Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
ADV §3 Abs7Spruch
W296 2295580-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.08.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Mjr(t) XXXX , vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, gegen das Disziplinarerkenntnis XXXX , vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des Mjr(t) römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, gegen das Disziplinarerkenntnis römisch 40 , vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 7 und 7 Abs. 1 ADV sowie §§ 2 Abs. 1, 80 Abs. 1 und 82 Abs. 9 HDG 2014 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 7 und 7 Absatz eins, ADV sowie Paragraphen 2, Absatz eins,, 80 Absatz eins und 82 Absatz 9, HDG 2014 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„[…] Über Sie wird daher gemäß §§ 80 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 8 Z 1 iVm 82 Abs. 9 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 4.705,70 verhängt. […]“„[…] Über Sie wird daher gemäß Paragraphen 80, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer eins, in Verbindung mit 82 Absatz 9, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 4.705,70 verhängt. […]“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 28.08.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 28.08.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Disziplinarstrafe Ersatzgeldstrafe gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2295580.1.00Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024