TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/12 L508 2289518-1

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Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2289518-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2022 am 05.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater seit 2004, sein Bruder seit 2013 und seine Mutter seit 2018 in Österreich seien. Sein Antrag auf ein Visum sei verweigert worden. Am 07.12.2022 hätte er in Österreich eine bulgarische Staatsangehörige geehelicht und am 13.12.2022 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, welcher abgelehnt worden sei, weil seine Ehegattin zurzeit kein Einkommen habe. Im November 2019 sei er beim Heer eingerückt und dort misshandelt worden. Der Kommandant habe sogar eine Zigarette auf seiner rechten Hand ausgedämpft. Die medizinischen Unterlagen würde er der Behörde vorlegen. Im Mai 2020 sei er dann für untauglich erklärt worden. Zudem sei er in der Türkei ständig diskriminiert worden, weil er Kurde sei. Bei einer Rückkehr habe er Ansgt um sein Leben. Er wolle auch nicht mehr diskriminiert werden.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 05.02.2024 gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass er im Jahr 2019 seinen Wehrdienst angetreten habe. Zwei Kommandanten seien Rassisten gewesen. In seiner Einheit seien sie unter den Rekruten fünf Kurden gewesen. Diese Kommandanten hätten sie ständig beleidigt und gesagt, dass sie Kurden seien und gefragt, was sie hier tun würden und weshalb sie nicht in den Bergen seien, um zu kämpfen. Ein Kommandant habe sie immer geschlagen. Der Kommandant habe ihn eines Tages in sein Zimmer gerufen und geschlagen. Er habe auf seiner rechten Handfläche Zigaretten ausgedrückt. Zehn Tage nach dem Vorfall hätte er einen Freigang beantragt und sei nicht zurückgegangen. In Ankara habe er sich in ein Krankenhaus begeben und dort alles erzählt. Die Ärzte hätten ihn in die Psychiatrie geschickt, weil er unbedingt gewollt habe, dass man ihn für untauglich erkläre, was auch geschehen sei. Danach hätte er die ganze Zeit versucht, nach Österreich zu gelangen. Er habe dort keine Ruhe gehabt. Die Polizei habe ständig Personenkontrollen durchgeführt.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurde dem BF angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei übersetzt zu erhalten und im Anschluss eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde zwar Glaubwürdigkeit attestiert, indes wurde es als nicht asylrelevant qualifiziert. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde zwar Glaubwürdigkeit attestiert, indes wurde es als nicht asylrelevant qualifiziert. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.03.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wurde im Wesentlichen - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensganges - moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Der VwGH habe bereits erkannt, dass die Asylbehörden die allgemeine Lage im Herkunftsstaat von Amts wegen festzustellen haben und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern miteinzubeziehen haben.

5.2. Insofern der Beschwerdeführer sowohl psychische als auch physische Gewalt aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse/Nationalität erleben habe müssen, erfülle er die Voraussetzung der Verfolgungshandlung. Der BF sei der Verfolgungshandlung deshalb ausgesetzt gewesen, weil er in der Türkei der kurdischen Minderheit angehört habe. Der BF sei von seinem Kommandanten deshalb misshandelt und geschlagen worden, weil er der kurdischen Minderheit in der Türkei angehöre. Der BF erfülle daher auch die Voraussetzung des Verfolgungsgrundes. In der Folge wurde unter auszugsweiser Zitierung der Berichtslage aus dem LIB (Version 8) zum Kapitel „Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee“ festgehalten, dass das Erlebte des BF im türkischen Militär keinen Einzelfall darstelle.

5.3. Ferner wurde die Einvernahme des Vaters des BF als Zeugen beantragt, um den körperlich und psychisch schlechten Zustand des BF in der Türkei zu bestätigen. Des Weiteren könne der Vater bestätigen, dass dem BF beim Militär kein Arztbesuch gestattet worden sei und er daher selbst seinen Sohn privat in die Klinik bringen habe müssen. Zusammengefasst habe der Vater des BF all das Erlebte des BF miterlebt und könne die asylrelevante Verfolgung seines Sohnes gegenüber dem Gericht bestätigen.

5.4. Im Anschluss wurde zur Untermauerung des Vorbringens auszugsweise auf weitere Länderinformationen zur Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, zur derzeitigen Situation von Kurden und zur Verwendung der kurdischen Sprache in der Türkei verwiesen.

5.5. Insofern die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen habe, weil sie ihn nicht als asylrelevant erachte, basiere diese Feststellung auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass der BF in der Einvernahme ungenau und oberflächlich einvernommen worden sei. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, den BF detailreich zum Vorfall beim Militärdienst zu befragen. So komme aus der Befragung nicht hervor, dass sich der BF beim Militär keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen habe können und dass daher der Vater des BF den BF privat in einer Klinik unterbringen habe müssen. Weiters sei zu erwähnen, dass dem BF in der Einvernahme nicht einmal die Frage gestellt worden sei „Wie lange hat ihr Krankenhausaufenthalt gedauert“; „Welche Behandlung haben Sie im Krankenhaus erhalten“. Der Krankenhausaufenthalt des BF habe demnach zwei Monate gedauert. Dies impliziere, dass der BF nicht mit leichten Verletzungen ins Krankenhaus gekommen sei. In diesen zwei Monaten sei der BF insbesondere auch psychisch behandelt worden, denn der BF sei durch die psychischen Misshandlungen des Kommandanten psychisch schwer belastet und in dieser Zeit auch medikamentös behandelt worden, weshalb er in dieser Zeit ca. 10 kg an Gewicht abgenommen habe. Auch habe der BF nach Beendigung seines Krankenhausaufenthalts weiterhin das Medikament namens „Ozoprin Rapid“ einnehmen müssen. Dieses werde insbesondere zur Behandlung von Schizophrenie eingesetzt. Auch würden die Patienten, die dieses Medikament einnehmen würden, unter Depression, Angststörungen oder auch Angespanntheit leiden. All diese erwähnten Umstände seien wegen mangelnder Befragung des BF in der Einvernahme und daher auch im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben.5.5. Insofern die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen habe, weil sie ihn nicht als asylrelevant erachte, basiere diese Feststellung auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass der BF in der Einvernahme ungenau und oberflächlich einvernommen worden sei. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, den BF detailreich zum Vorfall beim Militärdienst zu befragen. So komme aus der Befragung nicht hervor, dass sich der BF beim Militär keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen habe können und dass daher der Vater des BF den BF privat in einer Klinik unterbringen habe müssen. Weiters sei zu erwähnen, dass dem BF in der Einvernahme nicht einmal die Frage gestellt worden sei „Wie lange hat ihr Krankenhausaufenthalt gedauert“; „Welche Behandlung haben Sie im Krankenhaus erhalten“. Der Krankenhausaufenthalt des BF habe demnach zwei Monate gedauert. Dies impliziere, dass der BF nicht mit leichten Verletzungen ins Krankenhaus gekommen sei. In diesen zwei Monaten sei der BF insbesondere auch psychisch behandelt worden, denn der BF sei durch die psychischen Misshandlungen des Kommandanten psychisch schwer belastet und in dieser Zeit auch medikamentös behandelt worden, weshalb er in dieser Zeit ca. 10 kg an Gewicht abgenommen habe. Auch habe der BF nach Beendigung seines Krankenhausaufenthalts weiterhin das Medikament namens „Ozoprin Rapid“ einnehmen müssen. Dieses werde insbesondere zur Behandlung von Schizophrenie eingesetzt. Auch würden die Patienten, die dieses Medikament einnehmen würden, unter Depression, Angststörungen oder auch Angespanntheit leiden. All diese erwähnten Umstände seien wegen mangelnder Befragung des BF in der Einvernahme und daher auch im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben.

Zwar habe der BF in seiner Einvernahme angegeben, dass er zu seinen Verwandten in der Türkei Kontakt habe, jedoch könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF auch von diesen bei einer allfälligen Rückkehr unterstützt werde. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Krise in der Türkei könne sich der BF keinesfalls darauf verlassen von seinen Verwandten unterstützt zu werden. Auch habe der BF glaubhaft in der Einvernahme den Punkt erwähnt, dass er aufgrund seiner Untauglichkeit bei der Arbeitssuche erfolglos gewesen sei. Diese Aussage sei von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden.

5.6. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde festgehalten, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass dem BF kein Asyl zustehe – welches hiermit bestritten werde – sei dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren, da er bei einer Abschiebung in sein Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten würde. Denn die Kernfamilie befinde sich bereits seit mehreren Jahren in Österreich. In der Türkei befinde sich niemand, der für den BF einen Neustart ermöglichen könnte. Auch sei der BF bei der Arbeitssuche wegen seiner Untauglichkeit beim Militärdienst erfolglos gewesen. Alternativ wäre dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Denn die Kernfamilie des BF befinde sich seit mehreren Jahren in Österreich und alle Mitglieder seien in Österreich bestens integriert und würden einer Beschäftigung nachgehen. Der BF sei gerichtlich unbescholten und es bestünden auch sonst keine Gründe, die gegen einen Verbleib in Österreich sprechen würden. 5.6. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde festgehalten, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass dem BF kein Asyl zustehe – welches hiermit bestritten werde – sei dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren, da er bei einer Abschiebung in sein Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten würde. Denn die Kernfamilie befinde sich bereits seit mehreren Jahren in Österreich. In der Türkei befinde sich niemand, der für den BF einen Neustart ermöglichen könnte. Auch sei der BF bei der Arbeitssuche wegen seiner Untauglichkeit beim Militärdienst erfolglos gewesen. Alternativ wäre dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Denn die Kernfamilie des BF befinde sich seit mehreren Jahren in Österreich und alle Mitglieder seien in Österreich bestens integriert und würden einer Beschäftigung nachgehen. Der BF sei gerichtlich unbescholten und es bestünden auch sonst keine Gründe, die gegen einen Verbleib in Österreich sprechen würden.

5.7. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.5.7. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich.

Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

5.8. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;

* die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;* die angefochtene Entscheidung zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;

* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;

* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären;* in eventu die angefochtene Entscheidung bezüglich der Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. beheben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären;

* in eventu die angefochtene Entscheidung ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

* die ordentliche Revision zulassen.

5.9. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

Der Beschwerde sind eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt in der Türkei sowie eine Bestätigung betreffend die Untauglichkeit des BF in Bezug auf den Militärdienst angeschlossen.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Org

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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