TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 W604 2282385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2282385-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende, über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 31.07.2023, GZ. XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende, über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

Der Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 09.01.2023 wird abgewiesen. Der Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 09.01.2023 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 12.11.2019 einen bis 31.08.2023 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2.       Der Beschwerdeführer hat mit Einlangen am 09.01.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

2.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

2.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 12.06.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.2.2.    Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 12.06.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

2.3.    Mit Bescheid vom 31.07.2023 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers gem. § 41, 43 und 45 BBG mit 30 vH neu festgesetzt.2.3.    Mit Bescheid vom 31.07.2023 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41,, 43 und 45 BBG mit 30 vH neu festgesetzt.

3.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.09.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. Unter Vorlage eines urologischen Befundes vom 15.09.2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht einverstanden sei.

3.1.    Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. 3.1.    Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3.2.    Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 27.11.2023 veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden keine Einwendungen erhoben.

4.       Mit Schreiben vom 05.12.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.12.2023, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

4.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 18.03.2024 hinsichtlich der ermittelten Beweisergebnisse gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erhoben.4.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 18.03.2024 hinsichtlich der ermittelten Beweisergebnisse gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Er verfügt über einen bis 31.08.2023 befristet ausgestellten Behindertenpass. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 09.01.2023 hat er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt.1.1.    Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Er verfügt über einen bis 31.08.2023 befristet ausgestellten Behindertenpass. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 09.01.2023 hat er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

 

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.2.1.  

Zustand nach Prostataentfernung wegen Karzinom, postoperatives Lymphödem untere Extremität beidseits, Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz

Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Folgezustände funktionell mittelgradig ausgeprägt sind.

13.01.02

30 vH

1.2.2.  

Wirbelsäulenleiden, Hüftprothese, Polyarthrose

Unterer Rahmensatz dieser Position, da funktionell eine mittelgradige Einschränkung besteht.

02.02.02

30 vH

1.2.3.  

Zustand nach Venenoperationen

Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da funktionell gering ausgeprägt.

05.08.01

20 vH

1.2.4.  

Hypertonie

Fixer Rahmensatz dieser Position bei leichtem Bluthochdruck.

05.01.01

10 vH

Die Gesundheitsschädigung unter Punkt 1.2.1. wird von den Gesundheitsschädigungen unter
Punkten 1.2.2. bis 1.2.4. um eine Stufe erhöht, da eine wesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf den von der belangten Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Vereinbarkeit mit den vorliegenden Beweismitteln.

Das von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Besagtes Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung, Schlussfolgerungen und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.Das von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Besagtes Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung, Schlussfolgerungen und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Höhe von 40 vH festgestellt, da nunmehr das Leiden „Zustand nach Prostataentfernung wegen Karzinom, postoperatives Lymphöden untere Extremitäten beidseits, Harninkontinenz, Stuhlinkontinenz“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH beurteilt wird und das Zusammenwirken der Leiden 2 bis 4 sich maßgeblich ungünstig auf Leiden 1 auswirkt. Insgesamt ist gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung durch den Ablauf der Heilungsbewährung von Leiden 1 eine Besserung des Leidenszustandes objektiviert. Hinzuzufügen ist, dass im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben wurden. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass hinsichtlich der Beurteilung der Leiden „Wirbelsäulenleiden, Hüftprothese, Polyarthrose“, „Zustand nach Venenoperationen“ und „Hypertonie kein Vorbringen erstattet wurde und mit der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Beweismittel betreffend diese Gesundheitsschädigungen in Vorlage gebracht wurden.

2.2.1.  Die Beurteilung von Leiden 1 im Gutachten Dris. XXXX erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 13.01.02, welche für entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung heranzuziehen ist. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden, im Befundbericht vom 15.09.2023 dokumentierten Folgezuständen in Form von postoperativem Lyphödem der unteren Extremitäten, zeitweilig bestehenden Stuhlschmieren und Sphinkterschwäche wurde durch die Heranziehung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz Rechnung getragen. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung resultiert aus dem Abschluss der Heilungsbewährung ohne dokumentiertes Rezidiv. Gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung wurde nunmehr das beidseits bestehende Lymphödem schlüssig unter Leiden 1 mitberücksichtigt, woraus auch die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 30 vH resultiert.2.2.1.  Die Beurteilung von Leiden 1 im Gutachten Dris. römisch 40 erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 13.01.02, welche für entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung heranzuziehen ist. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden, im Befundbericht vom 15.09.2023 dokumentierten Folgezuständen in Form von postoperativem Lyphödem der unteren Extremitäten, zeitweilig bestehenden Stuhlschmieren und Sphinkterschwäche wurde durch die Heranziehung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz Rechnung getragen. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung resultiert aus dem Abschluss der Heilungsbewährung ohne dokumentiertes Rezidiv. Gegenüber der erstinstanzlichen Beurteilung wurde nunmehr das beidseits bestehende Lymphödem schlüssig unter Leiden 1 mitberücksichtigt, woraus auch die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 30 vH resultiert.

2.2.2.  Die Beurteilung der - gegenüber der letzten rechtskräftigen Einschätzung des Grades der Behinderung - neu in die Diagnoseliste aufgenommenen Erkrankungen des Bewegungsapparates in Form von „Wirbelsäulenleiden, Hüftprothese rechts und Polyarthrosen“ erfolgte schlüssig unter Richtsatzposition 02.02.02, welche für Erkrankungen des Bewegungsapparates heranzuziehen ist, wenn funktionelle Auswirkungen mittleren Grades vorliegen. Da im Rahmen der Untersuchung Dris. XXXX nach Implantation einer Hüftgelenksprothese ein unauffälliges Gangbild objektiviert werden habe können, die oberen und unteren Extremitäten frei beweglich gewesen seien, der Zehenspitzen- und Fersengang durchgeführt werden habe können und der Finger-Boden-Abstand lediglich 20cm betragen habe, kann eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht erfolgen. 2.2.2.  Die Beurteilung der - gegenüber der letzten rechtskräftigen Einschätzung des Grades der Behinderung - neu in die Diagnoseliste aufgenommenen Erkrankungen des Bewegungsapparates in Form von „Wirbelsäulenleiden, Hüftprothese rechts und Polyarthrosen“ erfolgte schlüssig unter Richtsatzposition 02.02.02, welche für Erkrankungen des Bewegungsapparates heranzuziehen ist, wenn funktionelle Auswirkungen mittleren Grades vorliegen. Da im Rahmen der Untersuchung Dris. römisch 40 nach Implantation einer Hüftgelenksprothese ein unauffälliges Gangbild objektiviert werden habe können, die oberen und unteren Extremitäten frei beweglich gewesen seien, der Zehenspitzen- und Fersengang durchgeführt werden habe können und der Finger-Boden-Abstand lediglich 20cm betragen habe, kann eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht erfolgen.

2.2.3.  Der Zustand nach Venenoperationen wurde zufolge der funktionell bloß geringen Ausprägung nachvollziehbar unter Richtsatzposition 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH beurteilt. Dem Erfordernis des dauerhaften Tragens von Kompressionsstrümpfen, wie im mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 15.09.2023 dokumentiert, wurde durch die Beurteilung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz Rechnung getragen.

2.2.4.  Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.01.01 beurteilt, welche Heranzuziehen ist, wenn ein nur leichter Bluthochdruck vorliegt. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein Blutdruck von 140/75 gemessen werden habe können und keine Befunde vorliegen, welche ein höhergradiges Blutdruckleiden dokumentieren, kann eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht erfolgen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.

Gegenüber der letzten rechtskräftigen Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 vH liegt angesichts des nunmehr feststehenden Gesamtgrades der Behinderung von 40 vH eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht länger gegeben sind und der auf eine Höherbeurteilung gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.

3.1.2.  Zur Sanierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides:

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Entsprechende Festlegung hat die belangte Behörde jedoch spruchmäßig vorgenommen, anstatt den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mangels gesetzlicher Ermächtigung abweislich zu erledigen und eine Einziehung des Behindertenpasses zu verfügen. Dem wird durch die gegenständliche Maßgabenbestätigung Rechnung getragen, ein nach Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen (kumulativ)gebotener Einziehungsakt gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz BBG bleibt unberührt und fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht insoweit an der erforderlichen Kognitionsbefugnis (in diesem Sinne VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Entsprechende Festlegung hat die belangte Behörde jedoch spruchmäßig vorgenommen, anstatt den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mangels gesetzlicher Ermächtigung abweislich zu erledigen und eine Einziehung des Behindertenpasses zu verfügen. Dem wird durch die gegenständliche Maßgabenbestätigung Rechnung getragen, ein nach Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen (kumulativ)gebotener Einziehungsakt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG bleibt unberührt und fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht insoweit an der erforderlichen Kognitionsbefugnis (in diesem Sinne VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204).

3.1.3.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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