Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §43, §44, §45Leitsatz
Gewährung von Akteneinsicht in die Stellungnahme eines Bürgermeisters sowie die Akten betreffend das Zustandekommen einer FußgängerzonenV mit Ausnahme der E-Mails natürlicher Personen an Interessenvertretungen; ein dem VfGH vorgelegter – die anhängige Rechtssache betreffende – Verordnungsakt unterliegt der Akteneinsicht, unabhängig von der Ausnahme der Akteneinsicht im vorangegangenen VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein dem VfGH vorgelegter Akt wird, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten. Da die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde an den VfGH auch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit der für Teile der Bregenzer Innenstadt eine Fußgängerzone verordnet wurde, vorgebracht haben, betrifft die Frage der Gesetzmäßigkeit (des Zustandekommens) dieser Verordnung jedenfalls die anhängige Rechtssache.
Aus §20 Abs4 VfGG sowie §35 Abs1 VfGG iVm §219 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Recht der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die verfassungsgerichtlichen Prozessakten ausgegangen ist. Ausnahmen vom Prinzip der Akteneinsicht sind nur beschränkt zulässig, soweit ein besonders zu begründendes öffentliches Interesse daran besteht, Akten oder Aktenbestandteile von der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte auszuschließen. Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Akteneinsicht sind nach der Rsp des VfGH auch die Akten eines Verordnungs- oder Gesetzeserlassungsverfahrens, die dem VfGH über Aufforderung vorgelegt wurden, nicht ausgeschlossen.Aus §20 Abs4 VfGG sowie §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §219 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Recht der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die verfassungsgerichtlichen Prozessakten ausgegangen ist. Ausnahmen vom Prinzip der Akteneinsicht sind nur beschränkt zulässig, soweit ein besonders zu begründendes öffentliches Interesse daran besteht, Akten oder Aktenbestandteile von der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte auszuschließen. Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Akteneinsicht sind nach der Rsp des VfGH auch die Akten eines Verordnungs- oder Gesetzeserlassungsverfahrens, die dem VfGH über Aufforderung vorgelegt wurden, nicht ausgeschlossen.
Die vom Bürgermeister dargelegten Gründe können ein öffentliches Interesse an der Ausnahme von der Akteneinsicht lediglich insoweit begründen, als sie sich auf die in den vorgelegten Verordnungsakten einliegenden E-Mails von natürlichen Personen beziehen, die nicht an die verordnungserlassende Behörde, sondern an die jeweilige Interessenvertretung gerichtet sind. Diese E-Mails sind daher von der Akteneinsicht auszuschließen. Der Umstand, dass ein Verordnungsakt als solcher nicht der Akteneinsicht unterliegt, ändert nichts daran, dass er – sobald der Verordnungsakt über Aufforderung dem VfGH vorgelegt wird und soweit er die anhängige Rechtssache betrifft – zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten wird und damit der Akteneinsicht unterliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Akteneinsicht, Verordnungserlassung, Interessen geschützte, Fußgängerzone, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E692.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024