Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2296178-1/29E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 26.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 26.07.2024 gegen die Anhaltung in Schubhaft (IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1197780303/241075973) seit 13.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 26.07.2024 gegen die Anhaltung in Schubhaft (IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1197780303/241075973) seit 13.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6a, Z 9 FPG abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6a, Z 9 FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch III VO Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 9, FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung der Dublin-Überstellung nach Frankreich mit Mandatsbescheid vom 13.07.2024, IFA-Zahl: 1197780303/241075973, die Schubhaft angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Schubhaftbescheid Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG an, da sich der Beschwerdeführer der Dublin Überstellung hier in Österreich durch Untertauchen entzogen habe. Er sei auch nicht gewillt, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Verfahren zu akzeptieren. Die Verwaltungsbehörde nahm in ihrem Schubhaftbescheid Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG an, da sich der Beschwerdeführer der Dublin Überstellung hier in Österreich durch Untertauchen entzogen habe. Er sei auch nicht gewillt, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Verfahren zu akzeptieren.
Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. So habe er selbst angegeben nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sein Leben gezielt im Verborgenen geführt zu haben und auch keine Krankenhaustermine mehr wahrgenommen zu haben, da er Sorge gehabt hätte dort verhaftet zu werden.
So habe er sich in der Vergangenheit bereits einer Abschiebung entzogen
§76 Abs. 3 Z 6 FPG sei erfüllt da er Asylanträge in Frankreich und Österreich eingebracht habe, er aber illegal nach Österreich gereist sei, (obwohl er in Frankreich bereits um Asyl hätten ansuchen können)§76 Absatz 3, Ziffer 6, FPG sei erfüllt da er Asylanträge in Frankreich und Österreich eingebracht habe, er aber illegal nach Österreich gereist sei, (obwohl er in Frankreich bereits um Asyl hätten ansuchen können)
§76 Abs. 3 Z 9 FPG sei wiederum gegeben, da Sie kein rechtmäßiges Einkommen in Österreich habe, keine Mittel für den Selbsterhalt und sich bereits trotz bestehenden familiären Anbindungspunkten dem Verfahren entzogen habe. §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei wiederum gegeben, da Sie kein rechtmäßiges Einkommen in Österreich habe, keine Mittel für den Selbsterhalt und sich bereits trotz bestehenden familiären Anbindungspunkten dem Verfahren entzogen habe.
Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, zumal Abschiebungen in Dublin Verfahren regelmäßig und schnell vollzogen werden könnten.
Im Zusammenhang mit der Prüfung gelinderer Mittel führte die Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht komme. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer sich schon in der Vergangenheit dem Verfahren entzogen habe.
Gegen die Anhaltung ab 13.07.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, „das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ (und Zeugeneinvernahmen) „die Schubhaft seit 23.07.2024 als rechtswidrig feststellen, sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und mir Eingabengebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“
Begründend führte der Beschwerdeführer aus:
„(…)
(…)“
Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte.
Am 26.07.2024 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
„(…)
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Ja.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
Festgehalten wird, dass zwei im Beschwerdeschriftsatz angeführten Zeugen, Zeuge3 (…) und Zeugin1 (…) nicht erschienen sind, da aber noch keine Übernahmebestätigungen eingelangte, kann hier kein Vorwurf des Nichterscheinens erhoben werden.
Mit dem RV wird die diesbezügliche Sachlage erörtert und gibt er an, dass er auf die beiden Zeugen verzichten würde, wenn außer Streit gestellt würde, dass ein enge familiäres Naheverhältnis des BFs zu den nicht erschienenen Zeugen besteht.Mit dem Regierungsvorlage wird die diesbezügliche Sachlage erörtert und gibt er an, dass er auf die beiden Zeugen verzichten würde, wenn außer Streit gestellt würde, dass ein enge familiäres Naheverhältnis des BFs zu den nicht erschienenen Zeugen besteht.
Dies wird außer Streit gestellt.
Die Zeugin2 ist jedoch erschienen.
Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte.
Festgehalten wird, dass ein tagesaktuelles medizinisches Haftfähigkeitsgutachten und sämtliche medizinische Unterlagen übermittelt wurde, demnach leidet der BF an einer nicht insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und hat Hepatitis B und D und wird entsprechend medikamentös behandelt. Er ist nach wie vor haftfähig.
Festgehalten wird, dass sich Frankreich für das Asylverfahren des BFs mit Schreiben am 28.06.2023 für zuständig erklärt hat und dass entsprechend Dublin-Verfahren rechtskräftig negativ mit Erkenntnis vom 04.01.2024 abgeschlossen ist. Auch das BVwG hat die erstinstanzliche Entscheidung der Zuständigkeit Frankreichs bestätigt und festgehalten wird, das beabsichtigt ist, dass der BF am 06.08.2024 begleitet auf dem Luftweg nach Frankeich abzuschieben.
BF: Ich kann leider nicht alleine nach Frankreich. Ich bin krank und dort kann ich nicht alleine sein. Alle meine anderen Familienmitglieder leben hier in Österreich und wenn ich gesund gewesen wäre, wäre es anders. Ich habe einen Sohn und zwei Töchter hier in Österreich und ich möchte gerne hier in Österreich bei meiner Familie zu bleiben. Geben Sie mir eine letzte Möglichkeit.
R: Wo ist derzeit Ihre Gattin?
BF: Seitdem ich in Haft bin, weiß ich von ihr gar nichts mehr. Sie sollte in Deutschland sein.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal mit ihr Kontakt?
BF: Im April 2024 telefonisch.
R: Was hat Ihnen Ihre Gattin über ihren Aufenthalt gesagt?
BF: Sie hat mir darüber gar nichts gesagt.
R: Ihre Gattin heißt (…) ist das richtig?
BF: Ja.
R: Sie ist am (…) geboren?
BF: Ja.
R: Sie wissen schon, dass auch Ihre Gattin in den Dublin-Erkenntnis des BVwG vom 04.01.2024 miteinbezogen ist und sich auch sie dem Asylverfahren in Frankreich zu stellen hätte und letztlich sich dem Dublin-Verfahren in Österreich auch entzogen hat. Ist das Ihnen eigentlich klar?
BF: Ja, sie sollte es wissen.
Festgehalten wird weiters, dass in dieses Dublin-Erkenntis auch der derzeitig minderjährige Sohn des BFs (…), geboren am (…), miteinbezogen ist.
BF: Mein Sohn sollte die Schule besuchen und er darf nicht ohne Aufenthaltstitel hierbleiben und deswegen hat meine Tochter das Sorgerecht übernommen, durch das Gericht.
R an BehV: Wird der Sohn des BF mit nach Frankreich überstellt?
BehV: Ich kann es nicht sagen.
R: Sollte Ihr Sohn auf Grund des Obsorgebeschlusses des Gerichtes vom (…) 2024 nicht nach Frankreich überstellt werden, haben Sie ja offensichtlich nicht nur Ihre eigene Überstellung, sondern auch die Überstellung Ihres Sohnes unterlaufen/verhindert.
BF: Er wurde krank und ohne Versicherung konnte er nicht zum Arzt und deswegen haben wir einen Antrag gestellt und das Gericht hat so entschieden.
R: Erst haben Sie mir gesagt: „Der Sohn sollte die Schule besuchen und deswegen hat meine Tochter das Sorgerecht übernommen.“ Aber Ihr Sohn kann in Frankreich auch die Schule besuchen.
BF: Er wurde auch gleichzeitig krank und deswegen wollten wir zum Arzt gehen.
R: Sie waren vom 03.05.2023 bis 04.12.2023 bei Ihrer Tochter (…) aufrecht gemeldet und offensichtlich dort wohnhaft. Warum sind Sie danach untergetaucht und scheinen auch im ZMR nicht mehr auf?
BF: Ich war immer dort gewesen bei ihr.
R: Das stimmt ja nicht. Am 28.11.2023 hat die Polizei bei Ihren Kindern Nachschau gehalten und beide Töchter haben übereinstimmend angegeben – sie wohnen in verschiedenen Wohnungen – dass sich die Eltern in Deutschland befänden, auch Sie und nur der Bruder/Sohn in Österreich geblieben sei, da dieser hier die Schule besuche. Ihre beiden Kinder haben gesagt, dass Sie mit Ihrer Gattin nach Deutschland gegangen seien und im Obsorgebeschluss vom 2. April 2024 findet sich diese selbe Sachverhaltsfeststellung und aber weiters, dass sich die Eltern nach Schweden weiterbegeben hätten. Wenn Sie aber tatsächlich hiergeblieben wären, dann haben Sie das Obsorgegericht über Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort schwerstens getäuscht. Hätte das Obsorgericht nie und nimmer den Obsorgebeschluss gefasst und einer Ihrer Töchter die Obsorge für Ihren Sohn gegeben.
BF: Meine Gattin und ich waren in Schweden. Nachgefragt, ca. von 15.11.2023, von Deutschland nach Schweden bis ungefähr März 2024.
R: Bis wann haben Sie sich in Deutschland aufgehalten?
BF: Meine Frau ist bei ihrer Freundin in Deutschland geblieben.
R: Vor dem 15.11.2023, wie lange waren Sie da in Deutschland?
BF: Ich war in Deutschland ein bis zwei Tage und bin dann gemeinsam mit meiner Gattin nach Schweden.
R: Wie ging es ab März 2024 weiter?
BF: Dann ab März 2024 war ich mit meiner Gattin in Deutschland. Nachgefragt, bis 3. oder 4. April 2024. Dann ging es mir gesundheitlich schlecht und dann bin ich wieder alleine nach Österreich zurück.
R: Wie konnte Sie diese Reisebewegungen vollführen? Wo ist Ihr Reisepass?
BF: Ohne Reisepass bin ich.
R: Und Ihre Gattin?
BF: Wir haben Zugfahrscheine gekauft und sind mit dem Zug gefahren.
R: Wie sind nach Schweden gekommen?
BF: Zuerst mit dem Zug und dann mit dem Schiff.
R: Gerade, wenn Sie mit dem Schiff fahren, wird kontrolliert. Auf einer Fähre wird ja auf den Pass geschaut.
BF: Wir haben beide Fahrscheine vorgelegt und es gab keine Passkontrolle.
R: Sie sind dann wieder mit dem Zug zurück nach Österreich?
BF: Ja, zuerst mit dem Schiff nach Deutschland und dann wieder mit Zug nach Österreich.
R: Ihre Gattin lebt eigentlich in Deutschland im Untergrund?
BF: Sie ist bei ihrer Freundin und passt auf ihr Kind auf.
R: Sie ist illegal in Deutschland.
BF: Ja, ist illegal dort. Wir haben einen negativen Bescheid bekommen und es gab keine andere Möglichkeit. Sie hat Angst und sie bleibt dort illegal.
R: Bei Ihren Effekten liegt eine Jahreskarte der „Wiener Linien“ auf. Das erweckt bei mir den Eindruck einer langfristigen Planung hier in Österreich.
BF: Diese Karte wurde automatisch verlängert, weil ich vorher schon eine Jahreskarte hatte.
RV: Diese ist jederzeit kündbar. Man gibt die Karte zurück und bekommt das Restgeld zurück. Jeder hat die Möglichkeit eine Jahreskarte zu erwerben. Regierungsvorlage, Diese ist jederzeit kündbar. Man gibt die Karte zurück und bekommt das Restgeld zurück. Jeder hat die Möglichkeit eine Jahreskarte zu erwerben.
R: Es erweckt bei mir der Eindruck, dass Sie hier Daueraufenthalt nehmen wollten.
BF: Meine Tochter hat gesagt, es ist wäre günstig, wenn wir für 2023 eine Jahreskarte haben und für 2024 wurde sie automatisch verlängert.
Festgehalten wird, dass der BF den ihn betreffenden Dublin-Verfahren als einzigen Ausreisegrund seine medizinische Behandlung in Österreich anführte.
R: Ihr Ziel war Österreich nur wegen der medizinischen Versorgung, ist das richtig?
BF: Ja, das stimmt. In Österreich haben die Ärzte mit meiner Behandlung begonnen, es wurde leider unterbrochen. Ich würde gerne in Österreich behandelt werden. Meine chronische Krankheit sollte dringend weiterbehandelt werden. Außerdem, wie ich vorher erwähnt habe, meine Kinder sind hier in Österreich. Die Behandlung meiner chronischen Krankheit ist nicht einfach und während der Behandlung, wenn es mir schlechter geht, sind meine Töchter hier und könnten mir sehr viel helfen. Nicht nur medizinisch, sondern als Töchter.
RV: Das Hepatitis B und D eine potenzielle lebensbedrohliche Erkrankung ist. Es gibt in jüngster Zeit experimentelle Medikamente, wo die Hoffnung besteht, dass zumindest das Virus D aus dem Körper verschwindet (das Medikament nennt Hepcludex). Regierungsvorlage, Das Hepatitis B und D eine potenzielle lebensbedrohliche Erkrankung ist. Es gibt in jüngster Zeit experimentelle Medikamente, wo die Hoffnung besteht, dass zumindest das Virus D aus dem Körper verschwindet (das Medikament nennt Hepcludex).
In der Mongolei wäre solche Behandlung unmöglich. Die medizinischen Verhältnisse sind dort schlecht.
R: Meines Wissenstands befindet sich die heute nicht anwesende Tochter Dulguun ENKHBOLD selbst in einem Asylbeschwerdeverfahren .
Festgehalten wird, dass sowohl der Gatte der soeben angeführten Tochter, (…), geb. (…), als auch die nicht anwesende Tochter (…) sich im dritten Asylverfahren befinden und am 03.07.2024 eine Verhandlung stattgefunden hat und die Entscheidung noch aussteht.
Festgehalten wird, dass in beiden Fällen mit Teilerkenntnisse W233 2204466-3/4Z, W233 2204467-3/4Z, W233 2204464-3/4Z, W233 2240853-3/4Z, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF?
BFV: Nein.
Die Zeugin2 (…), geb. (…), wird um 11:25 Uhr aufgerufen. Sie wurde in der Beschwerde als Zeugin beantragt.
R an Z2: Sie sind die Tochter des BF?
Z2: Ja.
Die Z2 wird belehrt.
Der RV ersucht um ein Gespräch mit der Z2 in der Dauer von fünf Minuten noch vor eigentlichen Einvernahme. Der Regierungsvorlage ersucht um ein Gespräch mit der Z2 in der Dauer von fünf Minuten noch vor eigentlichen Einvernahme.
Die Verhandlung wird um 11:27 Uhr unterbrochen und um 11:29 Uhr
Nach Beratung mit dem RV gibt die Z2 bekannt, dass sie nicht aussagen will und der RV verzichtet ausdrücklich um die Einvernahme der Z2. Nach Beratung mit dem Regierungsvorlage gibt die Z2 bekannt, dass sie nicht aussagen will und der Regierungsvorlage verzichtet ausdrücklich um die Einvernahme der Z2.
RV: Der Sohn (…) leidet an einer Zahnfehlstellung und wurde am Kiefer operiert. Derzeit trägt er Zahnspangen und muss regelmäßig zur Kontrolle. Grundsätzlich hat das BVwG mit Erkenntnis vom 04.01.2024 ausgesprochen, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Kind nach Frankreich reisen soll. Es ist derzeit offensichtlich nur beabsichtigt, den BF nur alleine nach Frankreich zu überstellen. Das widerspricht den Rechten des BF nach Artikel 8 EMRK. Regierungsvorlage, Der Sohn (…) leidet an einer Zahnfehlstellung und wurde am Kiefer operiert. Derzeit trägt er Zahnspangen und muss regelmäßig zur Kontrolle. Grundsätzlich hat das BVwG mit Erkenntnis vom 04.01.2024 ausgesprochen, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Kind nach Frankreich reisen soll. Es ist derzeit offensichtlich nur beabsichtigt, den BF nur alleine nach Frankreich zu überstellen. Das widerspricht den Rechten des BF nach Artikel 8 EMRK.
BehV: Keine Fragen und kein Vorbringen.
Die Z2 wurde am 11:33 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.
Schluss des Beweisverfahrens
(…)
RV gibt nach Rückübersetzung an, dass es sich beim Antrag der Rechtswidrigkeiterklärung der Anhaltung ab dem 23.07.2024 um einen Schreibfehler handle, der Beschwerde befinde sich seit 13.07.2024 in Haft und würde die Anhaltung in Schubhaft ab den 13.07.2024 angefochten werden.Regierungsvorlage gibt nach Rückübersetzung an, dass es sich beim Antrag der Rechtswidrigkeiterklärung der Anhaltung ab dem 23.07.2024 um einen Schreibfehler handle, der Beschwerde befinde sich seit 13.07.2024 in Haft und würde die Anhaltung in Schubhaft ab den 13.07.2024 angefochten werden.
(…)“
Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Missachtung der Dublin Verordnung von Russland über Weißrussland über mindestens 2 EWR Staaten illegal in Frankreich ein. Er stellte in Frankreich einen Asylantrag, entzog sich aber in weiterer Folge seinem Verfahren in Frankreich. Neuerlich unter Missachtung der Dublin Verordnung reiste der Bf über zumindest ein weiteres Land illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2023 einen Asylantrag, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024, W232 2279111-1/5E, gemäß § 5 AsylG verworfen wurde (und die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrages bestätigt wurde); Frankreich hatte sich für das Asylverfahren des BFs mit Schreiben am 28.06.2023 für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Missachtung der Dublin Verordnung von Russland über Weißrussland über mindestens 2 EWR Staaten illegal in Frankreich ein. Er stellte in Frankreich einen Asylantrag, entzog sich aber in weiterer Folge seinem Verfahren in Frankreich. Neuerlich unter Missachtung der Dublin Verordnung reiste der Bf über zumindest ein weiteres Land illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2023 einen Asylantrag, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2024, W232 2279111-1/5E, gemäß Paragraph 5, AsylG verworfen wurde (und die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrages bestätigt wurde); Frankreich hatte sich für das Asylverfahren des BFs mit Schreiben am 28.06.2023 für zuständig erklärt.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die Person des Beschwerdeführers ist durchsetzbar.
Einziger Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates war, sich in Österreich medizinisch behandeln zu lassen.
In dieses Dublin-Erkenntnis ist spruchgemäß sowohl der derzeitig minderjährige Sohn des BFs als auch die Gattin des Beschwerdeführers – zwischenzeitlich untergetaucht, siehe sogleich – miteinbezogen.
Nach Erlassung des erstinstanzlich negativen Asylbescheides war der vom 03.05.2023 bis 04.12.2023 bei einer seiner beiden Töchter aufrecht gemeldete Beschwerdeführer und seine Gattin seit 30.11.2023 untergetaucht – „Wir haben einen negativen Bescheid bekommen und es gab keine andere Möglichkeit“ – und setzten sich illegal um den 13./14.11.2023 nach Deutschland ab, hielten sich dort ungefähr zwei Tage lang auf und fuhren weiter illegal nach Schweden, wo sie sich im Untergrund bis ungefähr März 2024 aufhielten. Danach kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Gattin wieder nach Deutschland zurück, wo er sich bis 03./04. April 2024 aufhielt. Dann ging es dem Beschwerdeführer gesundheitlich nicht gut und kehrte er alleine nach Österreich zurück. Seine Frau verblieb bei ihrer Freundin in Deutschland.
Eine für 30.11.2023 organisierte Dublin Überstellung musste (daher) mangels Greifbarkeit des Fremden storniert werden.
(Entsprechend dem Bericht der LPD Wien vom 14.12.2023) wurde zwecks Festnahme für eine am 15.12.2023 geplante Abschiebung an vier verschiedenen Örtlichkeiten versucht, des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Dieser konnte aber an keiner der 4 Örtlichkeiten angetroffen werden.
Daher erging seitens der Verwaltungsbehörde am 14.12.2024 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Council Regulation (EU) No 604/2013 ein Verlängerungsbeschluss (auf 18 Monate) hinsichtlich der Überstellung.
Eine weitere für den 15.12.2023 organisierte Dublin Überstellung musste daher ebenfalls aufgrund der mangelhaften Greifbarkeit storniert werden.
Der Beschwerdeführer ließ sich bereits für das Jahr 2023 eine Jahreskarte der „Wiener Linien“ ausstellen; diese wurde im Jahre 2024 automatisch verlängert. Der Beschwerdeführer plante offensichtlich, länger in Österreich zu verweilen.
Auch zwei Töchter des Beschwerdeführers und sein minderjähriger Sohn halten sich in Österreich auf:
Während eine Tochter (Zeugin 2) auf der Basis eines Studentenvisums in Österreich studiert, befindet sich die andere Tochter und deren Gatte bereits im dritten Asylverfahren, in welchem am 03.07.2024 eine Verhandlung stattgefunden hatte, die Entscheidung aber noch aussteht.
In beiden Fällen wurde mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit bezirksgerichtlichem Beschluss (40 Ps 9/23z-17) vom 2. April 2024 wurde die Obsorge über den minderjährigen Sohn an die sich im dritten Asylverfahren befindliche Tochter übertragen, weil das Bezirksgericht aufgrund der Aussage der Tochter davon ausging, dass sich die Eltern nach Schweden abgesetzt hätten.
Der Sohn leidet an einer Zahnfehlstellung und wurde am Kiefer operiert. Derzeit trägt er Zahnspangen und muss regelmäßig zur Kontrolle; er sollte aber auch in Österreich die Schule besuchen.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2024 lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle durch Beamte der L PD Wien aufgegriffen und konnte der illegale Aufenthalt festgestellt werden.
In Weiterer Folge wurde er gemäß § 34Abs 3 Z 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA - VG festgenommen und ins PAZ verbracht. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen. Mittels Mandatsbescheides wurde am 13.07.2024 um 11:55 über den Beschwerdeführer die Dublin-Schubhaft verhängt.In Weiterer Folge wurde er gemäß Paragraph 34 A, b, s, 3 Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA - VG festgenommen und ins PAZ verbracht. Am selben Tag wurde der BF durch ein Organ des BFA einvernommen. Mittels Mandatsbescheides wurde am 13.07.2024 um 11:55 über den Beschwerdeführer die Dublin-Schubhaft verhängt.
Am 15.07.2024 wurde eine Dublin-Überstellung nach Frankreich organisiert. Es handelt sich hierbei um eine begleitete Abschiebung am 06.08.2024.
Für den Beschwerdeführer besteht keine begründete Aussicht, eine legale Arbeitsstelle zu finden; er besitzt kein gültiges Reisedokument und kann Österreich nicht aus eigenem verlassen.
Der BF leidet an einer nicht insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und hat Hepatitis B und D und wird in der Haft entsprechend medikamentös behandelt. Er ist nach wie vor haftfähig.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
Im Ergebnis kann der Annahme von Fluchtgefahr seitens der Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer Verhandlung nicht entgegengetreten werden:
So hatte der Beschwerdeführer in der heutigen Verhandlung eingeräumt, sich mit seiner Ehegattin, die gleichfalls von der negativen Dublin-Entscheidung mit Zuständigkeitsausspruch Frankreich betroffen ist, zunächst nach Deutschland und dann weiter nach Schweden begeben zu haben, während offensichtlich das Asylverfahren in zweiter Instanz weiterlief.
Ausschließlich war Österreich das Ziel seiner Reise, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen und gemeinsam mit seinen Familienangehörigen Aufenthalt zu nehmen, wie er auch in der Verhandlung angab.
Der Beschwerdeführer unternimmt evidentermaßen alles, um sich hier in Österreich medizinisch behandeln lassen zu können: So ist auch die Übertragung der Obsorge über den minderjährigen Sohn an eine seiner beiden in Österreich aufhältigen Töchter in diesen Lichte zu sehen. Insofern nämlich mit Artikel 8 EMRK zu argumentieren, dass nur eine gemeinsame Überstellung nach Frankreich Rechtens sei, da auch der Sohn von derselben Überstellungsentscheidung nach Frankreich betroffen ist, geht daher einerseits ins Leere, als das Obsorgegericht eben gerade für den Fall der angenommenen Trennung des Vaters von seinem Sohn die Obsorge an einer der Töchter in Österreich übertrug und andererseits auch hier die eklatante Täuschungsabsicht ins Auge sticht. Denn das Obsorgegericht ging offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sich dauerhaft nach Deutschland und Schweden abgesetzt hätten und dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Österreich zurückkommt.
Dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich hier in Österreich einzurichten beabsichtigte, zeigt auch die Ausstellung einer Jahreskarte der „Wiener Linien“.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die von der Sanitätsstelle übermittelten medizinischen Unterlagen und das tagesaktuelle Haftfähigkeitsgutachten zu verweisen, wonach sich der Beschwerdeführer in einem gesundheitlich stabilen Zustand befindet und auch während der Haft ausreichende medizinische Versorgung erhält.
Auch die Frist zur Überstellung war nicht abgelaufen, wie dem entsprechenden Beschluss der Verwaltungsbehörde vom 14.12.2023 zu entnehmen ist; im Übrigen konnte ein neuerlicher Abschiebetermin mit 06.08.2024 mit Frankreich vereinbart werden. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass diese Problematik während des Verfahrens gar nicht vonseiten des Beschwerdeführers thematisiert wurde.
Die Beschwerde vermag die Rechtswidrigkeit der bisherigen Anhaltung nicht substantiiert aufzuzeigen:
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auf obige Sachverhaltsfeststellungen auf der Basis des zum Zeitpunkt übermittelten tagesaktuellen medizinischen Gutachtens des PAZ samt medizinischer Unterlagen zu verweisen, die den trotz chronischer Erkrankung guten Zustand des Bfs belegen.
Und in Bezug auf die Rüge, die Überstellung nach Frankreich hätte schon längst erfolgen können, die Haft sei daher unverhältnismäßig, sei auf nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen; ebenso hinsichtlich des Argumentes vonseiten der Familienangehörigen könnte eine Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel erfolgen.
Zu diesen zur Verhandlung geladenen Familienangehörigen, den beiden Töchtern und dem Gatten einer der beiden Töchter ist wiederum anzumerken, dass letztlich vonseiten des Rechtsvertreters auf deren Einvernahme verzichtet wurde, weil außer Streit gestellt wurde, dass ein enge familiäres Naheverhältnis des BFs zu den nicht erschienen Zeugen besteht.
Auch hinsichtlich der Frage des Art 8 EMRK in Bezug auf den in die Obsorge einer Tochter übertragenen Sohn siehe rechtliche Beurteilung.Auch hinsichtlich der Frage des Artikel 8, EMRK in Bezug auf den in die Obsorge einer Tochter übertragenen Sohn siehe rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmung