TE Bvwg Beschluss 2024/7/19 L508 2295340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2024
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Entscheidungsdatum

19.07.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L508 2295340-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1332831710/241054771, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1332831710/241054771, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Antragsteller (AS), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 08.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen dieses Asylverfahrens brachte der AS befragt zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen allgemeine Probleme der Kurden vor. Er könne seine Muttersprache nicht freisprechen und beherrsche diese weder in Wort und Schrift. Auch gab er an, dass er die HDP Partei besucht habe und deshalb Angst habe, von der Polizei erwischt zu werden. Sonstige Fluchtgründe wurden vom BF nicht geltend gemacht.

2. Mit Bescheid vom 09.01.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den AS gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft bzw. geltend gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. 2. Mit Bescheid vom 09.01.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den AS gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft bzw. geltend gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Nachdem eine Wohnsitzüberprüfung durch die LPD Wien am 27.12.2023 ergab, dass der Antragsteller an seiner Wohnsitzadresse nicht mehr aufhältig war, wurde der Bescheid mit Datum 09.01.2024 hinterlegt und folglich ordnungsgemäß zugestellt. Ferner wurde die amtliche Abmeldung durch die LPD eingeleitet.

Die Entscheidung erwuchs mit 06.02.2024 unbekämpft in Rechtskraft I. Instanz. Die Entscheidung erwuchs mit 06.02.2024 unbekämpft in Rechtskraft römisch eins. Instanz.

3. Der Antragsteller stellte am 15.04.2024 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der AS im wesentlichen Folgendes an: „Eigentlich habe ich keine neuen Gründe für meinen neuerlichen Asylantrag. Ich möchte einfach in Österreich ein Leben aufbauen. Ich möchte hier Arbeiten. Ich wollte in Deutschland bleiben. Aber meine Verwandten haben gesagt, dass ich nach Österreich zurückgewiesen werden kann, deshalb bin ich freiwillig nach Österreich zurückgekehrt. Sonst habe ich keine Gründe.“

Ferner gab der AS an, dass er im Mai 2023 nach Deutschland gereist sei, da er dort Verwandte habe. Am 08.04.2024 sei er von Deutschland nach Österreich zurückgekehrt.

3.1. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG vom 24.04.2024 wurde dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde er mit Schreiben vom 24.04.2024 darüber informiert, dass er an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen habe. Zudem wurden dem Antragsteller mit Schreiben datiert mit 22.04.2024 Länderinformationen zur Türkei zugestellt und wurde er aufgefordert, im Rahmen der Einvernahme hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Dem AS wurde ferner eine Ladung zur Einvernahme für den 08.05.2024 ausgehändigt. Der AS hat die Übernahme sämtlicher Informationsblätter sowie der Ladung mit Datum 24.04.2024 bestätigt. 3.1. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 24.04.2024 wurde dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde er mit Schreiben vom 24.04.2024 darüber informiert, dass er an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen habe. Zudem wurden dem Antragsteller mit Schreiben datiert mit 22.04.2024 Länderinformationen zur Türkei zugestellt und wurde er aufgefordert, im Rahmen der Einvernahme hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Dem AS wurde ferner eine Ladung zur Einvernahme für den 08.05.2024 ausgehändigt. Der AS hat die Übernahme sämtlicher Informationsblätter sowie der Ladung mit Datum 24.04.2024 bestätigt.

3.2. Zum für den 08.05.2024 geplanten Einvernahmetermin ist der Antragsteller trotz Kenntnis über diesen Termin und bestätigter Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Ebenso ist der AS dem für 17.06.2024 geplanten Einvernahmetermin unentschuldigt ferngeblieben.

3.3. Am 09.07.2024 ist der Antragsteller sodann zum Einvernahmetermin erschienen und wurde er sodann vom BFA zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, dass seine Angaben, welcher er im Rahmen der Erstbefragung bzgl. seines Asylgrundes getätigt habe, der Wahrheit entsprechen würden und er keine weiteren Fluchtgründe habe. Ferner gab er an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halten würden und keine weiteren Fluchtgründe haben. Er sei auf Anraten seiner in Deutschland aufhältigen Verwandten nach Österreich zurückgekehrt und müsse deshalb einen neuen Asylantrag in Österreich stellen. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er nicht wisse was mit ihm passiere. Als Kurden könnten seine Kinder nicht in der Schule kurdisch lernen oder in ihrer Muttersprache unterrichtet werden. Wenn man Parteimitglied ist, könne es sein, dass man festgenommen werde. Die Frage, ob er aktuell Parteimitglied sei, wurde vom Antragsteller verneint.

Der Antragsteller mache sich Sorgen um seine Kinder. Man wisse nicht, was morgen passieren würde. In der Türkei ändere sich die politische Lage sehr oft. Man wisse nicht, ob man morgen festgenommen wird. Befragt zu seiner Integration führte der AS aus, dass er in Österreich Freunde haben würde. Einer Berufstätigkeit würde er nicht nachgehen. Familienangehörige habe er in Österreich keine. Ausbildungen und Deutschkurse habe er keine absolviert. Er sei auch nicht Mitglied eines Vereines.

4. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 09.07.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des AS, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in der Türkei getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der AS habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des AS, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.4. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 09.07.2024 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des AS, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in der Türkei getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der AS habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des AS, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.

5. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 15.06.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der Antragsteller hat keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der Antragsteller hat keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des AS und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie seiner individuellen Rückkehrsituation in diesen sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit der letzten Rückkehrentscheidung eingetreten.

Der volljährige Antragsteller ist gesund und im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.

Der Antragsteller hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des AS ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Der AS verfügt in Österreich über keine Angehörigen. In Deutschland sind entfernte Angehörige (Cousins) des AS aufhältig. Seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder, Eltern und Geschwister) leben allesamt in der Türkei.

Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde.

Der AS kam der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Folge seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte er seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.

Mit einer zeitnahen Abschiebung ist zu rechnen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem jeweiligen Vorbringen des AS zu diesem Antrag, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu dem vorangegangenen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Person des AS stützen sich auf die Angaben des Antragstellers sowie auf den von ihm in Vorlage gebrachten Personalausweis.

2. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des AS mit Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Der Bescheid des BFA wurde aktenkundig am 09.01.2024 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, weshalb festzustellen war, dass er – mangels Einbringung einer Beschwerde – am 06.02.2024 in Rechtskraft erwuchs. Der AS reiste gemäß seinen Angaben bereits im Mai 2023 nach Deutschland und kehrte auf Anraten seiner in Deutschland aufhältigen Verwandten im April 2024 nach Österreich zurück.

3. Es war aus folgenden Erwägungen festzustellen, dass der AS im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen erstattete bzw. er sich auf die im ersten Asylverfahren bereits für nicht asylrelevant befundenen Fluchtgründe bezog:

Der Antragsteller brachte im Erstverfahren befragt zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen allgemeine Probleme der Kurden vor. Er könne seine Muttersprache nicht freisprechen und beherrsche diese weder in Wort und Schrift. Auch gab er an, dass er die HDP Partei besucht habe und deshalb Angst habe, von der Polizei erwischt zu werden. Sonstige Fluchtgründe wurden vom AS nicht geltend gemacht. Bereits im Erstverfahren wurde rechtskräftig über die vorgebrachten Probleme in der Türkei aus ethnischen und politischen Gründen, da er Kurde sei und seine Muttersprache nicht frei sprechen können, noch beherrsche er diese in Wort und Schrift und er die HDP Partei besucht und Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden, entschieden.

Vom BFA wurde mit oben angeführtem Bescheid festgestellt, dass es dem AS nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe darzutun bzw. eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Verfahren gab der AS im Zuge der Erstbefragung vom 15.04.2024 ausdrücklich an, dass seine Fluchtgründe aufrecht blieben und sich nichts geändert habe. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 gab er explizit an, dass er keine neuen Gründe habe. Auch die vom BF im Rahmen der Erstbefragung am 09.11.2022 erwähnten Fotos von den Meetings der HDP, wo er teilgenommen habe und von seiner Teilnahmen bei den Nevroz-Festen, welche er dem BFA vorlegen wollte, brachte er bis dato nicht in Vorlage. Die belangte Behörde ging demnach bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids zutreffenderweise davon aus, dass sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sei.

4. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom AS auch nicht substantiiert behauptet. Der AS war bislang zwei Mal im Bundesgebiet aufhältig, wobei die Dauer seines Aufenthalts nur wenige Monate betrug und weist der AW keine hinreichende Integration auf. Der AS weist keine Deutschkenntnisse auf und ging bislang auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine engen sozialen Bindungen. Da auch nicht hervorgekommen ist, dass er in Österreich aufhältige Verwandte bzw. Familienangehörige hat, konnte eine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration nicht festgestellt werden.

5. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in der Türkei allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden, zumal die letzte rechtskräftige Entscheidung zum Asylantrag des AS erst vor wenige Monaten getroffen wurde, die Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens noch keine Änderungen ergeben haben bzw. sich keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in der Türkei ergibt. Es wurde bereits im Bescheid des BFA vom 09.01.2024 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem AS im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AS noch bezüglich der allgemeinen Lage in der Türkei eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben.5. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in der Türkei allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden, zumal die letzte rechtskräftige Entscheidung zum Asylantrag des AS erst vor wenige Monaten getroffen wurde, die Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens noch keine Änderungen ergeben haben bzw. sich keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in der Türkei ergibt. Es wurde bereits im Bescheid des BFA vom 09.01.2024 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem AS im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Artikel 2,, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AS noch bezüglich der allgemeinen Lage in der Türkei eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

II.3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:römisch II.3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

II.3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.römisch II.3.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

II.3.2.3. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:römisch II.3.2.3. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37,, 45 Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).

II.3.2.4. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:römisch II.3.2.4. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.

Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens besteht gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Der AW reiste zwar gemäß seinen Angaben bereits im Mai 2023 aus Österreich aus und hielt sich bis April 2024 in Deutschland auf, hält sich jedoch seit April 2024 wieder hier auf und sind seit dem Verlassen des Bundesgebietes noch nicht achtzehn Monate vergangen.Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens besteht gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der AW reiste zwar gemäß seinen Angaben bereits im Mai 2023 aus Österreich aus und hielt sich bis April 2024 in Deutschland auf, hält sich jedoch seit April 2024 wieder hier auf und sind seit dem Verlassen des Bundesgebietes noch nicht achtzehn Monate vergangen.

Da gemäß § 12a Abs. 6 AsylG Rückkehrentscheidungen iSd § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, besteht gegen den AW nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG.Da gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG Rückkehrentscheidungen iSd Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, besteht gegen den AW nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG.

Wie bereits festgestellt und ausführlich gewürdigt, brachte der AW im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren keine neuen bzw. neu entstandenen Fluchtgründe vor und stellt sich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen unverändert dar, weshalb das BFA iSd § 12a Abs. 1 Z 2 AsylG zutreffenderweise davon ausging, dass sein Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.Wie bereits festgestellt und ausführlich gewürdigt, brachte der AW im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren keine neuen bzw. neu entstandenen Fluchtgründe vor und stellt sich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen unverändert dar, weshalb das BFA iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zutreffenderweise davon ausging, dass sein Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.

Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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