Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W294 2265569-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2022, Zl.: 1289561305/211766699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.6.2024, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2022, Zl.: 1289561305/211766699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.6.2024, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.11.2021 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und zudem ein abtrünniger Soldat sei. Aufgrund der Kriegszustände habe es in Syrien auch eine wirtschaftliche Krise gegeben. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr würde ihm das Regime sofort umbringen, da diese ihn als Verräter einstufe.
Zu seinen persönlichen Umständen führte der BF an, dass er in Damaskus geboren worden sei und im Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule besucht habe. Seine Wohnsitzadresse in Syrien sei in Damaskus gewesen. Er gehöre der Religionszugehörigkeit des Islam und der Volksgruppe der Araber an. Vor seiner Ausreise sei er als Metallarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern und seine beiden Schwestern und seine beiden Brüder seien nach wie vor in Syrien aufhältig, zwei seiner Brüder würden in der Türkei wohnen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 8.6.2022 brachte der BF vor, dass er gesund und ledig sei. Er stamme aus XXXX in der Provinz Damaskus. Befragt, wann er Syrien genau verlassen habe, replizierte der BF, dass er Syrien im Jahr 2016 verlassen habe und anschließend fünf Jahre in der Türkei gelebt habe. Nachgefragt, wieso er die Türkei verlassen habe, erwiderte der BF, dass das Leben dort schwer sei und eine Familienzusammenführung im Falle einer Heirat nicht möglich sei. Die Frage, ob er seit seiner Ausreise im Jahr 2016 nochmals in Syrien gewesen sei, wurde vom BF verneint. Er stehe mit seiner Familie in täglichen Kontakt über WhatsApp. Auf Nachfrage, wovon seine Angehörigen in Syrien aktuell leben würden, erklärte der BF, dass sie eine Landwirtschaft mit Milchkühen betrieben hätten. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 8.6.2022 brachte der BF vor, dass er gesund und ledig sei. Er stamme aus römisch 40 in der Provinz Damaskus. Befragt, wann er Syrien genau verlassen habe, replizierte der BF, dass er Syrien im Jahr 2016 verlassen habe und anschließend fünf Jahre in der Türkei gelebt habe. Nachgefragt, wieso er die Türkei verlassen habe, erwiderte der BF, dass das Leben dort schwer sei und eine Familienzusammenführung im Falle einer Heirat nicht möglich sei. Die Frage, ob er seit seiner Ausreise im Jahr 2016 nochmals in Syrien gewesen sei, wurde vom BF verneint. Er stehe mit seiner Familie in täglichen Kontakt über WhatsApp. Auf Nachfrage, wovon seine Angehörigen in Syrien aktuell leben würden, erklärte der BF, dass sie eine Landwirtschaft mit Milchkühen betrieben hätten.
Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehöre. Zur Frage, wie sich sein Leben bis zur Ausreise gestaltet habe und befragt, ob er Schulbildung oder einen Beruf erlernt habe bzw. zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert habe, entgegnete der BF, dass er sieben Jahre die Grundschule absolviert habe bzw. als Fräser gearbeitet habe, da er diesbezüglich angelernt worden sei und diese Tätigkeit bis zur Einrückung zum Militärdienst im Jahr 2011 absolviert habe. Im Jahr 2011 sei er desertiert, nachdem er 11 Tage den Militärdienst abgeleistet habe. Auf Nachfrage brachte der BF vor, dass er in der Türkei ebenfalls als Fräser gearbeitet habe.
Die weiteren Fragen, ob er vorbestraft oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden vom BF allesamt verneint. Zur Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl bestehen würden, erklärte der BF, dass er ein Deserteur sei. Die Fragen, ob er politisch tätig gewesen sei oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, wurden vom BF allesamt verneint. Er habe auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er erneut zum Militärdienst eingezogen werden würde, falls ihn das Regime erwische. Auf Aufforderung, in Bezug auf Ereignisse den Ort und die Zeit bzw. die Personen zu nennen bzw. wann diese stattgefunden hätten, replizierte der BF, dass er das Land im Jahr 2016 verlassen habe und er das genaue Datum nicht wisse. Er sei wegen der Desertion aus Syrien ausgereist. Auf die Frage, ob er den regulären Militärdienst bereits abgeleistet habe, erklärte der BF, dass er den Dienst im Jahr 2011 in Homs angetreten sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er genau vom aktiven Dienst desertiert sei. Der BF sei erst nach einem Jahr und sechs Monaten sowie 11 Tagen desertiert und habe während seines aktiven Dienstes die Familie nicht besuchen können. Nachgefragt, in welchem Jahr er den Dienst verlassen habe, entgegnete der BF, dass er Anfang 2013 den Dienst verlassen habe und er den offiziellen Dienst ein Jahr und sechs Monate abgeleistet habe. Dies sei die übliche Vorgangsweise und es gebe Verlängerungen der Behaltefrist. Niemand werde entlassen. Befragt, wie sein offizieller Einberufungsbefehl gelautet habe, erwiderte der BF, dass er sich nicht genau erinnern könne. Sein Militärbuch sowie sein Einberufungsbefehl würden sich bei den Militärbehörden des Regimes befinden. Nachgefragt, wie ihm Desertion gelungen sei, wenn er nicht entlassen worden sei und die Familie nicht kontaktieren habe können, führte der BF an, dass er 48 Stunden Urlaub erhalten habe und nach Al Keswa gefahren sei. Diese Stadt sei unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden, wo auch seine Familie und sein Haus sei. Er sei bei seiner Familie geblieben und habe in der Viehzucht gearbeitet. Einige Zeit später sei er in die Türkei gereist. Auf Vorhalt, dass seiner Familie offensichtlich nichts passiert sei und auf die Frage, weshalb er gerade 2016 ausgereist sei, erklärte der BF, dass sich herumgesprochen habe, dass das Regime die Region einnehmen werde und er die Möglichkeit gehabt habe, in die Türkei einzureisen. Aktuell stehe seine Region unter der Kontrolle des Regimes. Die Frage, ob jemand aus der Familie aktuell Probleme mit dem Regime habe und auf die Frage, ob es jemandem im Reservedienstalter gebe, wurde vom BF verneint. Auf Nachfrage gebe es aktuelle keine Befragungen seitens der Militärbehörden des Regimes. Auf Nachfrage, welchen Dienstgrad und welche Funktion er beim Wehrdienst gehabt habe, replizierte der BF, dass er Rekrut und Springer gewesen sei und einspringen habe müssen, wenn er gebraucht worden sei. Auf Nachfrage führte der BF an, dass er keine Spezialwaffenausbildung gehabt habe, sondern nur an leichten Waffen ausgebildet worden sei. Die Frage, ob er von oppositionellen Gruppierungen vor der Ausreise zum Kampf aufgefordert worden sei, wurde vom BF verneint. Im Falle einer Rückkehr würde er wahrscheinlich wieder zum Militär eingezogen oder verurteilt werden. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er auch inhaftiert und gefoltert werden könnte, da er ein Deserteur sei. Wer aktuell inhaftiert werde, könne diese Haft nicht mehr verlassen. Auf Nachfrage, wie er sich am 18.9.2019 einen Reisepass in Damaskus ausstellen habe können, obwohl er von den syrischen Behörden gesucht werde, erwiderte der BF, dass man einen Reisepass immer ausstellen könne, wenn man dafür Geld bezahle. Er habe einen Anwalt bevollmächtigt und sein Vater habe einen Fingerabdruck abgegeben. Er habe diesen Reisepass benötigt, weil er sonst keine weiteren Dokumente habe.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF ein syrischer Reisepass, vom 18.9.2019 bis zum 17.3.2022 gültig, in Vorlage gebracht.
Mit Bescheid des BFA vom vom 6.12.2022, Zl.: 1289561305/211766699, wurde der Antrag des BF vom 17.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom vom 6.12.2022, Zl.: 1289561305/211766699, wurde der Antrag des BF vom 17.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF vor Ausreise keine Verfolgung durch das Regime bzw. die Gefahr einer Zwangsrekrutierung gedroht habe. Der BF habe in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, er habe seinen regulären Militärdienst von 2005 bis 2007 in Damaskus abgeleistet. Er sei normaler Rekrut als Wachsoldat gewesen und habe keine spezielle militärische Ausbildung gehabt. Seine Schilderungen bezüglich der Bedrohung durch diverse regierungsfeindliche Gruppierungen hätten sich vage, nicht ausreichend substantiiert und nicht als persönlich zu wertende Verfolgung dargestellt. Hierzu sei festzuhalten, dass er mehrere Gruppierungen erwähnt habe und die Bedrohung für die Freie Syrische Armee im Jahr 2011 stattgefunden habe. Er habe abgelehnt, für diese zu kämpfen, dies wäre akzeptiert worden. Seine Schilderungen, der IS würde beim Freitagsgebet versuchen, junge Männer zu rekrutieren, sei nicht relevant, als er im Jahr 1984 geboren sei und davon auszugehen sei, dass es sich bei den Rekrutierungsversuchen um Männer wesentlich jüngeren Alters handle. Probleme aufgrund seiner Ethnie, seiner Glaubensrichtung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer etwaigen politischen Gesinnung habe er in der Befragung vor dem Bundesamt nicht dargelegt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte im Wesentlichen dar, dass die beweiswürdigenden Ausführungen nicht auf das Vorbringen des BF Bezug nehmen würden und diesen das Vorbringen eines anderen Antragsstellers zugrunde liegen würden. Zur Gefahr der Einberufung in den Reservedienst seien keine Feststellungen getroffen worden und seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Aufgrund dieser Verfahrensfehler habe die Behörde den Bescheid mit entscheidungswesentlicher Rechtswidrigkeit belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte im Wesentlichen dar, dass die beweiswürdigenden Ausführungen nicht auf das Vorbringen des BF Bezug nehmen würden und diesen das Vorbringen eines anderen Antragsstellers zugrunde liegen würden. Zur Gefahr der Einberufung in den Reservedienst seien keine Feststellungen getroffen worden und seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Aufgrund dieser Verfahrensfehler habe die Behörde den Bescheid mit entscheidungswesentlicher Rechtswidrigkeit belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen einer Beweismittelvorlage vom 26.1.2024 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Screenshot der Website „Zaman al Wasl“ vorgelegt und die nach Eingabe der Daten des BF herausgegebene Auskunft bestätige, dass der BF als gesucht gelte. Das Ergebnis der Website Zaman al Wasl diene als Beweis dafür, dass der BF in Syrien vom Regime gesucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.6.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall war Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ihm der Status als Asylberechtigter zu gewähren wäre.
Die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheids erweist sich als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:
Das BFA hat sich mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen.
Den Umstand, dass der BF seinen Militärdienst im Jahr 2011 in Homs angetreten habe und vorbrachte, nach einem Jahr sechs Monaten und 11 Tagen desertiert zu sein, hat das BFA zur Gänze negiert respektive aktenwidrig festgestellt, dass der BF seinen regulären Militärdienst von 2005 bis 2007 in Damaskus abgeleistet habe. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen, dass er als Deserteur inhaftiert und gefoltert werden könnte, hat das BFA ebenfalls zur Gänze negiert und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit diesen Andeutungen vermissen. Es wurde in der Beweiswürdigung völlig aktenwidrig auf Schilderungen bezüglich der Bedrohung durch diverse regierungsfeindliche Gruppierungen verwiesen, obwohl der BF die Frage, ob er vor der Ausreise von oppositionellen Gruppierungen zum Kampf aufgefordert worden sei, explizit verneinte (AS 46). Zudem sind aus den Ausführungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF die in der Bescheidbegründung angeführten Rekrutierungsversuche seitens des IS beim Freitagsgebet erwähnt hätte.
Das Bundesamt hat sich im gegenständlichen Fall mit falschen, modulhaften Textbausteinen begnügt und ist nicht auf den konkreten Fall eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid versehentlich die Aussagen eines anderen Asylwerbers zugrunde gelegt hat. Die belangte Behörde, hat daher den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der angefochtene Bescheid leidet sohin auch unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Asylrelevanz der Desertion des BF überhaupt nicht auseinandergesetzt und seine Entscheidungsbegründung auf Aktenwidrigkeiten gestützt hat.
Aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen im konkreten Einzelfall zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen korrekte Erwägungen in der Beweiswürdigung sowie auch die notwendige Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens. (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des grob mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung seiner in der niederschriftlichen Einvernahme getroffenen Ausführungen in der Bescheidbegründung zu erfolgen haben.
Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher grob mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Da der vorliegende Sachverhalt gravierend mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben.Da der vorliegende Sachverhalt gravierend mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2265569.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024