Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I417 2296623-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 ivm Abs. 2 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr befristet wird.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt römisch IV. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ivm Absatz 2, FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Juni 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde durch Beamte der LPD XXXX in XXXX beim do. Geschäftslokal „ XXXX “ am 04.07.2024 aufgegriffen. Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar zuvor von Mitarbeitern des Geschäfts beim Ladendiebstahl ertappt.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Juni 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde durch Beamte der LPD römisch 40 in römisch 40 beim do. Geschäftslokal „ römisch 40 “ am 04.07.2024 aufgegriffen. Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar zuvor von Mitarbeitern des Geschäfts beim Ladendiebstahl ertappt.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2024 durch die belangte Behörde wurde die Beschwerdeführerin davon unterrichtet, dass beabsichtigt sei, gegen sie zur Sicherung des Verfahrens – Erlassung einer Rückkehrentscheidung evtl. mit Einreiseverbot - sowie zur Sicherung der Abschiebung nach Tunesien die Schubhaft zu verhängen.
Mit Bescheid vom 05.07.2024 wurde durch Mandatsbescheid der belangten Behörde die Schubhaft über die Beschwerdeführerin angeordnet.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).
Nach entsprechender Rechtsberatung durch die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gab diese hinsichtlich des o.g. Bescheides vom 09.07.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. einen Rechtsmittelverzicht ab. Nach entsprechender Rechtsberatung durch die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gab diese hinsichtlich des o.g. Bescheides vom 09.07.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV, V. und VI. des o.g. Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 23.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch IV, römisch fünf. und römisch VI. des o.g. Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 01.08.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der zuvor angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund, Staatsbürgerin von Tunesien, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie hält sich seit Juni 2024 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Sie ist meldebehördlich nicht erfasst.
Insgesamt konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2024 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ (letzte Änderung: 03.08.2024) zu Tunesien auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Der Beschwerdeführerin droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihren Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien mit Stand 03.08.2023.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 73ff.), sowie aus dem Umstand ihres erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass sie nicht meldebehördlich erfasst ist, ergibt sich aus entsprechenden Abfragen des Strafregisters und des zentralen Melderegisters der Republik Österreich vom 31.07.2024.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
Vorbemerkung:
Hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien) erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich Rechtsmittelverzicht, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) und römisch III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien) erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich Rechtsmittelverzicht, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen.
3.1. Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot, da sie sich illegal in Österreich aufgehalten und damit wissentlich die Bestimmungen des FPG und des NAG übertreten hat. Zudem erkannte die belangte Behörde darin, dass die Beschwerdeführerin bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten wurde, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dies insbesondere da die Beschwerdeführerin in Österreich weder über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügt
Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie des nicht vorhandenen schützenswerten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich, kommt auch das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Lebensumstände sind den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von drei Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist, nicht geboten. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren steht somit unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Der Verstoß gegen die fremdenpolizeilichen und melderechtlichen Vorschriften wiegt dennoch schwer, sodass die Verhängung eines Einreiseverbotes geboten ist.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf ein Jahr herab zu setzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
3.2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.):3.2. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.):
Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den sogleich zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat sie diese Bestimmung zu Recht angewendet.Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den sogleich zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat sie diese Bestimmung zu Recht angewendet.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht demnach keine Frist für die freiwillige Ausreise.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es besteht demnach keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI.):
Nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).
Die sofortige Ausreise erwies sich als nötig. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Unterkunft, keine familiären Bindungen im Inland und über kein Arbeitseinkommen. Auch angesichts der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit der Flucht und weiterer Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter bestand daher die Notwendigkeit, mit ihrer Ausreise nicht zuzuwarten. In Summe konnten keine Interessen der Beschwerdeführerin erkannt werden, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Daher war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen. Daher war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht fünf Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen verweist sehr dürftig auf die vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen dargelegten Gründe, ohne allerdings diese weiter zu begründen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben. Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall befristetes Einreiseverbot Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I417.2296623.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024