Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
WRG 1959 §138 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, ***, vertreten durch C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.01.2024, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, ***, vertreten durch C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.01.2024, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.1.2024. Zl. ***, rechtmäßig erlassen wurde und A und B die von ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, betriebene Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf mit Ende April 2024 eingestellt haben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.1.2024 sprach die Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber den Beschwerdeführern A und B unter Anwendung von § 98 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) aus wie folgt:1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.1.2024 sprach die Bezirkshauptmannschaft *** (im Folgenden: Belangte Behörde) gegenüber den Beschwerdeführern A und B unter Anwendung von Paragraph 98, Absatz eins, und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) aus wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft *** verpflichtet Sie, folgende Maßnahme durchzuführen:
Die Schweinezucht und -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, ist längstens bis 31.01.2024 einzustellen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer am 13.2.2020 bei der belangten Behörde um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb mobiler Schweineställe mit Auslauf auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, angesucht hätten. Ein ähnliches Vorhaben sei bereits zuvor bei der Behörde zur Zahl *** anhängig gewesen und sei wegen eines negativen Gutachtens des agrarfachlichen Amtssachverständigen abgewiesen worden.
Im gegenständlichen Verfahren habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik am 2.2.2021 festgehalten, dass die Vorbegutachtung vom 17.12.2020 auf die aktuelle Einreichung sinngemäß anzuwenden sei. Das Gutachten des Wasserbautechnikers habe ausgeführt, dass die mobilen Schweineställe als Bauwerke im Sinne der niederösterreichischen Bauordnung (NÖ BO) zu betrachten seien, welche wasserdichte und medienbeständige Böden verlangen würden. Die geplanten Bauformen hätten jedoch offene, durchlässige Böden vorgesehen. Aufgrund der zu erwartenden, mehr als geringfügigen Auswirkungen auf Boden und Gewässer sei ein Widerspruch zum Reinhaltungsgebot nach dem WRG anzunehmen.
Bei einer Besichtigung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, am 10.6.2021 sei festgestellt worden, dass sich auf dem Grundstück eine Freilandhaltung von Mastschweinen befinde, wobei der Standort der Ställe nach jedem Turnus gewechselt werde. Der Amtssachverständige für Agrarwesen habe in einer Stellungnahme am 23.6.2021 bestätigt, dass die agrarfachlichen Ausführungen aus dem früheren Verfahren auf das gegenständliche Verfahren anwendbar seien, da das Haltungssystem ident sei. Im früheren Verfahren sei zu dem Schluss gekommen worden, dass mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könnten.
Eine Überprüfung am 22.12.2023 durch zwei Amtstierärzte habe ergeben, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, derzeit in vier Einheiten insgesamt 405 Mastschweine gehalten würden und keine tierschutzrelevanten Übertretungen festgestellt worden seien. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Schweinezucht bzw. -haltung in Form von mobilen Ställen mit Auslauf betreiben würden, wodurch eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf Boden und Gewässer, die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusse, zu erwarten sei. Eine befestigte, wasserdichte und medienbeständige Bodenplatte sei nicht vorhanden; ebenso erfolge die von den Beschwerdeführern angeführte Einstreu von Stroh zumindest nicht regelmäßig. Die Schweinezucht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, werde in der gleichen Form betrieben, wie die Schweinezucht auf Grundstück Nr. ***, KG ***, betrieben worden sei.
Rechtlich wird dazu zusammengefasst dargelegt, dass es sich um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG handle, weil die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG nicht erlangt worden sei. Der Schutz des Wassers liege im öffentlichen Interesse, weshalb die Einstellung der gegenständlichen Schweinezucht anzuordnen gewesen wäre.Rechtlich wird dazu zusammengefasst dargelegt, dass es sich um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG handle, weil die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG nicht erlangt worden sei. Der Schutz des Wassers liege im öffentlichen Interesse, weshalb die Einstellung der gegenständlichen Schweinezucht anzuordnen gewesen wäre.
1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Schweinezucht in einem Tiefstallsystem erfolge. In einem ordnungsgemäß geführten Tiefstallmistsystem trete keine Jauche auf und es komme somit zu keiner Verlagerung von Nährstoffen durch eine Flüssigkomponente in den Boden. Vor Beginn jedes Mastdurchganges werde eine 10 cm dicke Sicherheitsschicht aus ligninhaltigen organischen Materialien mit weitem C/N-Verhältnis in der Bucht ausgebracht. Diese organische Sicherheitsschicht werde nach Mastende wie Wirtschaftsdünger geräumt und verbracht. Betont werde, dass der Beginn jedes Mastdurchganges auf einer festen Vegetationsnarbe erfolge. Bei wassergesättigtem Boden stelle die Trennung der Schweinehaltung durch die organische Sicherheitsschicht sicher, dass keine Nährstoffe ausgewaschen würden. Der anfallende Tiefstallmist werde unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), auf anderen Feldstücken ausgebracht. Dies sei auf der betriebseigenen Ackerfläche möglich und die Einwirkungen entsprächen den Vorgaben der NAPV. Daher sei ein ordnungsgemäß geführtes Tiefstallsystem auf unbefestigter Fläche nicht bewilligungspflichtig.
Ein Gutachten von D, einem staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, komme zum Schluss, dass durch die Schweinehaltung auf Ackerflächen kein Risiko für negative Beeinträchtigungen der Umwelt bestehe. Die festgestellten Stickstoffwerte im Boden ließen keinen Rückschluss auf exzessiven Stickstoffeintrag durch Schweingülle zu und eine Beeinträchtigung von Gewässern könne ausgeschlossen werden.
Zusätzlich sei ein vierjähriges Forschungsprojekt der *** zur Haltung von „***“ geplant, welches durch die Belangte Behörde genehmigt werden solle. Das Projekt ziele darauf ab, zu quantifizieren, ob die tierischen Ausscheidungen bei entsprechendem Management ausreichend gebunden werden könnten, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Es liege im Ergebnis keine bewilligungspflichtige Maßnahme vor und der gesetzmäßige Zustand der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung sei bereits hergestellt. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Alternativ solle der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
2. Feststellungen:
2.1. Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, stehen im Eigentum von E, welcher die Grundstücke an die Beschwerdeführer A und B verpachtet. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Beschwerdeführer. In der Vergangenheit wurden diese Grundstücke zum Zweck der Schweinehaltung und -zucht genutzt, welche jedenfalls auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von den Beschwerdeführern betrieben wurde.
2.2. Das Schweinehaltungssystem stellt sich derart dar, dass die Schweine in Zelten mit zugehörigem Auslauf gehalten werden, wobei beide Bereiche mehr oder weniger eingestreut sind und jede dieser Einheiten eingezäunt ist. Jede Partie Mastschweine wird über die gesamte Mastperiode, ca. 4 bis 4,5 Monate, in einer Einheit gehalten. Vor einem neuen Durchgang werden die Einheiten umgestellt. Das Ausmaß einer Produktionseinheit beträgt 100 m2, wobei sich die Fläche zu gleichen Teilen auf den vom Zelt überdachten Bereich und den Auslauf verteilt. Beide Bereiche werden eingestreut, ein wie bei einem Stall vorhandener befestigter Boden ist nicht vorgesehen. Die Einstreu soll den abgesetzten Harn sowie Niederschlagswässer binden und sicherstellen, dass die Einwirkungen der durch die Einstreu sickernden Nährstoffe in den Boden bzw. in weiterer Folge auch auf die Gewässer und Grundwasser bloß geringfügig bleiben. Je Einheit werden 50 Schweine gehalten, d.h. jedem Schwein werden rechnerisch 2 m2 Fläche zugestanden.
Eine Schweinehaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der oben beschriebenen Form erfolgte jedenfalls im Juli 2022 sowie durchgehend von Dezember 2023 bis Ende April 2024. Bis dato besteht dafür keine wasserrechtliche Bewilligung. Seit Anfang Mai 2024 bis jedenfalls 22.7.2024 erfolgte keine Schweinehaltung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.
2.3.1. Die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht wird ganzjährig ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt. Die Hälfte der besetzten Fläche einer Produktionseinheit befindet sich unter freiem Himmel, die andere Hälfte ist durch ein Zelt überdacht. Bei der dargestellten Schweinehaltung handelt es sich um keine Weidehaltung, bei welcher Kot und Harn auf einer vergleichsweise großen Fläche verteilt anfallen.
Im Rahmen einer Freilandschweinehaltung können auf Grund der in der Nitratrichtlinie festgelegten Ausbringungsmenge von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr (entspricht 0,017 kg/m²) und einem jährlichen Stickstoff-Bruttoanfall von 12,1 kg pro Mastschein (größer 30 kg) 14 Mastschweine pro ha ganzjährig gehalten werden. Pro Schwein entspricht dies einer Fläche von rund 700 m².
Bei der von den Beschwerdeführern praktizierten Schweinehaltung wird eine Produktionseinheit Mastschweine von 50 Stück über deren gesamte Mastperiode, ca. 4 bis 4,5 Monate, auf 100 m2 gehalten. Im Hinblick auf den Tierbesatz und die Art der Tierhaltung handelt es sich bei diesem System jedenfalls um eine Art Stallhaltung, die mit einem Tieflaufstall vergleichbar ist, jedoch ohne befestigten, flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Boden umgesetzt wird. Die anfallenden Stickstoffmengen pro m² errechnen sich flächenbezogen und ohne Berücksichtigung von Manipulationsflächen mit 12,1 (kg N pro Schwein) mal 50 (Schweine) dividiert durch 100 m² mal 0,375 (Jahresanteil einer Mastperiode bei 4,5 Monaten). Dies ergibt rund 2,27 kg N/m²*a und ist im Vergleich mit der oben genannten Freilandschweinehaltung mit 0,017 kg N/m²*a rund 130 Mal so groß. Die gegenständliche Schweinehaltung hat daher mit einer Freilandhaltung von
Schweinen sowohl hinsichtlich der Haltungsform als auch dem Tierbesatz je Flächeneinheit und dem Stickstoffanfall keine Gemeinsamkeiten.
Sofern die Produktionseinheit auf einem wassergesättigten Boden gestartet wird, kann das während des Betriebes aussickernde Harn-/Niederschlagswassergemisch vom Boden nicht aufgenommen werden. Daraus ist ableitbar, dass dieses durch Makroporenfluss tiefenverlagert wird oder oberflächlich abfließt. Endet eine Mastperiode mit Beginn der Vegetationsruhe (November), führt das dazu, dass trotz Aussaat mangels Pflanzenentwicklung kein Nährstoffentzug mehr erfolgt. Die bereits während der Mastperiode in den Boden verlagerten Nährstoffe können damit durch die in der Vegetationsruhe fallenden Niederschläge weiter tiefenverlagert werden. Die in weiterer Folge aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Nährstoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden und unterliegen der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom. Dies ist auch bei tiefgründigen Standortverhältnissen nicht ausgeschlossen. In Abhängigkeit vom im Boden vorhandenen Stickstoff (durch Düngung oder durch Mobilisierung) und der stattfindenden Sickerwasserbildung sind in der Folge unter Grünland und Ackerflächen Nährstoffausträge (Stickstoffauswaschungen) unvermeidbar.
Die Bindung von Flüssigkeiten durch Einstreu braucht Zeit. Durch die langsame und begrenzte Wasseraufnahmefähigkeit von Stroh kann keinesfalls sichergestellt werden, dass Niederschlagswasser von der Einstreu aufgenommen werden kann. Dies gilt umso mehr bei Starkregenereignissen oder konvektiven Niederschlägen und gleichsam auch beim Absetzen von Harn durch die Tiere.
Aus den genannten Gründen ist es auch praktisch nicht möglich, Niederschlagswasser aus (extremen) Starkregenereignissen (z.B. 25 mm in 1 h), die oftmals lokal, unerwartet und unberechenbar auftreten, in einer vorher ausgebrachten ausreichenden Strohmenge zu binden. Die Bindung von Harn und Niederschlagswasser durch eine entsprechende Menge Einstreu wäre bei einer „dichten Wanne“, wie z.B. einem Tieflaufstall mit flüssigkeitsdichtem Boden (ohne Abflussmöglichkeit) besser möglich, zumindest wäre dort ein Durchsickern in den Untergrund technisch vermeidbar. Dieser flüssigkeitsdichte Boden ist allerdings beim System der Beschwerdeführer nicht vorhanden ist. Damit kann durch gezielte Einstreu die Bindung der anfallenden Flüssigkeiten nicht garantiert und ein Durchsickern in den Untergrund auch nicht verhindert werden. Ferner fließen Flüssigkeiten bzw. flüssigkeits(teil)gesättigte Gemenge aus Kot, Harn, Einstreu und Niederschlägen durch die bis zu 10 cm breiten Spalten zwischen den Wandelementen der Einzäunung aus.
Durch jeden einzelnen der beiden Sachverhalte (nicht flüssigkeitsdichter Untergrund, Spalten zwischen den Zaunelementen), ist eine Dichtheit des gegenständlichen Systems auszuschließen. Es kann zu keinem Zeitpunkt während einer Mastperiode beurteilt werden, dass ausreichend Stroh eingestreut ist bzw. worden ist, und ob damit Kot, Harn, Niederschlag bzw. Starkniederschlag oder deren Gemisch gebunden wurde bzw. werden kann oder ob und in welchem Ausmaß es zu einem seitlichen oder oberflächlichen Abfließen oder Einsickern derselben in den Boden gekommen ist bzw. kommt.
2.3.2. Aus agrarfachlicher Sicht verursacht die gegenständliche Schweinehaltung Einwirkungen auf Gewässer (inkl. Grundwasser), die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um mehr als bloß geringfügige Einwirkung. Die möglichen und bei Weitem überschrittenen Grenzwerte des Stickstoffanfalls und damit deren Ein- und Auswirkungen sind nicht kontrollierbar. Auf Grund der nicht vorhandenen Dichtigkeit des Systems handelt es sich auch nicht um eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Das System stellt eine baukostengünstige Variante einer Tierhaltung dar. Das Vorhaben entspricht nicht dem Stand der Technik, da es über keinen flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Abschluss analog einer dichten Wanne verfügt. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist mit mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu rechnen.
Durch das praktizierte Vorhaben wird aus fachlicher Sicht die Beschaffenheit des Wassers und des Bodens durch unkontrollierbaren, mitunter irreversiblen und aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Austrag von Nährstoffen beeinträchtigt, die zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden können und der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom unterliegen.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen gründen in den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der der Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, verlesen wurde, die Beschwerdeführer (seit der mündlichen Verhandlung vertreten durch C) befragt und D als Zeuge einvernommen wurde. Weiters erstattete der Amtssachverständige (ASV) für Agrartechnik, F, in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. gründen in einer Abfrage der Grundstücksdatenbank und wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. gründen in den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, den Erhebungen des ASV für Agrartechnik und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Dass aktuell keine Schweinehaltung durch die Beschwerdeführer am Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgt, war anhand der Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung festzustellen, die sich mit den Ergebnissen einer vom erkennenden Gericht an Ort und Stelle durchgeführten Nachschau deckt. Die Beschwerdeführer wollten jedoch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfragens keine konkrete Aussage dazu machen, wann sie genau die Schweinehaltung eingestellt hätten. Anhand der reichlich vagen Aussage, dies sei „vor einigen Monaten“ noch „im Frühling“ passiert, war die Einstellung demnach mit Ende April 2024 festzustellen.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3.1. und Pkt. 2.3.2. gründen im Gutachten des ASV für Agrartechnik, dessen Ausführungen für das erkennende Gericht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sind. Der ASV konnte im Detail die an ihn vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen beantworten, das Gutachten erschöpft sich nicht in allgemein gehaltenen Aussagen, sondern setzt sich detailliert mit der gegenständlichen Schweinehaltung der Beschwerdeführer und ihren Auswirkungen auseinander. Gestützt werden seine Schlussfolgerungen mit den vom Amtstierarzt der belangten Behörde am 22.12.2023 im Rahmen eines Lokalaugenscheins angefertigten Lichtbildern, welche zudem Eingang in das Gutachten fanden.
Das Gutachten des ASV konnte auch nicht durch die Zeugenaussage von D sowie der vom Zeugen für die Beschwerdeführer angefertigten „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 28.4.2023 samt durchgeführten Bodenproben entkräftet werden. Der „Gutachterlichen Stellungnahme“ ist zu entnehmen, dass die Befundaufnahme durch den Zeugen am 15.3.2023 auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, stattfand. Von diesen Grundstücken wurden auch die in der Stellungnahme angesprochenen Bodenproben entnommen, was der Zeuge in der mündlichen Verhandlung in seiner Aussage bestätigte. Daraus folgt aber, dass vom hier verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, gerade keine Bodenproben genommen wurden, sohin keine Untersuchungsergebnisse über die Untergrundverhältnisse und Stickstoffeintragungen am verfahrensgegenständlichen Grundstück vorliegen. Insofern war auch die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegte ergänzende „Gutachterliche Stellungnahme“ des Zeugen (vorgelegt durch die Beschwerdeführer als Beilage ./G), verfasst am 3.4.2024 (im Übrigen im Auftrag von C und nicht den Beschwerdeführern), nicht geeignet, die Ausführungen im Gutachten des ASV für Agrartechnik zu entkräften, zumal darin wiederum lediglich allgemein gehaltene Aussagen getätigt werden (vgl. „Seitens des Schweinehalters ist jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Mistmatratze ausreichend flüssigkeitsabsorbierend, speziell auch während und nach Niederschlagsereignissen, ist.“).Das Gutachten des ASV konnte auch nicht durch die Zeugenaussage von D sowie der vom Zeugen für die Beschwerdeführer angefertigten „Gutachterlichen Stellungnahme“ vom 28.4.2023 samt durchgeführten Bodenproben entkräftet werden. Der „Gutachterlichen Stellungnahme“ ist zu entnehmen, dass die Befundaufnahme durch den Zeugen am 15.3.2023 auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, stattfand. Von diesen Grundstücken wurden auch die in der Stellungnahme angesprochenen Bodenproben entnommen, was der Zeuge in der mündlichen Verhandlung in seiner Aussage bestätigte. Daraus folgt aber, dass vom hier verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, gerade keine Bodenproben genommen wurden, sohin keine Untersuchungsergebnisse über die Untergrundverhältnisse und Stickstoffeintragungen am verfahrensgegenständlichen Grundstück vorliegen. Insofern war auch die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgelegte ergänzende „Gutachterliche Stellungnahme“ des Zeugen (vorgelegt durch die Beschwerdeführer als Beilage ./G), verfasst am 3.4.2024 (im Übrigen im Auftrag von C und nicht den Beschwerdeführern), nicht geeignet, die Ausführungen im Gutachten des ASV für Agrartechnik zu entkräften, zumal darin wiederum lediglich allgemein gehaltene Aussagen getätigt werden vergleiche „Seitens des Schweinehalters ist jedenfalls Sorge zu tragen, dass die Mistmatratze ausreichend flüssigkeitsabsorbierend, speziell auch während und nach Niederschlagsereignissen, ist.“).
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, es möge ein Vergleich der von ihnen durchgeführten Schweinehaltung mit einer Freiland-Legehennen-Haltung angestellt werden (s. auch Beilagen ./H und ./I, vorgelegt von den Beschwerdeführern), nichts, handelt es sich denn um unterschiedlichen Tierbesatz und demnach unterschiedliche Sachverhalte. Überdies geht aus der vorgelegten Beilage ./H gerade hervor, dass durch die dort offenbar beabsichtigte „Legehennen-Haltung der Oberboden stark gestört bis zerstört wird, wodurch unerwünschte Stoffe ins Grundwasser gelangen können. […] Aus fachlicher Sicht [sei] daher eine mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen zu prüfen.“ Wie diese Aussage nun das Vorbringen der Beschwerdeführer, die beabsichtigte Schweinehaltung sei nicht bewilligungspflichtig, stützen solle, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Beilage ./E wiederum ist zu entnehmen, dass eine „Beurteilung der Situation bei ungleichmäßiger Niederschlagsverteilung […], wie auch abzuleitende Management-Maßnahmen, im Rahmen eines einzureichenden, begleitenden Forschungsvorhabens erfolgen [werde].“ Damit ist nun aber gerade keine definitive Aussage getroffen, wonach es durch die beabsichtigte Schweinezucht zu keinen mehr als geringfügigen Einträgen in Boden und Gewässer kommen kann. Selbst nach dieser Aussage hängt es vielfach vom konkreten Einstreumanagement ab, ob und wie Ausscheidungen der Tiere vom eingestreuten Stroh aufgenommen werden können. Diese Aussage war demnach nicht geeignet, das Gutachten des ASV zu entkräften, werden darin denn dieselben Schlüsse gezogen.
Abgesehen davon erschöpften sich die Argumente der Beschwerdeführer, welche in der mündlichen Verhandlung gegen das Gutachten vorgebracht wurden, in allgemein gehaltenen Aussagen, welche nicht durch nähere Beweise untermauert werden konnten. So wurden keine Nachweise darüber vorgelegt, aus denen sich tatsächlich ergeben hätte, dass das Schweinehaltungssystem der Beschwerdeführer in vergleichbarer Form in Oberösterreich tatsächlich bewilligungsfrei wäre.
Schließlich war auch das in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19.1.2010, 2007/05/0221, aus dem sich nach Ansicht der Beschwerdeführer ergeben würde, dass „die in Ausnahmefällen auftretende Jauche […] ihren Grund alleine in der zu geringen Einstreumenge [habe] und [nicht] bei ordnungsgemäß geführten Tieflaufställen [auftrete]“, nicht geeignet, das Gutachten des ASV zu erschüttern: Zum einen handelt es sich um anders gelagerte Sachverhalte, betrifft der Sachverhalt, der dem angesprochenen Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, denn eine Tieflaufstallhaltung für Schafe und keine Schweinehaltung, wie sie eben hier gegenständlich ist. Zum zweiten wird im Erkenntnis des VwGH der dort beigezogene Sachverständige ebenso mit den Worten zitiert, dass „Gülle […] vor allem bei der Rinder- und Schweinehaltung [anfalle]“.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lauten auszugsweise:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.[…]
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.[…]“
5. Erwägungen:
5.1. Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, die von ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinezucht und -haltung einzustellen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich dabei um eine sogenannte „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des § 138 WRG handeln würde, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, jedoch nicht erlangt worden sei. Zu prüfen ist also zunächst, ob für das betriebene Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.5.1. Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, die von ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebene Schweinezucht und -haltung einzustellen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich dabei um eine sogenannte „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des Paragraph 138, WRG handeln würde, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, jedoch nicht erlangt worden sei. Zu prüfen ist also zunächst, ob für das betriebene Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
5.2.1. In Frage kommt fallbezogen die Bestimmung des § 32 WRG. Eine Bewilligungspflicht im Sinne dieser Bestimmung setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (emissionsseitige Betrachtungsweise) (vgl. VwGH 30.1.1964, 391/63; 20.5.2009, 2009/07/0030; 30.6.2011, 2009/07/0151).5.2.1. In Frage kommt fallbezogen die Bestimmung des Paragraph 32, WRG. Eine Bewilligungspflicht im Sinne dieser Bestimmung setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (emissionsseitige Betrachtungsweise) vergleiche VwGH 30.1.1964, 391/63; 20.5.2009, 2009/07/0030; 30.6.2011, 2009/07/0151).
Wie den insbesondere auf dem Gutachten des ASV für Agrartechnik fußenden Feststellungen zu entnehmen ist, ist durch die Schweinezucht und -haltung, die die Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betreiben, mit nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer – worunter auch das Grundwasser fällt – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen. Bereits daraus folgt, dass das Vorhaben fallbezogen bewilligungspflichtig nach § 32 WRG ist.Wie den insbesondere auf dem Gutachten des ASV für Agrartechnik fußenden Feststellungen zu entnehmen ist, ist durch die Schweinezucht und -haltung, die die Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betreiben, mit nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer – worunter auch das Grundwasser fällt – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen. Bereits daraus folgt, dass das Vorhaben fallbezogen bewilligungspflichtig nach Paragraph 32, WRG ist.
Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht ergäbe sich bei lediglich geringfügigen Einwirkungen. Wie ebenso festgestellt, ist mit mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen zu rechnen, weshalb diese Privilegierung fallbezogen nicht zur Anwendung kommt.
5.2.2. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 32 WRG davon abhängt, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob diese land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 23.11.2000, 98/07/0173). Dies ist gegenständlich der Fall, sodass es auf die Frage der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nicht mehr ankommt.5.2.2. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach Paragraph 32, WRG davon abhängt, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob diese land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 23.11.2000, 98/07/0173). Dies ist gegenständlich der Fall, sodass es auf die Frage der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nicht mehr ankommt.
5.2.3. Schließlich entfällt nur dann, wenn eine Anlage oder eine Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist, die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0213 mH auf VwGH 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 18.9.2002, 2002/07/0061). Bei der gegenständlichen Schweinezucht bzw. Schweinehaltung hängt das Unterbinden von nachteiligen Einwirkungen auf Boden und Gewässer, wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen und auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigte, in hohem Maße von Management-Maßnahmen, insbesondere der zeit-, mengen- und ortsgerechten Einstreu von Stroh (oder vergleichbaren Materialien), ab, welche wiederum durch Unsicherheitsfaktoren, wie Starkregenereignissen oder dem Wühlen der Schweine im Boden behaftet sind. Mangels konkreter Nachweise war nun die nach der Rechtsprechung erforderliche und von vorneherein gegebene Sicherheit der Vermeidung von Einwirkungen auf Boden und Gewässer in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gegeben.
5.2.4. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Schweinehaltung und Schweinezucht nach § 32 WRG bewilligungspflichtig ist.5.2.4. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Schweinehaltung und Schweinezucht nach Paragraph 32, WRG bewilligungspflichtig ist.
5.3. Als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007). Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/2018). Für ein Einschreiten gemäß §§ 32 und 138 Abs. 1 WRG ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist (VwGH 19.3.1985, 84/07/03935.3. Als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007). Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 138, WRG kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/2018). Für ein Einschreiten gemäß Paragraphen 32 und 138 Absatz eins, WRG ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist (VwGH 19.3.1985, 84/07/0393
Die Beschwerdeführer betrieben die Schweinehaltung bzw. -zucht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne die dafür nach § 32 WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. Dadurch haben sie eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG gesetzt. Die Beschwerdeführer betrieben die Schweinehaltung bzw. -zucht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne die dafür nach Paragraph 32, WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. Dadurch haben sie eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG gesetzt.
Im Ergebnis erweist sich die Vorschreibung der Beseitigung dieser Maßnahmen, wie sie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG vorgenommen hat, auch als erforderlich, zumal durch das praktizierte Vorhaben die Beschaffenheit des Wassers und des Bodens durch unkontrollierbaren, mitunter irreversiblen und aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Austrag von Nährstoffen beeinträchtigt wird, die zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden können und der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom unterliegen. Dadurch besteht eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (vgl. § 105 Abs. 1 lit. e WRG).Im Ergebnis erweist sich die Vorschreibung der Beseitigung dieser Maßnahmen, wie sie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG vorgenommen hat, auch als erforderlich, zumal durch das praktizierte Vorhaben die Beschaffenheit des Wassers und des Bodens durch unkontrollierbaren, mitunter irreversiblen und aus dem Wurzelraum hinaus tiefenverlagerten Austrag von Nährstoffen beeinträchtigt wird, die zu einem späteren Zeitpunkt auch von einem Pflanzenbestand nicht mehr gebunden werden können und der weiteren Verlagerung durch den Sickerwasserstrom unterliegen. Dadurch besteht eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG).
5.4. Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Die Beschwerdeführer haben die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht mit Ende April 2024 eingestellt, derzeit findet auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine solche Schweinehaltung statt. Sie haben demnach den behördlichen Auftrag in der Zwischenzeit erfüllt, wobei diese Erfüllung den behördlichen Auftrag nicht rechtswidrig macht, ist denn nach der Rechtsprechung darin keine zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 14.6.1983, 82/07/0205 mHa VwGH 16.4.1956, Slg 4040 A (verstSen); 28.11.2013, 2010/07/0241). Insofern brauchte aber nicht mehr geprüft werden, ob ein Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG anstelle eines Auftrages auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG in Frage kommt. Die Beschwerdeführer haben die gegenständliche Schweinehaltung bzw. -zucht mit Ende April 2024 eingestellt, derzeit findet auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, keine solche Schweinehaltung statt. Sie haben demnach den behördlichen Auftrag in der Zwischenzeit erfüllt, wobei diese Erfüllung den behördlichen Auftrag nicht rechtswidrig macht, ist denn nach der Rechtsprechung darin keine zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken vergleiche VwGH 14.6.1983, 82/07/0205 mHa VwGH 16.4.1956, Slg 4040 A (verstSen); 28.11.2013, 2010/07/0241). Insofern brauchte aber nicht mehr geprüft werden, ob ein Alternativauftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG anstelle eines Auftrages auf Grundlage des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG in Frage kommt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ausschließlich anhand der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des WRG zu prüfen. Ob es durch das von den Beschwerdeführern beabsichtigte Vorhaben zu einer Verbesserung der Schweinehaltung insoweit kommt, als dadurch – im Vergleich zu einer konventionellen Schweinehaltung – das Tierwohl stärker Berücksichtigung findet, war demnach nicht maßgeblich.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (ungeachtet des von Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs) nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildete vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ausschließlich anhand der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des WRG zu prüfen. Ob es durch das von den Beschwerdeführern beabsichtigte Vorhaben zu einer Verbesserung der Schweinehaltung insoweit kommt, als dadurch – im Vergleich zu einer konventionellen Schweinehaltung – das Tierwohl stärker Berücksichtigung findet, war demnach nicht maßgeblich.
5.5. Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen, wobei vergangenheitsbezogen festzustellen war, dass der angefochtene Auftrag zur Beseitigung der vorgenommenen eigenmächtigen Neuerung zu Recht erlassen wurde.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung wird die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt. Zusätzlich waren im Verfahren Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht; Gewässereinwirkung; land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.345.001.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024