Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W108 2258889-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1285957905/232204600, wegen Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. 1285957905/232204600, wegen Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1.1. Am 29.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich erstmals internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).1.1. Am 29.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich erstmals internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG).
1.2. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass er wegen des Militärdienstes geflüchtet sei, und dem Wunsch nach einem sicheren und schönen Leben.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 15.12.2021 legte er einen syrischen Personalausweis im Original sowie Kopien einer Heiratsurkunde, eines Familienregisterauszuges und eines Einberufungsbefehls vor, wobei er im Besonderen Folgendes geltend machte: Er gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Religion an und stamme aus dem zu XXXX gehörenden Dorf XXXX (auch: XXXX ). Er sei im Februar 2021 von der syrischen Regierung zum Reservemilitärdienst einberufen worden, er wolle den Militärdienst aber nicht leisten, da er weder töten noch getötet werden wolle. Weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor den Behörden. Sie würden ihn festnehmen, weil er den Reservemilitärdienst nicht geleistet hätte. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 15.12.2021 legte er einen syrischen Personalausweis im Original sowie Kopien einer Heiratsurkunde, eines Familienregisterauszuges und eines Einberufungsbefehls vor, wobei er im Besonderen Folgendes geltend machte: Er gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Religion an und stamme aus dem zu römisch 40 gehörenden Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ). Er sei im Februar 2021 von der syrischen Regierung zum Reservemilitärdienst einberufen worden, er wolle den Militärdienst aber nicht leisten, da er weder töten noch getötet werden wolle. Weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor den Behörden. Sie würden ihn festnehmen, weil er den Reservemilitärdienst nicht geleistet hätte.
1.3. Mit Bescheid vom 26.07.2022, 1285957905/211433240, wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), gewährte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid vom 26.07.2022, 1285957905/211433240, wies die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), gewährte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).
1.4. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 04.02.2021 einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten, aus dem hervorgehe, dass er sich binnen 72 Stunden bei der Rekrutierungsstelle XXXX oder bei der nächstgelegenen Rekrutierungsstelle melden müsse. Wenn er dieser Frist nicht Folge leiste, erwarteten ihn gesetzliche Strafen. Er wolle an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und niemanden töten und er habe sich, nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten habe, zunächst bei seinem Onkel an einem Ort in der Stadt XXXX aufgehalten, wo die Kurden die Kontrolle gehabt hätten, und sich vor dem syrischen Regime versteckt. Im August 2021 habe er Syrien verlassen. Neben der Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee fürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Seiner Ehefrau in Syrien sei es nicht möglich, das Original des Einberufungsbefehls einzuscannen und zu übermitteln.1.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 04.02.2021 einen Einberufungsbefehl des syrischen Regimes erhalten, aus dem hervorgehe, dass er sich binnen 72 Stunden bei der Rekrutierungsstelle römisch 40 oder bei der nächstgelegenen Rekrutierungsstelle melden müsse. Wenn er dieser Frist nicht Folge leiste, erwarteten ihn gesetzliche Strafen. Er wolle an keinen Kampfhandlungen teilnehmen und niemanden töten und er habe sich, nachdem er den Einberufungsbefehl erhalten habe, zunächst bei seinem Onkel an einem Ort in der Stadt römisch 40 aufgehalten, wo die Kurden die Kontrolle gehabt hätten, und sich vor dem syrischen Regime versteckt. Im August 2021 habe er Syrien verlassen. Neben der Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee fürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Seiner Ehefrau in Syrien sei es nicht möglich, das Original des Einberufungsbefehls einzuscannen und zu übermitteln.
1.5. Mit Erkenntnis vom 10.10.2023, W119 2258889-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung am 22.05.2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Situation in Syrien gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 17.07.2023) und führte in der weiteren Begründung insbesondere Folgendes aus:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer sei ein syrischer Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religion an. Er sei im Ort XXXX bei XXXX im Gouvernement Al-Hasaka geboren worden, wo er zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband aufgewachsen sei, sieben Jahre die Schule besucht habe und bis zur Ausreise im August 2021 in der Landwirtschaft und auf Baustellen tätig gewesen sei. Er sei verheiratet und Vater von vier minderjährigen Söhnen. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer sei ein syrischer Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religion an. Er sei im Ort römisch 40 bei römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka geboren worden, wo er zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband aufgewachsen sei, sieben Jahre die Schule besucht habe und bis zur Ausreise im August 2021 in der Landwirtschaft und auf Baustellen tätig gewesen sei. Er sei verheiratet und Vater von vier minderjährigen Söhnen.
Die Ehefrau, Kinder, Eltern und zumindest zwei Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in XXXX auf, drei Brüder im Bundesgebiet.Die Ehefrau, Kinder, Eltern und zumindest zwei Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in römisch 40 auf, drei Brüder im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer halte regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat.
Von 2004 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in XXXX seinen regulären Grundwehrdienst absolviert. Er sei am 01.07.2006 als einfacher Soldat entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei Wachsoldat ohne Spezialausbildung und ohne militärischen Rang gewesen. Er habe Kopien seines Militärbuchs vorlegen können.Von 2004 bis 2006 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 seinen regulären Grundwehrdienst absolviert. Er sei am 01.07.2006 als einfacher Soldat entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei Wachsoldat ohne Spezialausbildung und ohne militärischen Rang gewesen. Er habe Kopien seines Militärbuchs vorlegen können.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort XXXX bei XXXX im Gouvernement al-Hasaka, stehe unter kurdischer Kontrolle. Dies ergebe sich aus den festgestellten Länderinformationen sowie aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte auf der Webseite https://syria.liveuamap.com. Als Heimatregion des Beschwerdeführers – und damit die Grundlage für die Prüfung möglicher Verfolgungshandlungen – in seinem Herkunftsstaat sei jedenfalls das Gebiet um seinen Heimatort, XXXX nahe XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, zu sehen, welches eindeutig unter Kontrolle kurdischer Einheiten stehe. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar behauptet – im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen zum Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen worden zu sein –, sein Dorf stünde unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er habe über Vorhalt erwidert, der Staat habe die Kontrolle über den Flughafen, ein Sicherheitsgebiet und andere Teile, er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass sein von ihm auf der Karte im Rahmen der Verhandlung identifiziertes Dorf – im Gegensatz zum unbedenklichen Kartenmaterial – tatsächlich unter Kontrolle des Regimes stünde. Er habe angemerkt, dass aus aktuellen Karten von USAID vom 05.01.2023 hervorgehe, dass das Gebiet um XXXX sehr umstritten sei und insbesondere das Grenzgebiet unter der Kontrolle des Regimes stehe, große Teile der Stadt XXXX würden sowohl durch die EUAA Country Guidance 2023 als auch USAID als umstrittene Gebiete beschrieben, dazu zähle aber der Herkunftsort des Beschwerdeführers eben nicht. Der Beschwerdeführer habe hierzu anschließend nur angegeben, die staatliche Kontrolle über sein Heimatdorf zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sich darin geäußert, dass der Staat auf der Autobahn Sicherheitscheckpoints errichtet habe. Auch das von seinem Handy vorgezeigte YouTube Video habe nicht auf eine tatsächliche Kontrolle des Regimes in XXXX schließen lassen, zumal er selbst nur erklärt habe, dieses Video sei von einem syrischen Sender, das genaue Datum kenne er nicht. Somit sei dieses Video bzw. dessen Herkunft und Wahrheitsgehalt auch nicht verifizierbar. Die syrische Regierung verfüge laut den getroffenen Länderfeststellungen über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet, in Qamishli und Al-Hassakah trügen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung, befänden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen könnten, gingen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Einem Bericht zufolge könne die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent sei, wie z.B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Einer anderen Auskunft zufolge hätte die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, sehe diese aber als illoyal an und versuche, daher nicht, sie zu rekrutieren. Im Fall des Beschwerdeführers sei aber die - zumindest maßgeblich wahrscheinliche - Einberufung oder Setzung von Sanktionen durch den syrischen Staat für eine Entziehung vom Wehrdienst bei einer angenommener Wiederansiedlung des Beschwerdeführers nicht zu prognostizieren. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges verlassen. Er sei in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst bei der syrischen Armee erhalten. Er werde vom syrischen Regime deshalb auch nicht wegen Wehrdienstverweigerung gesucht und sei bei einer Rückkehr auch nicht von Verfolgung wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung bedroht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht würde. Ihm drohe auch künftig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst bei der syrischen Armee oder eine Rekrutierung durch die örtlichen kurdischen Einheiten. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer in den grundsätzlich reservedienstpflichtigen Altersbereich falle und aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme, ergebe sich mangels individueller Faktoren, die ein militärisches Interesse an der Einberufung gerade seiner Person begründen könnten, im Fall des Beschwerdeführers keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr – insbesondere auch im Zuge eines rein hypothetischen Grenzübertritts via Damaskus – tatsächlich von einer Einberufung als Reservist betroffen sein würde. Es bestehe zurzeit auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung zur syrischen Regierung oder zu den lokalen Kräften unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer sei nicht ernsthaft wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung in Folge der (illegalen) Ausreise oder des im Ausland gestellten Asylantrages von Verfolgung als Oppositioneller bedroht. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Das Fluchtvorbringen habe wegen der vagen, widersprüchlichen und gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig festgestellt werden können, bei den hierzu vorgelegten Beweismitteln habe es sich um nicht auf Echtheit überprüfbare Kopien gehandelt, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht überzeugt hätten. Der Beschwerdeführer könne, da er nicht vom syrischen Regime gesucht werde, problemlos über den Flughafen Damaskus oder Qamishli einreisen. Zudem sei es Syrern, die – wie der Beschwerdeführer - aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammten, gestattet, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabursei seit Juni 2023 wieder vollständig geöffnet.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 bei römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka, stehe unter kurdischer Kontrolle. Dies ergebe sich aus den festgestellten Länderinformationen sowie aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte auf der Webseite https://syria.liveuamap.com. Als Heimatregion des Beschwerdeführers – und damit die Grundlage für die Prüfung möglicher Verfolgungshandlungen – in seinem Herkunftsstaat sei jedenfalls das Gebiet um seinen Heimatort, römisch 40 nahe römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka, zu sehen, welches eindeutig unter Kontrolle kurdischer Einheiten stehe. Der Beschwerdeführer selbst habe zwar behauptet – im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen zum Reservedienst bei der syrischen Armee einberufen worden zu sein –, sein Dorf stünde unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er habe über Vorhalt erwidert, der Staat habe die Kontrolle über den Flughafen, ein Sicherheitsgebiet und andere Teile, er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass sein von ihm auf der Karte im Rahmen der Verhandlung identifiziertes Dorf – im Gegensatz zum unbedenklichen Kartenmaterial – tatsächlich unter Kontrolle des Regimes stünde. Er habe angemerkt, dass aus aktuellen Karten von USAID vom 05.01.2023 hervorgehe, dass das Gebiet um römisch 40 sehr umstritten sei und insbesondere das Grenzgebiet unter der Kontrolle des Regimes stehe, große Teile der Stadt römisch 40 würden sowohl durch die EUAA Country Guidance 2023 als auch USAID als umstrittene Gebiete beschrieben, dazu zähle aber der Herkunftsort des Beschwerdeführers eben nicht. Der Beschwerdeführer habe hierzu anschließend nur angegeben, die staatliche Kontrolle über sein Heimatdorf zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sich darin geäußert, dass der Staat auf der Autobahn Sicherheitscheckpoints errichtet habe. Auch das von seinem Handy vorgezeigte YouTube Video habe nicht auf eine tatsächliche Kontrolle des Regimes in römisch 40 schließen lassen, zumal er selbst nur erklärt habe, dieses Video sei von einem syrischen Sender, das genaue Datum kenne er nicht. Somit sei dieses Video bzw. dessen Herkunft und Wahrheitsgehalt auch nicht verifizierbar. Die syrische Regierung verfüge laut den getroffenen Länderfeststellungen über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet, in Qamishli und Al-Hassakah trügen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung, befänden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen könnten, gingen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Einem Bericht zufolge könne die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent sei, wie z.B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Einer anderen Auskunft zufolge hätte die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, sehe diese aber als illoyal an und versuche, daher nicht, sie zu rekrutieren. Im Fall des Beschwerdeführers sei aber die - zumindest maßgeblich wahrscheinliche - Einberufung oder Setzung von Sanktionen durch den syrischen Staat für eine Entziehung vom Wehrdienst bei einer angenommener Wiederansiedlung des Beschwerdeführers nicht zu prognostizieren. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges verlassen. Er sei in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst bei der syrischen Armee erhalten. Er werde vom syrischen Regime deshalb auch nicht wegen Wehrdienstverweigerung gesucht und sei bei einer Rückkehr auch nicht von Verfolgung wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung bedroht. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht würde. Ihm drohe auch künftig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Reservedienst bei der syrischen Armee oder eine Rekrutierung durch die örtlichen kurdischen Einheiten. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer in den grundsätzlich reservedienstpflichtigen Altersbereich falle und aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme, ergebe sich mangels individueller Faktoren, die ein militärisches Interesse an der Einberufung gerade seiner Person begründen könnten, im Fall des Beschwerdeführers keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr – insbesondere auch im Zuge eines rein hypothetischen Grenzübertritts via Damaskus – tatsächlich von einer Einberufung als Reservist betroffen sein würde. Es bestehe zurzeit auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung zur syrischen Regierung oder zu den lokalen Kräften unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer sei nicht ernsthaft wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung in Folge der (illegalen) Ausreise oder des im Ausland gestellten Asylantrages von Verfolgung als Oppositioneller bedroht. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Das Fluchtvorbringen habe wegen der vagen, widersprüchlichen und gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig festgestellt werden können, bei den hierzu vorgelegten Beweismitteln habe es sich um nicht auf Echtheit überprüfbare Kopien gehandelt, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht überzeugt hätten. Der Beschwerdeführer könne, da er nicht vom syrischen Regime gesucht werde, problemlos über den Flughafen Damaskus oder Qamishli einreisen. Zudem sei es Syrern, die – wie der Beschwerdeführer - aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammten, gestattet, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabursei seit Juni 2023 wieder vollständig geöffnet.
2.1. Am 23.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG.2.1. Am 23.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG.
2.2. Bei der Erstbefragung hierzu gab er im Wesentlichen an, sein Leben sei in Gefahr, er könne wegen des Militärdienstes nicht zurück. Er habe neue Beweise („Einberufungsbefehl“), diesen könne er bei der nächsten Einvernahme mitbringen. Die syrische Regierung möchte ihm seinen Besitz wegnehmen. Auch das könne er beweisen.
2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2023 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer die Schriftstücke „Einberufungsbefehl“ (ohne Ausstellungsdatum) in Kopie auf Arabisch ohne Übersetzung und „Eigentumspfändung des Familienhauses“ (mit Ausstellungsdatum 29.06.2023) in Kopie auf Arabisch mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers aus XXXX /Syrien vom 03.01.2024 (die Übersetzung lautet zusammengefasst dahin, dass das Schriftstück von der Staatsanwaltschaft in XXXX am 29.06.2023 ausgestellt worden sei, mit „wen es angeht“ betitelt worden sei und die Staatsanwaltschaft XXXX entschieden hätte, dass das Haus des Beschwerdeführers im Dorf XXXX aufgrund der Positionen des Beschwerdeführers, die der syrischen Regierung feindlich gesinnt seien und das Ansehen des Staates untergraben würden, zu beschlagnahmen) in Vorlage und führte dazu und zu seinen neuen Fluchtgründen aus: 2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2023 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer die Schriftstücke „Einberufungsbefehl“ (ohne Ausstellungsdatum) in Kopie auf Arabisch ohne Übersetzung und „Eigentumspfändung des Familienhauses“ (mit Ausstellungsdatum 29.06.2023) in Kopie auf Arabisch mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers aus römisch 40 /Syrien vom 03.01.2024 (die Übersetzung lautet zusammengefasst dahin, dass das Schriftstück von der Staatsanwaltschaft in römisch 40 am 29.06.2023 ausgestellt worden sei, mit „wen es angeht“ betitelt worden sei und die Staatsanwaltschaft römisch 40 entschieden hätte, dass das Haus des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 aufgrund der Positionen des Beschwerdeführers, die der syrischen Regierung feindlich gesinnt seien und das Ansehen des Staates untergraben würden, zu beschlagnahmen) in Vorlage und führte dazu und zu seinen neuen Fluchtgründen aus:
Er habe die Dokumente von einem syrischen Anwalt und diese („gestern“) am 03.01.2024 erhalten. Der Dorfvorsteher habe die Dokumente seiner Familie, seinem Vater, im Juni, Anfang Juli 2023 übergeben, die Familie habe diese Dokumente dann einem Anwalt in Syrien gegeben, damit dieser sie übersetzen lasse. Sein Vater habe für die Aushändigung der Dokumente keine Vollmacht von ihm benötigt. Er lege die Beweismittel erst jetzt vor, weil er sie erst jetzt bekommen habe, da sie sein Haus jetzt gepfändet hätten. Das Regime habe Anfang August sein gesamtes Haus gepfändet. Das habe er von seinem Vater, der auch in XXXX lebe, erfahren. Es sei nicht möglich, die Originale der Dokumente zu beschaffen, er habe nur mehr seinen Vater in Syrien, dieser sei 70 Jahre alt und könne das nicht. Er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht, er habe Beweismittel vorgelegt, die beweisen würden, dass er aufgrund des Reservedienstes gesucht sei. Das syrische Regime habe die Macht in seiner Ortschaft. Er habe die Dokumente von einem syrischen Anwalt und diese („gestern“) am 03.01.2024 erhalten. Der Dorfvorsteher habe die Dokumente seiner Familie, seinem Vater, im Juni, Anfang Juli 2023 übergeben, die Familie habe diese Dokumente dann einem Anwalt in Syrien gegeben, damit dieser sie übersetzen lasse. Sein Vater habe für die Aushändigung der Dokumente keine Vollmacht von ihm benötigt. Er lege die Beweismittel erst jetzt vor, weil er sie erst jetzt bekommen habe, da sie sein Haus jetzt gepfändet hätten. Das Regime habe Anfang August sein gesamtes Haus gepfändet. Das habe er von seinem Vater, der auch in römisch 40 lebe, erfahren. Es sei nicht möglich, die Originale der Dokumente zu beschaffen, er habe nur mehr seinen Vater in Syrien, dieser sei 70 Jahre alt und könne das nicht. Er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht, er habe Beweismittel vorgelegt, die beweisen würden, dass er aufgrund des Reservedienstes gesucht sei. Das syrische Regime habe die Macht in seiner Ortschaft.
Hierzu wurde von der belangten Behörde die Website https://syria.liveuamap.com/de aufgerufen und festgestellt, dass XXXX unter der Kontrolle des syrischen Regimes sei.Hierzu wurde von der belangten Behörde die Website https://syria.liveuamap.com/de aufgerufen und festgestellt, dass römisch 40 unter der Kontrolle des syrischen Regimes sei.
Er habe Syrien im Juli 2021 verlassen. Von 2004 bis 2006 habe er den Militärdienst abgeleistet und er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe eine Waffe gehabt, jedoch nicht benutzt, er sei Wache gewesen. Er habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt. In Syrien lebten nur noch sein Vater und sein Bruder, der 18 Jahre alt sei, Zivilrecht studiere und beim Vater lebe. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er die Todesstrafe bekommen, weil er wegen dem Militär gesucht sei. Militärverweigerer bekämen die Todesstrafe. Er lehne es ab, den Reservemilitärdienst zu leisten, weil er nicht kämpfen wolle. Seine Brüder XXXX und XXXX und er hätten den Militärdienst geleistet. Er habe persönlich einen Einberufungsbefehl bekommen, und zwar sei das 2021 gewesen, aber er habe gleich darauf Syrien verlassen. Er habe den Einberufungsbefehl im Februar 2021 direkt vom syrischen Regime erhalten, vier Soldaten seien bei ihm zu Hause gewesen. Den Einberufungsbefehl habe er bereits im Vorverfahren vorgelegt. Er sei vom syrischen Regime gesucht, nicht von den Kurden, wie im Vorverfahren behauptet worden sei. Er habe mit den Kurden nichts zu tun.Er habe Syrien im Juli 2021 verlassen. Von 2004 bis 2006 habe er den Militärdienst abgeleistet und er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe eine Waffe gehabt, jedoch nicht benutzt, er sei Wache gewesen. Er habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt. In Syrien lebten nur noch sein Vater und sein Bruder, der 18 Jahre alt sei, Zivilrecht studiere und beim Vater lebe. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er die Todesstrafe bekommen, weil er wegen dem Militär gesucht sei. Militärverweigerer bekämen die Todesstrafe. Er lehne es ab, den Reservemilitärdienst zu leisten, weil er nicht kämpfen wolle. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 und er hätten den Militärdienst geleistet. Er habe persönlich einen Einberufungsbefehl bekommen, und zwar sei das 2021 gewesen, aber er habe gleich darauf Syrien verlassen. Er habe den Einberufungsbefehl im Februar 2021 direkt vom syrischen Regime erhalten, vier Soldaten seien bei ihm zu Hause gewesen. Den Einberufungsbefehl habe er bereits im Vorverfahren vorgelegt. Er sei vom syrischen Regime gesucht, nicht von den Kurden, wie im Vorverfahren behauptet worden sei. Er habe mit den Kurden nichts zu tun.
3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. 3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.
Die belangte Behörde traf neuerlich Feststellungen zur Lage in Syrien aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und basierend auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch Feststellungen zur Echtheit von syrischen Dokumenten, aus denen sich ergibt, dass es keine klare Unterscheidung mehr zwischen echten und gefälschten Ausweisen mehr gebe. Alles sei käuflich. Man könne Familienbücher, Pässe, Ausweise etc. durch Bestechung bekommen. Für viele Leute gebe es gar keine Möglichkeit mehr, legal an Papiere zu kommen. Es habe sich unterdessen völlig etabliert, dass man sie durch Schmiergeld bekomme. Der Endkunde wisse dabei in der Regel gar nicht, ob er einen echten Rohling oder eine Fälschung erhalten habe. Man bezahle an Mittelsmänner, die für ihren guten Leumund bekannt seien (ähnlich wie bei Schleusern). Ob der gelieferte Ausweis dann wirklich von den Behörden ausgestellt worden sei, sei unklar.
Nach Darstellung des Verfahrensganges, Vorbringens und Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt. 1.1. - 2.3. dargestellt) führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, dass über das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem Verfahren über seinen ersten Asylantrag rechtskräftig abgesprochen worden sei, wobei die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit verneint worden sei. Im Verfahren über seinen ersten Asylantrag sei der Beschwerdeführer ausführlich zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt worden und er hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, alle seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Im Verfahren über seinen Folgeantrag habe er keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme geltend gemacht, sondern nur Beweismittel vorgelegt, die sein altes Fluchtvorbringen bekräftigen sollen. Die Echtheit der Beweismittel werde angezweifelt und es handle sich um ein unglaubwürdiges Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe angeführt, seinen neuen Asylantrag gestellt zu haben, da er Beweismittel hätte, die belegen würden, dass er aufgrund des Reservedienstes gesucht wäre. Als Beweis habe er ein Schreiben von sehr einfacher Beschaffenheit vorgelegt. Außerdem habe er ein Schreiben vorgelegt, das eine Pfändung seines Eigentums in Syrien beweisen solle. Beide Dokumente seien Kopien. Diese hätte er von seinem 70-jährigen Vater bekommen, der wiederum von einem Dorfvorsteher. Er habe angegeben, dass es nicht möglich sei, das Original zu beschaffen, da sein Vater schon alt sei. Für die Behörde sei dies nicht nachvollziehbar, da es seinem Vater auch möglich gewesen wäre, die Dokumente entgegenzunehmen und dem Anwalt zu übermitteln. Würde man seinen Angaben Glauben schenken, so müsste der Anwalt nun im Besitz der Originale sein und nicht sein Vater. Seine Angaben seien widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. Aus Sicht der Behörde handle es sich um kein taugliches Dokument für sein Vorbringen, da es allein schon auf Grund der Einfachheit des Dokumentes, leicht selbst herzustellen wäre bzw. jeder Verfälschung zugänglich wäre. In diesem Kontext werde auch auf die festgestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, wonach selbst syrische Personalausweise und andere Originaldokumente erworben werden könnten, die sich nicht von echten Dokumenten unterscheiden ließen. Die Verfälschung eines so einfach gehaltenen Dokumentes, wie das vom Beschwerdeführer vorgelegte, welches nur einige Stempel aufweise, sei einfach zu erwerben. Haftbefehle würden typischerweise nur direkt an die ausführenden Beamten ausgehändigt und Personen, die mit ihnen verhaftet werden sollen, bekämen solche Dokumente erst bei besagter Verhaftung ausgefolgt. Es wirke daher überaus befremdlich, dass der Rechtsanwalt bzw. Vater des Beschwerdeführers an ein solches Dokument gelangt sei. Außerdem habe er in der Einvernahme angegeben, dass sein Vater für die Dokumente keine Vollmacht benötigt hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich kein neuer (glaubwürdiger) Sachverhalt entnehmen und die Behörde gehe daher nach wie vor davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, wie dies auch schon vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten worden sei. Insgesamt sei somit zu befinden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines nunmehrigen Verfahrens eine asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht vorbracht habe. Der zur Begründung des neuen Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die belangte Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG verpflichtet sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges, Vorbringens und Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt. 1.1. - 2.3. dargestellt) führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, dass über das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinem Verfahren über seinen ersten Asylantrag rechtskräftig abgesprochen worden sei, wobei die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit verneint worden sei. Im Verfahren über seinen ersten Asylantrag sei der Beschwerdeführer ausführlich zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt worden und er hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, alle seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Im Verfahren über seinen Folgeantrag habe er keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme geltend gemacht, sondern nur Beweismittel vorgelegt, die sein altes Fluchtvorbringen bekräftigen sollen. Die Echtheit der Beweismittel werde angezweifelt und es handle sich um ein unglaubwürdiges Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe angeführt, seinen neuen Asylantrag gestellt zu haben, da er Beweismittel hätte, die belegen würden, dass er aufgrund des Reservedienstes gesucht wäre. Als Beweis habe er ein Schreiben von sehr einfacher Beschaffenheit vorgelegt. Außerdem habe er ein Schreiben vorgelegt, das eine Pfändung seines Eigentums in Syrien beweisen solle. Beide Dokumente seien Kopien. Diese hätte er von seinem 70-jährigen Vater bekommen, der wiederum von einem Dorfvorsteher. Er habe angegeben, dass es nicht möglich sei, das Original zu beschaffen, da sein Vater schon alt sei. Für die Behörde sei dies nicht nachvollziehbar, da es seinem Vater auch möglich gewesen wäre, die Dokumente entgegenzunehmen und dem Anwalt zu übermitteln. Würde man seinen Angaben Glauben schenken, so müsste der Anwalt nun im Besitz der Originale sein und nicht sein Vater. Seine Angaben seien widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. Aus Sicht der Behörde handle es sich um kein taugliches Dokument für sein Vorbringen, da es allein schon auf Grund der Einfachheit des Dokumentes, leicht selbst herzustellen wäre bzw. jeder Verfälschung zugänglich wäre. In diesem Kontext werde auch auf die festgestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, wonach selbst syrische Personalausweise und andere Originaldokumente erworben werden könnten, die sich nicht von echten Dokumenten unterscheiden ließen. Die Verfälschung eines so einfach gehaltenen Dokumentes, wie das vom Beschwerdeführer vorgelegte, welches nur einige Stempel aufweise, sei einfach zu erwerben. Haftbefehle würden typischerweise nur direkt an die ausführenden Beamten ausgehändigt und Personen, die mit ihnen verhaftet werden sollen, bekämen solche Dokumente erst bei besagter Verhaftung ausgefolgt. Es wirke daher überaus befremdlich, dass der Rechtsanwalt bzw. Vater des Beschwerdeführers an ein solches Dokument gelangt sei. Außerdem habe er in der Einvernahme angegeben, dass sein Vater für die Dokumente keine Vollmacht benötigt hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich kein neuer (glaubwürdiger) Sachverhalt entnehmen und die Behörde gehe daher nach wie vor davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, wie dies auch schon vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten worden sei. Insgesamt sei somit zu befinden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines nunmehrigen Verfahrens eine asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht vorbracht habe. Der zur Begründung des neuen Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die belangte Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG verpflichtet sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er über neue Beweismittel verfüge. Einerseits sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enteignet worden, sein Haus in XXXX sei durch das syrische Regime beschlagnahmt worden. Er könne diesbezüglich ein Beweismittel vorlegen, welches zudem bestätige, dass sein Haus mitunter deshalb beschlagnahmt worden sei, da er der syrischen Regierung feindlich gesinnt sei. Des Weiteren sei seinen Eltern durch den Mukhtar ein weiterer Einberufungsbefehl für ihn übergeben worden. XXXX befindet sich weiters unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dies sei jedoch fälschlicherweise in der syrialivemap bzw. der Karte des Carter Center nicht ersichtlich. Dazu fänden sich jedoch öffentlich zugängliche Berichte sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD (a-12054 vom 17.02.2023), die im Vorverfahren nicht berücksichtigt worden seien; auch die Behörde nehme im angefochtenen Bescheid an, dass XXXX unter Kontrolle des syrischen Regimes liege. All diese angeführten Punkte stellten jedoch entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit glaubhaftem Kern dar, welche dazu führen hätten müssen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers zugelassen und ihm in weiterer Folge Asyl gewährt werde.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er über neue Beweismittel verfüge. Einerseits sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich enteignet worden, sein Haus in römisch 40 sei durch das syrische Regime beschlagnahmt worden. Er könne diesbezüglich ein Beweismittel vorlegen, welches zudem bestätige, dass sein Haus mitunter deshalb beschlagnahmt worden sei, da er der syrischen Regierung feindlich gesinnt sei. Des Weiteren sei seinen Eltern durch den Mukhtar ein weiterer Einberufungsbefehl für ihn übergeben worden. römisch 40 befindet sich weiters unter der Kontrolle des syrischen Regimes, dies sei jedoch fälschlicherweise in der syrialivemap bzw. der Karte des Carter Center nicht ersichtlich. Dazu fänden sich jedoch öffentlich zugängliche Berichte sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD (a-12054 vom 17.02.2023), die im Vorverfahren nicht berücksichtigt worden seien; auch die Behörde nehme im angefochtenen Bescheid an, dass römisch 40 unter Kontrolle des syrischen Regimes liege. All diese angeführten Punkte stellten jedoch entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit glaubhaftem Kern dar, welche dazu führen hätten müssen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers zugelassen und ihm in weiterer Folge Asyl gewährt werde.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 26.04.2024 unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 26.04.2024 unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Besprechung des Inhaltes der Verwaltungs- und Gerichtsakten, Übersetzung des Schriftstückes „Einberufungsbefehl“, Einsichtnahme in vom Handy des Beschwerdeführers abgespielten Videos, die vom 25.04.2024 stammen und darlegen sollen, dass der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX unter der Kontrolle der syrische n Regierung stehe, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Besprechung des Inhaltes der Verwaltungs- und Gerichtsakten, Übersetzung des Schriftstückes „Einberufungsbefehl“, Einsichtnahme in vom Handy des Beschwerdeführers abgespielten Videos, die vom 25.04.2024 stammen und darlegen sollen, dass der Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 unter der Kontrolle der syrische n Regierung stehe, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.
Der „Einberufungsbefehl“ wurde auszugsweise wie folgt übersetzt:
„Einberufungsbefehl eines Reservisten
Der Reservist … Reservistennummer … wohnhaft … wird aufgefordert die (nächstgelegene) Rekrutierungsabteilung (zum Wohnort) … am 10.06.2024 für die Einziehung zu erscheinen. Im Falle eines Nichterscheinens zum oben genannten Termin, werden Sie mit den strengsten Sanktionen bestraft.“
Der Beschwerdeführer gab insbesondere an, er sei von seiner Ehefrau und seinen Eltern im Juni 2023 über WhatsApp von der Übergabe der vorgelegten Dokume