Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W144 2285469-1/6E
IM NAmen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 11.10.2023, amtssigniert am 13.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 11.10.2023, amtssigniert am 13.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.08.2021 schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB).Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.08.2021 schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB).
In der Folge wurde die BF am 02.05.2022 bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG“. Begründend führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, XXXX geb., (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.05.2021, IFA: XXXX , rechtskräftig seit 04.06.2021, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. In der Folge wurde die BF am 02.05.2022 bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG“. Begründend führte die BF darin aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen, römisch 40 geb., (im Folgenden Bezugsperson, kurz „BP“) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.05.2021, IFA: römisch 40 , rechtskräftig seit 04.06.2021, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, teilweise samt Übersetzung):
??Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 02.05.2022
??Auszug aus dem syrischen Zivilregister der BF, ausgestellt am 11.04.2022
??Geburtsurkunde der BF, ausgestellt am 11.04.2022
??Auszug aus dem syrischen Familienstandesregister der BF, ausgestellt am 11.04.2022
??Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivilangelegenheiten/Standesamt
ausgestellt am 11.04.2022, worin vermerkt werden:
„…Datum der Urkunde: 17.05.2021, Datum der Eheschließung: 15.04.2020. Zuständige
Behörde: Scharia-Gericht, Zusatz: Ehe-Ereignis wurde am
08.06.2021 im Zentrum Alqunaitra im Regierungsbezirk Alqunaitra eingetragen.
??Beschluss zur Betätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Khan Arnaba,
Justizministerium, wonach die BF als Klägerin (vertreten durch ihren Sachwalter bzw. Vater
XXXX ) die Bestätigung der Ehe, die am 15.04.2020 in Alrafid
außergerichtlich geschlossen worden wäre, beantragt: Die Eheschließung beider
Prozessparteien, die am 15.04.2020 in Alrafid sattgefunden habe, werde bestätigt; Folgende
Zeugen bestätigten die Angaben der Klägerin: XXXX ; Der Beklagte
[BP]ist nicht erschienen; der Beschluss sei am 11.04.2021 öffentlich verkündet worden??Beschluss zur Betätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Khan Arnaba,
Justizministerium, wonach die BF als Klägerin (vertreten durch ihren Sachwalter bzw. Vater
römisch 40 ) die Bestätigung der Ehe, die am 15.04.2020 in Alrafid
außergerichtlich geschlossen worden wäre, beantragt: Die Eheschließung beider
Prozessparteien, die am 15.04.2020 in Alrafid sattgefunden habe, werde bestätigt; Folgende
Zeugen bestätigten die Angaben der Klägerin: römisch 40 ; Der Beklagte
[BP]ist nicht erschienen; der Beschluss sei am 11.04.2021 öffentlich verkündet worden
??Reisepasskopie der BF
Die BF gab anlässlich ihrer persönlichen Antragstellung bei der ÖB an, dass sie am 15.04.2020 in Idlib – wo genau wisse sich nicht, im Haus der Nachbarn ihrer Schwiegereltern geheiratet hätten, bei der Eheschließung seien nur sie, ihr Ehemann und zwei Zeugen namens Mohammad Ali und Mohammad Alahamad anwesend gewesen. Sie habe keine Fotos vom Hochzeitstag, ihr Ehemann habe das Telefon mit den Fotos auf seiner Flucht nach Österreich verloren. Sie hätten für sechs Monate in Idlib zusammengelebt, an den genauen Ort könne sie sich nicht erinnern. Ihren Ehemann habe sie zuletzt im November 2020 gesehen. Sie und ihr Schwiegervater hätten sich um alle Papiere für die Familienzusammenführung gekümmert.
Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 04.03.2021 ihren Familienstand mit „verheiratet“ an und führte unter Familienangehörigen im Herkunftsland neben ihren Eltern, Brüdern und Schwestern eine Ehefrau „ XXXX an.Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 04.03.2021 ihren Familienstand mit „verheiratet“ an und führte unter Familienangehörigen im Herkunftsland neben ihren Eltern, Brüdern und Schwestern eine Ehefrau „ römisch 40 an.
In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 22.04.2021, zu Zl. XXXX , gab die BP davon eklatant abweichendes an:In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 22.04.2021, zu Zl. römisch 40 , gab die BP davon eklatant abweichendes an:
Seine Gattin heiße XXXX ; wo sie geboren sei wisse er nicht. Bei der traditionellen Eheschließung sei er sowie seine und die Familie seiner Ehefrau anwesend gewesen. Die traditionelle Hochzeit habe am 15.04.2020 in Idlib stattgefunden. Bei der standesamtlichen Hochzeit sei er nicht anwesend gewesen, diese habe nach seiner Ausreise stattgefunden und von seiner Frau organisiert worden. Sie hätten ca. 6 Monate in Idlib zu zweit zusammengelebt. Auf Frage, ob es ein gemeinsames Hochzeitsfoto gebe, suchte der BF in seinem Handy nach Fotos, zeigte ein Foto mit fremden Personen und gab an, dass er seine Familie nach seiner Ausreise aufgefordert habe ihm Fotos zu schicken. Er habe in Syrien in der Provinz Alquanaitra, Dorf Alrafid gelebt. Seine Gattin heiße römisch 40 ; wo sie geboren sei wisse er nicht. Bei der traditionellen Eheschließung sei er sowie seine und die Familie seiner Ehefrau anwesend gewesen. Die traditionelle Hochzeit habe am 15.04.2020 in Idlib stattgefunden. Bei der standesamtlichen Hochzeit sei er nicht anwesend gewesen, diese habe nach seiner Ausreise stattgefunden und von seiner Frau organisiert worden. Sie hätten ca. 6 Monate in Idlib zu zweit zusammengelebt. Auf Frage, ob es ein gemeinsames Hochzeitsfoto gebe, suchte der BF in seinem Handy nach Fotos, zeigte ein Foto mit fremden Personen und gab an, dass er seine Familie nach seiner Ausreise aufgefordert habe ihm Fotos zu schicken. Er habe in Syrien in der Provinz Alquanaitra, Dorf Alrafid gelebt.
Mit Schreiben vom 27.07.2022 übermittelte die ÖB das Einreiseantrags- und Befragungsformular samt Unterlagen an das BFA. Die ÖB wies darauf hin, dass die BF während ihres Interviews angegeben habe, in Idlib geheiratet zu haben. Im Beschluss zur Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht wurde der Ort der Eheschließung allerdings mit „Alrafid“ bezeichnet (Bezirk Quneitra). [ … ]
Mit E-Mail vom 16.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.Mit E-Mail vom 16.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag, führte das BFA im Wesentlichen aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Es hätten sich jedoch massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und sei es im Sinne der do. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen möglich und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sich der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag, führte das BFA im Wesentlichen aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Es hätten sich jedoch massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und sei es im Sinne der do. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Dies ist auch entgegen der wahren Tatsachen möglich und widerrechtlich zu erlangen. Aus Sich der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen sei. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurde der BF seitens der ÖB, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt.
In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 24.07.2023, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA die beabsichtigte Ablehnung auf die widersprüchlichen Aussagen der BF und der BP im Asylverfahren stützen würde, in der Stellungnahme jedoch keinerlei konkrete Widersprüche angeführt worden seien. Die Behörde bezweifle die Echtheit der vorgelegten Urkunden, es bleibe unklar, ob es sich hierbei um Zweifel der ÖB selbst oder um Äußerungen der BF bei der ÖB handle. In diesem Zusammenhang verwies die BF auf die Rechtsprechung des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genüge, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Hinsichtlich des Zweifels am Familienverhältnis sowie des tatsächlichen Familienlebens zwischen der BF und der BP, führte die BF aus, dass das Ehepaar im selben Dorf aufgewachsen und dieselbe Schule besucht hätten. Bei der Eheschließung sei die BF 16,5 Jahre alt gewesen, sei von ihrem Vater vertreten worden, dieser habe der Eheschließung zugestimmt und sei sowohl bei der Hochzeit als auch bei der Eintragung der Ehe anwesend gewesen. Diesbezüglich seien bereits Dokumente vorgelegt worden. Aufgrund der damaligen Situation in Idlib hätte das Ehepaar ohne Hochzeitsfeier geheiratet. Am 10.12.2021 sei die BF volljährig geworden und habe persönlich bei der ÖB vorgesprochen. Sie bemühe sich seit Erreichen der Volljährigkeit um eine aktive Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Sie sei bereit, erneut befragt zu werden, um ihre freie Entscheidung der Hochzeit sowie des zukünftigen Zusammenlebens darzulegen. Das Ehepaar habe nach wie vor Kontakt per Telefon bzw. Videotelefonie. Der Stellungnahme beigeschlossen waren mehrere Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP als Paar zeigen würden. Ferner wurden zwei Kopien in arabischer Schrift verfasste Schreiben und Kopien der ID-Karten der Eltern der BF vorgelegt.
Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 25.07.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen.Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 25.07.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, noch einmal zu überprüfen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.10.2023 führte das BFA erneut aus:
1) Die Ehe zwischen der BF und der BP habe nicht bereits vor Einreise der BP bestanden, weshalb die BF kein Familienangehöriger iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.10.2023 führte das BFA erneut aus:
1) Die Ehe zwischen der BF und der BP habe nicht bereits vor Einreise der BP bestanden, weshalb die BF kein Familienangehöriger iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei.
2) Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der BP im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
Konkret führte das BFA im Einzelnen Folgendes aus:
„[…] In der Stellungnahme vom 24.07.2023 wird unter anderem ausgeführt, dass von einer gültigen Eheschließung auszugehen wäre, da der Vater der Antragstellerin der Eheschließung zugestimmt habe und sowohl bei der Hochzeit als auch bei der Eintragung der Ehe anwesend gewesen sei. Zu diesem Thema wären auch aktuelle Bestätigungen der Antragstellerin sowie ihrer Eltern eingebracht worden. Der Stellungnahme liegen zwei Kopien in arabischer Schrift verfassten Schreiben sowie Kopien der ID-Cards der Eltern der Antragstellerin bei. Der Inhalt der Schreiben kann mangels Übersetzung und die Echtheit des jeweiligen Inhalts kann mangels Beglaubigung nicht verifiziert werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein Zustimmung des Vormunds zu einer allfälligen Eheschließung vorliegt, da- wie unten näher ausgeführt – aufgrund diverser Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Verfahrenspartei und der Bezugsperson sowie in den vorliegenden Dokumenten von keiner tatsächlichen Eheschließung auszugehen ist.
- Mit der Stellungnahme vom 24.07.2023 wurden mehrere Fotos des gemeinsamen Ehepaares vorgelegt und dazu vorgebracht, dass aufgrund des traditionellen Umfelds und der damaligen Situation in Idlib das Paar ohne Hochzeitsfeier geheiratet hätte. De Bezugsperson gab am 22.04.2021 beim BFA an, dass aufgrund des Krieges keine Feier stattgefunden habe. Als die Bezugsperson in weiterer Folge nach Fotos bzw. einem Hochzeitsfoto gefragt wurde, zeigte diese ein Bild vor, auf dem mehrere Frauen und eine davon m Hochzeitskleid zu sehen waren, es konnte jedoch kein Foto von sich selbst gemeinsam mit der Gattin vorgelegt werden. Auf Nachfrage, woher das Bild stamme, führte die Bezugsperson aus, dass sie nach ihrer Einreise in Österreich ihrer Familie gesagt hätte, dass Fotos übermitteln werden sollten. Es ist daher mehr als fraglich, ob es sich beim gezeigten Bild um ein nachgestelltes Foto bzw. überhaupt um ein Original handelt. Die Bezugsperson führt in weiterer Folge aus, dass es keine Fotos von sich und ihrer Frau geben würde. Die Fotos vom Tag der Eheschließung wären auf ihrem Handy gespeichert gewesen und dieses habe sie verloren. Auf die Frage, ob die Ehegattin Fotos hätte, führte die Bezugsperson aus, dass im Islam nur der Mann Fotos haben dürfte, weshalb sie keine besitzen würde. Es erscheint in der aktuellen Zeitepoche äußerst unwahrscheinlich, dass nur eine Person Fotos anlässlich einer wichtigen Zeremonie auf dessen Handy besitzt und diese nicht an weitere enge Kontaktpersonen weiterleitet.
- Zu diesem Thema wurde seitens der Antragstellering im Interview am 03.06.2022 bei der Botschaft vorgebracht, dass sie Fotos vom Hochzeitstag gehabt hätten, aber dass ihr Ehemann sein Handy auf dem Weg nach Österreich verloren hätte und dadurch auch alle Fotos verloren gegangen wären. Dies deckt sich zwar mit den Erläuterungen der Bezugsperson, allerdings ist zu den bereits oben erwähnten vorgelegten Fotos festzuhalten, dass nicht bekannt ist, woher nun diese stammen. Laut Bezugsperson würde es schließlich keine gemeinsamen Fotos geben. Außerdem kann nicht verifiziert werden, wann diese Aufnahmen gemacht wurden und ob es sich dabei um Originale handelt.
- Während des Interviews bei der Antragstellung an 03.05.202 bei der Botschaft gab die Antragstellerin weiters an, in Idblib geheiratet zu haben, jedoch konnte sie sich nicht mehr an den genaueren Ort erinnern. Es habe sich hierbei um das Nachbarhaus ihrer Schwiegereltern gehandelt. Weshalb sie dann nicht den Ort der Vermählung angeben konnte, erschließt sich der Behörde nicht, vor allem, da sie selber, ihre Angaben nach, sechs Monate in Idlib gelebt habe. Wie es sich außerdem um das Nachbarhaus der Schwiegereltern handeln konnte, wo diese doch in Al Rafeed, Quneitra, wohnen, ist fraglich. Außerdem führte die Antragstellerin aus, dass nur sie und ihr Ehegatte bei der Vermählung anwesend gewesen wären.
Die Bezugsperson gab in der Einvernahme vom 22.04.2021 etwas abweichend davon an, dass sie in Idlib unter Anwesenheit der beiden Familien geheiratet hätten. Auch in der Stellungnahme vom 24.07.2023 wurde ausgeführt, dass der Vater der Antragstellerin bei der Hochzeit anwesend gewesen wäre.
- In der Erstbefragung der Bezugsperson vom 04.03.2021 wurde ausgeführt, dass die Ehefrau XXXX heißen würde und 18 Jahre alt wäre. Dieser Name ähnelt in keinster Weise dem Namen der Antragstellerin, die außerdem zu diesem Zeitpunkt noch 17 Jahre alt gewesen ist. In der Einvernahme vom 22.04.2021 führte die Bezugsperson dazu aus, dass sie den Namen der Ehefrau falsch angegeben hätte, irrtümlich hätte sie den Namen der Tante genannt. Auch wenn die Bezugsperson weiters ausführt, dass sie die Namen der Angehörigen der Mutter anführen wollte als ihr eine andere Frage gestellt worden wäre und dies dazu geführt hätte, dass sie durcheinander gewesen wäre und nicht mehr gewusst hätte, welchen Namen sie für die Ehefrau angegeben hätte, erschließt sich eine plausible Erklärung für ein solches Missverständnis der Behörde nicht. Auf die Frage hin, weshalb sie den falschen Namen bei der Rückübersetzung nicht richtiggestellt hätte, gab die Bezugsperson zunächst nur an, dass sie es nicht mehr wisse. Nach weiteren Überlegungen gab sie an, dass sie müde gewesen wäre. Diese Antworten wirken äußerst konstruiert und sind als Schutzbehauptungen zu werten. - In der Erstbefragung der Bezugsperson vom 04.03.2021 wurde ausgeführt, dass die Ehefrau römisch 40 heißen würde und 18 Jahre alt wäre. Dieser Name ähnelt in keinster Weise dem Namen der Antragstellerin, die außerdem zu diesem Zeitpunkt noch 17 Jahre alt gewesen ist. In der Einvernahme vom 22.04.2021 führte die Bezugsperson dazu aus, dass sie den Namen der Ehefrau falsch angegeben hätte, irrtümlich hätte sie den Namen der Tante genannt. Auch wenn die Bezugsperson weiters ausführt, dass sie die Namen der Angehörigen der Mutter anführen wollte als ihr eine andere Frage gestellt worden wäre und dies dazu geführt hätte, dass sie durcheinander gewesen wäre und nicht mehr gewusst hätte, welchen Namen sie für die Ehefrau angegeben hätte, erschließt sich eine plausible Erklärung für ein solches Missverständnis der Behörde nicht. Auf die Frage hin, weshalb sie den falschen Namen bei der Rückübersetzung nicht richtiggestellt hätte, gab die Bezugsperson zunächst nur an, dass sie es nicht mehr wisse. Nach weiteren Überlegungen gab sie an, dass sie müde gewesen wäre. Diese Antworten wirken äußerst konstruiert und sind als Schutzbehauptungen zu werten.
[ … ]
- Den Angaben in der Erstbefragung folgend wäre die Bezugsperson etwa Anfang Oktober 2020 aus Syrien ausgereist. Im Interview vom 03.05.2022 führte die Antragstellerin jedoch widersprüchlich an, dass sie ihren Mann zuletzt im November 2020 in Idlib gesehen hätte.
- In der Einvernahme vom 22.04.2021 war es der Bezugsperson nicht möglich den Geburtsort der Gattin zu nennen. Sie gab an, dass es Damaskus sein müsste, aber sie wolle auf den kopierten Ausweis noch nachsehen, um sicher zu gehen. Dazu muss festgehalten werden, dass in der Stellungnahme vom 24.07.2023 ausgeführt wurde, dass das Ehepaar im selben Dorf aufgewachsen und zur selben Schule gegangen wäre. Sie hätten sich verliebt und heirateten mit der Zustimmung der Eltern. Die Antragstellerin und die Bezugsperson gaben beiden an, dass sie etwa einen Zeitraum von sechs Monaten zusammengewohnt hätten. Weshalb die Bezugsperson nach der intensiv gemeinsam verbrachten Zeit nicht wüsste, wo ihre Gattin geboren wäre, kann nicht nachvollzogen werden.
-Laut Einvernahme der Bezugsperson vom 22.04.2021 hätten diese im September 2018 das Heimatdorf verlassen und wären nach Idlib gezogen. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch 14 Jahre alt. Die Antragstellerin hätte sich daher bereits mit 14 Jahren in die Bezugsperson verliebt.
- Obwohl beide Eheleute angegeben haben, dass die Ehe in Idlib geschlossen worden wäre, führt der Beschluss des Scharia-Gerichts vom 11.04.2021 aus, dass die Eheschließung am 15.04.2020 in Al Rafeed stattgefunden habe. Die Heiratsurkunde des Standesamt Syriens besagt, dass das Scharia-Gericht mit der Urkunde XXXX vom 17.05.2021 die Heirat genehmigt hat. Das Datum 17.05.2021 lässt sich dem Beschluss XXXX allerdings nicht entnehmen. - Obwohl beide Eheleute angegeben haben, dass die Ehe in Idlib geschlossen worden wäre, führt der Beschluss des Scharia-Gerichts vom 11.04.2021 aus, dass die Eheschließung am 15.04.2020 in Al Rafeed stattgefunden habe. Die Heiratsurkunde des Standesamt Syriens besagt, dass das Scharia-Gericht mit der Urkunde römisch 40 vom 17.05.2021 die Heirat genehmigt hat. Das Datum 17.05.2021 lässt sich dem Beschluss römisch 40 allerdings nicht entnehmen.
-Des Weiteren wurde seitens der Antragstellerin in dem Interview vom 03.05.2022 folgende Namen als Zeugen der Eheschließung angeführt: Mohammad Ali und Mohammad Alahmad. Im Beschluss des Scharia-Gerichts sind folgende Namen als Zeugen angeführt: XXXX . -Des Weiteren wurde seitens der Antragstellerin in dem Interview vom 03.05.2022 folgende Namen als Zeugen der Eheschließung angeführt: Mohammad Ali und Mohammad Alahmad. Im Beschluss des Scharia-Gerichts sind folgende Namen als Zeugen angeführt: römisch 40 .
- Die Botschaft macht außerdem in ihrem Schreiben vom 17.07.2022 drauf aufmerksam, dass sich am Original der nachträglichen Registrierung weder Unterschriften noch Fingerabdrücke der Zeugen bzw. des Vaters befinden, um die Richtigkeit der Ausfertigung des Beschlusses zu bestätigen. Es könne daher angenommen werden, dass dieses Dokument käuflich oder durch Bestechung erworben worden wäre. Aus all diesen Gründen bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im Sinn der der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, es möglich ist jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Diese sind auch entgegen den wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist.
[…]
Im vorliegenden Fall wird nicht angenommen, dass eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson tatsächlich stattgefunden hat. Das behauptete Familienverhältnis gilt als nicht erwiesen.
[…]“.
In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG unter Verweis auf die Mitteilung des BFA, ab. In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG unter Verweis auf die Mitteilung des BFA, ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 07.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 16.05.2023 angeführten Argumente. In der Folge wurde – zum Vorwurf der fehlenden Rechtsgültigkeit der Ehe mangels Volljährigkeit – moniert, dass die Möglichkeit der Zustimmung der Obsorgeberechtigten bestehe und wurde die Zustimmungserklärungen der Eltern der BF vorgelegt. Ferner seien die Zeugen, XXXX bei der traditionellen Hochzeit anwesend gewesen, die Zeugen XXXX (Vater der BP) und XXXX (Cousin des Vaters der BP) seien hingegen bei der Eintragung der Ehe anwesend gewesen, deshalb seien die letztgenannten im Dokument vermerkt. Zum Vorwurf des käuflich erworbenen Dokuments verwies die BF erneut auf die Rechtsprechung des VwGH vom 05.05.202, Ra 2019/19/0460. Zu den vom BFA aufgeworfenen Widersprüchen monierte die BF, dass in der Erstbefragung der BP der Name und das Geburtsdatum der Ehefrau falsch protokolliert worden sei und dass generell im Rahmen von polizeilichen Erstbefragung öfter Informationen nicht richtig festgehalten werden. Den Widerspruch der Eheleute bezüglich des gemeinsamen Wohnortes hätte die Behörde der BF vorhalten müssen, dann hätte sie diesen im Rahmen ihrer Stellungnahme aufklären können. Bezüglich der Unkenntnis der BP über den Geburtsort der Ehefrau wurde vorgebracht, dass die BF in Damaskus geboren und anschließend mit ihrer Familie 2011 nach Al Quneitra gezogen sei; die BP habe nicht gewusst welcher der beiden Orte als Geburtsort im Dokument vermerkt worden sei. Das Ehepaar habe in Idlib geheiratet. Aufgrund der damaligen Situation in Syrien/Idlib habe keine Hochzeitsfeier stattgefunden, Hochzeitsfotos existieren nicht (mehr). In der Urkunde des Scharia-Gerichts sei Al Rafeed als Hochzeitsort eingetragen, da Idlib nicht unter der Kontrolle der Regierung stand und eine Registrierung der Ehe in Idlib nicht möglich gewesen sei. Die [nachträgliche] Registrierung sei wiederum für die Familienzusammenführung notwendig gewesen. Beigeschlossen war eine Reisepasskopie der „Tante“ der BP.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 07.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 16.05.2023 angeführten Argumente. In der Folge wurde – zum Vorwurf der fehlenden Rechtsgültigkeit der Ehe mangels Volljährigkeit – moniert, dass die Möglichkeit der Zustimmung der Obsorgeberechtigten bestehe und wurde die Zustimmungserklärungen der Eltern der BF vorgelegt. Ferner seien die Zeugen, römisch 40 bei der traditionellen Hochzeit anwesend gewesen, die Zeugen römisch 40 (Vater der BP) und römisch 40 (Cousin des Vaters der BP) seien hingegen bei der Eintragung der Ehe anwesend gewesen, deshalb seien die letztgenannten im Dokument vermerkt. Zum Vorwurf des käuflich erworbenen Dokuments verwies die BF erneut auf die Rechtsprechung des VwGH vom 05.05.202, Ra 2019/19/0460. Zu den vom BFA aufgeworfenen Widersprüchen monierte die BF, dass in der Erstbefragung der BP der Name und das Geburtsdatum der Ehefrau falsch protokolliert worden sei und dass generell im Rahmen von polizeilichen Erstbefragung öfter Informationen nicht richtig festgehalten werden. Den Widerspruch der Eheleute bezüglich des gemeinsamen Wohnortes hätte die Behörde der BF vorhalten müssen, dann hätte sie diesen im Rahmen ihrer Stellungnahme aufklären können. Bezüglich der Unkenntnis der BP über den Geburtsort der Ehefrau wurde vorgebracht, dass die BF in Damaskus geboren und anschließend mit ihrer Familie 2011 nach Al Quneitra gezogen sei; die BP habe nicht gewusst welcher der beiden Orte als Geburtsort im Dokument vermerkt worden sei. Das Ehepaar habe in Idlib geheiratet. Aufgrund der damaligen Situation in Syrien/Idlib habe keine Hochzeitsfeier stattgefunden, Hochzeitsfotos existieren nicht (mehr). In der Urkunde des Scharia-Gerichts sei Al Rafeed als Hochzeitsort eingetragen, da Idlib nicht unter der Kontrolle der Regierung stand und eine Registrierung der Ehe in Idlib nicht möglich gewesen sei. Die [nachträgliche] Registrierung sei wiederum für die Familienzusammenführung notwendig gewesen. Beigeschlossen war eine Reisepasskopie der „Tante“ der BP.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024 wurde am 30.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.
In der Folge wurden seitens des BVwG amtswegig das Protokoll der Erstbefragung betreffend die Bezugsperson und das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.08.2021 schriftlich und am 02.05.2022 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 27.08.2021 schriftlich und am 02.05.2022 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX ., StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, IFA: XXXX , rechtskräftig seit 04.06.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 ., StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, IFA: römisch 40 , rechtskräftig seit 04.06.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson eine gültige Ehe geschlossen hätten.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt.
So ist etwa daraus ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, IFA: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 16.05.2023, welche von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. So ist etwa daraus ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, IFA: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 16.05.2023, welche von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde.
Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson oder eines schützenswerten Familienlebens vor der Einreise der Bezugsperson ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass die BF zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde sowie einen Beschluss zur Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Khan Arnaba samt jeweiliger deutscher Übersetzung vorlegte. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die BF als Klägerin (vertreten durch ihren Sachwalter bzw. Vater XXXX ) die Bestätigung der Ehe mit dem Beklagten (BP), die am 15.04.2020 in Alrafid außergerichtlich geschlossen worden sei, beantragt. Ferner geht aus dem Dokument hervor, dass zwei Zeugen, XXXX , anwesend gewesen seien. Vorauszuschicken ist, dass die BF zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde sowie einen Beschluss zur Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Khan Arnaba samt jeweiliger deutscher Übersetzung vorlegte. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die BF als Klägerin (vertreten durch ihren Sachwalter bzw. Vater römisch 40 ) die Bestätigung der Ehe mit dem Beklagten (BP), die am 15.04.2020 in Alrafid außergerichtlich geschlossen worden sei, beantragt. Ferner geht aus dem Dokument hervor, dass zwei Zeugen, römisch 40 , anwesend gewesen seien.
In Bezug auf diese Urkunden ist zunächst auszuführen, dass im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen, da sich die Ausführungen der BF zum Ort der Eheschließung sowie zu den anwesenden Zeugen und der Registrierung der Ehe mit der Bezugsperson als widersprüchlich und unschlüssig erweisen.
Zunächst fällt auf, dass zwischen den Angaben der BF vor der ÖB Damaskus sowie der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren und der Angaben im vorgelegten Beschluss hinsichtlich des Ortes der Eheschließung ein unauflöslicher Widerspruch besteht: So gaben die Eheleute in ihrer jeweiligen Einvernahme an, dass die Eheschließung in Idlib erfolgt sei, während im zuvor erwähnten Beschluss des Scharia-Gerichts als Ort der Eheschließung „Alrafid“ angeführt wird (Anmerkung: Al Rafeed und Idlib liegen etwa 414 km voneinander entfernt).
Hinzu kommt, dass die Bezugsperson spontan und ursprünglich bei der Erstbefragung im Asylverfahren am 04.03.2021 bei der Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland, neben ihren Eltern und Geschwistern zu Protokoll gegeben hat, dass eine andere Person, nämlich „ XXXX “, seine Ehegattin sei, während die Bezugsperson die BF hingegen mit keinem einzigen Wort auch nur erwähnt hat. Bereits an dieser Stelle erscheint die Familienangehörigeneigenschaft der BF völlig unglaubwürdig, da es nach menschlichem Ermessen geradezu absurd erscheint, dass die Bezugsperson seine tatsächliche Ehegattin mit keinem Wort erwähnen würde, sondern eine gänzliche andere Person als Ehegattin bezeichnen würde. In der rund ein Monat später erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2021 will sich die BP plötzlich an seine richtige Gattin erinnern und änderte die zuvor gemachten Angaben ab, in dem sie erklärte, dass seine Ehefrau XXXX geb., sei. Die diesbezügliche Rechtfertigung der BP, wonach sie auf die Frage nach Familienangehörigen zunächst die Angehörigen ihrer Mutter erwähnen wollte und nach weiterer Frage verwirrt gewesen sei, erscheint nach nach menschlichem Ermessen nicht glaubhaft, da die simple Frage nach dem Namen der Ehegattin kein komplexer Themenbereich ist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung diese Frage selbst von einfacher strukturierten Personen einfach, klar und unmissverständlich beantwortet werden kann.Hinzu kommt, dass die Bezugsperson spontan und ursprünglich bei der Erstbefragung im Asylverfahren am 04.03.2021 bei der Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsland, neben ihren Eltern und Geschwistern zu Protokoll gegeben hat, dass eine andere Person, nämlich „ römisch 40 “, seine Ehegattin sei, während die Bezugsperson die BF hingegen mit keinem einzigen Wort auch nur erwähnt hat. Bereits an dieser Stelle erscheint die Familienangehörigeneigenschaft der BF völlig unglaubwürdig, da es nach menschlichem Ermessen geradezu absurd erscheint, dass die Bezugsperson seine tatsächliche Ehegattin mit keinem Wort erwähnen würde, sondern eine gänzliche andere Person als Ehegattin bezeichnen würde. In der rund ein Monat später erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 22.04.2021 will sich die BP plötzlich an seine richtige Gattin erinnern und änderte die zuvor gemachten Angaben ab, in dem sie erklärte, dass seine Ehefrau römisch 40 geb., sei. Die diesbezügliche Rechtfertigung der BP, wonach sie auf die Frage nach Familienangehörigen zunächst die Angehörigen ihrer Mutter erwähnen wollte und nach weiterer Frage verwirrt gewesen sei, erscheint nach nach menschlichem Ermessen nicht glaubhaft, da die simple Frage nach dem Namen der Ehegattin kein komplexer Themenbereich ist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung diese Frage selbst von einfacher strukturierten Personen einfach, klar und unmissverständlich beantwortet werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson selbst nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen falscher Angaben, ihre in der Erstbefragung gemachten Angaben aufrecht hielt und nach Rückübersetzung die Notwendigkeit von Korrekturen ausdrücklich verneinte.
Zudem fällt auf, dass die BF in ihrem Interview vor der ÖB nicht in der Lage war die genaue Adresse des Hochzeitsortes zu benennen. Ebenso vermochte die Bezugsperson nicht den Geburtsort seiner angeblichen Ehefrau zu nennen. Da es sich nach allgemeinem Verständnis sowohl beim Hochzeitsort als auch beim Geburtsort der Gattin um bedeutende Orte im Leben eines Ehepaares handelt, sollte man annehmen, dass die Eheleute auch noch nach ein paar Jahren nach der Hochzeit in der Lage sein sollten, den Geburtsort seiner Ehefrau bzw. Ort der Hochzeit, zu benennen.
Ferner finden auch die Erwägungen des BFA, wonach an der Echtheit der vorgebrachten Urkunden zu Zweifeln sei, Bestätigung. Aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Syrien ist bekannt, dass es dort möglich ist, gegen Bezahlung entsprechender Gelder Dokumente jeder Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen oder sonst an ge- oder verfälschte Beweismittel zu gelangen. Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen einer gesamthaften und abwägenden Betrachtung den vorgelegten Unterlagen über die behauptete Eheschließung kein maßgeblicher Beweiswert zu, zumal einer ausländischen Urkunde, nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt.
Der BF ist damit weder eine Glaubhaftmachung und noch viel weniger ein Nachweis der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zur angegebenen Bezugsperson gelungen. Daran vermögen auch die letztlich vorgelegten Fotos nichts zu ändern, da hieraus nicht erkennbar ist, dass sie anlässlich einer Hochzeitszeremonie angefertigt wurden, zumal auf 13 von 15 Fotos von der BF lediglich normale Straßenkleidung getragen wird, lediglich auf zwei Fotos trägt diese ein etwas festlicheres Gewand. Zudem ist die Person der BF, die auf 12 der 15 Fotos bis auf das Gesicht und die Hände verhüllt ist (man sieht nicht einmal ihren Haaransatz oder die Ohren), auf diesen Fotos auch nicht zweifelsfrei identifizierbar.
Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis nachzuweisen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11,, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der s