TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W265 2292887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1b heute
  2. § 1b gültig ab 01.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 215/2022
  3. § 3 gültig von 25.05.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. § 3 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. § 3 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  7. § 3 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  9. § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994

Spruch


W265 2292887-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz VIERTHALER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.04.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz VIERTHALER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.04.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 02.08.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin als Folge der am 14.07.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer extreme körperliche Erschöpfung sowie Konzentrationsstörungen aufgetreten seien und sie deshalb ein Schuljahr versäumt habe. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Impfpass, ein Jahreszeugnis, diverse medizinische Unterlagen und Rechnungen in Kopie bei.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.03.2023, eingeholt. In dem Gutachten vom 30.04.2023 kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Post-Vaccine-Fatique-Syndrom mit chronischem Erschöpfungszustand und der Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten sowie an einem posturalem Tachycardiesyndrom, das als orthostatische Intoleranz ungeklärter Ätiologie definiert sei, leide. Das Krankheitsbild eines chronischen Post-Vaccine-Fatique-Syndrom entspreche einer bekannten Impfreaktion und habe alleinig die Impfung zur Auslösung des Erschöpfungssyndroms geführt. Der Verlauf der Erkrankung habe zwei Wochen nach der Impfung begonnen und über mehrere Monate, bis zur Symptomreduktion ab dem Schuljahr 2022/23 bestanden. Die entstandene Gesundheitsschädigung sei in jedem Fall als eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB anzusehen. 2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.03.2023, eingeholt. In dem Gutachten vom 30.04.2023 kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem Post-Vaccine-Fatique-Syndrom mit chronischem Erschöpfungszustand und der Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten sowie an einem posturalem Tachycardiesyndrom, das als orthostatische Intoleranz ungeklärter Ätiologie definiert sei, leide. Das Krankheitsbild eines chronischen Post-Vaccine-Fatique-Syndrom entspreche einer bekannten Impfreaktion und habe alleinig die Impfung zur Auslösung des Erschöpfungssyndroms geführt. Der Verlauf der Erkrankung habe zwei Wochen nach der Impfung begonnen und über mehrere Monate, bis zur Symptomreduktion ab dem Schuljahr 2022/23 bestanden. Die entstandene Gesundheitsschädigung sei in jedem Fall als eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen.

3. Zur Frage der Feststellung oder des Ausschlusses eines Impfschadens wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Internisten eingeholt. In diesem Gutachten vom 06.12.2023 kommt der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin einem Long-Covid-Syndrom entspreche. Dieses sei möglicherweise primär durch einen viralen Infekt im Winter 2021 ausgelöst worden und habe sich durch die Impfung im Sinne eines Post-Vaccine-Long-Covid-Syndrom verschlechtert. Es gebe zwar noch andere Erklärungsmöglichkeiten, jedoch spreche erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Impfung.

4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.01.2024 führte der Sachverständige hingegen aus, dass aus ärztlicher Sich ein möglicher – aber für die Gesamtschwere der Problematik – kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Impfung anzunehmen sei.

5. Mit Schreiben vom 10.01.2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die die eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung und eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Eingabe vom 25.01.2024 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtige Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Interpretation der Behörde unzutreffend sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund des eindeutigen Gutachtens, in welchem die Kausalität des Impfschadens völlig unzweifelhaft bestätigt worden sei, ein neuerliches Gutachten eingeholt werde. Dass ein Leidenszustand, wie er bei der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, auf eine Covid-Impfung zurückgeführt werden könne, sei medizinisch und wissenschaftlich nachgewiesen. Zudem seien die Ausführungen des zweiten Sachverständigen als nicht schlüssig einzuschätzen, da er keine Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Der Antrag auf Anerkennung des Impfschadens werde vollinhaltlich aufrecht gehalten.

7. Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Stellungnahme zum Anlass, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2024 basierenden Gutachten vom 03.04.2024, kommt der Sachverständige zum ausführlich begründeten Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an Chronic Fatigue/Myalgische Enzephalomyelitis (CFS/ME), mit posturalem orthostatischen Tachykardiesyndrom (POTS) (ICD 10 G93.32, ICD 11 8E49), überlappend mit somatiformer Störung (F45.-), neuerdings als Körperliche Belastungsstörung bezeichnet (6C20), rezidivierende Eisenmangelanämie unter vegetarischer Ernährung seit 2019, rechts vollakkommodativer Strabismus convergens, beidseits Hyperopie, beidseits Astigmatismus und anamnestisch Akne, leide. Nach einer umfassenden und wissenschaftlich begründeten Auseinandersetzung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin, führte der Sachverständige aus, dass ein rein zufälliger zeitlicher Zusammenhang bestehe. Daher sei auch eine Teilmitverschuldung durch die Impfung hypothetisch und unwahrscheinlich.

8. Mit Bescheid vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde den am 02.08.2022 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens kein wahrscheinlicher Zusammenhang im Sinne des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwischen dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin und der angeschuldigten Impfung nachgewiesen werden habe können.8. Mit Bescheid vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde den am 02.08.2022 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens kein wahrscheinlicher Zusammenhang im Sinne des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwischen dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin und der angeschuldigten Impfung nachgewiesen werden habe können.

9. Mit Eingabe vom 21.05.2024, eingelangt am 27.05.2024, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.

10. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 29.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 01.06.2024 einlangte.

11. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 23.07.2024, eingelangt am 29.07.2024, die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre bevollmächtigte Vertretung RA Dr. Fritz VIERTHALER mit Schreiben vom 23.07.2024 bekannt gegeben, dass sie ihren Antrag vom 02.08.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zurückgezogen hat und gleichzeitig ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.04.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Schriftsatz vom 23.07.2024 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit der mit Schreiben vom 23.07.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 23.07.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch III Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 23.07.2024 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161, und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 23.07.2024 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161, und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2292887.1.00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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