Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2288958-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige Rumäniens, hält sich seit XXXX 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde sie wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde ihre Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. Sie wurde zunächst in der Justizanstalt XXXX angehalten und im XXXX 2024 in die Justizanstalt XXXX überstellt.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige Rumäniens, hält sich seit römisch 40 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde sie wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde ihre Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. Sie wurde zunächst in der Justizanstalt römisch 40 angehalten und im römisch 40 2024 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen die BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie hinsichtlich ihrer Taten keine Reue zeige und die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet worden sei. Laut Strafurteil würden keine besonderen Milderungsgründe vorliegen. Die BF habe sich emotional nicht von ihren Taten distanziert, sondern im Rahmen der Hauptverhandlung vielmehr versucht, sich selbst als Opfer darzustellen. Ihr Gesamtfehlverhalten rechtfertige den Schluss, dass sie gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt sei und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Interessen festgestellt werden können. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei als Präventionsmaßname vor weiteren Vergehen und Verbrechen unabdingbar; die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme würden schwerer wiegen als die mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen nachteiligen Folgen für die BF.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen die BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie hinsichtlich ihrer Taten keine Reue zeige und die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet worden sei. Laut Strafurteil würden keine besonderen Milderungsgründe vorliegen. Die BF habe sich emotional nicht von ihren Taten distanziert, sondern im Rahmen der Hauptverhandlung vielmehr versucht, sich selbst als Opfer darzustellen. Ihr Gesamtfehlverhalten rechtfertige den Schluss, dass sie gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt sei und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Interessen festgestellt werden können. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei als Präventionsmaßname vor weiteren Vergehen und Verbrechen unabdingbar; die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme würden schwerer wiegen als die mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen nachteiligen Folgen für die BF.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids; hilfsweise strebt sie die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet lebe, die Grundlagen der deutschen Sprache beherrsche und sich mit Österreich verbunden fühle. Eine Entlassung aus der Strafhaft sei erst in vielen Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, zu erwarten. Die Durchführung einer rechtmäßigen Gefährdungsprognose sei daher zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Zudem sei keine Wiederholungsgefahr gegeben, weil die Tat im persönlichen Umfeld begangen worden sei. Deshalb hätte das BFA aufgrund der konkreten Umstände des Falles von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine ausführliche Gegenäußerung.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Rumänien und spricht neben ihrer rumänischen Muttersprache auch Englisch und Deutsch. Nach dem Schulabschluss mit Matura studierte sie XXXX und war als XXXX tätig. In Rumänien lebt die Mutter der BF, ihr Vater ist bereits verstorben.Die BF wurde am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Rumänien und spricht neben ihrer rumänischen Muttersprache auch Englisch und Deutsch. Nach dem Schulabschluss mit Matura studierte sie römisch 40 und war als römisch 40 tätig. In Rumänien lebt die Mutter der BF, ihr Vater ist bereits verstorben.
Die BF reiste erstmals im XXXX 2020 in das Bundesgebiet ein und verfügte von XXXX . bis XXXX .2020 und von XXXX . bis XXXX .2020 jeweils über einen Nebenwohnsitz. Seit XXXX .2021 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX .Die BF reiste erstmals im römisch 40 2020 in das Bundesgebiet ein und verfügte von römisch 40 . bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 . bis römisch 40 .2020 jeweils über einen Nebenwohnsitz. Seit römisch 40 .2021 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 .
Am XXXX .2021 wurde der BF durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. In Österreich war sie von XXXX 2021 bis zu ihrer Festnahme erwerbstätig. Am römisch 40 .2021 wurde der BF durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. In Österreich war sie von römisch 40 2021 bis zu ihrer Festnahme erwerbstätig.
Am XXXX heiratete die BF vor dem Standesamt XXXX den kanadischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Bereits am XXXX wurde die Ehe vor dem Bezirksgericht XXXX wieder geschieden, nachdem es zwischen den Eheleuten – bereits vor der Eheschließung – zu gegenseiteigen Körperverletzungen und Drohungen gekommen war, wobei die BF ihren Ex-Ehemann nicht nur bedroht und am Körper verletzt hatte, sondern diesen auch beharrlich verfolgte. Der Ehe entstammen keine Kinder. Einer früheren Beziehung zwischen XXXX und der XXXX entstammt der am XXXX geborene XXXX Am römisch 40 heiratete die BF vor dem Standesamt römisch 40 den kanadischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Bereits am römisch 40 wurde die Ehe vor dem Bezirksgericht römisch 40 wieder geschieden, nachdem es zwischen den Eheleuten – bereits vor der Eheschließung – zu gegenseiteigen Körperverletzungen und Drohungen gekommen war, wobei die BF ihren Ex-Ehemann nicht nur bedroht und am Körper verletzt hatte, sondern diesen auch beharrlich verfolgte. Der Ehe entstammen keine Kinder. Einer früheren Beziehung zwischen römisch 40 und der römisch 40 entstammt der am römisch 40 geborene römisch 40
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom XXXX , XXXX , in der Fassung des Rechtsmittelurteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die BF wegen der Verbrechen des Mordes nach §75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Grund für die Verurteilung war, dass die BF am XXXX in Villach XXXX und XXXX vorsätzlich getötet hat, indem sie mit ihrem Pkw auf beide zufuhr, sodass es bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h zu einer frontalen Kollision des Pkw mit den beiden Fußgängern kam. XXXX verstarb an einem durch die Kollision verursachten Polytrauma mit hochgradigem Blutverlust nach innen eines gewaltsamen Todes, XXXX verstarb an einem durch die Kollision verursachten Polytrauma mit Blutungsschock infolge eines Aortenabrisses eines gewaltsamen Todes. Erschwerend fallen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen des Mordes zur Last, wobei weiter aggravierend war, dass sie die Tat als Volljährige an einem Kind beging. Zudem waren erschwerend zu werten, dass sie die Tat aus den besonders verwerflichen Beweggründen der Habgier und der Rachsucht beging, sowie die gefühllose und unbarmherzige Gesinnung bei der Tat, mit der sie in besonderem Maße ihren ehemaligen Ehemann, den Vater des minderjährigen Opfers, „bestrafen“ wollte, wobei sie durch die von ihr gewählte Tötungsart (Überfahren mit einem auf rund 60 km/h beschleunigenden Pkw) ein außerordentliches hohes Maß an Gewalt gegen ihre Opfer zum einsetzte, denen sie durch das gezielte plötzliche Zufahren in der (durch Räumschnee auf 3,5 m verengten) Straße keine Ausweichmöglichkeit ließ. Mildernd wirkte die aufgrund der bei der BF bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen, sadistischen und emotional instabil-explosiven Abteilen verminderte Zurechnungsfähigkeit. Ihre geständige Verantwortung konnte im Hinblick auf die bis zuletzt betriebene Täter-Opfer-Umkehr mangels Reue nicht als mildernd berücksichtigt werden. Ob der klaren Beweislage kam dem Geständnis auch kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu. Auch der Selbstmordversuch der BF nach der Tat konnte nicht mildernd gewertet werden. Es handelt sich zwar um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung, der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels kam ihr trotzdem nicht zugute, weil gegen sie vor der Tat mehrfach gegen einstweilige Verfügungen, die zum Schutz ihres Ex-Ehemanns erlassen worden waren, verstoßen hatte, weshalb die Tatbegehung ihrem sonstigen Verhalten nicht widersprach.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung des Rechtsmittelurteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die BF wegen der Verbrechen des Mordes nach §75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet. Grund für die Verurteilung war, dass die BF am römisch 40 in Villach römisch 40 und römisch 40 vorsätzlich getötet hat, indem sie mit ihrem Pkw auf beide zufuhr, sodass es bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h zu einer frontalen Kollision des Pkw mit den beiden Fußgängern kam. römisch 40 verstarb an einem durch die Kollision verursachten Polytrauma mit hochgradigem Blutverlust nach innen eines gewaltsamen Todes, römisch 40 verstarb an einem durch die Kollision verursachten Polytrauma mit Blutungsschock infolge eines Aortenabrisses eines gewaltsamen Todes. Erschwerend fallen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen des Mordes zur Last, wobei weiter aggravierend war, dass sie die Tat als Volljährige an einem Kind beging. Zudem waren erschwerend zu werten, dass sie die Tat aus den besonders verwerflichen Beweggründen der Habgier und der Rachsucht beging, sowie die gefühllose und unbarmherzige Gesinnung bei der Tat, mit der sie in besonderem Maße ihren ehemaligen Ehemann, den Vater des minderjährigen Opfers, „bestrafen“ wollte, wobei sie durch die von ihr gewählte Tötungsart (Überfahren mit einem auf rund 60 km/h beschleunigenden Pkw) ein außerordentliches hohes Maß an Gewalt gegen ihre Opfer zum einsetzte, denen sie durch das gezielte plötzliche Zufahren in der (durch Räumschnee auf 3,5 m verengten) Straße keine Ausweichmöglichkeit ließ. Mildernd wirkte die aufgrund der bei der BF bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen, sadistischen und emotional instabil-explosiven Abteilen verminderte Zurechnungsfähigkeit. Ihre geständige Verantwortung konnte im Hinblick auf die bis zuletzt betriebene Täter-Opfer-Umkehr mangels Reue nicht als mildernd berücksichtigt werden. Ob der klaren Beweislage kam dem Geständnis auch kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu. Auch der Selbstmordversuch der BF nach der Tat konnte nicht mildernd gewertet werden. Es handelt sich zwar um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung, der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels kam ihr trotzdem nicht zugute, weil gegen sie vor der Tat mehrfach gegen einstweilige Verfügungen, die zum Schutz ihres Ex-Ehemanns erlassen worden waren, verstoßen hatte, weshalb die Tatbegehung ihrem sonstigen Verhalten nicht widersprach.
Nach ihrer Verhaftung im XXXX wurde die BF zunächst in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten, seit XXXX befindet sie sich im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt XXXX . Ihre bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.Nach ihrer Verhaftung im römisch 40 wurde die BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten, seit römisch 40 befindet sie sich im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Justizanstalt römisch 40 . Ihre bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Den Reisepass der BF liegt dem Akt als Datenblattkopie ein, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit stimmen mit den Daten aus den Strafurteilen und aus öffentlichen Registern (ZMR, IZR) überein. Die Schul- und Berufsausbildung der BF und ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.
Der Inlandsaufenthalt der BF konnte anhand der Meldedaten laut dem Zentralen Melderegister festgestellt werden, die ihr ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Ihre Erwerbstätigkeit im Inland ergibt sich aus ihren Versicherungsdaten.
Die Ehe der BF mit XXXX wird durch eine dementsprechende Eintragung im Personenstandsregister bestätigt (Seite 41 der Verwaltungsakten) und ergibt sich diese sowie die Ehescheidung aus einer Anfragebeantwortung des Standesamts XXXX (Seite 103 der Verwaltungsakten). Die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten ergeben sich aus den vorliegenden Polizeiberichten sowie aus den Strafurteilen, ebenso die Verbindung zwischen XXXX und XXXX .Die Ehe der BF mit römisch 40 wird durch eine dementsprechende Eintragung im Personenstandsregister bestätigt (Seite 41 der Verwaltungsakten) und ergibt sich diese sowie die Ehescheidung aus einer Anfragebeantwortung des Standesamts römisch 40 (Seite 103 der Verwaltungsakten). Die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten ergeben sich aus den vorliegenden Polizeiberichten sowie aus den Strafurteilen, ebenso die Verbindung zwischen römisch 40 und römisch 40 .
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung, zu den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister, dem erstinstanzlichen Strafurteil sowie der vom BVwG angeforderten Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX hervor. Das BVwG wurde Anfang XXXX 2024 über die Verlegung der BF von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX zur Durchführung des Maßnahmenvollzugs informiert (OZ 6). Aus der Vollzugsinformation geht der frühestmögliche Zeitpunkt einer bedingten Entlassung der BF hervor.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung, zu den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister, dem erstinstanzlichen Strafurteil sowie der vom BVwG angeforderten Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 hervor. Das BVwG wurde Anfang römisch 40 2024 über die Verlegung der BF von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 zur Durchführung des Maßnahmenvollzugs informiert (OZ 6). Aus der Vollzugsinformation geht der frühestmögliche Zeitpunkt einer bedingten Entlassung der BF hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die BF ist rumänische Staatsangehörige und daher EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da sie ihren Aufenthalt erst seit 2020 im Bundesgebiet hat und bereits im XXXX 2022 schwerste Straftaten beging, gelangt für sie prinzipiell der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Aufgrund der Schwere ihrer Taten, die einen außergewöhnlich hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert aufweisen, und der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 3 FPG möglich.Die BF ist rumänische Staatsangehörige und daher EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da sie ihren Aufenthalt erst seit 2020 im Bundesgebiet hat und bereits im römisch 40 2022 schwerste Straftaten beging, gelangt für sie prinzipiell der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Aufgrund der Schwere ihrer Taten, die einen außergewöhnlich hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert aufweisen, und der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG möglich.
Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Zeitpunkts der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entwickelte Rechtsprechung ist auch für die hier zu beurteilende Frage betreffend ein Aufenthaltsverbot heranzuziehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung die BF im Maßnahmenvollzug durchleben wird und ob, bejahendenfalls welche Änderungen in ihrem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden können. In dem derzeit noch frühen Stadium ihrer forensisch-therapeutischen Behandlung ist es nicht klar zu entscheiden, wie sie sich in den kommenden Jahren mit ihrem Verhalten und dessen erschreckenden Folgen auseinandersetzen wird und ob bzw. welche Erfolge therapeutische Maßnahmen haben werden.
In Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist das Aufenthaltsverbot daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt aus dem Maßnahmen- und aus dem Strafvollzug - auch unter dem Gesichtspunkt ihrer bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse – neuerlich prüfen müssen.
Im Ergebnis ist das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Im Ergebnis ist das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose VerwaltungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288958.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024