Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaRechtssatz
Die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung [hier: mobile Schweinezucht] nach § 32 WRG hängt davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (vgl VwGH 91/07/0168 sowie 98/07/0173).Die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung [hier: mobile Schweinezucht] nach Paragraph 32, WRG hängt davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht vergleiche VwGH 91/07/0168 sowie 98/07/0173).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht; Gewässereinwirkung; land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.345.001.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024