Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W133 2292682-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2023, eingelangt am 14.11.2023, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 19.05.2023 bei.Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2023, eingelangt am 14.11.2023, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 19.05.2023 bei.
Aufgrund des ebenfalls gestellten (nicht verfahrensgegenständlichen) Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 26.03.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Koronare Herzkrankheit, 3 VD, St.p. 2fach aortokoronarer Bypass oberer Rahmensatz bei apikoseptaler Akinesie und Apexaneurysma sowie klinisch eingeschränkter Belastbarkeit
05.05.02
40
2
Hyperlipidämie mit erhöhtem Lipoprotein a
zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Notwendigkeit der regelmäßigen Betreuung durch Spezialambulanz und weitgehend ausgeschöpfte Kombinationstherapie
09.03.01
30
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei oraler Kombinationstherapie
09.02.01
20
4
Zustand nach Unterschenkel- und Sprunggelenksfraktur links 11/2018 mit operativer Versorgung
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da gestörte
Knochenbruchheilung mit nachfolgendem Rehabilitationsaufenthalt und eingeschränkter Beweglichkeit
02.05.32
20
5
Rücklage-assoziierte obstruktive Schlafapnoe Fixsatz
06.11.01
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es liege auch kein Immundefekt vor. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Passinhaber ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen.zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es liege auch kein Immundefekt vor. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Passinhaber ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen.
Mit Schreiben vom 28.03.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden vorliegen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden jedoch nicht vorliegen. Das Gutachten vom 26.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 28.03.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden vorliegen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden jedoch nicht vorliegen. Das Gutachten vom 26.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung eines Lichtbildes, damit die belangte Behörde einen Behindertenpass ausstellen könne.
Der Beschwerdeführer reichte am 15.05.2024 ein Passfoto bei der belangten Behörde ein.
Am selben Tag stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Passinhaber ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.Am selben Tag stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Passinhaber ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.
Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit E-Mail vom 26.05.2024 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalls immer wieder Probleme beim Gehen und Treppensteigen habe, dies schränke ihn sehr ein. Einige Faktoren seien bei der Begutachtung nicht erwähnt und berücksichtigt worden, obwohl sämtliche Krankenakten aufliegen würden. Er habe auch bei der Gutachterin angemerkt, dass es ihm schwer falle, den ca. 100 bis 150 Meter weiten Weg in die Apotheke zu gehen. Zudem habe er auch Atemprobleme. Außerdem benötige er sein Auto zur Wahrnehmung seiner Termine im Krankenhaus, zum Einkaufen, sowie zur Pflege seiner sozialen Kontakte.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2024, eingelangt am 29.05.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.
Der Beschwerdeführer ist seit 15.05.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Passinhaber ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.Der Beschwerdeführer ist seit 15.05.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Passinhaber ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.
Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Koronare Herzkrankheit, 3 VD, St.p. 2-fach aortokoronarer Bypass (apikoseptale Akinesie und Apexaneurysma sowie klinisch eingeschränkte Belastbarkeit);
2. Hyperlipidämie mit erhöhtem Lipoprotein a (Notwendigkeit der regelmäßigen Betreuung durch Spezialambulanz und weitgehend ausgeschöpfte Kombinationstherapie);
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (orale Kombinationstherapie);
4. Zustand nach Unterschenkel- und Sprunggelenksfraktur links 11/2018 mit operativer Versorgung (gestörte Knochenbruchheilung mit nachfolgendem Rehabilitationsaufenthalt und eingeschränkter Beweglichkeit);
5. Rücklage-assoziierte obstruktive Schlafapnoe.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates wird die Gehleistung zwar geringgradig eingeschränkt und verursacht ein minimal linkshinkendes Gangbild, dies beeinträchtigt jedoch nicht die Stand- und Gangsicherheit. Zudem besteht zwar aufgrund einer koronaren Herzkrankheit und einer zweifachen aortokoronaren Bypass Operation eine klinisch eingeschränkte Belastbarkeit; die körperliche Belastbarkeit ist jedoch insofern ausreichend, sodass eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurückgelegt werden kann. Auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Anhalten während des Transportes an Haltegriffen ist für den Beschwerdeführer durchführbar und ermöglicht eine sichere Beförderung.
Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.
Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.05.2024 basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und mit den vorliegenden Befunden.
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.01.2024 wurde folgender klinischer Status erhoben:
„Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 168,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut/farbe: blass, SH gut durchblutet
Caput: keine Lippenzyanose, Sensorium altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten nicht palpabel
Thorax: symmetrisch, elastisch, Sternotomienarbe nach Bypass OP
Cor: rein, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmen bds., keine Atemnebengeräusche
Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Peristaltik
pos, blande NV (nach Drainagen)
Hepar: am Rippenbogen, Lien: nicht palp., Nierenlager: frei
Keine Beinödeme
Pulse: allseits palp.
Obere Extremität: Elevation/Abduktion 180° bds., symmetrische Muskelverhältnisse.
Nackengriff nur eingeschränkt möglich (lt. AW nach Schulterlux) und Schürzengriff bds.
uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und
Spitzgriff bds. durchführbar. Alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Sensibilität wird unauffällig angegeben.
Untere Extremität: Links: Entlang des distalen Schienbeins streckseitig eine blande
Narbe ventral über den Innenknöchel reichend. Supramalleolar medial zwei Narben mit
Hyperpigmentierung, über dem Außenknöchel zwei Narben und eine Narbe über der
Patella (nach Schleimbeutelverletzung). Rechts: blande ca 4cm lange Narbe am
Unterschenkel (Venenentnahme), Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand
beidseits mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe
Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken
(Valgusstellung) altersentsprechend möglich, bandstabil, kein Erguss, Beweglichkeit im
linken Sprunggelenk geringgradig eingeschränkt, Muskelverhältnisse, Sensibilität wird
unauffällig angegeben.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 15cm
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Konfektionsschuhe, minimal linkshinkendes Gangbild ohne Gehilfe, stand- und gangsicher, problemloses Ent- und Ankleiden, auf der Untersuchungsliege kann problemlos Platz genommen werden
Status Psychicus:
wach, kooperativ, allseits orientiert, keine auffälligen Geda?chtnis- oder Konzentrationsdefizite; Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen, keine suizidalen Äußerungen, keine Denksto?rung“
Die Beurteilung der ausreichenden Mobilität des Beschwerdeführers begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass dem Beschwerdeführer – trotz der klinisch eingeschränkten Belastbarkeit – das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Das Stand- und Gangbild ist trotz der geringgradig eingeschränkten Beweglichkeit im linken Sprunggelenk und dem daraus resultierenden minimalen linkshinkenden Gangbild ohne Gehbehelfe sicher. Es besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand bei unauffälliger Gesamtmobilität und ausreichender körperlicher Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern kann in entsprechender Zeit zurückgelegt werden bzw. ist das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ebenso durchführbar wie das Anhalten während des Transportes an Haltegriffen, sodass eine sichere Beförderung möglich ist. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulassen würde, liegt demnach nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten zu entkräften:
Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde vom 26.05.2024 unter anderem an, dass er seit seinem Arbeitsunfall, bei dem er einen Schienbein-, Wadenbein-, und einen schweren Sprunggelenksbruch erlitten habe, Probleme beim Gehen und Treppensteigen habe und dies bei der Begutachtung nicht erwähnt worden sei, obwohl sämtliche Krankenakten aufliegen würden und führte weiters aus, dass es ihm schwer falle, 100 bis 150 Meter zur Apotheke zu gehen, da er wegen seines Fußes Pausen machen müsse. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da die Gutachterin die genannten Beschwerden im Sachverständigengutachten, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, sehr wohl festhielt (vgl. „Derzeitige Beschwerden: Belastungsdyspnoe – bereits nach 200m z.B. auf dem Weg zur Apotheke bereits Dyspnoe, seit Arbeitsunfall li Fuß bewegungseingeschränkt“). Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das Tragen von Einkaufstaschen eine große Anstrengung für ihn sei und er wegen der Belastung Probleme habe und bereits nach einer Wegstrecke von 30 bis 40 Metern mit der Luft zu kämpfen habe, ist darauf hinzuweisen, dass er bei seiner persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 04.01.2024 laut Sachverständigengutachten ohne Gehbehelfe bzw. sonstige Hilfsmittel erschien. Auch in seiner Beschwerde erwähnt er kein Hilfsmittel zur Unterstützung seiner Wegstrecke. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, für die Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten, zu berücksichtigen. Bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Auch den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist keine verkürzte Wegstrecke von lediglich 100 bis 150 Metern zu entnehmen (vgl. Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 01.04.2020: „Geht in Konfektionssportschuhen etwas linkshinkend ohne Gehbehelf, aber raumgreifend und sicher. Im Barfußgang wird der Fersengang beidseits seitengleich ausgeführt. Der Zehenballengang ist links deutlich eingeschränkt.“; Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 10.11.2022: „Romberg und Gangbild normal“; Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 13.04.2023: „Romberg stabil, Gang stabil“). Aktuelle Befunde, die eine gegenteilige Beurteilung zulassen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte auch weder eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein noch legte er mit der schriftlichen Beschwerde aktuelle medizinische Unterlagen/Befunde vor, die eine verkürzte Wegstrecke belegen würden.Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde vom 26.05.2024 unter anderem an, dass er seit seinem Arbeitsunfall, bei dem er einen Schienbein-, Wadenbein-, und einen schweren Sprunggelenksbruch erlitten habe, Probleme beim Gehen und Treppensteigen habe und dies bei der Begutachtung nicht erwähnt worden sei, obwohl sämtliche Krankenakten aufliegen würden und führte weiters aus, dass es ihm schwer falle, 100 bis 150 Meter zur Apotheke zu gehen, da er wegen seines Fußes Pausen machen müsse. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da die Gutachterin die genannten Beschwerden im Sachverständigengutachten, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, sehr wohl festhielt vergleiche „Derzeitige Beschwerden: Belastungsdyspnoe – bereits nach 200m z.B. auf dem Weg zur Apotheke bereits Dyspnoe, seit Arbeitsunfall li Fuß bewegungseingeschränkt“). Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das Tragen von Einkaufstaschen eine große Anstrengung für ihn sei und er wegen der Belastung Probleme habe und bereits nach einer Wegstrecke von 30 bis 40 Metern mit der Luft zu kämpfen habe, ist darauf hinzuweisen, dass er bei seiner persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 04.01.2024 laut Sachverständigengutachten ohne Gehbehelfe bzw. sonstige Hilfsmittel erschien. Auch in seiner Beschwerde erwähnt er kein Hilfsmittel zur Unterstützung seiner Wegstrecke. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, für die Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten, zu berücksichtigen. Bei einem Gehbehelf handelt es sich um eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Auch den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist keine verkürzte Wegstrecke von lediglich 100 bis 150 Metern zu entnehmen vergleiche Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 01.04.2020: „Geht in Konfektionssportschuhen etwas linkshinkend ohne Gehbehelf, aber raumgreifend und sicher. Im Barfußgang wird der Fersengang beidseits seitengleich ausgeführt. Der Zehenballengang ist links deutlich eingeschränkt.“; Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 10.11.2022: „Romberg und Gangbild normal“; Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 13.04.2023: „Romberg stabil, Gang stabil“). Aktuelle Befunde, die eine gegenteilige Beurteilung zulassen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte auch weder eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein noch legte er mit der schriftlichen Beschwerde aktuelle medizinische Unterlagen/Befunde vor, die eine verkürzte Wegstrecke belegen würden.
Wenn der Beschwerdeführer weiters anführt, dass er nicht wie im Sachverständigengutachten einmal, sondern bereits zweimal im Rehazentrum gewesen sei, ist anzumerken, dass auch dieser Umstand nicht zu einer anderen Einschätzung im gegenständlichen Verfahren führt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten Atemprobleme, die er seit seiner zweifachen Bypass Operation habe und aufgrund dessen während eines Rehabilitationsaufenthaltes beim Hinaufgehen eines kleinen Hügels zusammengebrochen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 26.03.2024 in ihrer Einschätzung des führenden Leidens 1 eine klinisch eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund einer koronaren Herzkrankheit und einer zweifachen Bypass Operation feststellte, die Gutachterin dem Beschwerdeführer aber dennoch eine ausreichend körperliche Belastbarkeit, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in entsprechender Zeit möglich macht, attestierte.
Es wird weder von der Gutachterin noch vom erkennenden Gericht verkannt, dass die Mobilität des Beschwerdeführers aufgrund der koronaren Herzkrankheit und einer zweifachen Bypass Operation durchaus eingeschränkt ist. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erreichen aber insgesamt kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel im erheblichen Ausmaße beeinträchtigen würde. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vorgelegt. Die Sachverständige ging in ihrem Gutachten vom 26.03.2024 ausführlich auf sämtliche (relevanten) vorgelegten Befunde ein. Es wurden jedoch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde keine – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verhindernde – Belastungsdefizite festgestellt.
Die Feststellungen, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen, stützen sich ebenfalls auf das eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024 bzw. wurden solche Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Es liegen somit beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.
Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.03.2024. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
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5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
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§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
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(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässe