Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W294 2297809-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb XXXX Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2024, Zl. 1332754600/241200794, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2024, Zl. 1332754600/241200794, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.08.2024 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.08.2024 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Verfahren wurde am 08.11.2022 inhaltlich zugelassen. In der Erstbefragung am 08.11.2022 führte der BF an, dass seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder in Tunesien wohnen würden und er in Österreich keine Familienangehörigen habe.
Der BF nahm zwischen 21.11.2022 und 01.12.2022 Unterkunft in 8055 Graz. Zwischen 01.12.2022 und 10.12.2022 lebte der BF in 8700 Leoben. Zwischen 22.02.2023 und 16.08.2023 wohnte er in der XXXX 10 in 1230 Wien-Liesing. Der BF nahm zwischen 21.11.2022 und 01.12.2022 Unterkunft in 8055 Graz. Zwischen 01.12.2022 und 10.12.2022 lebte der BF in 8700 Leoben. Zwischen 22.02.2023 und 16.08.2023 wohnte er in der römisch 40 10 in 1230 Wien-Liesing.
Am 27.09.2023 blieb der BF der anberaumten Einvernahme – trotz ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt fern.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.10.2023, Zl. 1332754600/223557210 wurde der Antrag des BF auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz negativ beschieden, kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.10.2023, Zl. 1332754600/223557210 wurde der Antrag des BF auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz negativ beschieden, kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr anwesend war, wurde der Bescheid am 12.10.2023 ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt.
Der Bescheid erwuchs am 10.11.2023 in Rechtskraft. Am 11.11.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
Der BF wurde am 09.08.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA einvernommen und führte dabei aus, dass er in keinem Land der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel habe. Auf Vorhalt, wonach er sich dem Asylverfahren in Österreich entzogen habe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit unrechtmäßig sei und das BFA deshalb beabsichtige, gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu verhängen sowie ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einzuleiten, brachte der BF vor, dass er keinen Antrag in Deutschland gestellt habe und mit niemandem gestritten habe. Er habe nach Asylantragstellung in Österreich für sechs Monate gearbeitet. Zur Frage, wieso er sich dem laufenden Asylverfahren entzogen habe, entgegnete der BF, dass man ihm erklärt habe, dass er zwei Jahre auf einen Bescheid warten müsse und als Tunesier ohnehin keinen positiven Bescheid erhalten würde. Die Frage, ob er im Besitz anderer Identitätsdokumente oder Kopien sei, wurde vom BF verneint. Er habe seinen Reisepass in Serbien verloren und sich bislang noch nicht um die Ausstellung identitätsbezeugender Dokumente bemüht. Er habe Tunesien vor einem Jahr und acht Monaten verlassen, da er Probleme mit der Familie seiner Geliebten gehabt habe. In Deutschland habe er vor ca. einem Jahr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wisse jedoch über den Verfahrensausgang nichts. Nach Österreich sei er im Juli 2023 eingereist und er habe bei seiner Einreise keine Barmittel gehabt. Aktuell verfüge er über ungefähr 50,- Euro und könne im Bundesgebiet keine Wohnadresse aufweisen. Zur Frage, wieso er es unterlassen habe, sich im Bundesgebiet zu melden, obwohl ihm eine Verpflichtung nach dem MeldeG treffe, replizierte der BF, dass der Polizist, der ihn aufgegriffen habe, bereits gewusst habe, dass er keine Meldeadresse vorweisen könne, weshalb dieser Keplerplatz als Wohnadresse angegeben habe. Nachgefragt, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könne, erwiderte der BF, dass er Unterstützungsleistungen von Freunden seines Vaters erhalte. Befragt, ob er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe, gab der BF an, dass er arbeiten hätte wollen, ihm dies jedoch verwehrt worden sei. Auf die Frage, wieso er sich in Österreich im Verborgenen aufgehalten habe, erklärte der BF, dass er sich mit den Gesetzen in Österreich nicht auskenne und im Zuge einer Tätigkeit in einer Pizzeria davon ausgegangen sei, noch im Bundegebiet gemeldet zu sein. Zum Vorhalt, dass gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 05.10.2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, der am 10.11.2023 in Rechtskraft erwachsen sei und befragt, ob er seiner Ausreiseverpflichtung nachgegangen sei, gab der BF an, dass er sich wegen dem bereits geschilderten Problem nicht nach Frankreich oder Großbritannien begeben könne. Zur Frage, welchen Schul-und Berufsabschluss er vorweisen könne, brachte der BF vor, dass er in Tunesien einen Abschluss im Bereich Kücheneinbau habe. Die Frage, ob er Familienangehörige im österreichischen Bundesgebiet habe, wurde vom BF verneint. Seine Angehörigen würden in Tunesien leben und der BF stehe mit diesen in regelmäßigen Kontakt. Er wolle nicht zurück nach Tunesien und lehne es deshalb ab, das Formblatt auszufüllen. Die Frage, ob er rückkehrwillig sei, wurde vom BF verneint.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den BF vom 09.08.2024 mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den BF vom 09.08.2024 mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine nennenswerten Geldmittel bzw. habe die Mittel zu Ihrem Unterhalt nicht nachweisen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens sowie seiner persönlicheren Umstände sich für das Verfahren sowie die Abschiebung bereithalten werde. Er habe in der Vergangenheit deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische Rechtsordnung und die behördlichen Auflagen nicht gelten würden. In dem Fall des BF komme die Anwendung des gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, dem durch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht entgegengetreten werden könne, zumal keine Umstände ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr mindern würden.
Der BF befindet sich seit 07.08.2024 19:26 im Polizeianhaltezentrum Wien, HERNALSER GÜRTEL.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 09.08.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorgelegen seien. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte wieder der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Im Rahmen der Rechtsberatung sei der BBU kein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorgelegen, obwohl der BF einen Folgeantrag gestellt habe. Die Aufrechterhaltung hätte nach einer erneuten Asylantragstellung durch einen Aktenvermerk aufrechterhalten müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, inklusive den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 09.08.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorgelegen seien. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte wieder der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Im Rahmen der Rechtsberatung sei der BBU kein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorgelegen, obwohl der BF einen Folgeantrag gestellt habe. Die Aufrechterhaltung hätte nach einer erneuten Asylantragstellung durch einen Aktenvermerk aufrechterhalten müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, inklusive den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
In einer Stellungnahme vom 19.08.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass sich der BF bereits nach seiner Aufnahme in das Grundversorgungssystem seinem Asylverfahren entzogen habe und unter Missachtung des Meldegesetzes sowie der Dublin Verordnung in Österreich vorsätzlich untergetaucht sei. Er habe mit seinem Verhalten eine Rückkehr bzw. Abschiebung verhindert. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der BF sowohl seinem Asylverfahren als auch seiner drohenden Abschiebung in die Heimat entziehen werde. Wie das bisherige Verhalten des BF gezeigt habe, sei dieser bereit, alle sich ihm zu bietenden Gelegenheiten zu nutzen, um sich einer drohenden Abschiebung zu entziehen und habe zur Verzögerung seiner Abschiebung einen neuerlichen Asylantrag gestellt. Der BF verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er verfüge überdies über keinen ordentlichen Wohnsitz. Im vorliegenden Fall komme die Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes, der erhöhte erhebliche Fluchtgefahr darlege, der durch die Verhängung des gelinderen Mittels nicht entgegengetreten werden könne, zumal keine Umstände ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr mindern würden. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische Rechtsordnung nicht gelte, indem er jegliche behördlichen Auflagen missachtet habe. Durch seinen verborgenen Aufenthalt ohne behördliche Meldung habe sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen wollen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nunmehr sein Verhalten ändern werde. Ein Heimreisezertifikat sei bereits am 12.08.2024 an die tunesische Vertretungsbehörde übermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass eine HRZ Zustimmung und eine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich sei. Entgegen der Vermutungen in der Beschwerde sei der Aktenvermerk dem BF bereits zugestellt worden. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattfinde, zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben.
Der volljährige BF ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz am 08.11.2022 illegal nach Österreich eingereist. Er ist nach seinen Angaben tunesischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zl. 1332754600/223557210, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat erlassen. Er verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Seine gesamte Familie ist nach wie vor in Tunesien wohnhaft und der BF steht mit dieser in regelmäßigen Kontakt. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt ausschließlich von Unterstützungsleistungen. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte weder ein Reisedokument, noch andere identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Der BF ist uneingeschränkt haftfähig und strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF verfügt weder über einen ordentlichen bzw. nach seinen Angaben regelmäßigen, tatsächlichen Wohnsitz, noch über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er entzog sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens dem weiteren Zugriff der Behörde, da er nicht mehr an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte.
Seit 09.08.2024 befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.
Am 12.08.2024 wurde ein Heimreisezertifikat mit Tunesien an die tunesische Vertretungsbehörde übermittelt. Da der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität als tunesischer Staatsbürger belegen, ist davon auszugehen, dass die gebotene Verifikation seitens der tunesischen Behörden in zwei bis drei Monaten abgeschlossen werden wird und die Ausstellung des Reisedokuments nach Identifizierung durch die tunesischen Behörden, mit welchen die belangte Behörde im regelmäßigen Austausch steht, problemlos erfolgen wird. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde somit ohne nennenswerten Aufschub eingeleitet und eine rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist daher absehbar. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde demnach noch nicht bekannt gegeben.
2. Beweiswürdigung
2.1 Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des BF, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Der BF ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.
2.2 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 09.08.2024 in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der BF zu diesem Zeitpunkt nur Barmittel in Höhe von € 30,00,- aufwies. Demzufolge ist der BF keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend die fehlende Meldeadresse des BF im Bundesgebiet, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des BF am 09.08.2024. Diese stimmen im Übrigen mit jenen der belangten Behörde überein. Im Übrigen stellte der BF nicht in Abrede, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und sich daher illegal in Österreich aufhält.
Nachdem der BF in einem Jahr nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Nachdem der BF in einem Jahr nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.
Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden familiären und sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben in den Einvernahmen am 08.11.2022 und am 09.08.2024 sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen sind.
Die Angaben zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den vorliegenden Akteninhalt, ebenso die Angaben zum negativen Asylbescheid, zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Von einer Durchsetzbarkeit der im Jahr 2023 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist auszugehen. Bislang wurde seitens der Behörde zwar noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben, da aber das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die tunesischen Behörden von der belangten Behörde bereits eingeleitet wurde, ist nach der dafür vorliegenden zeitlichen Prognose jedenfalls davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird.
Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
3.1 Zur Abweisung der Beschwerde
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen