Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W168 2235479-1/32E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zl. 368831204/200103147, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2020, Zl. 368831204/200103147, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 58 Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch II. Gemäß Paragraphen 58, Absatz 2,, 54 Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte II. bis III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea, wurde am 11.04.2006 eine Erst-Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft erteilt, diese Aufenthaltsbewilligung wurde in weiterer Folge vom 23.05.2007 bis zum 23.05.2008, sowie vom 24.05.2008 bis zum 24.05.2009 verlängert. Am 23.04.2009 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag und ihm wurde ein Aufenthaltstitel als Schlüsselkraft für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zum 15.11.2010 und anschließend bis zum 16.11.2011 verlängert erteilt. Von 07.11.2016 bis zum 07.11.2017 war der BF Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot“ Karte als sonstige Schlüsselkraft für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit und war in der Folge aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zuletzt wurde die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ bis zum 08.11.2019 verlängert. Am 03.10.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot Karte plus als Schlüsselkraft. Der BF erhielt in weiterer Folge vom 05.12.2019 bis zum 05.03.2020 einen Aufenthaltstitel.
2. In einem Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde ausgeführt, dass der BF seit Dezember 2016 für den internationalen Taekwondo Verband in Wien tätig sei und im Zuge seiner Tätigkeit mehrere Reisen wahrzunehmen habe. Dem Schreiben wurden eine Rechnung von CTA Reisen vom 05.12.2019, Flugtickets von Wien nach Barcelona und von Barcelona nach Wien und ein Vereinsregisterauszug über die Bestellung des BF als Finanz- und Verwaltungsdirektor angeschlossen.
3. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.02.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und in der Demokratischen Volksrepublik Korea geboren sei. Befragt, welche seiner Familienangehörigen noch im Heimatland leben würden, erklärte der BF, dass seine Eltern sowie seine Tochter in Nordkorea wohnhaft seien. Seine Tochter sei an der Universität für Fremdsprachen als Forscherin tätig. Zudem habe der BF in Nordkorea drei jüngere Schwestern. Seine Eltern würden eine Pension erhalten, seine Schwestern Berufe ausüben. Auf Nachfrage, ob er mit diesen Personen nach wie vor in Kontakt stehe, entgegnete der BF, dass er nur indirekt mit seiner Familie über die Taekwondo Gesellschaft in Kontakt stehe. Er habe eine gute Beziehung zu seiner Familie.
Zur Frage, welche Ausbildung er in seiner Heimat absolviert habe, gab der BF an, dass er von 1972 bis 1976 die Volksschule besucht habe, von 1976 bis 1981 die Mittelschule und Oberstufe absolviert habe und anschließend als Coach für Taekwondo tätig gewesen sei. Von 1990 bis 1995 habe er die Universität für Fremdsprachen besucht. Auf Nachfrage habe er im Bereich Taekwondo als Lehrer bzw. Coach Sportler bzw. Trainingseinheiten betreut habe und habe von 1996 bis 1999 als „Instructor“ für das koreanische Taekwondo-Komitee gearbeitet. Auf die Frage, was er nach 1999 gemacht habe, antwortete der BF, dass er von 1999 bis 2002 als Taekwondo Lehrer in Grönland gearbeitet habe, sei in weiterer Folge in Nordkorea im Komitee für Außenangelegenheiten tätig gewesen. Er habe sich von 2006 bis 2011 in Österreich aufgehalten, sich danach fünf Jahre in Nordkorea aufgehalten. 2016 sei der BF erneut in Österreich eingereist und halte sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf. Die Frage, ob er im Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde vom BF verneint. Der BF habe seine Ehefrau im Jahr 1993 geheiratet und habe ihn seit 1993 bei Auslandaufenthalten begleitet. Nachgefragt, ob er Kinder habe, erklärte der BF, dass er einen Sohn und eine Tochter habe und seine Tochter von 2006 bis 2011 in Österreich gelebt habe. Sein Sohn habe von 2006 bis 2011 in Nordkorea gelebt und sei seit dem Jahr 2019 in Österreich. Die Frage, ob er weitere Familienangehörige in Österreich habe, wurde vom BF verneint. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der BF an, dass er für die internationale Taekwondo Föderation in Wien arbeite und auch für finanzielle Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zuständig sei. Die Frage, ob er in Österreich Ausbildungen absolviert habe, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob er derzeit in Österreich arbeite, wie hoch sein Einkommen sei, welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse vorgelegen seien und ob er über eine Arbeitsgenehmigung verfüge, erklärte der BF, dass er von 2006 bis 2011 Schatzmeister bei der Internationalen Taekwondo Föderation gewesen sei und seit 2016 Direktor im Bereich Finanzen und Administration sei. Er habe zwar keinen gesonderten Vertrag, werde jedoch von der internationalen Taekwondo Föderation ausgewählt. Auf die Frage, ob er jederzeit abberufen werden könne, brachte der BF vor, dass seine Funktionsperiode im August 2019 bis zum Jahr 2023 verlängert worden sei. Nachgefragt, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses der BF seine Unterkunft benutze, führte der BF aus, dass ihm eine Wohnung im Vereinsgebäude der International Taekwondo Föderation zur Verfügung gestellt worden sei. Die Frage, ob er zu jemanden in Österreich in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe, wurde vom BF verneint. Er habe zwei österreichische Freunde und stehe auch mit österreichischen Bekannten in Kontakt. Die Frage, ob er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei, wurde vom BF verneint. Zur Frage, welche integrativen Schritte er seit seinem Aufenthalt in Österreich gesetzt habe, führte der BF an, dass er kulturell interessiert sei und Deutsch lerne. Bei einer Rückkehr nach Nordkorea habe er keine Befürchtungen. Befragt, was passiere, wenn ihn Österreich ihn zwinge, nach Nordkorea zurückzukehren, entgegnete der BF, dass er österreichische Entscheidungen akzeptieren werde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein bis zum 11.06.2024 gültiger koreanischer Reisepass, ein Führungszeugnis vom 08.08.2016 in deutscher und koreanischer Sprache, eine Familienstandsurkunde vom 08.08.2016 in deutscher und koreanischer Sprache, eine Geburtsurkunde vom 08.08.2016, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eine Arbeitgebererklärung für die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot“ und „Blau Karte EU“, eine „Declaration of Guarantee“ vom 23.08.2016, ein „Letter of Certification“ vom 23.08.2016, ein „Letter of Invitation“ vom 23.08.2016, ein Vollmacht vom 30.08.2016, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 31.08.2016,ein Vereinsregisterauszug zum Stichtag 21.10.2015, ein Reisepass, ein Aufenthaltstitel, ein Führerschein der Republik Österreich, eine e-Card, ein Meldezettel, ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die WGKK, eine Bestätigung des koreanischen Taekwon-Do Komitee vom 08.08.2016 über eine Tätigkeit vom Juni 2006 bis März 2011 und eine Bestätigung des koreanischen Taekwon-Do Komitees vom 08.08.2016 über die Tätigkeit als Abteilungsleiter für auswärtige Angelegenheiten vom Oktober 2011 bis 25.08.2015 und eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2019 in Vorlage gebracht.
4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2020 wurde ausgeführt, dass der BF nach Abschluss seines Studiums für den Internationalen Taekwondo Verband tätig geworden sei. Der gegenständliche Fall stelle sich nun so dar, dass der BF bereits in Österreich sei und aufgrund seiner bisherigen Arbeitsgenehmigung auch rechtmäßig hier aufhältig sei. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels auch unter Berücksichtigung des Beschlusses 2016/849 rechtlich möglich sei. Der Stellungnahme wurden mehrere Integrationsunterlagen des Sohnes des BF angeschlossen.
5. In einer weiteren Stellungnahme vom 20.03.2020 wurde vom BF ausgeführt, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF und seiner Familie keine Gefahr bestehe, dass Österreich seine internationalen Beziehungen beeinträchtige. Der Stellungnahme wurden mehrere Fotos, ein Agreement vom 02.11.2018, ein Protocol of Accord vom 21.08.2014 und zwei weitere Fotos vom Taekwondo Verband angeschlossen. Im Zuge seiner Tätigkeit habe der BF auch mehrere Reisen wahrzunehmen gehabt. Dem Schreiben wurden eine Rechnung von CTA Reisen vom 05.12.2019, Flugtickets von Wien nach Barcelona und von Barcelona nach Wien und ein Vereinsregisterauszug über die Bestellung des BF als Finanz- und Verwaltungsdirektor angeschlossen. Der BF hätte am 03.10.2019 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot Kare sonstige Schlüsselkraft“ gestellt. Die MA35 hätte den BF in Folge darüber informiert, dass aufgrund der jüngsten Resolution des UN Sicherheitsrates 2397 (2017) beabsichtigt wäre, nunmehr ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gem. §25 Abs1. NAG einzuleiten, da aufgrund der Sanktionen des Europäischen Rates gegen die DVRK, diese der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §11 Abs. 1 Z 5 NAG entgegenstehen würden. Dieser Auffassung wurde durch den Beschwerdevertreter entgegengetreten. Dies, da die Bestimmung des Beschlusses 2016/849 in Art 26a auf den BF nicht anwendbar sei, da das Arbeitsverhältnis des BF bereits seit 26.08.205 bestehe. Art. 26a Abs. 5 würde ausdrücklich beinhalten, dass eine Rückführung für Angehörige der DVRK nur dann vorzunehmen ist, wenn dadurch nicht gegen geltendes nationales oder geltendes Völkerrecht verstoßen werde. Eine Rückführung des BF wäre somit aufgrund völkerrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften verboten. 5. In einer weiteren Stellungnahme vom 20.03.2020 wurde vom BF ausgeführt, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels an den BF und seiner Familie keine Gefahr bestehe, dass Österreich seine internationalen Beziehungen beeinträchtige. Der Stellungnahme wurden mehrere Fotos, ein Agreement vom 02.11.2018, ein Protocol of Accord vom 21.08.2014 und zwei weitere Fotos vom Taekwondo Verband angeschlossen. Im Zuge seiner Tätigkeit habe der BF auch mehrere Reisen wahrzunehmen gehabt. Dem Schreiben wurden eine Rechnung von CTA Reisen vom 05.12.2019, Flugtickets von Wien nach Barcelona und von Barcelona nach Wien und ein Vereinsregisterauszug über die Bestellung des BF als Finanz- und Verwaltungsdirektor angeschlossen. Der BF hätte am 03.10.2019 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot – Weiß – Rot Kare sonstige Schlüsselkraft“ gestellt. Die MA35 hätte den BF in Folge darüber informiert, dass aufgrund der jüngsten Resolution des UN Sicherheitsrates 2397 (2017) beabsichtigt wäre, nunmehr ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gem. §25 Abs1. NAG einzuleiten, da aufgrund der Sanktionen des Europäischen Rates gegen die DVRK, diese der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §11 Absatz eins, Ziffer 5, NAG entgegenstehen würden. Dieser Auffassung wurde durch den Beschwerdevertreter entgegengetreten. Dies, da die Bestimmung des Beschlusses 2016/849 in Artikel 26 a, auf den BF nicht anwendbar sei, da das Arbeitsverhältnis des BF bereits seit 26.08.205 bestehe. Artikel 26 a, Absatz 5, würde ausdrücklich beinhalten, dass eine Rückführung für Angehörige der DVRK nur dann vorzunehmen ist, wenn dadurch nicht gegen geltendes nationales oder geltendes Völkerrecht verstoßen werde. Eine Rückführung des BF wäre somit aufgrund völkerrechtlicher und nationaler Rechtsvorschriften verboten.
6. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.06.2020 wurde ausgeführt, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund des Nuklear- und Raketenprogramms umfangreiche Sanktionsmaßnahmen gegen Nordkorea beschlossen habe. Um Transferzahlungen nach Nordkorea zu unterbinden, seien Sanktionen gegen nordkoreanische Arbeitskräfte verhängt worden, die auch für professionelle nordkoreanische Sportler im Ausland gelten würden. Einerseits bestehe ein Verbot der Erteilung bzw. Erneuerung von Arbeitsgenehmigungen an nordkoreanische Staatsangehörige in Verbindung mit der Einreise, andererseits bestehe eine Verpflichtung zur Rückführung nordkoreanischer Arbeitskräfte innerhalb von zwei Jahren bis zum 21.12.2019 unter entsprechender Beachtung der Menschenrechte. Als Mitglied der UNO habe Österreich die genannten völkerrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Aus Sicht der Behörde sei daher eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar und auch möglich. Es sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt. Dem BF wurde innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.
8. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF vom 07.07.2020 wurde ausgeführt, dass der BF einen Deutschkurs samt Zertifikat aufgrund der COVID-Pandemie nicht abschließen habe können. Der Sohn des BF hoffe, seine Schulbildung in Österreich abschließen zu können und in weiterer Folge auch die Universität Wien zu besuchen. Der BF sei zu keinem Zeitpunkt in Nordkorea politisch aktiv gewesen und habe in Nordkorea auch keinen Wehrdienst besucht. Er sei auch nie in militärische Aktivitäten involviert gewesen. Es sei dem BF ein persönliches und emotionales Anliegen, seiner Tätigkeit auch weiterhin nachzukommen. Der BF würde sich insgesamt seit rund 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Dieser hätte auch aufgrund der gegenwärtigen Covid 19 Pandemie keinen Deutschkurs absolvieren können, würde jedoch Deutsch privat lernen. Der BF würde jedoch planen einen Deutschkurs mit seinem Sohn zu besuchen, sobald dies wieder möglich wäre. In Österreich halten sich die Frau des BF, als auch nunmehr sein Sohn auf, der hoffen würde, hier die Schule abschließen zu können. Österreich wäre bereits eine zweite Heimat für den BF geworden.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2020 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2020 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über ein aufrechtes Familienleben in Österreich verfüge. Sowohl die Ehegattin als auch der volljährige Sohn des BF würden legal in Österreich leben. Ein schützenswertes Familienleben liege in seinem Fall vor, werde jedoch dadurch relativiert, dass er angegeben habe, dass im Falle seiner Abschiebung sowohl seine Ehegattin als auch sein Sohn mit ihm mitkommen würde, da seine Familienangehörigen auf ihn angewiesen seien und von seinem Einkommen finanziell abhängig seien. Die Fortsetzung des Familienlebens des BF sei in Nordkorea weiterhin möglich. Das Privatleben des BF konzentriere sich überwiegend auf seine Tätigkeit für die internationale Taekwondo Föderation (ITF). Aufgrund seiner bedeutenden Funktion beim ITF und seiner weitreichenderen Verbandstätigkeit für den internationalen Taekwondo Sport liege ein schützenswertes Privatleben vor. Der BF sei mehrfach legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und sei in diesen Zeitraumen immer erwerbstätig gewesen. Er sei aktuell seit vier Jahren in Österreich aufhältig. Seine aktuelle Funktionsperiode als „Director of Finance and Administration“ sei im Jahr 2019 bis ins Jahr 2023 verlängert worden. Wesentliche Integrationsschritte seien seitens des BF nicht gesetzt worden. Der BF spreche kaum Deutsch, sei kein Mitglied in einer Organisation und sei auch nicht ehrenamtlich tätig. Bindungen zu seinem Heimatstaat Nordkorea seien weiterhin aufrecht, er habe nach seinen bisherigen Aufenthalten in Österreich problemlos seinen Hauptwohnsitz nach Nordkorea verlegt. Im gegenständlichen Fall würden jedoch außerordentliche Umstände gegen den BF sprechen, die er zwar nicht zu verantworten habe, Österreich jedoch zu aufenthaltsbeenden Maßnahmen zwingen. In diesem Zusammenhang sei auf die internationalen Sanktionen gegen Nordkorea zu verweisen, welche festlegen würden, dass Personen mit Staatsangehörigkeit Nordkorea keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden dürfe und Personen, die über eine Arbeitserlaubnis verfügen würden, unter Wahrung der Menschenrechte rückzuführen seien, bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des derzeitigen Aufenthalts. Eine Nichtbefolgung der Beschlüsse hätte eine wesentliche Beeinträchtigung der Republik Österreich mit den Vertragsstaaten zur Folge und hätte massive Auswirkungen auf die Reputation und das Ansehen Österreichs im europäischen und internationalen Staatenverband, weshalb eine Gewichtung zum Nachteil der Person des BF erfolgen müsse, obwohl er in Österreich über ein schützenswertes Familien und Privatleben verfüge und damit in einem Nischenbereich am Arbeitsmarkt integriert sei, in der Vergangenheit mehrfach über viele Jahre legal und rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei und sich bisher immer gesetzestreu verhalten habe. Daher sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der BF bei einer erneuten Rückkehr genug für seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Aufgrund seiner Arbeitsvergangenheit im Taekwondo-Sport und seiner mehrfachen unproblematischen Rückkehr in den Herkunftsstaat sei davon auszugehen, dass der BF auch keine größeren Probleme bei der Rückkehr haben werde. Die aktuelle COVID-Pandemie erfordere auch nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. Dazu komme, dass das individuelle Risiko des BF, an COVID zu erkranken, sowohl in seinem Herkunftsstaat sowie in Österreich erhöht sei.
10. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des BF am 21.09.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass der BF bereits seit ca. 10 Jahren als Mitarbeiter der ITF in Österreich bzw. Wien gelebt und gearbeitet habe. Dementsprechend integriert sei der BF auch in Österreich. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid damit, dass ein nachträglicher Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe, weil dieser zu Unrecht erteilt worden sei. Dieser Erteilung seien sowohl völkerrechtliche als auch unionsrechtliche Verpflichtungen entgegengestanden. Bei genauer Betrachtung der Sanktionsmaßnahme der Vereinten Nationen und des Beschlusses des Rates sei festzustellen, dass diese gegenständlich auf den BF nicht anwendbar sei. Die Bestimmung stelle explizit auf solche Personen ab, die in das Hoheitsgebiet des BF einreisen und in diesem Zusammenhang eine Arbeitserlaubnis benötigen würden. Dies sei jedoch nicht der gegenständliche Sachverhalt und sei diese Bestimmung daher auf den BF nicht anwendbar. Weiters übersehe die Behörde, dass die Bestimmung des Art. 26a Abs. 3 des Beschlusses eine Ausnahme normiere, da diese Bestimmung nicht auf Arbeitsgenehmigungen anzuwenden sei, die vor dem 11.09.2017 schriftlich mittels Vertrags abgeschlossen worden seien. Die belangte Behörde begründe die Anwendung des Abs. 5 mit der materiellen Derogation aufgrund der lex- posterior Regel, eine materielle Derogation sei nämlich nur dann gegeben, wenn die alte und die neue Vorschrift denselben Tatbestand aufweisen und die angeordneten Rechtsfolgen unvereinbar seien. Diese Bestimmungen könnten daher nebeneinander angewendet werden und würden sich nicht widersprechen, es könne keine Rede sein, dass eine Derogation eingetreten sei bzw. dies vom Normsetzer gewollt gewesen sei. Die Bestimmung der Resolution des Sicherheitsrates habe dazu gedient, eine ungewollte Finanzierung des verbotenen Nuklearprogramms und des verbotenen Programms für ballistische Flugkörper durch im Ausland lebende Staatsangehörige zu unterbinden. Dieses Motiv sei jedoch in nicht mit der Tätigkeit und dem Amt des BF zu vergleichen. Eine Außerlandesbringung würde überdies einen klaren Verstoß gegen Grund- und Menschenrechte darstellen. Im vorliegenden Fall sei durch die Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung an den BF in keinster Weise gegen völker- und europarechtliche Verpflichtungen verstoßen worden, die zu einer wesentlichen Verschlechterung der internationalen Beziehungen führen könnten. Sowohl durch die Resolutionen des Sicherheitsrates sollte verhindert werden, dass durch im Ausland erzieltes Einkommen verbotene Raketenprogramme Nordkoreas finanziert werden. Angesichts des Gehalts des BF und der Tatsache, dass seine ganze Familie mit diesem finanziert werde, sei klar, dass im gegenständlichen Fall kein solches Motiv verfolgt werde. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der BF keine guten Freundschaften in Österreich zu Österreichern pflegen würde. Vorweg sei festzuhalten, dass sich der BF ausnahmslos rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zu jeder Zeit über einen gültigen Aufenthaltstitel und eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt habe. Hinsichtlich der Integration sei darauf hinzuweisen, dass der BF mit seiner Kernfamilie seit 2016 durchgehend in Österreich aufhältig sei und auch davor bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei. Ebenso sei die Kernfamilie des BF in Österreich und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Dass sich der BF sozial nur mäßig integriert habe, liege ausschließlich a