TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 L516 2247986-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L516 2247986-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zahl 1278393207-240917020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zahl 1278393207-240917020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 Abs 1a, 53 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 Absatz eins a,, 53 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.06.2024 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2021 vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2024, L508 2247986-2/3E, zur Gänze abgewiesen sowie gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.07.2024 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VII.) gemäß „§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.07.2024 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch VI.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (römisch VII.) gemäß „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Gegen diesen Bescheid vom 09.07.2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angegebenen Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer wurde in Jordanien geboren, ist Palästinenser sowie Staatsangehöriger von Jordanien. Er gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in Amman geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er besuchte in Jordanien etwa zehn Jahre die Schule. Im Anschluss bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Friseur. Ferner ging er zeitweise auch einer Beschäftigung als Taxifahrer nach. Die Ehefrau und die Kinder leben in Amman bei den Eltern der Ehefrau. Zudem sind die Eltern und drei Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls in Jordanien wohnhaft.

Der Beschwerdeführer verließ Jordanien legal Mitte Jänner 2019 in Richtung Türkei und reiste in der Folge nach einem dortigen zweijährigen Aufenthalt im Mai 2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. (BVwG 09.04.2024, L508 2247986-2/3E)

1.2 Zu seinem Aufenthalt in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2021 in Österreich ein, er hält sich somit erst rund 3 Jahre und 3 Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nur wenige Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrages stellte. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. (ZMR; IZR)

Seit Ende August 2023 betreibt der Beschwerdeführer das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ und ist selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig. (BVwG 09.04.2024, L508 2247986-2/3E; (NS EB 12.06.2024 S 4)

Der Beschwerdeführer ist gesund. (NS EV 24.06.2024 S 2)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)

1.3 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2021

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 24.05.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 09.04.2024, L508 2247986-2/3E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Jordanien für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 10.04.2024 der damaligen Rechtsvertretung im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und erwuchs am 11.04.2024 in Rechtskraft. (BVwG 09.04.2024, L508 2247986-2/3E; § 21 Abs 8 BVwGG)Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 24.05.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 09.04.2024, L508 2247986-2/3E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Jordanien für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 10.04.2024 der damaligen Rechtsvertretung im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt und erwuchs am 11.04.2024 in Rechtskraft. (BVwG 09.04.2024, L508 2247986-2/3E; Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG)

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst wie folgt: Er sei palästinensischer Jordanier und in Jordanien Opfer von Rassismus und Diskriminierung geworden. Er habe einen Friseursalon in einer Seitenstraße gehabt und die Gelegenheit erhalten habe, ein Geschäft in einer besseren Lage zu bekommen. Er habe bei den Vermietern den Vertrag lösen wollen. Die Besitzer des Geschäfts – sechs oder sieben Personen – seien Rassisten. Diese seien Jordanier und er sei Palästinenser. Er sei beim Anwalt gewesen und hätte den Vertrag gelöst. Im Anschluss habe er dann sein neues Geschäft gegenüber dem alten Geschäft eröffnet. Drei Monate später sei eine Anklage erhoben worden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass Anklage erhoben worden sei, weil er sich nicht an den Vertrag gehalten habe, der fünf Jahre laufen hätte sollen. Es sei zu einem Prozess gekommen, welchen er verloren habe. Er habe sich an den vom Gericht vorgegebenen Zahlungsplan gehalten. Demnach habe er die Miete für das alte Geschäft weiterbezahlen müssen. Sein Anwalt habe ihn im Zuge eines Anrufs mitgeteilt, dass er laut Richter noch mehr bezahlen müsste. Diese seien korrupt und hätte er zugestimmt. Auf einmal sei sein Fahrzeug bei einer Verkehrskontrolle von einem Polizeioffizier gestoppt worden. Dieser habe ihm gesagt, dass er verhaftet werden müsse. Er sei mit der Polizei mitgegangen und hätte die Nacht dort verbracht. Dann habe er mit seinem Anwalt telefoniert, welcher gemeint habe, der Richter habe das Urteil schon gefällt, dass er nochmals mehr Geld zahlen müsse. Er habe dem Anwalt erklärt, dass er selber mit dem Richter reden wolle. Dieser habe gemeint, dass dies nicht möglich sei. Er habe die geforderte Summe, um der Haft zu entgehen, nicht aufbringen können. Daraufhin sei er 90 Tage unschuldig im Gefängnis gewesen. Er habe die Hölle im Gefängnis durchgemacht. Nach der Haft habe er seinen Anwalt gefragt, was er tun könnte. Dieser habe gemeint, er sollte sich an das Radio oder an den König wenden, um das Problem zu lösen. Die Summe, die er bezahlen hätte müssen, übersteige seine finanziellen Möglichkeiten. Neun Monate hätte er - erfolglos - versucht, mit seinen Widersachern eine Lösung zu finden. Deren Ziel sei nicht das Geld gewesen. Sie hätten ihn nur demütigen wollen. Sie seien Rassisten. Er hätte jedes Jahr 90 Tage in Haft gehen müssen. So seien die Gesetze.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete mit der damaligen Entscheidung die zivilrechtliche Auseinandersetzung um Mietzahlungen und die 90-tägige Haft des Beschwerdeführers aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers für glaubhaft. Nicht glaubhaft wurde jedoch das weitere Vorbringen erachtet, wonach das jordanische Gericht rassistisch gehandelt habe und der Beschwerdeführer im Zuge der 90-tägigen Inhaftierung geschlagen und gedemütigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und insbesondere nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensisch-arabischen Volksgruppe im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. (BVwG 09.04.2024, L508 2247986-2/3E)Das Bundesverwaltungsgericht erachtete mit der damaligen Entscheidung die zivilrechtliche Auseinandersetzung um Mietzahlungen und die 90-tägige Haft des Beschwerdeführers aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers für glaubhaft. Nicht glaubhaft wurde jedoch das weitere Vorbringen erachtet, wonach das jordanische Gericht rassistisch gehandelt habe und der Beschwerdeführer im Zuge der 90-tägigen Inhaftierung geschlagen und gedemütigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und insbesondere nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensisch-arabischen Volksgruppe im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. (BVwG 09.04.2024, L508 2247986-2/3E)

1.4 Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 11.06.2024

Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern blieb weiterhin in Österreich und stellte am 11.06.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am 12.06.2024 statt, eine Einvernahme vor BFA am 24.06.2024. (NS EB 12.06.2024 S 2 (AS 9ff); NS EV 24.06.2024 (AS 81ff))

Das Verfahren wurde nicht zugelassen.

Zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Bei der Erstbefragung am 12.06.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich voll in Österreich integriert, könne mit seinem Heimatland nichts mehr anfangen und kenne in Jordanien niemanden mehr. Er fürchte bei einer Rückkehr, dass er verfolgt werden würde aufgrund dessen, dass er in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Er könne keine Zeitangaben dazu machen, seit wann ihm diese Änderung seiner Fluchtgründe und Situation bekannt sei, da ihn die Situation in Jordanien nicht interessiere. Er habe zudem seit 28.08.2023 in Österreich ein eigenes Gewerbe angemeldet und sei im Besitz eines Frisiersalons. Er habe ein monatliches Einkommen durch seine Selbstständigkeit und der Friseursalon sei gut besucht. Er bekomme keine extra Unterstützung vom Land. Er genieße in Ösetrreich die Freiheit, die es in Jordanien nicht gebe und wolle diese nicht verlieren. (NS EB 12.06.2024 S 4)

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.06.2024 führte der Beschwerdeführer aus, das er gesund sei. Er habe bei der Erstbefragung am 12.06.2024 die Wahrheit gesagt und habe keine Ergänzungen oder Korrekturen zu machen. Seine Angaben in seinem ersten Asylverfahren würden stimmen und es seien die gleichen Gründe, er wolle aber neue Sachen anführen. Er sei total in die österreichische Gesellschaft integriert und habe auch ein eigenes Geschäft. Er wolle anführen, dass er seit cirka einem Jahr homosexuell sei. Er habe dies aus Angst nicht bereits in seinem ersten Verfahren angeführt. Er habe einen Freund. Die Beziehung führe er seit November 2023, aber sie würden nicht gemeinsam wohnen. Der Freund heiße Markus und sei 32 Jahre alt. Den Nachnamen kenne er nicht. Jener lebe in der XXXX in XXXX . Jener sei in sein Geschäft gekommen und habe den Beschwerdeführer oft unterstützt. Sie seien oft zusammen und hätten auch Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre zuvor habe der Beschwerdeführer sexuellen Kontakt mit einem Mann names Heinz gehabt, aber er habe zu diesem keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe seine homosexuelle Orientierung bemerkt, als er damals in Graz einen Mann namens Heinz kennengelernt habe. Es sei damals das erste Mal gewesen, dass er sich zu jenem Mann hingezogen gefühlt habe. Danach habe eer das Gefühl gehabt, dass es nicht richtig sei, aber danach habe er sich damit abgefunden. Die beiden genannten Männer seien seine einzigen sexuellen Partner. Markus habe ihn anderen Personen der LGBTQ-Szene vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe jeden Samstag an solchen Partys teilgenommen. Es seien sehr viele Partys gewesen. Er habe in –Graz in der Disco „Roxy“ vor zwei Jahren das erste Mal teilgenommen. Heinz habe ihn dort reingebracht. Er könne keine anderen Lokalitäten der Schwulen- und Lesbenszene nennen, es gebe aber in Puntigam und Spielberg in der Burg solche Lokale. Auch im Ort „Wissen“. Auch das B3 in XXXX . Der Beschwerdeführer habe das seiner Familie nicht erzählt, weil er nicht habe riskieren wollen, dass er seine Tochter verliere. Ich habe aber seiner Familie erklärt, das eer sich hier verändert habe und hier anders lebe und er denke, dass seine Familie das verstanden habe. Er habe das seiner Familie ungefähr 1 Jahr und 3 Monate zuvor mitgeteilt. Er habe nun keinen Kontakt mit seiner Familie, überweise nur Geld für seine Tochter und ab und zu habe er Kontakt mit seiner Mutter. Es seien ganz lockere Gespräche mit seiner Mutter und er sage ihr auch, dass er über die andere Sache nicht sprechen wolle und sie verstehe das. Er habe seiner Mutter bei einem Gespräch gesagt, dass er Männer möge. Seine Mutter habe das am Anfang nicht verstanden. Mit der Zeit habe sie aber dafür Verständnis gezeigt. Sie habe ihm auch den Tipp gegeben, dass er nicht mehr nach Jordanien zurück solle. Er habe keinen Kontakt mit seinem Bruder, da jener denke, das der Beschwerdeführer die Familie kaputt gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei sich nicht 100 Prozent sicher, weshalb der Bruder dies denke, aber es könne sein, dass die Mutter es dem Bruder erzählt habe und dass es seine große Schande für die Familie sei. Seiner Mutter habe er ungefähr vor 13 Monaten erzählt, dass er sich zu Männern hingezogen fühle. Seit einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau gehabt, er habe das letzte Mal vor einem Jahr mit ihr gesprochen. Er sei seit 6 Jahren weg von seiner Frau und sie habe gewusst, dass er nun homosexuell sei. Er habe ihr dies indirekt erzählt, da er Angst gehabt habe. Er habe eigentlich die Beziehung zu ihr beenden wollen und habe ihr vor cirka einem Jahr indirekt mitgeteilt, dsas er homosexuell sei. Er habe ihr dies dadurch indirekt mitgeteilt, dass er nur selten mit Ich Kontakt gehabt habe und dann einmal gesagt habe, dass er kene Frauen mehr möge. Wahrscheinlich habe dann seine Mutter seiner Ehefrau das dann genauer erzählt. Vor ungefähr 9 Monaten habe er seiner das dann direkt erzählt, weil er keine Angst mehr gehabt habe, seine Tochter zu verlieren. Derzeit bestehe noch eine aufrechte Ehe mit seiner Frau. Er könne sich nicht scheiden lassen, da er nicht nach Jordanien zurückkönne. Er sei bereits bei der jordanischen Botschaft gewesen und das sei alles nicht so einfach. Seine Frau habe auch gesagt, dass sie ihn auch nicht verlassen werde. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.06.2024 führte der Beschwerdeführer aus, das er gesund sei. Er habe bei der Erstbefragung am 12.06.2024 die Wahrheit gesagt und habe keine Ergänzungen oder Korrekturen zu machen. Seine Angaben in seinem ersten Asylverfahren würden stimmen und es seien die gleichen Gründe, er wolle aber neue Sachen anführen. Er sei total in die österreichische Gesellschaft integriert und habe auch ein eigenes Geschäft. Er wolle anführen, dass er seit cirka einem Jahr homosexuell sei. Er habe dies aus Angst nicht bereits in seinem ersten Verfahren angeführt. Er habe einen Freund. Die Beziehung führe er seit November 2023, aber sie würden nicht gemeinsam wohnen. Der Freund heiße Markus und sei 32 Jahre alt. Den Nachnamen kenne er nicht. Jener lebe in der römisch 40 in römisch 40 . Jener sei in sein Geschäft gekommen und habe den Beschwerdeführer oft unterstützt. Sie seien oft zusammen und hätten auch Geschlechtsverkehr. Zwei Jahre zuvor habe der Beschwerdeführer sexuellen Kontakt mit einem Mann names Heinz gehabt, aber er habe zu diesem keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer habe seine homosexuelle Orientierung bemerkt, als er damals in Graz einen Mann namens Heinz kennengelernt habe. Es sei damals das erste Mal gewesen, dass er sich zu jenem Mann hingezogen gefühlt habe. Danach habe eer das Gefühl gehabt, dass es nicht richtig sei, aber danach habe er sich damit abgefunden. Die beiden genannten Männer seien seine einzigen sexuellen Partner. Markus habe ihn anderen Personen der LGBTQ-Szene vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe jeden Samstag an solchen Partys teilgenommen. Es seien sehr viele Partys gewesen. Er habe in –Graz in der Disco „Roxy“ vor zwei Jahren das erste Mal teilgenommen. Heinz habe ihn dort reingebracht. Er könne keine anderen Lokalitäten der Schwulen- und Lesbenszene nennen, es gebe aber in Puntigam und Spielberg in der Burg solche Lokale. Auch im Ort „Wissen“. Auch das B3 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe das seiner Familie nicht erzählt, weil er nicht habe riskieren wollen, dass er seine Tochter verliere. Ich habe aber seiner Familie erklärt, das eer sich hier verändert habe und hier anders lebe und er denke, dass seine Familie das verstanden habe. Er habe das seiner Familie ungefähr 1 Jahr und 3 Monate zuvor mitgeteilt. Er habe nun keinen Kontakt mit seiner Familie, überweise nur Geld für seine Tochter und ab und zu habe er Kontakt mit seiner Mutter. Es seien ganz lockere Gespräche mit seiner Mutter und er sage ihr auch, dass er über die andere Sache nicht sprechen wolle und sie verstehe das. Er habe seiner Mutter bei einem Gespräch gesagt, dass er Männer möge. Seine Mutter habe das am Anfang nicht verstanden. Mit der Zeit habe sie aber dafür Verständnis gezeigt. Sie habe ihm auch den Tipp gegeben, dass er nicht mehr nach Jordanien zurück solle. Er habe keinen Kontakt mit seinem Bruder, da jener denke, das der Beschwerdeführer die Familie kaputt gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei sich nicht 100 Prozent sicher, weshalb der Bruder dies denke, aber es könne sein, dass die Mutter es dem Bruder erzählt habe und dass es seine große Schande für die Familie sei. Seiner Mutter habe er ungefähr vor 13 Monaten erzählt, dass er sich zu Männern hingezogen fühle. Seit einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau gehabt, er habe das letzte Mal vor einem Jahr mit ihr gesprochen. Er sei seit 6 Jahren weg von seiner Frau und sie habe gewusst, dass er nun homosexuell sei. Er habe ihr dies indirekt erzählt, da er Angst gehabt habe. Er habe eigentlich die Beziehung zu ihr beenden wollen und habe ihr vor cirka einem Jahr indirekt mitgeteilt, dsas er homosexuell sei. Er habe ihr dies dadurch indirekt mitgeteilt, dass er nur selten mit Ich Kontakt gehabt habe und dann einmal gesagt habe, dass er kene Frauen mehr möge. Wahrscheinlich habe dann seine Mutter seiner Ehefrau das dann genauer erzählt. Vor ungefähr 9 Monaten habe er seiner das dann direkt erzählt, weil er keine Angst mehr gehabt habe, seine Tochter zu verlieren. Derzeit bestehe noch eine aufrechte Ehe mit seiner Frau. Er könne sich nicht scheiden lassen, da er nicht nach Jordanien zurückkönne. Er sei bereits bei der jordanischen Botschaft gewesen und das sei alles nicht so einfach. Seine Frau habe auch gesagt, dass sie ihn auch nicht verlassen werde.

Der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität bereits im Rahmen der Erstbefragung am 12.06.2024 erzählt, aber der Dolmetscher habe das nicht übersetzt und auch nicht weitergegben. An jenem Tag sei auch ein Polizist dabei gewesen, welcher auch habe Arabisch können, den könne der Beschwerdeführer als Zeuge nennen. Jener Polizist heiße XXXX und sei neu bei der Polizei und vorher in Graz gewesen und nun in Leoben. Das wisse der Beschwerdeführer über einen Bekannten, ein anderer Polizist hat ihn auch XXXX genannt.Der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität bereits im Rahmen der Erstbefragung am 12.06.2024 erzählt, aber der Dolmetscher habe das nicht übersetzt und auch nicht weitergegben. An jenem Tag sei auch ein Polizist dabei gewesen, welcher auch habe Arabisch können, den könne der Beschwerdeführer als Zeuge nennen. Jener Polizist heiße römisch 40 und sei neu bei der Polizei und vorher in Graz gewesen und nun in Leoben. Das wisse der Beschwerdeführer über einen Bekannten, ein anderer Polizist hat ihn auch römisch 40 genannt.

Der Beschwerdeführer unterhalte sich mit seinem Freundin Deutsch und mit dem Google-Translator. Er habe keine Fotos von Markus, habe aber Textnachrichten.

In der Einvernahme am 24.06.2024 wies der Beschwerdeführer auf seinem Handy auf eine Unterhaltung mit einer Person namens „ XXXX “. Das BFA hielt dabei fest, dass bei diesen Konversationen nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um eine Beziehung handle; die Textnachrichten würden sich zumeist auf Konversationen über Partys und Feierlichkeiten beziehen. Unter anderem sei ein Foto mit einer Frau und dem Beschwerdeführer zu sehen, welche vom Beschwerdeführer an den „ XXXX “ übermittelt worden sei und jener „ XXXX “ habe darauf geantwortet, dass der Beschwerdeführer ein Frauenheld sei. In der Einvernahme am 24.06.2024 wies der Beschwerdeführer auf seinem Handy auf eine Unterhaltung mit einer Person namens „ römisch 40 “. Das BFA hielt dabei fest, dass bei diesen Konversationen nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um eine Beziehung handle; die Textnachrichten würden sich zumeist auf Konversationen über Partys und Feierlichkeiten beziehen. Unter anderem sei ein Foto mit einer Frau und dem Beschwerdeführer zu sehen, welche vom Beschwerdeführer an den „ römisch 40 “ übermittelt worden sei und jener „ römisch 40 “ habe darauf geantwortet, dass der Beschwerdeführer ein Frauenheld sei.

Dazu vom BFA gefragt, weshalb der Freund so etwas schreibe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nur so zum Spaß sei.

Darauf vom BFA hingewiesen, dass die Textnachrichten nicht gerade eine innige Beziehung zeigen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass auf seinem neuen Handy nur normale Unterhaltungen seien und er auf seinem alten Handy andere Nachrichten von Heinz und Markus gehabt habe.

Auf die weitere Frage des BFA, weshalb er seine sexuelle Orientierung nicht bereits in seinem ersten Verfahren angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst gehabt habe, aber er habe vor 2 Wochen alles bei der Polizei gesagt, aber der Dolmetscher habe das nicht erwähnt. Er sei bei der Erstbefragung müde und erschöpft gewesen und habe nicht genau aufgepasst und deshalb die Angaben bei der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigt.

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er in Jordanien niemanden mehr habe und aufgrund seiner Homosexualität ausgegrenzt werden würde. (NS EV 24.06.2024 S 3 ff)

Nach jener Einvernahme vom 24.06.2024 holte das BFA eine Stellungnahme des vom Beschwerdeführer als Zeugen der Erstbefragung genannten Polizisten ein. Inspektor XXXX von der Polizeiinspektion XXXX gab dazu an, dass er nicht Arabisch könne und daher auch nicht als Zeugen aussagen könne. Er sei habe auch noch nie in XXXX Dienst verrichtet. Es könne sein, dass ein Kollege am Tag der Erstbefragung seinen Namen gerufen habe. (Stellungnahme Inspektor XXXX vom 04.07.2024 (AS 01 f)Nach jener Einvernahme vom 24.06.2024 holte das BFA eine Stellungnahme des vom Beschwerdeführer als Zeugen der Erstbefragung genannten Polizisten ein. Inspektor römisch 40 von der Polizeiinspektion römisch 40 gab dazu an, dass er nicht Arabisch könne und daher auch nicht als Zeugen aussagen könne. Er sei habe auch noch nie in römisch 40 Dienst verrichtet. Es könne sein, dass ein Kollege am Tag der Erstbefragung seinen Namen gerufen habe. (Stellungnahme Inspektor römisch 40 vom 04.07.2024 (AS 01 f)

1.5 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm neu behauptete homosexuelle Orientierung aufweist, sodass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist.

1.6 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Jordanien

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Jordanien seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 09.04.2024 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht (substantiiert) behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Jordanien seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (Länderfeststellungen im Bescheid vom 09.07.2024, S 27-57)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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