TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 G310 2286254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2286254-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch VI. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am XXXX 2024 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle in Wien ohne Lenkberechtigung und Reisepass angetroffen, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs 1a FPG angezeigt und gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Aufgrund des Fahrens ohne Lenkberechtigung wurde Anzeige unter der GZ. XXXX erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 450,00 eingehoben. Am römisch 40 2024 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle in Wien ohne Lenkberechtigung und Reisepass angetroffen, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Aufgrund des Fahrens ohne Lenkberechtigung wurde Anzeige unter der GZ. römisch 40 erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 450,00 eingehoben.

Am 11.01.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen und führte er aus, zuletzt vor 20 Tagen zwecks Arbeitsaufnahme bei einer Gebäudereinigungsfirma nach Österreich gekommen zu sein. Sein Gehalt erhalte er immer am 15. des Monats. Über eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfüge er nicht. Wegen der Arbeit sei es ihm auch nicht möglich gewesen, eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen.

Am selben Tag wurde mittels Mandatsbescheid die Schubhaft über den BF angeordnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass mangels Reisepasses nicht feststellbar sei, wie lange sich der BF im Schengenraum aufgehalten habe, es bestehe der begründete Verdacht, dass der BF die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe nicht nachweisen können, über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu verfügen. Ebenso stehe der Verdacht der Ausübung von Schwarzarbeit im Raum. Weiters sei der BF wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung zur Anzeige gebracht worden und sei unter der GZ. XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch IV.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.), Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass mangels Reisepasses nicht feststellbar sei, wie lange sich der BF im Schengenraum aufgehalten habe, es bestehe der begründete Verdacht, dass der BF die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und habe nicht nachweisen können, über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu verfügen. Ebenso stehe der Verdacht der Ausübung von Schwarzarbeit im Raum. Weiters sei der BF wegen des Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung zur Anzeige gebracht worden und sei unter der GZ. römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden.

Am 15.01.2024 verzichtete der BF schriftlich auf Rechtsmittel gegen dessen Spruchpunkte I. bis III. und bat um eine zeitnahe Ausreise nach Serbien. Am 16.01.2024 wurde dem BFA der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF übermittelt. Das BFA stimmte seinem Antrag nicht zu, da die Ausreise bereits organisiert sei. Am XXXX .2024 wurde der BF daraufhin nach Serbien abgeschoben. Am 15.01.2024 verzichtete der BF schriftlich auf Rechtsmittel gegen dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. und bat um eine zeitnahe Ausreise nach Serbien. Am 16.01.2024 wurde dem BFA der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF übermittelt. Das BFA stimmte seinem Antrag nicht zu, da die Ausreise bereits organisiert sei. Am römisch 40 .2024 wurde der BF daraufhin nach Serbien abgeschoben.

Am 17.01.2024 wurde das Landesgericht für Strafsachen XXXX von der Abschiebung und der Wohnadresse des BF in Serbien in Kenntnis gesetzt.Am 17.01.2024 wurde das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 von der Abschiebung und der Wohnadresse des BF in Serbien in Kenntnis gesetzt.

Mit seiner am 06.02.2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er zuletzt Ende Dezember 2023 nach Österreich eingereist sei. Auch habe man entgegen der VfGH-Judikatur die vermeintliche Mittellosigkeit des BF zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen. Mangels konkreter Fragestellung habe der BF auch nicht seine in Österreich lebende Lebensgefährtin bei der niederschriftlichen Befragung zur Sprache bringen können. Auch in Bezug auf die im Schengenraum lebende Verwandtschaft liege eine Verletzung von Art 8 EMRK vor und erweise sich ein vierjähriges Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Die Beschwerde bezüglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet. Mit seiner am 06.02.2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt er die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er zuletzt Ende Dezember 2023 nach Österreich eingereist sei. Auch habe man entgegen der VfGH-Judikatur die vermeintliche Mittellosigkeit des BF zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen. Mangels konkreter Fragestellung habe der BF auch nicht seine in Österreich lebende Lebensgefährtin bei der niederschriftlichen Befragung zur Sprache bringen können. Auch in Bezug auf die im Schengenraum lebende Verwandtschaft liege eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und erweise sich ein vierjähriges Einreiseverbot als unverhältnismäßig. Die Beschwerde bezüglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, der die serbische Sprache versteht. Er kam am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX zur Welt. Zuletzt lebte er im serbischen Ort XXXX . Sein Vater, sein Bruder, dessen Familie und sein Sohn leben nach wie vor in Serbien. Er verfügt über einen am XXXX .2017 ausgestellten Personalausweis.Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, der die serbische Sprache versteht. Er kam am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 zur Welt. Zuletzt lebte er im serbischen Ort römisch 40 . Sein Vater, sein Bruder, dessen Familie und sein Sohn leben nach wie vor in Serbien. Er verfügt über einen am römisch 40 .2017 ausgestellten Personalausweis.

Aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF von XXXX .2005 bis XXXX .2006 ein Aufenthaltstitel erteilt Aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde dem BF von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2006 ein Aufenthaltstitel erteilt

Wohnsitzmeldungen des BF liegen für den Zeitraum von XXXX .2005 bis XXXX .2007 vor. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 wurde er im Polizeianhaltezentrum angehalten.Wohnsitzmeldungen des BF liegen für den Zeitraum von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2007 vor. Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 wurde er im Polizeianhaltezentrum angehalten.

Der BF reiste zuletzt Ende Dezember 2023 nach Österreich ein, nahm ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft und ging einer Arbeit in einem Gebäudereinigungsunternehmen ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Meldung zur Sozialversicherung nach, wurde dabei aber nicht betreten.

Der BF hat in Österreich - abgesehen von seiner Lebensgefährtin - keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Nicht näher beschriebene Verwandte leben im Schengenraum.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung kann nicht festgestellt werden.

Die vom Landesgericht für Strafsachen XXXX veranlasste Aufenthaltsermittlung bezieht sich auf einen slowakischen Staatsbürger namens XXXX , geboren am XXXX .Die vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 veranlasste Aufenthaltsermittlung bezieht sich auf einen slowakischen Staatsbürger namens römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom 10.01.2024, den Angaben des BF vor dem BFA am 11.01.2024 sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des BF gehen aus dem serbischen Personalausweis hervor. Kenntnisse der serbischen Sprache liegen aufgrund seiner Herkunft nahe, zumal eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache problemlos möglich war.

Der ihm erteilte Aufenthaltstitel aufgrund einer damaligen Eheschließung geht aus dem Verwaltungsakt hervor.

Der BF gab vor dem BFA grundsätzlich glaubhaft an, dass er zur Arbeitszwecken nach Österreich eingereist ist. Immerhin konnte er den Namen der Gebäudereinigungsfirma nennen und gab er auch an, am 11.01.2024 lediglich über EUR 15,00 zur verfügen, da das Gehalt immer erst am 15. des Monats ausbezahlt wird und sein Gehalt zwischen EUR 800,00 und 1.000,00 betrage. Dies und die Ausführungen, wonach ihm aufgrund seiner Arbeit keine Zeit blieb, eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen legt nahe, dass die Arbeitsaufnahme nicht erst vor kurzem erfolgte. Im Sozialversicherungsdatenauszug findet sich kein diesbezüglicher Eintrag.

Die Lenker- und Fahrzeugkontrolle des BF am XXXX .2024 wird anhand des aktenkundigen Polizeiberichts festgestellt. Die Lenker- und Fahrzeugkontrolle des BF am römisch 40 .2024 wird anhand des aktenkundigen Polizeiberichts festgestellt.

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin gab de BF weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin oder auf einen gemeinsamen Wohnsitz liegen nicht vor. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der BF angab im XXXX wohnhaft gewesen zu sein, während die Lebensgefährtin in XXXX ihren Wohnsitz hat.Abgesehen von seiner Lebensgefährtin gab de BF weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin oder auf einen gemeinsamen Wohnsitz liegen nicht vor. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der BF angab im römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein, während die Lebensgefährtin in römisch 40 ihren Wohnsitz hat.

Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Es liegen zwar Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Lenkens ohne Lenkberechtigung gegen den BF vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Auch sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf rechtskräftige Bestrafungen des BF wegen Verwaltungsübertretungen vor. Die Aufenthaltsermittlung ist in der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres gespeichert.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).

Zwar wurde der BF nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, aber er hat zugegeben, dass er im Inland einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist und melderechtliche Vorschriften missachtet hat, indem er ohne Wohnsitzmeldung in XXXX Unterkunft nahm.Zwar wurde der BF nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, aber er hat zugegeben, dass er im Inland einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist und melderechtliche Vorschriften missachtet hat, indem er ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 Unterkunft nahm.

Dazu kommt, dass der BF schon mit der Absicht, in Österreich zu arbeiten bzw. eine Arbeit zu suchen, einreiste, es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er tatsächlich eine Legalisierung seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestrebt hätte oder besondere Integrationsbemühungen unternahm. Auch ist wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner tristen finanziellen Lage konkret zu befürchten, dass der BF dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Daher liegt die für die Erlassung eines Einreiseverbots erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen vor.

Die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sowie wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung, selbst wenn dies noch nicht zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, führen kumulativ zu einer mit den Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen. Wenn auch der BF nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde, so ist das von ihm an den Tag gelegte Gesamtverhalten des BF und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten, welches dies Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit untermauert.Die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung, die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts sowie wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung, selbst wenn dies noch nicht zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, führen kumulativ zu einer mit den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen. Wenn auch der BF nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde, so ist das von ihm an den Tag gelegte Gesamtverhalten des BF und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten, welches dies Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit untermauert.

So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und keine Integrationsmomente vorliegen. Er hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Als gesundem, alleinstehendem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und keine Integrationsmomente vorliegen. Er hat noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Als gesundem, alleinstehendem Mann wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Serbien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Kontakte zu seiner Lebensgefährtin in Österreich sowie zu seinen im Schengenraum lebenden Verwandten können auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) gepflegt werden, sodass diese Kontakte der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegenstehen.

Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Schlagworte

Einreiseverbot freiwillige Ausreise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Teilstattgebung Verwaltungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2286254.1.00

Im RIS seit

04.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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