Entscheidungsdatum
24.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G315 2280065-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Markus ABWERZGER und MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Markus ABWERZGER und MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 24.05.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion des Amtes für Betrugsbekämpfung durch die Finanzpolizei gemeinsam mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Polizei in einer Arbeiterunterkunft betreten und niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, am 17.04.2023 nach Österreich eingereist zu sein um am selben Tag für den näher genannten Dienstgeber zu arbeiten begonnen zu haben. Er habe etwa 120 Stunden gearbeitet und legte dazu auch seine Stundenaufzeichnungen vor.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge nach dem FPG festgenommen und reiste am 27.05.2023 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum aus.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 17.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG iVm. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 17.08.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.04.2032 in den Schengen-Raum eingereist und ab 17.04.2023 einer unrechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Am 24.05.2023 sei er im Zuge eines Schwerpunkteinsatzes gegen illegale Beschäftigung durch das Amt für Betrugsbekämpfung durch Polizeibeamte in einer näher genannten Arbeiterunterkunft gegen 20:30 Uhr kontrolliert und vorübergehend festgenommen worden. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung auf der Polizeistation sei dem Beschwerdeführer auch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes gemäß § 45 AVG übergeben und er damit darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesamt gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot eingeleitet habe. Ihm sei weiteres die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei nachweislich am 27.05.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 05.06.2032 sei die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekanntgegeben und um Fristerstreckung hinsichtlich einer Stellungnahme zum Parteiengehör ersucht worden, welche seitens des Bundesamtes gewährt worden sei. Dennoch sei bis dato keine Stellungnahm eingelangt. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten habe und in einer Arbeiterunterkunft gewohnt habe. Er habe über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, eine illegale Beschäftigung ausgeübt und sei auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Es lägen keine Hinweise auf eine berufliche, soziale oder sonstige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer habe sich nie für längere Zeit in Österreich aufgehalten und lägen auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren seine Stundenaufzeichnung über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt und ergebe sich aus dem Akt auch eine strenge Hausordnung mit Bildern des Zimmers, in dem der Beschwerdeführer Unterkunft genommen habe. Angesichts dessen bestünde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei zwar konkret keiner der in § 53 Abs. 2 FPG aufgezählten Tatbestände erfüllt (insbesondere nicht jener der Z 7 leg. cit., da der Beschwerdeführer nicht während der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei), dennoch stelle sein Verhalten iSd. § 53 Abs. 2 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei alleine zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Er habe dabei wissentlich und mit voller Absicht gehandelt. Da er auch organisiert und mit anderen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Unterkunft genommen und auf Baustellen gearbeitet habe, könne auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr liege aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit jedenfalls eine Wiederholungsgefahr vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher zulässig und gerechtfertigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 16.04.2032 in den Schengen-Raum eingereist und ab 17.04.2023 einer unrechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Am 24.05.2023 sei er im Zuge eines Schwerpunkteinsatzes gegen illegale Beschäftigung durch das Amt für Betrugsbekämpfung durch Polizeibeamte in einer näher genannten Arbeiterunterkunft gegen 20:30 Uhr kontrolliert und vorübergehend festgenommen worden. Im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung auf der Polizeistation sei dem Beschwerdeführer auch ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes gemäß Paragraph 45, AVG übergeben und er damit darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesamt gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot eingeleitet habe. Ihm sei weiteres die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei nachweislich am 27.05.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am 05.06.2032 sei die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekanntgegeben und um Fristerstreckung hinsichtlich einer Stellungnahme zum Parteiengehör ersucht worden, welche seitens des Bundesamtes gewährt worden sei. Dennoch sei bis dato keine Stellungnahm eingelangt. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten habe und in einer Arbeiterunterkunft gewohnt habe. Er habe über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, eine illegale Beschäftigung ausgeübt und sei auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Es lägen keine Hinweise auf eine berufliche, soziale oder sonstige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer habe sich nie für längere Zeit in Österreich aufgehalten und lägen auch keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren seine Stundenaufzeichnung über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorgelegt und ergebe sich aus dem Akt auch eine strenge Hausordnung mit Bildern des Zimmers, in dem der Beschwerdeführer Unterkunft genommen habe. Angesichts dessen bestünde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei zwar konkret keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände erfüllt (insbesondere nicht jener der Ziffer 7, leg. cit., da der Beschwerdeführer nicht während der Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei), dennoch stelle sein Verhalten iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei alleine zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und habe sich unter Umgehung des Meldegesetzes hier aufgehalten. Er habe dabei wissentlich und mit voller Absicht gehandelt. Da er auch organisiert und mit anderen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Unterkunft genommen und auf Baustellen gearbeitet habe, könne auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr liege aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit jedenfalls eine Wiederholungsgefahr vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher zulässig und gerechtfertigt.
Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 22.08.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich am 24.08.2023 zugestellt.Der Bescheid sowie eine die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Information zur Rechtsberatung vom 22.08.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Österreich am 24.08.2023 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.09.2023, beim Bundesamt am 25.09.2023 einlangend (Poststempel: 21.09.2023), erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2023. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, das Verfahren einstellen und insbesondere von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand nehmen; in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht als Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei, ohne über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu haben. Er sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt der Beschwerde in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Das Beweisverfahren habe keine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und würden sich Fremde nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist seien und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts nicht überschritten hätten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der geltenden visumfreien Aufenthaltsdauer als rechtmäßig erwiesen. Dieser habe ausschließlich dazu gedient, seinen Vater dabei zu unterstützen, in Österreich ordnungsgemäß Arbeit zu finden, welcher auf die entsprechenden Dokumente zur Entsendung von Arbeitskräften gewartet habe. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes nicht vorgelegen. Weiters erfülle der Beschwerdeführer – wie auch das Bundesgebiet aufgeführt habe – keinen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG. Ein Fehlverhalten indiziere daher im Umkehrschluss nicht eine Gefahr iSd. § 53 Abs. 2 FPG im Fall des Beschwerdeführers. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen persönlichen oder familiären Bezug aufweise. Dieser Umstand sei daher nicht als „mildernd“, aber auch nicht als „erschwerend“ bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes heranzuziehen. Dennoch habe das Bundesamt die als „Erschwerungsgrund“ in ihr „Strafermessen“ einfließen lassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe im gesamten Verfahren mit der Behörde kooperiert. Er sei zudem unverzüglich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht als Arbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei, ohne über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu haben. Er sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt der Beschwerde in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Das Beweisverfahren habe keine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und würden sich Fremde nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist seien und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts nicht überschritten hätten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der geltenden visumfreien Aufenthaltsdauer als rechtmäßig erwiesen. Dieser habe ausschließlich dazu gedient, seinen Vater dabei zu unterstützen, in Österreich ordnungsgemäß Arbeit zu finden, welcher auf die entsprechenden Dokumente zur Entsendung von Arbeitskräften gewartet habe. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wären die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes nicht vorgelegen. Weiters erfülle der Beschwerdeführer – wie auch das Bundesgebiet aufgeführt habe – keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Ein Fehlverhalten indiziere daher im Umkehrschluss nicht eine Gefahr iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG im Fall des Beschwerdeführers. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen persönlichen oder familiären Bezug aufweise. Dieser Umstand sei daher nicht als „mildernd“, aber auch nicht als „erschwerend“ bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes heranzuziehen. Dennoch habe das Bundesamt die als „Erschwerungsgrund“ in ihr „Strafermessen“ einfließen lassen. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe im gesamten Verfahren mit der Behörde kooperiert. Er sei zudem unverzüglich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Per E-Mail vom 14.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht bei der Finanzpolizei um Übermittlung einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift sowie um Bekanntgabe, ob bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hinsichtlich des Dinestgebers vorliegt sowie um allfällige Übermittlung desselben.
Noch am selben Tag wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei die Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 24.05.2023 im Rahmen der Kontrolle im Arbeiterquartier und der Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2024 übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass noch kein rechtskräftiges verwaltungsstrafrechtliches Straferkenntnis gegen den Dienstgeber vorliege. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle vorgelegten Stundenaufzeichnungen (welche sich bereits im Verwaltungsakt befinden, Anm.) könnten bei Bedarf ebenso vorgelegt werden.Noch am selben Tag wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Finanzpolizei die Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Niederschrift vom 24.05.2023 im Rahmen der Kontrolle im Arbeiterquartier und der Strafantrag der Finanzpolizei gegen den Dienstgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an die zuständige Bezirkshauptmannschaft vom 27.02.2024 übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass noch kein rechtskräftiges verwaltungsstrafrechtliches Straferkenntnis gegen den Dienstgeber vorliege. Die vom Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle vorgelegten Stundenaufzeichnungen (welche sich bereits im Verwaltungsakt befinden, Anmerkung könnten bei Bedarf ebenso vorgelegt werden.
6. Weiters erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail vom 15.03.2024 eine Anfrage an die zuständige Landespolizeidirektion dahingehend, ob hinsichtlich des Beschwerdeführer rechtskräftige fremdenrechtliche Verwaltungsstrafen gemäß § 120 Abs. 1a FPG vorliegen.6. Weiters erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail vom 15.03.2024 eine Anfrage an die zuständige Landespolizeidirektion dahingehend, ob hinsichtlich des Beschwerdeführer rechtskräftige fremdenrechtliche Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG vorliegen.
Diesbezüglich wurde per E-Mail vom 21.03.2024 mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. Kopie seines serbischen Reisepasses, AS 3 ff; Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche Kopie seines serbischen Reisepasses, AS 3 ff; Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024).
Der Beschwerdeführer verfügt bzw. verfügte bisher weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er hat bisher in Österreich auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024). Der Beschwerdeführer verfügt bzw. verfügte bisher weder im Bundesgebiet noch in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Er hat bisher in Österreich auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 22.02.2024).