TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W121 2269770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W121 2269770-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen dem Krieg verlassen und den Militärdienst nicht abgeleistet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er im Krieg kämpfen müsse, was er nicht wolle. Ferner würde ihm der Tod drohen. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, er habe Syrien wegen dem Krieg verlassen und den Militärdienst nicht abgeleistet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er im Krieg kämpfen müsse, was er nicht wolle. Ferner würde ihm der Tod drohen.

Am XXXX erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.

Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er habe im Jahr XXXX seine zum damaligen Zeitpunkt XXXX -jährige Cousine geheiratet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass das Geburtsdatum der Ehefrau von den Behörden falsch protokolliert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil die russischen Truppen gemeinsam mit der syrischen Armee in das Gebiet vorgestoßen seien. Er habe sich Sorgen gemacht, dass er festgenommen werden würde. Sie würden ihn hinrichten, weil er seinen Wehrdienst nicht geleistet habe. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle in Syrien nicht kämpfen und niemanden Schaden zufügen. Im Falle einer Rückkehr müsse er sich am Bürgerkrieg beteiligen, was er nicht wolle. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er habe im Jahr römisch 40 seine zum damaligen Zeitpunkt römisch 40 -jährige Cousine geheiratet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass das Geburtsdatum der Ehefrau von den Behörden falsch protokolliert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien verlassen, weil die russischen Truppen gemeinsam mit der syrischen Armee in das Gebiet vorgestoßen seien. Er habe sich Sorgen gemacht, dass er festgenommen werden würde. Sie würden ihn hinrichten, weil er seinen Wehrdienst nicht geleistet habe. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle in Syrien nicht kämpfen und niemanden Schaden zufügen. Im Falle einer Rückkehr müsse er sich am Bürgerkrieg beteiligen, was er nicht wolle.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehend genannte Dokumente vor: Personalausweis; Militärbuch; Kopien der Auszüge aus dem Personenstandsregister seiner Ehefrau, seiner Töchter und seines Sohnes; Kopien der Lichtbildseite des syrischen Reisepasses der Ehefrau, der Töchter und des Sohnes; Kopie des Auszuges aus dem syrischen Familienregister; Kopien einzelner Seiten des syrischen Familienbuches; Kopie des syrischen Personalausweises der Ehefrau; Abschlusszeugnis des Bildungsministeriums in XXXX vom XXXX Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehend genannte Dokumente vor: Personalausweis; Militärbuch; Kopien der Auszüge aus dem Personenstandsregister seiner Ehefrau, seiner Töchter und seines Sohnes; Kopien der Lichtbildseite des syrischen Reisepasses der Ehefrau, der Töchter und des Sohnes; Kopie des Auszuges aus dem syrischen Familienregister; Kopien einzelner Seiten des syrischen Familienbuches; Kopie des syrischen Personalausweises der Ehefrau; Abschlusszeugnis des Bildungsministeriums in römisch 40 vom römisch 40

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG 2005 und § 8 Abs. 3a und § 9 Abs 2 Z 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.) Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG 2005 und Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab, und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe durch seine Eheschließung und dem Geschlechtsverkehr mit seiner XXXX -jährigen Ehefrau das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen begangen und damit den Asylausschlussgrund des schweren nichtpolitischen Verbrechens des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Artikel 1 F b der GFK verwirklicht.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe durch seine Eheschließung und dem Geschlechtsverkehr mit seiner römisch 40 -jährigen Ehefrau das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen begangen und damit den Asylausschlussgrund des schweren nichtpolitischen Verbrechens des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 1 F b der GFK verwirklicht.

Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und im Rahmen dessen an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilnehmen müsse. Weiters werde ihm auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich, seiner Lebensführung sowie aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet und als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt. Ferner fürchte er eine individuelle Verfolgung durch die Kurden. Zum Vorliegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr XXXX geboren sei. Die Eltern seiner Ehefrau hätten das Geburtsdatum seiner Ehefrau ex post am XXXX zusammen mit dem ihrer Schwester registriert, wie es in XXXX üblich sei. Das werde im Gebiet der syrischen Wüstenregionen häufig gemacht, um sich die Verwaltungsstrafen zu ersparen, welche man für jedes Jahr der Nichtregistrierung zahlen müsse. Auch werde das Alter oft geringer angegeben, um hinsichtlich des Unterrichtes in der Schule für Chancengleichheit zu sorgen. Weiters habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Zustimmung ihrer Eltern geheiratet, weshalb kein schwerwiegendes strafrechtliches Fehlverhalten vorliege. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch VI. erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und im Rahmen dessen an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilnehmen müsse. Weiters werde ihm auch aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich, seiner Lebensführung sowie aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet und als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt. Ferner fürchte er eine individuelle Verfolgung durch die Kurden. Zum Vorliegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Jahr römisch 40 geboren sei. Die Eltern seiner Ehefrau hätten das Geburtsdatum seiner Ehefrau ex post am römisch 40 zusammen mit dem ihrer Schwester registriert, wie es in römisch 40 üblich sei. Das werde im Gebiet der syrischen Wüstenregionen häufig gemacht, um sich die Verwaltungsstrafen zu ersparen, welche man für jedes Jahr der Nichtregistrierung zahlen müsse. Auch werde das Alter oft geringer angegeben, um hinsichtlich des Unterrichtes in der Schule für Chancengleichheit zu sorgen. Weiters habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Zustimmung ihrer Eltern geheiratet, weshalb kein schwerwiegendes strafrechtliches Fehlverhalten vorliege.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Deir ez Zor geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Deir ez Zor geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX , im Gouvernement XXXX , welches aktuell unter der Kontrolle kurdischer Kräfte steht. Er hat in Syrien XXXX Jahre lang die Schule besucht, maturiert und danach XXXX Jahre XXXX studiert. Er arbeitete in Syrien in verschieden Bereichen (zB: Elektriker, Fabrikarbeiter, Landwirt, Mechaniker für Motorräder, Verkäufer in Lebensmittelgeschäft). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , welches aktuell unter der Kontrolle kurdischer Kräfte steht. Er hat in Syrien römisch 40 Jahre lang die Schule besucht, maturiert und danach römisch 40 Jahre römisch 40 studiert. Er arbeitete in Syrien in verschieden Bereichen (zB: Elektriker, Fabrikarbeiter, Landwirt, Mechaniker für Motorräder, Verkäufer in Lebensmittelgeschäft).

Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr XXXX traditionell die syrische Staatsangehörige XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung XXXX Jahre alt, somit eine unmündige Minderjährige, der Beschwerdeführer war XXXX Jahre alt. Der Ehe wurde von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Eltern und Vormund ihrer damals 12-jährigen Tochter die Zustimmung erteilt. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vor, die Ehe wurde nachträglich durch ein syrisches Gericht registriert. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine Cousine des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr römisch 40 traditionell die syrische Staatsangehörige römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung römisch 40 Jahre alt, somit eine unmündige Minderjährige, der Beschwerdeführer war römisch 40 Jahre alt. Der Ehe wurde von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers als Eltern und Vormund ihrer damals 12-jährigen Tochter die Zustimmung erteilt. Ein richterlicher Dispens lag zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vor, die Ehe wurde nachträglich durch ein syrisches Gericht registriert. Bei der Ehefrau handelt es sich um eine Cousine des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des erstmaligen Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau 23 Jahre alt, seine Ehefrau 12 Jahre alt. Der Beschwerdeführer wusste bereits vor der Eheschließung und damit auch zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs vor Vollendung des 14. Lebensjahres seiner Ehefrau sowohl das exakte Alter seiner Ehefrau als auch den exakten Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau.

Der Ehe entstammen XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Zum Zeitpunkt des Beginnes der ersten Schwangerschaft war die Ehefrau des Beschwerdeführers 12 Jahre alt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Der Ehe entstammen römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Zum Zeitpunkt des Beginnes der ersten Schwangerschaft war die Ehefrau des Beschwerdeführers 12 Jahre alt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Syrien vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Syrien vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Ehefrau des Beschwerdeführers.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom XXXX , wiedergegeben:Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom römisch 40 , wiedergegeben:

„5.4 Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete)

Der rechtliche Status von Frauen

Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023).

Personenstandsgesetz von 1953 (mit Nivellierungen)

Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013).

Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016).

Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024).

Eheschließung

Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019).

Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). […]Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021). In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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