Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W241 2203326-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zahl 34566100/231381473, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zahl 34566100/231381473, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist iranischer Staatsnagehöriger. Asylanträge aus den Jahren 1998 oder 1999 und 2013 wurden wegen dessen Abwesenheit eingestellt bzw. rechtskräftig gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist iranischer Staatsnagehöriger. Asylanträge aus den Jahren 1998 oder 1999 und 2013 wurden wegen dessen Abwesenheit eingestellt bzw. rechtskräftig gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen.
2. Der BF wurde von 13.09.2013 bis 23.02.2016 in Strafhaft angehalten, da er – nachdem er in den Niederlanden bereits wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden war – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. und 6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 16 StGB, des Verbrechen des Suchtgifthandles, teilweise als Bestimmungstäter, nach §§ 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall SMG und 12 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2, 7. Fall StGB und des Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war.2. Der BF wurde von 13.09.2013 bis 23.02.2016 in Strafhaft angehalten, da er – nachdem er in den Niederlanden bereits wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden war – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.01.2014 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, 5. und 6. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 16, StGB, des Verbrechen des Suchtgifthandles, teilweise als Bestimmungstäter, nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, 2. und 3. Fall SMG und 12 StGB, des Vergehens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 2, 7. Fall StGB und des Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war.
3. Am 03.04.2015 stellte der BF aus dem Stand der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 02.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.), unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt VII.), festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.). 3. Am 03.04.2015 stellte der BF aus dem Stand der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 02.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch VII.), festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch VIII.) und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch IX.).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 23.10.2019, W170 2203326-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wurde stattgegeben und die Frist für freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VIII. und IX. wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichts vom 23.10.2019, W170 2203326-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wurde stattgegeben und die Frist für freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch VIII. und römisch IX. wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2022 wurde der BF aufgefordert, einen Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
6. Am 21.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
7. Mit Bescheid vom 15.02.2023 wurde dem BF aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Er habe binnen einer Woche das Formblatt zur Ausstellung eiens Heimreisezertifikats mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. Diesem Auftrag kam der BF nach.
8. Am 28.03.2023 wurde für den BF bei der Botschaft des Iran ein Heimreisezertifikat beantragt.
9. Am 13.05.2023 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt.
10. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.11.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 10. Mit gegenständlichem Bescheid vom 16.11.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit 2019 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreisevebot bestünden. Nachdem der BF aufgefordert worden sei, einen Reisepass vorzulegen, habe er gegenständlichen Antrag gestellt. Er habe sich fast vier Jahre nicht um eine Ausreise in den Iran bemüht und keine Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments gesetzt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
12. Die Niederlassungsbewilligung des BF wurde am 14.05.2024 bis 14.05.2025 verlängert.
13. Am 12.07.2024 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger des Iran.
Gegen den BF bestand seit 2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 21.12.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
Am 13.05.2023 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt. Die Niederlassungsbewilligung des BF wurde am 14.05.2024 bis 14.05.2025 verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zr Identität des BF, zum bisherigen Verfahrensgang und zur Antragstellung beruhen auf der Aktenlage.
Die Niederlassungsbewilligung ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters durch das BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050).
Dem BF wurde durch die zuständige NAG-Behörde (MA 35) am 13.05.2023 eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG erteilt. Diese wurde seither bis 14.05.2025 verlängert. Dem BF wurde durch die zuständige NAG-Behörde (MA 35) am 13.05.2023 eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG erteilt. Diese wurde seither bis 14.05.2025 verlängert.
Im Gegensatz zu dieser, dem BF zwischenzeitlich erteilten Niederlassungsbewilligung würde der mit der Beschwerde angestrebte Status als Geduldeter nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen (§ 31 Abs. 1a Z3 FPG); vielmehr bleibt die Ausreiseverpflichtung eines im Bundesgebiet geduldeten Fremden unberührt (§ 46a Abs. 1 FPG).Im Gegensatz zu dieser, dem BF zwischenzeitlich erteilten Niederlassungsbewilligung würde der mit der Beschwerde angestrebte Status als Geduldeter nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen (Paragraph 31, Absatz eins a, Z3 FPG); vielmehr bleibt die Ausreiseverpflichtung eines im Bundesgebiet geduldeten Fremden unberührt (Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG).
Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des BF an einer Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, deren Schutzumfang im Vergleich zu der nun erteilten Niederlassungsbewilligung geringer ist, nachträglich weggefallen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des BF an einer Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, deren Schutzumfang im Vergleich zu der nun erteilten Niederlassungsbewilligung geringer ist, nachträglich weggefallen.
Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen.
3.2. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Duldung Gegenstandslosigkeit Karte für Geduldete mangelndes Rechtsschutzinteresse Niederlassung Niederlassungsbewilligung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W241.2203326.2.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024