TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 G310 2279612-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2279612-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre und vier Monate herabgesetzt wird.römisch eins.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre und vier Monate herabgesetzt wird.

II.     Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch II.     Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 verhaftet, am XXXX .2020 in Schubhaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 verhaftet, am römisch 40 .2020 in Schubhaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Am XXXX .2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbots und der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe wurde der BF zwar hingewiesen, jedoch nicht dazu befragt, ob er bereit wäre freiwillig auszureisen.Am römisch 40 .2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbots und der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe wurde der BF zwar hingewiesen, jedoch nicht dazu befragt, ob er bereit wäre freiwillig auszureisen.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.

Mit dem Bescheid vom XXXX .2021, Zl. XXXX , erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbots damit, dass aufgrund der Verurteilung des BF eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Auch bestehe keine Integration oder berufliche Bindungen zu Österreich weswegen keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbots damit, dass aufgrund der Verurteilung des BF eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Auch bestehe keine Integration oder berufliche Bindungen zu Österreich weswegen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege.

Nach Zustellung der Bescheide am XXXX .201 wurde der BF am XXXX .2021 über den Landweg nach Serbien abgeschoben. Nach Zustellung der Bescheide am römisch 40 .201 wurde der BF am römisch 40 .2021 über den Landweg nach Serbien abgeschoben.

Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom XXXX .2021 erlassenen Einreiseverbots, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, XXXX , zurückgewiesen wurde, da aufgrund der Abschiebung keine fristgerechte Ausreise vorliege und auch noch nicht mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes verstrichen sei. Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom römisch 40 .2021 erlassenen Einreiseverbots, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022, römisch 40 , zurückgewiesen wurde, da aufgrund der Abschiebung keine fristgerechte Ausreise vorliege und auch noch nicht mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes verstrichen sei.

Am 27.03.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Diesen begründete er damit, dass bereits die Hälfte der Zeit verstrichen sei und er seinen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Ehegattin besuchen möchte. Beigelegt wurden eine Einladung des Bruders, wonach die Möglichkeit bestehe, dass der BF bei ihm lebe könne und er für die entstehenden Kosten aufkomme. Auch bestehe die Möglichkeit einer Anstellung im Unternehmen des Bruders des BF. Weiters wurde eine Kopie des Reisepasses des BF vorgelegt, zum Nachweis darüber, dass er seit XXXX .2021 nicht mehr in den Schengen-Raum eingereist ist. Am 27.03.2023 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Diesen begründete er damit, dass bereits die Hälfte der Zeit verstrichen sei und er seinen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Ehegattin besuchen möchte. Beigelegt wurden eine Einladung des Bruders, wonach die Möglichkeit bestehe, dass der BF bei ihm lebe könne und er für die entstehenden Kosten aufkomme. Auch bestehe die Möglichkeit einer Anstellung im Unternehmen des Bruders des BF. Weiters wurde eine Kopie des Reisepasses des BF vorgelegt, zum Nachweis darüber, dass er seit römisch 40 .2021 nicht mehr in den Schengen-Raum eingereist ist.

Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2023, Zl. 1270041110/230702832, wurde der Antrag des BF vom 27.03.2023 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass er in Serbien einer legalen Beschäftigung nachgehe und seine Lebensgrundlage gesichert sei. Es gebe zudem in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären, persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen. Das Einreiseverbot sei nach wie vor notwendig, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2023, Zl. 1270041110/230702832, wurde der Antrag des BF vom 27.03.2023 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt (Spruchpunkt römisch II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht nachgewiesen habe, dass er in Serbien einer legalen Beschäftigung nachgehe und seine Lebensgrundlage gesichert sei. Es gebe zudem in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären, persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen. Das Einreiseverbot sei nach wie vor notwendig, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte der BF vor, dass zwar kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich bestehe, aber seine Verlobte in Deutschland lebe und sein Bruder in der Schweiz und er somit familiäre und private Interessen an einem Aufenthalt im Schengen-Raum habe. Er halte sich seit XXXX .2021 in Serbien auf und habe sich persönlich verändert und weiterentwickelt. Die Arbeitssuche habe sich schwierig gestaltet und werde er von seinem Bruder finanziell unterstützt. Zwischenzeitlich habe der BF einen Deutschkurs des Niveaus A2 absolviert. In Serbien sei der BF noch nie gerichtlich verurteilt worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er ein Konvolut an Unterlagen bei. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte der BF vor, dass zwar kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich bestehe, aber seine Verlobte in Deutschland lebe und sein Bruder in der Schweiz und er somit familiäre und private Interessen an einem Aufenthalt im Schengen-Raum habe. Er halte sich seit römisch 40 .2021 in Serbien auf und habe sich persönlich verändert und weiterentwickelt. Die Arbeitssuche habe sich schwierig gestaltet und werde er von seinem Bruder finanziell unterstützt. Zwischenzeitlich habe der BF einen Deutschkurs des Niveaus A2 absolviert. In Serbien sei der BF noch nie gerichtlich verurteilt worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er ein Konvolut an Unterlagen bei.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 05.04.2024 langten Überweisungsbestätigungen des Bruders als Nachweis für geleistete Unterhaltszahlungen ein.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wurden vom BF am 16.04.2024 eine Heiratsurkunde, Überweisungsbestätigungen, eine Bestätigung über den Abschluss der Mittelschule sowie ein Empfehlungsschreiben des Vaters des BF vorgelegt.

Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, ist am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt gekommen. Er besitzt einen am XXXX .2019 ausgestellten serbischen Reisepass. Er spricht Serbisch und verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2.Der BF ist seit XXXX .2024 verheiratet. Nach Abschluss der Mittelschule mit sehr gutem Erfolg besuchte der BF die Medizinische Schule in XXXX , wo er seine Ehefrau kennenlernte. Seine Ehefrau besitzt die kroatische und serbische Staatsbürgerschaft, lebt seit sieben Jahren in Deutschland und übt den Beruf der Krankenpflegerin aus. Der BF hat keine Schulden und besitzt eine Eigentumswohnung in XXXX . Künftig möchte er mit seiner Frau in Deutschland leben oder bei seinem Bruder in der Schweiz, wo ihm eine Anstellung in Aussicht gestellt wurde. Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, ist am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 zur Welt gekommen. Er besitzt einen am römisch 40 .2019 ausgestellten serbischen Reisepass. Er spricht Serbisch und verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2.Der BF ist seit römisch 40 .2024 verheiratet. Nach Abschluss der Mittelschule mit sehr gutem Erfolg besuchte der BF die Medizinische Schule in römisch 40 , wo er seine Ehefrau kennenlernte. Seine Ehefrau besitzt die kroatische und serbische Staatsbürgerschaft, lebt seit sieben Jahren in Deutschland und übt den Beruf der Krankenpflegerin aus. Der BF hat keine Schulden und besitzt eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Künftig möchte er mit seiner Frau in Deutschland leben oder bei seinem Bruder in der Schweiz, wo ihm eine Anstellung in Aussicht gestellt wurde.

Die Eltern des BF leben in Serbien und kommen sie zusammen mit seinem Bruder für den Lebensunterhalt des BF auf. Sein Vater ist pensionierter Schuldirektor, seine Mutter ist leitende Krankenschwester an der Psychiatrischen Klinik in XXXX . Zusammen mit seinen Eltern hat sich der BF mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und kann er auf die Unterstützung seiner Eltern vertrauen.Die Eltern des BF leben in Serbien und kommen sie zusammen mit seinem Bruder für den Lebensunterhalt des BF auf. Sein Vater ist pensionierter Schuldirektor, seine Mutter ist leitende Krankenschwester an der Psychiatrischen Klinik in römisch 40 . Zusammen mit seinen Eltern hat sich der BF mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und kann er auf die Unterstützung seiner Eltern vertrauen.

Der Bruder des BF lebt zusammen mit seiner Frau in der Schweiz, wo er ein Unternehmen führt. Der BF hat zu seinen Angehörigen einen engen Kontakt und wurde er auch von seinem Bruder in Serbien besucht.

Abgesehen von den Aufenthalten in der Justizanstalt XXXX von XXXX .2020 bis XXXX .2021 und im Polizeianhaltezentrum XXXX von XXXX .2021 bis XXXX .2021 liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Der BF verfügte in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel und hat einen solchen auch nie beantragt. Auch ging er in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von den Aufenthalten in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 und im Polizeianhaltezentrum römisch 40 von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet vor. Der BF verfügte in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel und hat einen solchen auch nie beantragt. Auch ging er in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach.

In Serbien wurde der BF nie strafgerichtlich verurteilt. Der Verurteilung in Österreich liegt zugrunde, dass der BF von einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX .2020 in XXXX A./vorschriftswidrig Cannabispflanzen (§27 Abs 1 Z 2 SMG) zum Zwecke der Gewinnung von einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er insgesamt 1.085 Cannabispflanzen, welche einen durchschnittlichen Ertrag von zumindest 30 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THCA in durchschnittlicher Straßenqualität) pro Cannabispflanze ergeben, in einem Haus in XXXX anbaute und B./ mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzogen hat, indem er die Stromzählet im Haus in XXXX durch manipulative Verlegung von Leitungen manipulierte und dadurch Energie in einem jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigenden Wert entzog. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. In Serbien wurde der BF nie strafgerichtlich verurteilt. Der Verurteilung in Österreich liegt zugrunde, dass der BF von einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 .2020 in römisch 40 A./vorschriftswidrig Cannabispflanzen (§27 Absatz eins, Ziffer 2, SMG) zum Zwecke der Gewinnung von einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er insgesamt 1.085 Cannabispflanzen, welche einen durchschnittlichen Ertrag von zumindest 30 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THCA in durchschnittlicher Straßenqualität) pro Cannabispflanze ergeben, in einem Haus in römisch 40 anbaute und B./ mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzogen hat, indem er die Stromzählet im Haus in römisch 40 durch manipulative Verlegung von Leitungen manipulierte und dadurch Energie in einem jedenfalls EUR 5.000,00 übersteigenden Wert entzog. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.

Seit seiner Abschiebung am XXXX .2021 ist der BF nicht wieder in den Schengen-Raum eingereist. Das Einreiseverbot ist bis XXXX .2025 gültig.Seit seiner Abschiebung am römisch 40 .2021 ist der BF nicht wieder in den Schengen-Raum eingereist. Das Einreiseverbot ist bis römisch 40 .2025 gültig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, sowie aus dem vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister, der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.

Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF werden anhand seines Reisepasses festgestellt, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen folgen seinen glaubhaften und konsistenten Angaben dazu. Eine Kopie der Heiratsurkunde liegt im Gerichtsakt auf wie auch der Arbeitsvertrag seiner Ehefrau. Die finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen hat er durch entsprechende Überweisungsbestätigungen nachgewiesen. Vorgelegt wurden auch Flugtickets als Nachweis, dass der BF von seinen Angehörigen in Serbien besucht wurde. Auch kann den Empfehlungsschreiben seiner Eltern und seines Bruders die Aufarbeitung seiner Straftaten und die Bereitschaft der finanziellen Unterstützung entnommen werden. Zudem sicherte sein Bruder in eine Anstellung zu. Kopien der Ausweise seiner Angehörigen liegen im Gerichtsakt auf.

Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und werden seine Deutschkenntnisse durch die vorgelegte Kursbestätigung belegt.

Aus den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass geht hervor, dass der BF am XXXX .2021 den Schengen-Raum verlassen hat und nicht wieder eingereist ist. Aus den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass geht hervor, dass der BF am römisch 40 .2021 den Schengen-Raum verlassen hat und nicht wieder eingereist ist.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts für XXXX . Aus der Bescheinigung der Polizeiverwaltung der Stadt XXXX geht hervor, dass im serbischen Strafregister keine Verurteilungen des BF aufscheinen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 . Aus der Bescheinigung der Polizeiverwaltung der Stadt römisch 40 geht hervor, dass im serbischen Strafregister keine Verurteilungen des BF aufscheinen.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene rechtskräftige Einreiseverbot und dessen Gültigkeit bis XXXX .2025 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.Das gegen den Beschwerdeführer erlassene rechtskräftige Einreiseverbot und dessen Gültigkeit bis römisch 40 .2025 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 60 Abs 2 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Im Fall eines auf § 53 Abs. Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß § 60 Abs. 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Im Fall eines auf Paragraph 53, Abs. Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).

Für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs 2 FPG) müssen jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.

Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten