Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2294291-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird.A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch VII. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und