Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
FPG §21Spruch
W240 2296385-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. FEICHTER über den Fristsetzungsantrag von XXXX , geb. am XXXX vom 05.08.2024,
Zl. W240 2296385-1/6Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1390401110-240541313,:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. FEICHTER über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 vom 05.08.2024,
Zl. W240 2296385-1/6Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1390401110-240541313,:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.07.2024, erhob die Antragstellerin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1390401110-240541313.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W240 2296385-1/5Z, vom 01.08.2024 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1390401110-240541313 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt. Der Beschluss wurde beiden Parteien am 01.08.2024 zugestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W240 2296385-1/5Z, vom 01.08.2024 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. 1390401110-240541313 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt. Der Beschluss wurde beiden Parteien am 01.08.2024 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024, stellte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024 im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2024, ZI. 1390401110/240541313, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.07.2024 bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W240 2296385-1/5Z, am 01.08.2024 entschieden. Der Beschwerde wurde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt. Beiden Parteien wurde der Beschluss am 01.08.2024 zugestellt. Im Detail wurde der Beschluss bei der Antragstellerin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), mitttels ERV am 01.08.2024 hinterlegt. Der Nachweis über die Zustellung an die Antragstellerin liegt vor. Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.07.2024 bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W240 2296385-1/5Z, am 01.08.2024 entschieden. Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt. Beiden Parteien wurde der Beschluss am 01.08.2024 zugestellt. Im Detail wurde der Beschluss bei der Antragstellerin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), mitttels ERV am 01.08.2024 hinterlegt. Der Nachweis über die Zustellung an die Antragstellerin liegt vor.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 01.08.2024, Zl. W240 2296385-1/5Z, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 01.08.2024, Zl. W240 2296385-1/5Z, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Ein Mängelbehebungsauftrag erübrigt sich aufgrund der Zurückweisung des Fristsetzungsantrages.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag Fristversäumung unzulässiger Antrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2296385.1.01Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024