TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W153 2283527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W153 2283527-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist usbekischer Staatsangehöriger und reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 06.11.2023 wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Diebstahls einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit seinem usbekischen Reisepass (in welchem auch das bis zum 16.01.2024 gültige Visum für Polen vermerkt war) legitimierte. Im Anschluss daran, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Nach seiner Einvernahme durch das BFA wurde mit Bescheid vom 07.11.2023 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.Nach seiner Einvernahme durch das BFA wurde mit Bescheid vom 07.11.2023 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.

Am 09.11.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und im Zuge dessen sein usbekischer Reisepass sowie sein usbekischer Führerschein sichergestellt. Am selben Tag erging an den BF die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Polen gemäß § 52 Abs. 6 FPG. Hierfür wurde eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 wurde dem BF gleichzeitig die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht, sofern er seine Ausreise nicht fristgerecht über die BBU organisiere. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen eingeräumt.Am 09.11.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und im Zuge dessen sein usbekischer Reisepass sowie sein usbekischer Führerschein sichergestellt. Am selben Tag erging an den BF die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Polen gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Hierfür wurde eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 wurde dem BF gleichzeitig die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht, sofern er seine Ausreise nicht fristgerecht über die BBU organisiere. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen eingeräumt.

Per Mail langte am 18.12.2023 eine Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein, welche mitteilte, dass der BF bereit sei, nach Polen auszureisen.

Am 20.12.2023 wurde eine Maßnahmenbeschwerde, welche sich gegen die Sicherstellung der Dokumente des BF richtete, sowie die Schubhaftbeschwerde eingebracht.

Am 21.12.2023 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Sicherstellung des Reisepasses zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt sei. Zum Zwecke einer raschen und effizienten Führung von Außerlandesbringungsverfahren bzw. freiwilligen Ausreise sei die Sicherstellung des Reisepasses zudem notwendig und verhältnismäßig gewesen. Der BF habe zudem behauptet, dass er den Reisepass für seine Arbeit in Polen brauche. Der BF sei aber nach Österreich eingereist, um im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen, bei welcher dieser betreten worden sei. Darüber hinaus habe der BF nicht beabsichtigt, nach Polen auszureisen.

Da der BF aus Eigenem nicht nachweislich an die BBU herangetreten sei und kein Verhalten gesetzt habe, aus welchem herabzuleiten wäre, dass der BF willig wäre, nach Polen zurückzukehren, wurde mit gegenständlichen Bescheid vom 21.12.2023 dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und feststellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Da der BF aus Eigenem nicht nachweislich an die BBU herangetreten sei und kein Verhalten gesetzt habe, aus welchem herabzuleiten wäre, dass der BF willig wäre, nach Polen zurückzukehren, wurde mit gegenständlichen Bescheid vom 21.12.2023 dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und feststellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA führte dazu aus, dass der BF durch sein Verhalten negativ in Erscheinung getreten sei und seit seiner Einreise in das Bundesgebiet unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Er sei für die Behörde nicht greifbar. Er habe nicht nachweislich belegen können, dass die Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes aus legalen Quellen herangezogen werden und er sei als mittellose Person anzusehen. Sein Aufenthalt sei somit niemals touristisch bzw. legal anzusehen gewesen und er habe die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen. Er stelle mit seinem Verhalten eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen diesen Bescheid wurde am 26.12.2023 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF schon längst in Polen wäre, hätte die Behörde den Reisepass nicht sichergestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Schubhaft sei ihn mitgeteilt worden, er könne die BBU als Rechtsberatung während der Schubhaft in Anspruch nehmen, dass diese auch in der Rückkehrhilfe tätig sei, habe er nicht gewusst. Um nach Polen rückzukehren, würde es objektiv auch nicht die Hilfe der BBU bzw des österreichischen Staates bedürfen. Bustickets seien schon ab 25 Euro erhältlich, diese Summe könne der BF aufbringen. Als sich dann der Rechtsvertreter mit der Behörde in Verbindung gesetzt und mitgeteilt habe, er habe den BF über die Funktion der BBU aufgeklärt, und der BF würde sich nunmehr mit dieser in Verbindung setzen, um freiwillig auszureisen, habe die Behörde erklärt, sie wolle ein Einreiseverbot erlassen. Dies habe für den Rechtsvertreter bedeutet, dass die Behörde einer freiwilligen Ausreise nach Polen nicht mehr zustimmen und den Reisepass daher ohne Gerichtsbeschluss nicht herausgeben würde. Hätte die Behörde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, der BF könne über die BBU nach Polen ausreisen, wäre er sofort zur BBU gelaufen und vermutlich wäre er bereits in Polen. Im Übrigen sei er für ein paar Tage nach Wien gekommen, habe bei seinem Freund genächtigt und habe dort nicht im Verborgenen Unterkunft bezogen. Es sei auch weder in der Wohnung des Freundes, noch bei ihm, Diebesgut gefunden worden. Es gäbe daher keinen Grund anzunehmen, dass er irgendeine strafgesetzwidrige Handlung gesetzt hätte und auch nicht, dass ich als mittellos anzusehen wäre. Tatsächlich habe er am 09.11.2023 noch über 150 Euro verfügt. Dass er als Tourist nicht einen Beleg mit sich geführt habe, woraus die Herkunft dieses nicht sehr hohen Betrages ersichtlich sei, erlaube der Behörde nicht die Annahme, dass das Geld unrechtmäßig erworben worden sei, zumal er auch angegeben habe, in Polen zu arbeiten. Die Behörde lege daher nicht dar aus welchen Gründen er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen wäre. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe der BF nur deshalb verstreichen lassen (müssen) weil die Behörde seinen Reisepass sichergestellt habe und er ohne diesen nicht nach Polen zurückfahren habe können. Die Behörde werfe ihm auch zu Unrecht die Missachtung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen vor. Anlässlich seiner Festnahme am 06.11.2023 sei er erst ein paar Tage in Österreich gewesen, er sei auch derzeit noch keine 90 Tage in Österreich aufhältig. Insoferne werfe die Behörde dem BF zu Unrecht vor, nicht aus Österreich nach Polen zurückgekehrt zu sein. Die Aufforderung nach § 52 Abs. 6 FPG habe hier nicht dem Gesetz entsprochen, erfordere sie doch einen rechtswidrigen Aufenthalt, der nicht bestanden habe und nicht bestehe. Nachdem sich der BF nicht rechtswidrig in Österreich aufhalte, nicht die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ignoriere und auch keine aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Schengenraum verletze, gehe auch die Begründung ins Leere, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig wäre. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot seien daher rechtswidrig erlassen worden.Gegen diesen Bescheid wurde am 26.12.2023 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF schon längst in Polen wäre, hätte die Behörde den Reisepass nicht sichergestellt. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Schubhaft sei ihn mitgeteilt worden, er könne die BBU als Rechtsberatung während der Schubhaft in Anspruch nehmen, dass diese auch in der Rückkehrhilfe tätig sei, habe er nicht gewusst. Um nach Polen rückzukehren, würde es objektiv auch nicht die Hilfe der BBU bzw des österreichischen Staates bedürfen. Bustickets seien schon ab 25 Euro erhältlich, diese Summe könne der BF aufbringen. Als sich dann der Rechtsvertreter mit der Behörde in Verbindung gesetzt und mitgeteilt habe, er habe den BF über die Funktion der BBU aufgeklärt, und der BF würde sich nunmehr mit dieser in Verbindung setzen, um freiwillig auszureisen, habe die Behörde erklärt, sie wolle ein Einreiseverbot erlassen. Dies habe für den Rechtsvertreter bedeutet, dass die Behörde einer freiwilligen Ausreise nach Polen nicht mehr zustimmen und den Reisepass daher ohne Gerichtsbeschluss nicht herausgeben würde. Hätte die Behörde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, der BF könne über die BBU nach Polen ausreisen, wäre er sofort zur BBU gelaufen und vermutlich wäre er bereits in Polen. Im Übrigen sei er für ein paar Tage nach Wien gekommen, habe bei seinem Freund genächtigt und habe dort nicht im Verborgenen Unterkunft bezogen. Es sei auch weder in der Wohnung des Freundes, noch bei ihm, Diebesgut gefunden worden. Es gäbe daher keinen Grund anzunehmen, dass er irgendeine strafgesetzwidrige Handlung gesetzt hätte und auch nicht, dass ich als mittellos anzusehen wäre. Tatsächlich habe er am 09.11.2023 noch über 150 Euro verfügt. Dass er als Tourist nicht einen Beleg mit sich geführt habe, woraus die Herkunft dieses nicht sehr hohen Betrages ersichtlich sei, erlaube der Behörde nicht die Annahme, dass das Geld unrechtmäßig erworben worden sei, zumal er auch angegeben habe, in Polen zu arbeiten. Die Behörde lege daher nicht dar aus welchen Gründen er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen wäre. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe der BF nur deshalb verstreichen lassen (müssen) weil die Behörde seinen Reisepass sichergestellt habe und er ohne diesen nicht nach Polen zurückfahren habe können. Die Behörde werfe ihm auch zu Unrecht die Missachtung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen vor. Anlässlich seiner Festnahme am 06.11.2023 sei er erst ein paar Tage in Österreich gewesen, er sei auch derzeit noch keine 90 Tage in Österreich aufhältig. Insoferne werfe die Behörde dem BF zu Unrecht vor, nicht aus Österreich nach Polen zurückgekehrt zu sein. Die Aufforderung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG habe hier nicht dem Gesetz entsprochen, erfordere sie doch einen rechtswidrigen Aufenthalt, der nicht bestanden habe und nicht bestehe. Nachdem sich der BF nicht rechtswidrig in Österreich aufhalte, nicht die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ignoriere und auch keine aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Schengenraum verletze, gehe auch die Begründung ins Leere, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig wäre. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot seien daher rechtswidrig erlassen worden.

Mit Eingabe vom 03.01.2024 teilte das BFA im Wesentlichen mit, dass der BF weder eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen habe, noch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Der BF sei ferner bislang weder willig gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, noch sei er seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nachgekommen. Vielmehr sei dieser nach Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht und sei bei Ausfolgung seines Reisepasses zu befürchten, dass dieser sein Verhalten fortsetzen werde.

Mit Teilerkenntnis vom 05.01.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit weiterer Eingabe vom 09.01.2024 übermittelte das BFA ergänzende Unterlagen betreffend den BF (Rückkehrberatungsprotokoll vom 08.01.2024, Übernahmebestätigung des Reisepasses und Führerscheins vom 08.01.2024, Busticket für den 08.01.2024 von Wien nach Warschau) und teilte mit, dass dem BF nach Vorlage eines Ausreisetickets die sichergestellten Dokumente zwischenzeitig ausgefolgt worden seien. Überdies sei entsprechend der Finanzpolizei kein Strafantrag gegen den BF gestellt worden.

Am 18.01.2024 langte vom Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme ein, in der auch dieser bestätigte, dass bezüglich eines Strafverfahrens gegen den BF nichts bekannt sei. Die Behörde hätte am 09.01.2024 den Reisepass retourniert und der BF sei am selben Tag nach Polen ausgereist. Im Übrigen sei der BF Anfang November 2023 nach Österreich eingereist, ein Nachweis dazu sei nicht vorhanden.

Mit Eingabe vom 31.01.2024 teilte das BFA mit, dass der BF seine Ausreise nicht nachgewiesen habe.

Auf Nachfrage räumte der Rechtsvertreter des BF in seiner Stellungnahme vom 12.02.2024 u.a. ein, dass ein Schreibfehler unterlaufen sei. Der BF habe am 08.01.2024 den Reisepass von der Behörde erhalten und sei noch an diesem Tag, wie aus dem vorgelegten Busticket hervorgeht, nach Polen ausgereist. Er habe beim Busunternehmen nachgefragt und dieses hätte mitgeteilt, dass das Busticket verwendet worden sei. Den BF habe er telefonisch nicht erreichen können.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, XXXX wurde festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses sowie Führerscheins des BF rechtswidrig war.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, römisch 40 wurde festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses sowie Führerscheins des BF rechtswidrig war.

Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, XXXX wurde auch die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, römisch 40 wurde auch die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in der Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

Eine aktuelle Abfrage des zentralen Fremdenregisters hat ergeben, dass keine neuen Eintragungen über den BF ersichtlich sind. Es liegen auch sonst keine Wahrnehmung eines Aufenthaltes des BF in Österreich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein volljähriger usbekischer Staatsangehöriger, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 06.11.2023 wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Diebstahls einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er sich mit seinem usbekischen Reisepass (in welchem auch das bis zum 16.01.2024 gültige Visum für Polen vermerkt war) legitimierte.

Am 09.11.2023 erging an den BF die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Polen gemäß § 52 Abs. 6 FPG. Hierfür wurde eine Frist von 7 Tagen eingeräumt. Am 09.11.2023 erging an den BF die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Polen gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Hierfür wurde eine Frist von 7 Tagen eingeräumt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2023 wurde dem BF gleichzeitig die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht, sofern er seine Ausreise nicht fristgerecht über die BBU organisiere. Es wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen eingeräumt, die der BF nicht wahrgenommen hat.

Am 09.11.2023 wurde von der Behörde u.a. auch der usbekische Reisepass sichergestellt.

Der Reisepass wurde dem BF erst am 08.01.2024 ausgehändigt und er ist seither in Österreich auch nicht mehr in Erscheinung getreten. Sein Rechtsvertreter hat mit 18.01.2024 bzw. 12.02.2014 mitgeteilt, dass der BF noch am 08.01.2024 das Bundesgebiet verlassen habe.

Es liegen schlüssige Indizien (Busticket vom 08.012024, Bestätigung des Busunternehmens, dass das Ticket verwendet wurde, BF befand sich im Stande der Verlängerung seines Aufenthalts in Polen) vor, dass der BF unverzüglich nach Polen ausgereist ist. Es wird diesbezüglich der Ansicht des BFA nicht gefolgt, dass kein Ausreisenachweis vorliegt.

Es wird somit festgestellt, dass der BF mit einem gültigen Aufenthaltstitel für Polen rechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Er hielt sich jedoch nicht an die Meldevorschriften und verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es bestehen bzw. bestanden keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte auch über keine ausreichenden Barmittel oder sonstigen Vermögenswerte zur Existenzsicherung in Österreich.

Gegen den BF wird weder wegen eines Diebstahldelikts ermittelt, noch wurde er wegen einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet angezeigt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, GZ XXXX wurde festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses rechtswidrig war. Der BF habe dadurch, dass ihm sein Reisepass abgenommen und sichergestellt wurde, einen wirtschaftlichen Schaden und einen Nachteil im täglichen Leben erlitten. Die Sicherstellung und Abna

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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