 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Vorweisen eines totalgefälschten französischen Aufenthaltstitels im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.11.2021 – nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.4. Sie war im damaligen Entscheidungszeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Mittlerweile wurde die BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.04.2022 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden – Vorweisen eines totalgefälschten französischen Aufenthaltstitels im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.11.2021 – nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.5. Die BF wurde von 08.11.2021 bis 07.12.2021 in Schubhaft angehalten.
2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 08.11.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2.1. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 08.11.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Mit Bescheid vom 09.11.2021 wurde über die BF sodann eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mittlerweile wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zl. W215 2250298-2, ersatzlos behoben.
2.2. Die BF war hafttauglich.
2.3. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 08.11.2021 war von der Möglichkeit einer Abschiebung der BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne auszugehen. Einen konkreten Termin für die Abschiebung gab es noch nicht.
2.4. Die BF stellte am 30.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 hielt das BFA fest, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.2.4. Die BF stellte am 30.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 hielt das BFA fest, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen die BF wurde im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen.
3.2. Tatsächlich bestehen Gründe zur Annahme, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.3. Seit dem 11.11.2021 bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.4. Die BF war im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat nicht ausreisewillig.
3.5. Die BF wies sich bei ihrer Festnahme mit einem gefälschten französischen Aufenthaltstitel aus. Sie hatte keinen gemeldeten Wohnsitz und äußerte auch nicht die Absicht, eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen.
4. Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Die BF ist in Österreich weder sozial, noch familiär verankert. Sie ging keiner legalen Beschäftigung nach.
4.2. Sie spricht nicht Deutsch.
4.3. Die BF konnte bei Schubhaftverhängung keine gesicherte Unterkunft nachweisen und war zum damaligen Entscheidungszeitpunkt in Österreich nicht melderechtlich erfasst.
4.4. Sie verfügte über einen Geldbetrag von ca. € 430,- (Stand 01.12.2021), der sich im PAZ befand.
4.5. Die BF nahm nach ihrer Haftentlassung am 07.12.2021 Unterkunft in einer Betreuungsstelle des LEFÖ.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellung zur Einreise der BF nach Österreich ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen mit der Aussage der BF im Rahmen der Einvernahmen am 09.11.2021. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden chinesischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die BF ihren Reisepass freiwillig ausgehändigt hat (1.1. und 1.2.).
Beeinträchtigungen ihres gesundheitlichen Zustandes sind nicht hervorgekommen. So gab die BF selbst an, gesund zu sein. Auch das vom Gericht eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 02.12.2021 erklärt die BF im Wesentlichen für gesund und haftfähig. Psychische Beschwerden seien bis dato nicht bekannt geworden. Aus dem Festnahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die BF in einem einschlägigen Etablissement in Vorbereitung einer nichtregistrierten gewerblichen Tätigkeit betreten wurde (1.3.).
Die Feststellung, dass die BF im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten war, ergibt sich aus einer damaligen Einsichtnahme in das Strafregister. Die mittlerweile erfolgte Verurteilung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil und aus einem neuerlich eingeholten Auszug aus dem Strafregister (1.4.).
Die Dauer ihrer Anhaltung ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug der Anhaltedatei (1.5.).
2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheides und die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem unbestrittenen Verfahrensgang. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2021, mit welchem u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, liegt dem Gericht vor und wurde dieser nach der Aktenlage am 11.11.2021 zugestellt. Die Schubhaft erfolgte zur Sicherung des Verfahrens und war diese sohin zu diesem Zeitpunkt formal zulässig. Dass dieser Bescheid mittlerweile ersatzlos behoben wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024 (2.1.).
Hinsichtlich der Hafttauglichkeit der BF (2.2.) wird auf die Ausführungen oben zu 1.3. verwiesen.
Die Feststellung zu 2.3. beruht auf dem behördlichen Akteninhalt, dem zu entnehmen war, dass eine Abschiebung zwar noch nicht mit einem konkreten Termin vorgesehen war, jedoch dadurch, dass die BF über einen gültigen Reisepass verfügt, einer baldigen Abschiebung nichts entgegenstehen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der BF daher wesentlich verzögert werden könnte. Die Behörde durfte daher von einer Abschiebemöglichkeit für die BF in nächster Zeit ausgehen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift konnte durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.12.2021 klar widerlegt werden.
Der Asylantrag der BF sowie der Aktenvermerk des BFA ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (2.4.).
3. Zum Sicherungsbedarf:
Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Rückkehrentscheidungsverfahren ergangenen Bescheid des BFA vom 09.11.2021. Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage am 11.11.2021 der BF zugestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der eingebrachten Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zugesprochen (3.1.).
Die Feststellung zu 3.2., dass Gründe zur Annahme bestehen, dass die BF den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht stellte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Eine überzeugende Rechtfertigung, warum die BF den Asylantrag erst in einer späteren Phase der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht zunächst der Zeitpunkt der Antragstellung (erst am 30.11.2021 und somit mehr als drei Wochen nach der Verhaftung der BF und der Schubhaftverhängung) und der Umstand, dass die BF bereits früher ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme, dass die BF den Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. In ihrer Beschuldigtenvernehmung am 09.11.2021 hatte die BF als Grund für ihre Ausreise aus China angegeben, „Ca. im Jahr 2013 heiratete ich und bekam ein Kind. Ich wollte nun in Europa arbeiten, da ich mehr Geld brauche für mein Kind und unser Leben. […] Ich wollte einen Aufenthaltstitel hier in Europa, da ich sehr gerne hier leben und arbeiten möchte.“ (EAM-Akt AS 31 f). Andere Gründe für ihre Ausreise erwähnte sie nicht. In ihrer Einvernahme ebenfalls am 09.11.2021 für das Bundesamt gab die BF an, der Grund für die Einreise nach Österreich sei gewesen, dass sie als Ohrreiniger oder Fußmasseurin arbeiten habe wollen und mehr Geld als in China verdienen habe wollen (EAM-Akt AS 23). Wie das Bundesamt im Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 01.12.2021 zutreffend ausführt, geht aus den Angaben der BF in den Einvernahmen vom 09.11.2021 klar hervor, dass die Einreise sowie der Erwerb des gefälschten Aufenthaltstitels einzig und allein dazu dienten, sich eine Arbeitsmöglichkeit innerhalb der EU zu verschaffen. Wie das Bundesamt weiter darlegt, kann aus diesen ersten Einvernahmen keine Asylrelevanz oder sonstige Bedrohung erkannt werden und von der BF wurden rein wirtschaftliche Gründe für den Aufenthalt ins Treffen geführt. Aus diesen Gründen bestehen auch begründete Zweifel an der Begründung ihres Asylantrages in der Erstbefragung am 30.11.2021, wonach ihr Ex-Mann gewalttätig sei und sie nach der Scheidung noch immer geschlagen habe und die Polizei sei der Meinung gewesen, dass das Privatsache sei. Auch sei sie Angehörige der Falun Gong und als solche in Gefahr, festgenommen zu werden, da die Religion illegal sei (Erstbefragung SIM-Akt AS 48). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 06.12.2021 wird ausgeführt, der Vorhalt des Bundesamtes, die BF habe bereits über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit ungenutzt gelassen, einen Asylantrag zu stellen, gehe auch deshalb ins Leere, weil es für Opfer von Menschenhandel typisch sei, dass sie davor zurückscheuen, von sich aus in frühem Stadium staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die BF sei direkt von der Unterbringung im Nachtlokal in Polizeigewahrsam und Anhaltung in Schubhaft gelangt, wo sie sofort mit Vorwürfen rechtswidrigen Handelns und illegalem Aufenthalt konfrontiert gewesen sei und somit kein Vertrauen in staatliche Institutionen entstehen habe können. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen der BF zu Beginn des Verfahrens nicht hervorgeht, dass die BF in besonderem Maße belastet gewesen wäre oder Scheu vor staatlichen Institutionen gehabt hätte. Vielmehr beantwortete sie alle Fragen in den Einvernahmen vollständig und bereitwillig. Bei der auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung am 02.12.2021 erschien die BF laut dem Befund und Gutachten (OZ 8) „entspannt, lächelnd und kooperativ“. Festzuhalten ist auch, dass die BF zwar von LEFÖ als mögliches Opfer von Menschenhandel identifiziert wurde (Stellungnahme vom 26.11.2021, Beilage zur Schubhaftbeschwerde), bei ihrer Asylantragstellung am 30.11.2021 äußerte die BF aber keinerlei Befürchtungen in dieser Hinsicht, sondern sie bezog sich nur auf ihren gewalttätigen Ehemann und die Zugehörigkeit zu Falun Gong. In einer Gesamtschau der Angaben der BF und des Hergangs der Ereignisse erscheinen die Gründe, die die BF bei ihrem Asylantrag für die Ausreise aus China bzw. Einreise nach Europa angegeben hat, im Rahmen einer Grobprüfung als nicht glaubwürdig.
Die BF verneinte in der Erstbefragung auch, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Exzeptionelle und konkret auf die BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung ihrer durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Bei der BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die mit der Kultur von China vertraut ist, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung ihrer durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann.Die BF verneinte in der Erstbefragung auch, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Exzeptionelle und konkret auf die BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung ihrer durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Bei der BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau, die mit der Kultur von China vertraut ist, sodass daraus eine Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung ihrer durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht erkannt werden kann.
Vor diesem Hintergrund war betreffend die Angaben der BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz auszugehen und gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer im Schubhaftverfahren vorzunehmenden Grobprüfung zur selben Auffassung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom vom 15.09.2022, Zl. W119 2250298-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die BF laut einem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremde