Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §35 Abs2Spruch
G310 2288916-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die in der Verwaltungsangelegenheit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , von Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH eingebrachte Beschwerde, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die in der Verwaltungsangelegenheit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , von Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH eingebrachte Beschwerde, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Verfahrenspartei (VP), XXXX , stellte erstmals am XXXX .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und berief sich auf die am XXXX .2016 in Serbien geschlossene Ehe mit dem bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Die Verfahrenspartei (VP), römisch 40 , stellte erstmals am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und berief sich auf die am römisch 40 .2016 in Serbien geschlossene Ehe mit dem bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Aufgrund des Ersuchens der Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung (MA 35) an die LPD Wien, Erhebungen betreffend eine mögliche Aufenthaltsehe zwischen der VP und ihrem Ehemann durchzuführen, übermittelte die LPD Wien mit Schreiben vom 27.11.2017 einen entsprechenden Bericht an die MA 35.
Mit Schreiben vom 05.11.2018 ersuchte die MA 35 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Stellungnahme, ob Bedenken gegen die Ausstellung der Aufenthaltskarte bestehen.
Mit Schreiben vom 16.10.2018 teilt das BFA der MA 35 mit, dass sich durch die von der MA 35 in Auftrag gegebene Ermittlung der Verdacht erhärtet hat, dass eine Scheinehe vorliegt und daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren gegen die VP und ihren Ehemann eingeleitet wird. Mit Ladung vom selben Tag wurde die VP zur Überprüfung der Ehe in das BFA vorgeladen und am 30.10.2018 vor dem BFA zu ihrer Ehe befragt.
Am 12.11.2018 gab Rechtsanwalt Stefan ERRATH dem BFA seine Vollmacht in der fremdenrechtlichen Angelegenheit der VP bekannt.
Mit Schreiben vom 30.11.2018 wurde der MA 35 durch das BFA mitgeteilt, dass „aufgrund der Ergebnisse der Vergleichsniederschrift nicht von einer Scheinehe auszugehen ist, sodass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltskarte bestehen“. In der Folge kam es zu keinen weiteren Verfahrenshandlungen durch das BFA. Die Einstellung des Verfahrens auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl XXXX erfolgte mit 30.11.2018.Mit Schreiben vom 30.11.2018 wurde der MA 35 durch das BFA mitgeteilt, dass „aufgrund der Ergebnisse der Vergleichsniederschrift nicht von einer Scheinehe auszugehen ist, sodass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltskarte bestehen“. In der Folge kam es zu keinen weiteren Verfahrenshandlungen durch das BFA. Die Einstellung des Verfahrens auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl römisch 40 erfolgte mit 30.11.2018.
Nachdem bereits im Jahr 2016 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, stellte die VP am 28.02.2022 einen neuerlichen Antrag und berief sich abermals auf die Ehe mit Herrn XXXX . In der Folge führte die LPD Wien auf Ersuchen der MA 35 Erhebungen durch. Das BFA wurde vom Ergebnis dieser Erhebungen am 15.12.2023 verständigt und leitete ein neuerliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl XXXX ein. Nachdem bereits im Jahr 2016 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, stellte die VP am 28.02.2022 einen neuerlichen Antrag und berief sich abermals auf die Ehe mit Herrn römisch 40 . In der Folge führte die LPD Wien auf Ersuchen der MA 35 Erhebungen durch. Das BFA wurde vom Ergebnis dieser Erhebungen am 15.12.2023 verständigt und leitete ein neuerliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl römisch 40 ein.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.01.2024 wurde die VP aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Das Schreiben wurde nachweislich an Mag. Stefan ERRATH zugestellt und langte in weiterer Folge keine Stellungnahme beim BFA ein.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.02.2024 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 20.02.2024 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Auch dieser Bescheid wurde nachweislich an Mag. Stefan ERRATH zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, verfasst von Mag. Stefan ERRATH, vom 19.03.2024 wurde vorgebracht, dass das Vollmachtverhältnis zur VP nicht mehr aufrecht sei. Aufgrund der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vollmachtbekanntgabe beim BFA, der danach erfolgenden offensichtlichen Einstellung des aufenthaltsbeendenden Verfahrens durch das BFA und der nicht bestehenden Bevollmächtigung im neuen Verfahren vor der MA 35 im Jahr 2022 erscheine es fraglich, ob das Vollmachtverhältnis nicht nur gegenüber der VP, sondern auch gegenüber der Behörde beendet worden ist. Weiters wird aus anwaltlicher Vorsicht auch inhaltlich gegen den Bescheid vorgegangen.
Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids an die VP erfolgte.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Einstellung des Verfahren auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl XXXX geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor. Die Einstellung des Verfahren auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl römisch 40 geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor.
Die Zustellungen an den Rechtsanwalt sind durch die im Akt befindlichen Verständigungen über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments belegt. Die Feststellung, dass eine Zustellung an die VP nicht erfolgt ist, gründet sich darauf, dass sich im Akt keine entsprechenden Zustellverfügungen finden. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine erfolgte Zustellung an die VP sind nicht ersichtlich. Auch der Rechtsanwalt bringt in seiner Beschwerde vor, dass er nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolglos versucht habe mit der VP in Kontakt zu treten.
Rechtliche Beurteilung:
Zum Nichtbestehen des Vollmachtverhältnisses:
Das Erlöschen der Vollmacht ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Danach gibt es mehrere Möglichkeiten wie die Vollmacht enden kann. Unter anderem durch die der Behörde mitgeteilte Kündigung oder durch die Beendigung des Verfahrens, für das sie erteilt wurde (VwSlg 13.221 A/1990). Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (siehe auch VwGH 8.5.2003, 2001/06/0134; 28.8.2008, 2008/22/0607).
Der Rechtsanwalt hat im Rahmen des im Jahr 2018 anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl: XXXX seine Vollmacht bekannt gegeben. Das damalige Verfahren wurde in der Folge vom BFA eingestellt und damit beendet. Grundsätzlich erlischt eine erteilte Vollmacht ua durch die Beendigung des Verfahrens für das sie erteilt wurde. Somit ist die erteilte Vollmacht mit der damaligen Beendigung des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2018 erloschen. In der Vollmachtbekanntgabe lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Vollmacht auch für künftige Verfahren gelten hätte sollen, zumal auch bloß auf eine „fremdenrechtliche Angelegenheit“ Bezug genommen wird. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine beabsichtigte „Generalvollmacht“. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte „Generalvollmacht“ (vgl VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH 26. 7. 2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung „in allen Angelegenheiten“) reicht allein aber nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl VwGH 15. 10. 1996, 95/05/0286; 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 27. 1. 2011, 2009/03/0163; VfSlg 6474/1971).Der Rechtsanwalt hat im Rahmen des im Jahr 2018 anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit der Verfahrenszahl: römisch 40 seine Vollmacht bekannt gegeben. Das damalige Verfahren wurde in der Folge vom BFA eingestellt und damit beendet. Grundsätzlich erlischt eine erteilte Vollmacht ua durch die Beendigung des Verfahrens für das sie erteilt wurde. Somit ist die erteilte Vollmacht mit der damaligen Beendigung des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2018 erloschen. In der Vollmachtbekanntgabe lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Vollmacht auch für künftige Verfahren gelten hätte sollen, zumal auch bloß auf eine „fremdenrechtliche Angelegenheit“ Bezug genommen wird. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine beabsichtigte „Generalvollmacht“. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte „Generalvollmacht“ vergleiche VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH 26. 7. 2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung „in allen Angelegenheiten“) reicht allein aber nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen vergleiche VwGH 15. 10. 1996, 95/05/0286; 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 27. 1. 2011, 2009/03/0163; VfSlg 6474/1971).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben „Sache“ iSd § 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG – gesprochen werden kann (VwGH 25.3.1996, 95/10/0052; 26.3.2004, 2004/02/0038; 27. 1. 2011, 2009/03/0163). Einen solchen Zusammenhang gibt es etwa nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (VwGH 28.2.2008, 2007/18/0379).Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache – dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben „Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG – gesprochen werden kann (VwGH 25.3.1996, 95/10/0052; 26.3.2004, 2004/02/0038; 27. 1. 2011, 2009/03/0163). Einen solchen Zusammenhang gibt es etwa nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (VwGH 28.2.2008, 2007/18/0379).
Das nunmehr zu Verfahrenszahl XXXX geführte, auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerichtete Verfahren hat zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides geführt. Anlass war der Bericht der LPD Wien an die MA 35, in welchem von einer Aufenthaltsehe zwischen der VP und Herrn XXXX ausgegangen wird. Zu dem im Jahr 2018 zu Verfahrenszahl XXXX geführten Verfahren besteht offenkundig ein enger Zusammenhang. Auch dieses Verfahren war auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerichtet. Eingeleitet wurde es aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zwischen der VP und Herrn XXXX . Selbst wenn ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit bzw Rechtssache gesprochen werden kann, wurde das Verfahren aus dem Jahr 2018 zu Verfahrenszahl XXXX am 30.11.2018 eingestellt und somit beendet. Zwar kann dem Akt kein Einstellungsbeschluss entnommen werden, sondern bloß die Mitteilung des BFA an die MA 35 vom 30.11.2018, wonach „aufgrund der Ergebnisse der Vergleichsniederschrift nicht von einer Scheinehe auszugehen ist, sodass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltskarte bestehen“. Dennoch ist offenkundig eine Einstellung erfolgt, da in weiterer Folge auch keine Verfahrensschritte mehr gesetzt wurden. Dies bestätigt auch der Eintrag im Zentralen Fremdenregister, wonach das Verfahren XXXX am 30.11.2018 durch das BFA eingestellt wurde.Das nunmehr zu Verfahrenszahl römisch 40 geführte, auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerichtete Verfahren hat zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides geführt. Anlass war der Bericht der LPD Wien an die MA 35, in welchem von einer Aufenthaltsehe zwischen der VP und Herrn römisch 40 ausgegangen wird. Zu dem im Jahr 2018 zu Verfahrenszahl römisch 40 geführten Verfahren besteht offenkundig ein enger Zusammenhang. Auch dieses Verfahren war auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerichtet. Eingeleitet wurde es aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zwischen der VP und Herrn römisch 40 . Selbst wenn ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit bzw Rechtssache gesprochen werden kann, wurde das Verfahren aus dem Jahr 2018 zu Verfahrenszahl römisch 40 am 30.11.2018 eingestellt und somit beendet. Zwar kann dem Akt kein Einstellungsbeschluss entnommen werden, sondern bloß die Mitteilung des BFA an die MA 35 vom 30.11.2018, wonach „aufgrund der Ergebnisse der Vergleichsniederschrift nicht von einer Scheinehe auszugehen ist, sodass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltskarte bestehen“. Dennoch ist offenkundig eine Einstellung erfolgt, da in weiterer Folge auch keine Verfahrensschritte mehr gesetzt wurden. Dies bestätigt auch der Eintrag im Zentralen Fremdenregister, wonach das Verfahren römisch 40 am 30.11.2018 durch das BFA eingestellt wurde.
Trotz der im Wesentlichen selben Sache wurde das Verfahren aus dem Jahr 2018 eingestellt, wodurch die damals erteilte Vollmacht erloschen ist. Im neuen Verfahren durfte daher nicht von der nach wie vor bestehenden Vollmacht ausgegangen werden. Auch dass trotz schriftlicher Aufforderung seitens Mag. ERRATH keine Stellungnahme erstattet wurde, deutet darauf hin, dass das Vollmachtverhältnis nicht mehr aufrecht war.
Im Zeitpunkt der Bescheidzustellung hat somit kein Vollmachtverhältnis mehr bestanden. Dass die damalige Vollmacht mit der Einstellung des Verfahrens erloschen ist, entspricht der stRsp des VwGH wonach sich auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (siehe auch VwGH 8.5.2003, 2001/06/0134; 28. 8. 2008, 2008/22/0607).
Eine Verpflichtung zur Anzeige der Auflösung des Vollmachtverhältnisses ist bei der Endigung durch die Beendigung des Verfahrens nicht vorgesehen. Anderes gilt bei der Beendigung des Vollmachtverhältnisses durch Widerruf oder Kündigung. Diese Akte sind nur und erst dann (außen)wirksam, wenn auch der Behörde die Beendigung des Vollmachtverhältnisses mitgeteilt wird, wenn also eine entsprechende Erklärung bei der Behörde einlangt.
Zur Zustellung des Bescheides:
Grundsätzlich umfasst eine allgemeine Vertretungsvollmacht auch die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten (VwGH 12.3.1998, 95/20/0317). Wurde ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Eine Zustellung ist nur an ihn zulässig, eine Zustellung an den Vertretenen unwirksam. Im gegenständlichen Fall hat jedoch kein aufrechtes Vollmachtverhältnis und damit keine Zustellungsbevollmächtigung vorgelegen. Die Zustellung hätte an die VP erfolgen müssen, womit ein Zustellmangel vorliegt. Eine Zustellung entfaltet jedoch nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie fehlerfrei ist. Daher sind rechtswidrig zugestellte Bescheide, weil nicht zugestellt, auch nicht entstanden, daher nichtig (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330).
Wer Empfänger ist, wird durch die Zustellverfügung festgelegt und nicht dadurch, wer nach dem zugrundeliegenden Verfahren Empfänger sein sollte. Rsp und Lehre gingen schon vor der Novelle BGBl I 1998/158 einheitlich von dem Grundsatz aus, dass die in § 7 ZustG vorgesehene Heilung grundsätzlich nur der in der Zustellverfügung genannten Person gegenüber eintreten kann, dass also die falsche Zustellverfügung selbst insoweit nicht von der Heilungsmöglichkeit des § 7 ZustG umfasst wird (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rz 17 (Stand 1.7.2016, rdb.at).Wer Empfänger ist, wird durch die Zustellverfügung festgelegt und nicht dadurch, wer nach dem zugrundeliegenden Verfahren Empfänger sein sollte. Rsp und Lehre gingen schon vor der Novelle BGBl römisch eins 1998/158 einheitlich von dem Grundsatz aus, dass die in Paragraph 7, ZustG vorgesehene Heilung grundsätzlich nur der in der Zustellverfügung genannten Person gegenüber eintreten kann, dass also die falsche Zustellverfügung selbst insoweit nicht von der Heilungsmöglichkeit des Paragraph 7, ZustG umfasst wird (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 17 (Stand 1.7.2016, rdb.at).
So entspricht es der Rsp des VwGH, dass die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt. Die Heilung eines Zustellmangels liegt nämlich darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des „Empfängers“, welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichneten Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 ZustG vor (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0212).So entspricht es der Rsp des VwGH, dass die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil kein Fall des Paragraph 7, ZustG vorliegt. Die Heilung eines Zustellmangels liegt nämlich darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des „Empfängers“, welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die in der Zustellverfügung bezeichneten Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des Paragraph 7, ZustG vor (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0212).
Da im gegenständlichen Fall an einen nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wurde, entfaltet diese Zustellung keine Rechtswirkungen, eine Heilung des Zustellmangels ist nicht möglich, da der Rechtsanwalt als Empfänger bezeichnet wurde. Der Bescheid wurde somit nicht zugestellt, ist rechtlich nicht entstanden und als Nichtbescheid zu qualifizieren. Beabsichtigt die belangte Behörde den Bescheid wirksam erlassen, so müsste die Zustellung direkt an die VP erfolgen.
Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Voraussetzung für eine Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie mangels eines mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides bzw mangels eines Bescheides in der in Beschwerde gezogenen Sache unzulässig ist. Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Voraussetzung für eine Beschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie mangels eines mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides bzw mangels eines Bescheides in der in Beschwerde gezogenen Sache unzulässig ist.
Die vorliegende Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Der gegenständliche Beschluss entspricht der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Der gegenständliche Beschluss entspricht der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
Amtssignatur Bescheiderlassung Bescheidqualität Einreisetitel Nichtbescheid österreichische Vertretungsbehörde Prozessvoraussetzung Rechtsmittelbelehrung Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2288916.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024