Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L532 2161257-4/5Z
TEILERKENNTNIS
I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch II. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger des Iraks, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach Durchführung eines behördlichen Ermittlungs- und gerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit hg. Erkenntnis vom 04.06.2021, Zl. L529 2161257-1, im Ergebnis vollinhaltlich abgewiesen.
2. Am 06.10.2023 brachte der BF den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag ein, wobei er nunmehr eine Konversion zum Christentum als Rückkehrhindernis geltend machte.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.06.2024 wurde – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.06.2024 wurde – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus, es habe bereits vor Einbringung des gegenständlichen Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Ausführungen zu § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG sind der bekämpften Entscheidung nicht zu entnehmen. Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus, es habe bereits vor Einbringung des gegenständlichen Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Ausführungen zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sind der bekämpften Entscheidung nicht zu entnehmen.
4. Gegen den dem BF am 17.06.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
Geltend gemacht wird bezugnehmend auf den ausdrücklichen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Rückkehr des BF in den Irak bedeute eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK, ohne dies jedoch näher zu begründen. Geltend gemacht wird bezugnehmend auf den ausdrücklichen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Rückkehr des BF in den Irak bedeute eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK, ohne dies jedoch näher zu begründen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 19.07.2024 in Wien und am 23.07.2024 bei der Außenstelle Linz des BVwG ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu I. A) Zu römisch eins. A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2. Indem die bB in Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides einer Beschwerde gem. § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, stellte sie darauf ab, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, und gegen den BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre.3.2. Indem die bB in Spruchpunkt römisch VI. des bekämpften Bescheides einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, stellte sie darauf ab, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, und gegen den BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre.
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der gesamte Akteninhalt in keinster Weise die Annahme rechtfertigt, vom BF gehe eine in § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG umschriebene Gefährdung aus, und die bB selbst sich diesbezüglich im Rahmen des bekämpften Bescheides auch nicht geäußert hat, weshalb der erkennende Richter davon ausgeht, dass das Bundesamt die entsprechende Rechtsgrundlage ausschließlich irrtümlich im Spruch zitierte, ohne jedoch selbst deren Anwendbarkeit anzunehmen. 3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der gesamte Akteninhalt in keinster Weise die Annahme rechtfertigt, vom BF gehe eine in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG umschriebene Gefährdung aus, und die bB selbst sich diesbezüglich im Rahmen des bekämpften Bescheides auch nicht geäußert hat, weshalb der erkennende Richter davon ausgeht, dass das Bundesamt die entsprechende Rechtsgrundlage ausschließlich irrtümlich im Spruch zitierte, ohne jedoch selbst deren Anwendbarkeit anzunehmen.
3.2.2. Z 6 stellt darauf ab, dass gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Die ErläutRV (BGBl I 2013/68) legen Z 6 so aus, dass der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des fremdenrechtlichen Titels zu verhindern. Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Art 23 Abs 4 lit j VerfahrensRL (2005) („[. . .] der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde [. . .]“). (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at)] Anmerkung 3)3.2.2. Ziffer 6, stellt darauf ab, dass gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Die ErläutRV (BGBl römisch eins 2013/68) legen Ziffer 6, so aus, dass der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des fremdenrechtlichen Titels zu verhindern. Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Artikel 23, Absatz 4, Litera j, VerfahrensRL (2005) („[. . .] der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde [. . .]“). vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at)] Anmerkung 3)
Dass der BF den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung gestellt hätte, die zu seiner Abschiebung führen würde, wurde von der bB – trotz gesetzlicher Verpflichtung, ihre Entscheidungen (insbesondere bei Ermessensübung, zumal es sich bei § 18 Abs 1 BFA-VG um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at], E 4) nachvollziehbar zu begründen - nicht dargetan und drängt sich dieser Eindruck bei Berücksichtigung der beschwerdeführerseitigen Ausführungen auch nicht zwingend auf. Wenn auch dem Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich selbst kein nachvollziehbarer Begründungswert zukommt (konkret wird nicht dargelegt, warum der gegenständlichen Beschwerde im vorliegenden Einzelfall die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre), sondern sich die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen darauf zurückzog, allgemeine (und vom Einzelfall losgelöste) Ausführungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG und die entsprechenden Rechtsfolgen zu treffen, sind aus hg. Sicht die obzitierten Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht als gegeben anzusehen, insbesondere hat sich das BVwG selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF und seinen nunmehr geltend gemachten Konventionsgründen sowie seinen privaten bzw. familiären Interessen zu verschaffen; dem würde eine zeitnahe und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorangehende Abschiebung aufgrund rechtskräftiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Bei einer Grobprüfung kann nämlich nicht schon ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Die Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens samt Erlassung einer fundierten Entscheidung binnen Wochenfrist ist nicht möglich. Dass der BF den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung gestellt hätte, die zu seiner Abschiebung führen würde, wurde von der bB – trotz gesetzlicher Verpflichtung, ihre Entscheidungen (insbesondere bei Ermessensübung, zumal es sich bei Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG [Stand 1.3.2016, rdb.at], E 4) nachvollziehbar zu begründen - nicht dargetan und drängt sich dieser Eindruck bei Berücksichtigung der beschwerdeführerseitigen Ausführungen auch nicht zwingend auf. Wenn auch dem Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich selbst kein nachvollziehbarer Begründungswert zukommt (konkret wird nicht dargelegt, warum der gegenständlichen Beschwerde im vorliegenden Einzelfall die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre), sondern sich die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen darauf zurückzog, allgemeine (und vom Einzelfall losgelöste) Ausführungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG und die entsprechenden Rechtsfolgen zu treffen, sind aus hg. Sicht die obzitierten Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht als gegeben anzusehen, insbesondere hat sich das BVwG selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF und seinen nunmehr geltend gemachten Konventionsgründen sowie seinen privaten bzw. familiären Interessen zu verschaffen; dem würde eine zeitnahe und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorangehende Abschiebung aufgrund rechtskräftiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Bei einer Grobprüfung kann nämlich nicht schon ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Die Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens samt Erlassung einer fundierten Entscheidung binnen Wochenfrist ist nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).
3.3. Es war folglich spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF Rechnung tragend - zu entscheiden.
3.4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das gegenständliche Teilerkenntnis keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen ist.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu II. A) Zu römisch II. A)
3.6. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig:
3.6.1. Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen ihren Bescheid gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.3.6.1. Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen ihren Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.
3.6.2. Die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 5 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.3.6.2. Die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sieht in Absatz 5, die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.
3.7.3. Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zu I. und II. B)Zu römisch eins. und römisch II. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsrecht aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2161257.4.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024