Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2297467-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberichtigte des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberichtigte des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 6. Klasse (10. Schulstufe) der XXXX in XXXX , Niederösterreich (im Folgenden: gegenständliche Schule).1. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 6. Klasse (10. Schulstufe) der römisch 40 in römisch 40 , Niederösterreich (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 19.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule, dass der Zweitbeschwerdeführer die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und die Voraussetzungen zum Aufstiegen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
3. Die Erstbeschwerdeführerin brachte einen mit 01.07.2024 datierten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.06.2024 ein.
4. Mit Bescheid vom 10.07.2024 wurde der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 17.07.2024 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 12.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Entscheidung der Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule datiert mit 19.06.2024.
Die Entscheidung wurde nach einem Zustellversuch am 21.06.2024 beim Postamt XXXX hinterlegt, als „Beginn der Abholfrist“ wurde der 22.06.2024 angegeben. Am Samstag, den 22.06.2024 hatte das angeführte Postamt nicht geöffnet. Die Entscheidung wurde nach einem Zustellversuch am 21.06.2024 beim Postamt römisch 40 hinterlegt, als „Beginn der Abholfrist“ wurde der 22.06.2024 angegeben. Am Samstag, den 22.06.2024 hatte das angeführte Postamt nicht geöffnet.
Die Erstbeschwerdeführerin befand sich von Sonntag, 23.06.2024 bis Sonntag, 30.06.2024 auf Kur in Kärnten und war in diesem Zeitraum von ihrer Abgabestelle in XXXX Niederösterreich vorübergehend ortsabwesend.Die Erstbeschwerdeführerin befand sich von Sonntag, 23.06.2024 bis Sonntag, 30.06.2024 auf Kur in Kärnten und war in diesem Zeitraum von ihrer Abgabestelle in römisch 40 Niederösterreich vorübergehend ortsabwesend.
Die Beschwerdeführerin übernahm die Entscheidung der Klassenkonferenz am Montag, 01.07.2024.
Mit Schreiben vom 01.07.2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ein. Das Schreiben wurde am 01.07.2024 durch Aufgabe bei der Post an die gegenständliche Schule gesendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.
Der erfolglose Zustellversuch ergibt sich ebenso wie der Beginn der Abholfrist aus dem Rückschein betreffend die Entscheidung der gegenständlichen Schule.
Der Ort der Abholung, dessen Öffnungszeiten und das Übernahmedatum ergeben sich aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“.
Dass die Erstbeschwerdeführerin im festgestellten Zeitraum auf Kur in Kärnten war, ergibt sich aus einer von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung. Daraus ergibt sich auch, dass sie während dieses Zeitraums von ihrer Abgabestelle in XXXX , Niederösterreich, vorübergehend ortsabwesend war.Dass die Erstbeschwerdeführerin im festgestellten Zeitraum auf Kur in Kärnten war, ergibt sich aus einer von ihr vorgelegten Aufenthaltsbestätigung. Daraus ergibt sich auch, dass sie während dieses Zeitraums von ihrer Abgabestelle in römisch 40 , Niederösterreich, vorübergehend ortsabwesend war.
Das Postaufgabedatum des Schreibens, mit dem die Erstbeschwerdeführerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob, ergibt sich aus dem Poststempel.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. aa SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10 in Verbindung mit § 25 zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, 8 und 10 in Verbindung mit Paragraph 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.
Gemäß § 72 Abs. 1 SchUG sind schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, SchUG sind schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
Gemäß § 74 Abs. 1 SchUG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Abs. 3 leg. cit. wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Nach Abs. 5 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, SchUG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Absatz 3, leg. cit. wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Nach Absatz 5, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) (…)“
3.2.2. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall einer Zurückweisung durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Damit einhergehend obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs wegen angenommener Fristversäumnis.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall einer Zurückweisung durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Damit einhergehend obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs wegen angenommener Fristversäumnis.
Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (dazu und zum Folgenden vgl. VwGH vom 20.03.2009, Zl. 2008/02/0139). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im Beschwerdefall die Entscheidung der Klassenkonferenz laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am 21.06.2024 mit Beginn der Abholfrist am 22.06.2024 beim Postamt in XXXX hinterlegt. Am Samstag, 22.06.2024 hatte das angeführte Postamt nicht geöffnet, weshalb die hinterlegte Sendung nicht zur Abholung bereitgehalten werden konnte und der Erstbeschwerdeführerin (der Empfängerin) gar keine tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wurde (vgl. dazu Wessely in Frauenberger-Pfeiler et al., Österreichisches Zustellrecht3 (2023), § 17 ZustG, Rz 7), die Sendung zu beheben. Damit konnte aber auch nicht der Lauf der Abholfrist beginnen, weshalb der 22.06.2024 jedenfalls nicht der Tag der Zustellung sein konnte. Konnte die Zustellwirkung aber nicht am 22.06.2024 eintreten, ist sie grundsätzlich frühestens am nächsten Werktag eingetreten. Dies ist im Beschwerdefall der 24.06.2024. Da § 74 Abs. 1 SchUG – als besondere Fristberechnungsvorschrift (vgl. dazu OGH vom 18.04.1989, 11 Os 38/89: Dieser Entscheidung lag § 6 Abs. 1 StPO StF, der § 74 Abs. 1 SchUG idgF in seiner Zielwirkung entspricht, zugrunde) – anordnet, dass der Tag nicht mitgerechnet wird, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll, ist die Zustellwirkung im Beschwerdefall frühestens am 25.06.2024 eingetreten. Ob die Zustellung - insbesondere in Hinblick auf die kurbedingte vorübergehende Abwesenheit der Erstbeschwerdeführerin - eventuell erst zu einem noch späteren Zeitpunkt wirksam zustande kam, kann dahingestellt bleiben, zumal bereits bei Annahme des Eintritts der frühestmöglichen Zustellwirkung, somit – wie bereits ausgeführt – am 25.06.2024, die Frist - da der 29.06.2024 ein Samstag war - gem. § 71 Abs. 1 iVm Abs. 4 SchUG erst mit Ablauf des nächsten Werktags, folglich am Montag, 01.07.2024 (24:00 Uhr) endete.Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (dazu und zum Folgenden vergleiche VwGH vom 20.03.2009, Zl. 2008/02/0139). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde im Beschwerdefall die Entscheidung der Klassenkonferenz laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am 21.06.2024 mit Beginn der Abholfrist am 22.06.2024 beim Postamt in römisch 40 hinterlegt. Am Samstag, 22.06.2024 hatte das angeführte Postamt nicht geöffnet, weshalb die hinterlegte Sendung nicht zur Abholung bereitgehalten werden konnte und der Erstbeschwerdeführerin (der Empfängerin) gar keine tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wurde vergleiche dazu Wessely in Frauenberger-Pfeiler et al., Österreichisches Zustellrecht3 (2023), Paragraph 17, ZustG, Rz 7), die Sendung zu beheben. Damit konnte aber auch nicht der Lauf der Abholfrist beginnen, weshalb der 22.06.2024 jedenfalls nicht der Tag der Zustellung sein konnte. Konnte die Zustellwirkung aber nicht am 22.06.2024 eintreten, ist sie grundsätzlich frühestens am nächsten Werktag eingetreten. Dies ist im Beschwerdefall der 24.06.2024. Da Paragraph 74, Absatz eins, SchUG – als besondere Fristberechnungsvorschrift vergleiche dazu OGH vom 18.04.1989, 11 Os 38/89: Dieser Entscheidung lag Paragraph 6, Absatz eins, StPO StF, der Paragraph 74, Absatz eins, SchUG idgF in seiner Zielwirkung entspricht, zugrunde) – anordnet, dass der Tag nicht mitgerechnet wird, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll, ist die Zustellwirkung im Beschwerdefall frühestens am 25.06.2024 eingetreten. Ob die Zustellung - insbesondere in Hinblick auf die kurbedingte vorübergehende Abwesenheit der Erstbeschwerdeführerin - eventuell erst zu einem noch späteren Zeitpunkt wirksam zustande kam, kann dahingestellt bleiben, zumal bereits bei Annahme des Eintritts der frühestmöglichen Zustellwirkung, somit – wie bereits ausgeführt – am 25.06.2024, die Frist - da der 29.06.2024 ein Samstag war - gem. Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, SchUG erst mit Ablauf des nächsten Werktags, folglich am Montag, 01.07.2024 (24:00 Uhr) endete.
Der am 01.07.2024 zur Post aufgegebene Widerspruch erweist sich somit als fristwahrend, da er während der gesetzlich normierten 5-tägigen Frist nach § 71 Abs. 2 SchUG eingebracht worden ist. Der am 01.07.2024 zur Post aufgegebene Widerspruch erweist sich somit als fristwahrend, da er während der gesetzlich normierten 5-tägigen Frist nach Paragraph 71, Absatz 2, SchUG eingebracht worden ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortzusetzenden Verfahren inhaltlich mit der Verwaltungssache auseinanderzusetzen haben.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Behebung der Entscheidung Frist Hinterlegung Klassenkonferenz Ortsabwesenheit Widerspruch Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2297467.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024