RS Lvwg 2024/7/23 LVwG-AV-345/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung [hier: mobile Schweinezucht] nach § 32 WRG hängt davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (vgl VwGH 91/07/0168 sowie 98/07/0173).Die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung [hier: mobile Schweinezucht] nach Paragraph 32, WRG hängt davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, besteht die Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht vergleiche VwGH 91/07/0168 sowie 98/07/0173).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht; Gewässereinwirkung; land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.345.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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