Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2297806-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen bulgarischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.11.2021 reiste der BF gemäß § 133 Strafvollzugsgesetz - StVG nach Bulgarien aus.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen bulgarischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.11.2021 reiste der BF gemäß Paragraph 133, Strafvollzugsgesetz - StVG nach Bulgarien aus.
2. Der BF kehrte entgegen des Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück, wurde – erneut – straffällig und wurde von 12.08.2022 bis 12.08.2024 in Strafhaft angehalten.
3. Mit Parteiengehör vom 22.11.2023, dem BF zugestellt am 23.11.2023, teilte das Bundesamt dem BF mit, dass beabsichtigt sei, ihn nach der Haftentlassung außer Landes zu bringen und ihn bis zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bzw. seiner Außerlandesbringung in Schubhaft anzuhalten. Der BF wurde aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, der BF äußerte sich dazu nicht.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2024 wurde über den BF unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich bis auf seine langjährigen Haftaufenthalte niemals aufrecht gemeldet gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich nicht integriert sei und hier auch keinesfalls seinen Lebensmittelpunkt habe. Der BF sei bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens bestehe für die Behörde die Gefahr, dass der BF durch Untertauchen versuchen werde, sich dem Verfahren und der Außerlandesbringung zu entziehen und weitere strafbare Handlungen im Bundesgebiet zu begehen. Gegen den BF liege eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Auf Grund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt wäre. Es liege daher eine Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2024 wurde über den BF unter der aufschiebenden Bedingung seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich bis auf seine langjährigen Haftaufenthalte niemals aufrecht gemeldet gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich nicht integriert sei und hier auch keinesfalls seinen Lebensmittelpunkt habe. Der BF sei bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens bestehe für die Behörde die Gefahr, dass der BF durch Untertauchen versuchen werde, sich dem Verfahren und der Außerlandesbringung zu entziehen und weitere strafbare Handlungen im Bundesgebiet zu begehen. Gegen den BF liege eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Auf Grund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt wäre. Es liege daher eine Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.07.2024 in der Strafhaft zugestellt.
5. Am 12.08.2024 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, seither wird er in Schubhaft angehalten.
6. Am 21.08.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil ihm kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Obwohl die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs grundsätzlich zulässig sei, entbinde dies die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Diese umfasse insbesondere auch die familiäre und soziale Situation des BF in Österreich. Im Zuge einer Einvernahme hätte die Behörde die Anknüpfungspunkte des BF in Österreich festgestellt und wäre zu dem Schluss gekommen, dass die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei bzw. dass keine Fluchtgefahr vorliege. Die Stellungnahmefrist sei von der Behörde vor beinahe einem Jahr eingeräumt worden, seither eingetretene Änderungen hätten von der Behörde nicht berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall sei auch das Bestehen von Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet worden. Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien könnten jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus. Inwieweit sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbezogenen Maßnahme bereits entzogen haben soll, werde von der Behörde nicht dargelegt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde auch mit der Straffälligkeit des BF begründet, doch habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass Straffälligkeit keines der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien sei. Die belangte Behörde berücksichtige auch nicht, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei, dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Darüber hinaus habe sich der BF mehrfach proaktiv an die Behörde gewandt um die Abschiebung zu beschleunigen, auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Da die belangte Behörde die fehlende soziale Verankerung sowie den mangelnden Wohnsitz feststelle, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. In Österreich lebe die Großmutter des BF, die österreichische Staatsbürgerin sei und den BF auch großgezogen habe. Sie würde dem BF bis zu seiner Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Schwester des BF lebe ebenfalls in Österreich und könne diesen finanziell unterstützen. Der BF befinde sich seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese unterstütze den BF in allen Belangen. Sie habe auch mehrmals das Bundesamt sowie die bulgarische Botschaft kontaktiert, um die Abschiebung des BF zu beschleunigen. Die Kontaktaufnahme mit der bulgarischen Botschaft sei bisher erfolglos geblieben. Auch die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels betreffend sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Der BF verfüge über einen gesicherten Wohnsitz und könne sich der finanziellen Unterstützung seiner Familie und seiner Lebensgefährtin sicher sein. Der BF würde einem gelinderen Mittel auch Folge leisten. Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig, da der BF jahrelang in Strafhaft angehalten worden sei und die Behörde ihre Vorgehensweise nicht so eingerichtet habe, dass der BF unmittelbar in Anschluss an die Strafhaft abgeschoben werden könne. Da es sich beim BF um einen Unionsbürger handle, dessen Abschiebung einfacher und schneller zu organisieren sei, und der Reisepass des BF vorliege, erweise sich die gegenständliche Schubhaft ebenfalls als nicht verhältnismäßig.6. Am 21.08.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil ihm kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Obwohl die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs grundsätzlich zulässig sei, entbinde dies die belangte Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Diese umfasse insbesondere auch die familiäre und soziale Situation des BF in Österreich. Im Zuge einer Einvernahme hätte die Behörde die Anknüpfungspunkte des BF in Österreich festgestellt und wäre zu dem Schluss gekommen, dass die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei bzw. dass keine Fluchtgefahr vorliege. Die Stellungnahmefrist sei von der Behörde vor beinahe einem Jahr eingeräumt worden, seither eingetretene Änderungen hätten von der Behörde nicht berücksichtigt werden können. Im vorliegenden Fall sei auch das Bestehen von Fluchtgefahr nicht ausreichend begründet worden. Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien könnten jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus. Inwieweit sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbezogenen Maßnahme bereits entzogen haben soll, werde von der Behörde nicht dargelegt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr werde auch mit der Straffälligkeit des BF begründet, doch habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass Straffälligkeit keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien sei. Die belangte Behörde berücksichtige auch nicht, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei, dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Sicherstellung des Reisepasses ebenfalls gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Darüber hinaus habe sich der BF mehrfach proaktiv an die Behörde gewandt um die Abschiebung zu beschleunigen, auch dieser Umstand spreche gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Da die belangte Behörde die fehlende soziale Verankerung sowie den mangelnden Wohnsitz feststelle, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. In Österreich lebe die Großmutter des BF, die österreichische Staatsbürgerin sei und den BF auch großgezogen habe. Sie würde dem BF bis zu seiner Ausreise eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Schwester des BF lebe ebenfalls in Österreich und könne diesen finanziell unterstützen. Der BF befinde sich seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese unterstütze den BF in allen Belangen. Sie habe auch mehrmals das Bundesamt sowie die bulgarische Botschaft kontaktiert, um die Abschiebung des BF zu beschleunigen. Die Kontaktaufnahme mit der bulgarischen Botschaft sei bisher erfolglos geblieben. Auch die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels betreffend sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Der BF verfüge über einen gesicherten Wohnsitz und könne sich der finanziellen Unterstützung seiner Familie und seiner Lebensgefährtin sicher sein. Der BF würde einem gelinderen Mittel auch Folge leisten. Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig, da der BF jahrelang in Strafhaft angehalten worden sei und die Behörde ihre Vorgehensweise nicht so eingerichtet habe, dass der BF unmittelbar in Anschluss an die Strafhaft abgeschoben werden könne. Da es sich beim BF um einen Unionsbürger handle, dessen Abschiebung einfacher und schneller zu organisieren sei, und der Reisepass des BF vorliege, erweise sich die gegenständliche Schubhaft ebenfalls als nicht verhältnismäßig.
Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des BF den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und dem BF Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zuzuerkennen.
7. Das Bundesamt legte am 22.08.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu zwei Stellungnahmen ab, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF nur einen abgelaufenen Personalausweis besitze, weshalb ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden sei. Eine Vorführung vor die bulgarische Vertretungsbehörde aus der Justizanstalt sei nicht möglich, weshalb von der Botschaft ein Vorführungstermin am 13.08.2024 vergeben worden sei. Da sich die Botschaftsangestellten am 13.08.2024 auf Urlaub befunden hätten, habe der Termin verschoben werden müssen. Am 22.08.2024 sei der BF der Vertretungsbehörde vorgeführt worden und werde am 23.08.2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die begleitete Abschiebung des BF nach Bulgarien sei für den 01.09.2024 beabsichtigt.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Die Stellungnahmen des Bundesamtes wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er mit Schriftsatz vom 23.08.2024 vorbrachte, dass der BF auf Grund seiner familiären und sozialen Verhältnisse über die Möglichkeit der Unterkunftnahme verfüge. Der BF habe seine familiären und sozialen Kontakte auch innerhalb der letzten 10 Jahre gepflegt und wäre dieser Umstand bei einem entsprechend geführten Ermittlungsverfahren für die belangte Behörde leicht feststellbar gewesen. In Anbetracht der langen Strafhaftdauer sei der belangten Behörde vorzuwerfen, nicht mit entsprechender Sorgfalt und Nachdruck auf eine zeitnahe Abschiebung hingewirkt zu haben. Der BF sei darüber hinaus rückkehrwillig und bereit mit dem Bundesamt zu kooperieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger bulgarischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und haftfähig.
1.2.3. Der BF wird seit 12.08.2024 in Schubhaft angehalten. Davor wurde er seit 12.08.2022 in gerichtlicher Strafhaft angehalten.
1.2.4. Der BF verfügte vor Anordnung der Schubhaft über kein gültiges Reisedokument. Eine Vorführung vor die bulgarische Vertretungsbehörde aus einer Justizanstalt ist nicht möglich. Das Bundesamt leitete am 15.07.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ein, woraufhin die Vertretungsbehörde einen Interviewtermin für 13.08.2024 bekannt gab. Am 13.08.2024 wurde der BF der Vertretungsbehörde vorgeführt, doch musste der Termin abgebrochen werden, da sich die Botschaftsangestellten auf Urlaub befanden. Am 22.08.2024 wurde der BF der bulgarischen Vertretungsbehörde vorgeführt und ein bis 31.10.2024 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Seine begleitete Abschiebung auf dem Luftweg nach Bulgarien ist für den 01.09.2024 organisiert.
1.2.5. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1.2.5.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.01.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall, 143 dritter Fall Strafgesetzbuch – StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2011 begangen, die Freiheitsstrafe wurde am 31.03.2014 vollzogen.1.2.5.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.01.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Fall, 143 dritter Fall Strafgesetzbuch – StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 30.05.2011 begangen, die Freiheitsstrafe wurde am 31.03.2014 vollzogen.
1.2.5.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 24.06.2013 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 20.02.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde am 26.07.2014 vollzogen.1.2.5.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 24.06.2013 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 20.02.2012 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde am 26.07.2014 vollzogen.
1.2.5.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.10.2020 wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und §15 StGB sowie nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 13.08.2020 begangen. Die Strafe wurde am 12.08.2022 vollzogen.1.2.5.3. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.10.2020 wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB und §15 StGB sowie nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 13.08.2020 begangen. Die Strafe wurde am 12.08.2022 vollzogen.
1.2.5.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.12.2022, rechtskräftig seit 31.03.2023, wurde der BF wegen der Vergehen des Suchtgifhandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28a Abs. 1 sechster Fall Suchtmittelgesetz – SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall SMG sowie nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 09.08.2022 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde am 12.08.2024 vollzogen.1.2.5.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.12.2022, rechtskräftig seit 31.03.2023, wurde der BF wegen der Vergehen des Suchtgifhandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall Suchtmittelgesetz – SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 09.08.2022 begangen. Die Freiheitsstrafe wurde am 12.08.2024 vollzogen.
1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
1.3.1. Gegen den BF bestand seit dem Jahr 2013 ein bis 11.11.2020 gültiges Aufenthaltsverbot. Der BF wurde am 26.07.2014 nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nach Bulgarien abgeschoben. Der BF reiste entgegen dieses Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein und wurde erneut straffällig.
1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.12.2021 kehrte der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft gemäß § 133a StVG freiwillig nach Bulgarien zurück.1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 17.12.2021 kehrte der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft gemäß Paragraph 133 a, StVG freiwillig nach Bulgarien zurück.
1.3.3. Der BF reiste entgegen des mit Bescheid vom 06.11.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Österreich ein und wurde neuerlich straffällig.
1.3.4. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Durch sein Untertauchen hat er insbesondere nach seiner Einreise entgegen des mit Bescheid vom 06.11.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes seine Abschiebung erschwert.
1.3.5. In Österreich leben die Großmutter sowie die Schwester des BF. Der BF könnte bei seiner Großmutter Unterkunft nehmen und von seiner Schwester finanziell unterstützt werden. In Österreich befindet sich die Lebensgefährtin des BF, die ihn in allen Belangen unterstützt. Der BF ging in Österreich bisher keiner beruflichen Tätigkeit nach, er verfügt über kein nennenswertes Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines abgelaufenen Personalausweises getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2.2. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF.
2.2.3. Dass der BF seit 12.08.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass der BF davor seit 12.08.2022 in gerichtlicher Strafhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und ist überdies unstrittig.
2.2.4. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Personalausweises des BF ist ersichtlich, dass dieses Dokument noch während der Anhaltung des BF in Strafhaft seine Gültigkeit verloren hat. Das Bundesamt hat am 15.07.2024 und damit ca. einen Monat vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Wie sich aus der aufgetragenen Stellungnahe des Bundesamtes vom 22.08.2024 ergibt ist eine Vorführung aus einer Justizanstalt vor die bulgarische Vertretungsbehörde nicht möglich. Von der Botschaft wurde daher entsprechend der genannten Stellungnahme ein Vorführungstermin für den 13.08.2024 – und damit am Tag nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft – vergeben. Wie aus dem Auszug aus der Anhaltedatei ersichtlich ist, wurde der BF am 13.08.2024 auch tatsächlich der Botschaft vorgeführt, doch führte dieser Termin nicht zu der Ausstellung eines Heimreisezertifikates, da sich die Botschaftsangestellten auf Urlaub befanden. Von der Botschaft wurde entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes ein neuer Termin für den 22.08.2024 vergeben, an dem der BF der Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ein von 22.08.2024 bis 31.10.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Dass die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 01.09.2024 organisiert ist, ergibt sich aus der vom Bundesamt übermittelten Buchungsbestätigung. Hinweise darauf, dass das Bundesamt den Reisepass des BF sichergestellt hat, wie in der Beschwerde ausgeführt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt nicht.
2.2.5. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Die Feststellungen zu dem bis 11.11.2020 gültigen Aufenthaltsverbot beruhen auf dem Verwaltungsakt. Dass der BF entgegen dieses Aufenthaltsverbotes nach Österreich einreiste steht insofern fest, als der BF entsprechend den Angaben des Bundesamtes am 26.07.2014 nach Bulgarien abgeschoben wurde, aber laut Zentralem Melderegister bereits ab 13.08.2020 in einer Justizanstalt angehalten wurde. Dass der BF nach seiner unrechtmäßigen Einreise erneut straffällig wurde ergibt sich aus dem im Strafregister vermerkten Urteil eines Landesgerichts vom 19.10.2020, wonach der BF die Vergehen des gewerbsmäßigen Betrugs und der Fälschung besonders geschützter Urkunden bis 13.08.2020 begangen hat.
2.3.2. Die Feststellung zu dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2020 erlassenen Aufenthaltsverbot beruhen auf der diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides. Dass der BF am 17.12.2021 gemäß § 133a StVG freiwillig nach Bulgarien zurückkehrte ergibt sich aus der diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Ausreisebestätigung.2.3.2. Die Feststellung zu dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2020 erlassenen Aufenthaltsverbot beruhen auf der diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides. Dass der BF am 17.12.2021 gemäß Paragraph 133 a, StVG freiwillig nach Bulgarien zurückkehrte ergibt sich aus der diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Ausreisebestätigung.
2.3.3. Die Feststellung, wonach der BF entgegen des mit Bescheid vom 06.11.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Österreich einreiste und erneut straffällig wurde, beruht auf den Eintragungen im Strafregister, aus denen ersichtlich ist, dass der BF mit Urteil vom 19.12.2022 wegen Taten verurteilt wurde, die er bis zum 09.08.2022 begangen hat. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich überdies, dass der BF seit 12.08.2022 in gerichtliche Strafhaft angehalten wurde.
2.3.4. Dass der BF in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums verfügt hat, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, in dem seit 01.06.2011 ausnahmslos Justizanstalten sowie ein Polizeianhaltezentrum als Meldeadressen des BF aufscheinen. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF insbesondere nach seiner Einreise entgegen des mit Bescheid vom 06.11.2020 erlassenen Aufenthaltsverbotes untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung erschwert hat.
2.3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde. Dass er bisher keine legale berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, in der keine nennenswerten Barmittel des BF angeführt werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser is