Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2286779-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 13.10.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung für Italien wegen erkennungsdienstlicher Behandlung am 07.10.2023.
Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 13.10.20234 gab der BF im Wesentlichen an, dass er von Libyen kommend am 13.10.2023 nach Italien eingereist und von dort umgehend nach Österreich weitergereist sei. Er könne über den Aufenthalt in Italien nichts angeben, er habe dort nicht um Asyl angesucht. Nunmehr wolle er in Österreich verbleiben.
Das BFA richtete am 21.11.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen des BF zu seinem Reiseweg ein auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien hat seine Zuständigkeit gem. Art 13 Abs. 1 leg.cit. und die Rückübernahme des BF durch Fristablauf gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 22.01.2024 akzeptiert.Das BFA richtete am 21.11.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer und dem Vorbringen des BF zu seinem Reiseweg ein auf Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien hat seine Zuständigkeit gem. Artikel 13, Absatz eins, leg.cit. und die Rückübernahme des BF durch Fristablauf gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mit Ablauf des 22.01.2024 akzeptiert.
Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 16.02.2024.
Mit Schreiben vom 16.02.2024, ho. eingelangt am 19.02.2024 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des GV Ausschusses vom 18.06.2024 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 23.07.2024 teilte das BFA mit, dass die Überstellungsfrist in casu mit 22.07.2024 in den Mitgliedstaat Italien abgelaufen sei und somit die Außerlandesbringung des BF nicht mehr effektuiert werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
[ … ]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
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2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
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und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:
Artikel 29:
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Art. 42:Artikel 42 :,
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass Italien die Rückübernahme des BF und die Verpflichtung zur Führung seines Asylverfahrens mit 22.01.2024 akzeptiert hat.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2024 seitens des BVwG keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Hieraus folgt rechtlich:
Aufgrund der Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des BF beginnend mit 22.01.2024 endete die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 22.07.2024.
Aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde des BF in dem in Rede stehenden Verfahren jedoch – wie bereits dargelegt – durch das BVwG nicht gewährt.
Zur Berechnung der Überstellungsfrist gem. Dublin III-VO, in Fällen, in denen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2018, Ra 2016/19/0011-12, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
„Hinsichtlich der Frage des Beginns und des Laufs der Überstellungfrist nach Art. 29 Dublin III-VO wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, verwiesen. „Hinsichtlich der Frage des Beginns und des Laufs der Überstellungfrist nach Artikel 29, Dublin III-VO wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Ra 2015/20/0231, verwiesen.
Da im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel zu keiner Zeit aufschiebende Wirkung zukam, ist der Lauf der Überstellungsfrist allein nach der ersten Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen. Die sechsmonatige Frist begann gegenständlich somit mit Annahme des Aufnahmeersuchens durch Tschechien am 22. Mai 2015 und endete am 22. November 2015. Da im vorliegenden Fall dem Rechtsmittel zu keiner Zeit aufschiebende Wirkung zukam, ist der Lauf der Überstellungsfrist allein nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-VO, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen. Die sechsmonatige Frist begann gegenständlich somit mit Annahme des Aufnahmeersuchens durch Tschechien am 22. Mai 2015 und endete am 22. November 2015.
Nachdem die Überstellung des Revisionswerbers nach Tschechien nicht innerhalb dieser Frist, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war, durchgeführt wurde, war Tschechien nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf Österreich über.“ Nachdem die Überstellung des Revisionswerbers nach Tschechien nicht innerhalb dieser Frist, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war, durchgeführt wurde, war Tschechien nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht mehr zur Aufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf Österreich über.“
Vor dem Hintergrund des klaren Sachverhaltes und der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage endete im konkreten Fall die Überstellungsfrist des BF nach Italien mit Ablauf des 22.07.2024 (Montag), sodass ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit Italiens erloschen war und die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz begründet wurde.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2286779.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024