Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W241 2275737-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, 1261708001/230684800, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, 1261708001/230684800, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 66 und 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 66 und 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Iran, heiratete am 11.08.2020 in Österreich die deutsche Staatsangehörige XXXX 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Iran, heiratete am 11.08.2020 in Österreich die deutsche Staatsangehörige römisch 40
1.2. Am 24.08.2020 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt.
1.3. Am 11.01.2023 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden.
1.4. Am 02.03.2023 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.
1.5. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 02.03.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Scheidung die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht worden seien. 1.5. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 02.03.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Scheidung die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht worden seien.
1.6. Mit Schreiben des BFA vom 05.04.2023 wurde der BF über die beabsichtigte Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung zu nehmen.
1.7. In einer Stellungnahme vom 17.04.2023 gab der BF an, dass die Beziehung zu seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau schon seit 2014 bestanden habe. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B2, sei erwerbstätig und engagiere sich ehrenamtlich.
1.8. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht mehr vorliegen würden, da die Ehe nach weniger als drei Jahren wieder geschieden worden sei. Dass die Erhaltung des Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, habe nicht festgestellt werden können.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte aus, dass dem BF nach § 54 Abs. 1 Z2 NAG weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukomme, da ihm ein Festhalten an der Ehe aufgrund des Verhaltens seiner Ehefrau nicht zugemutet habe werden können. 1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte aus, dass dem BF nach Paragraph 54, Absatz eins, Z2 NAG weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukomme, da ihm ein Festhalten an der Ehe aufgrund des Verhaltens seiner Ehefrau nicht zugemutet habe werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40
Der BF hat im Iran Wirtschaftsingenieurwesen studiert und dort in diesem Bereich gearbeitet.
1.2. Am 11.08.2020 heiratete der BF in Österreich die deutsche Staatsangehörige - XXXX Diese Ehe wurde am 11.01.2023 einvernehmlich geschieden. Die Ex-Frau des BF beabsichtigte mit ihrem volljährigen Sohn aus einer früheren Ehe nach Ungarn zu ziehen, womit der BF nicht einverstanden war.1.2. Am 11.08.2020 heiratete der BF in Österreich die deutsche Staatsangehörige - römisch 40 Diese Ehe wurde am 11.01.2023 einvernehmlich geschieden. Die Ex-Frau des BF beabsichtigte mit ihrem volljährigen Sohn aus einer früheren Ehe nach Ungarn zu ziehen, womit der BF nicht einverstanden war.
1.3. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen.
1.4. Am 24.08.2020 wurde dem BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig bis 24.08.2025, ausgestellt. Am 02.03.2023 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, die bisher nicht erteilt wurde.
1.5. Der BF ist in Österreich seit 01.06.2021 erwerbstätig.
1.6. Die BF ist seit 10.08.2020 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
1.7. Der BF engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Er verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie seines iranischen Reisepasses.
Die Ausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 17.04.2023.
2.2. Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung beruhen auf der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde und dem Scheidungsbeschluss. Die Gründe für die Auflösung der Ehe ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.
2.3. Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen hat, beruht auf der Tatsache, dass gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist bzw. behauptet wurde.
2.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus beruhen auf der Aktenlage in Verbindung mit einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.
2.5. Die Erwerbstätigkeit ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug.
2.6. Die behördliche Meldung ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters.
2.7. Die Feststellungen zur Integration des BF ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen bzw. den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1) oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4). Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,) oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).
Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF hat über den Aufenthaltsstatus „Familienangehöriger“ als Angehöriger einer EWR-Bürgerin verfügt, da er am 11.08.2023 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung von 24.08.2020 bis 24.08.2025 erteilt. Diese Ehe wurde am 11.01.2023 geschieden.
Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der BF nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.Das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe bleibt erhalten, wenn der BF nachweisen kann, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllt und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG, da die Ehe des BF vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht drei Jahre bestanden hat.Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG, da die Ehe des BF vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht drei Jahre bestanden hat.
Der BF brachte zudem vor, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht zugemutet werden könne. Seine Ex-Frau sei gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn nach Ungarn gezogen, zuvor habe es Konflikte im Zusammenleben mit dem volljährigen Sohn im ehelichen Haushalt und betreffend die Eigentumsverhältnisse des Hauses, das die Eheleute gemeinsam bewohnten, gegeben. Der BF brachte zudem vor, dass ihm ein Festhalten an der Ehe wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG nicht zugemutet werden könne. Seine Ex-Frau sei gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn nach Ungarn gezogen, zuvor habe es Konflikte im Zusammenleben mit dem volljährigen Sohn im ehelichen Haushalt und betreffend die Eigentumsverhältnisse des Hauses, das die Eheleute gemeinsam bewohnten, gegeben.
Laut Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) kann es vor dem Hintergrund des in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls keinem Zweifel unterliegen, dass selbst der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils „erforderlich“ wäre (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG wird mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Laut Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) kann es vor dem Hintergrund des in Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls keinem Zweifel unterliegen, dass selbst der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils „erforderlich“ wäre (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094). Ein besonderer Härtefall im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG wird mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (VwGH 06.04.2021, Ra 2021/21/0094).
Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten, wobei die Ehe letztlich nicht durch einen neuen Partner eines der beiden Eheleute, sondern durch unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der zukünftigen Lebensführung zerrüttet wurde. Die Ehe wurde schließlich auch einvernehmlich geschieden.
Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ (VwGH 06.04.2021/ Ra 2021/21/0094). Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ (VwGH 06.04.2021/ Ra 2021/21/0094).
Die Ehe des BF und seiner Ex-Frau wurde einvernehmlich geschieden. Ein besonderer Härtefall kann im vorliegenden Sachverhalt, dem weder Untreue, noch strafbare Handlungen zugrunde liegen, nicht erkannt werden
Zudem hat die Ehe des BF bis zum Einreichen der Scheidungsklage eben nicht drei Jahre lang angedauert. Was die Dauer der Beziehung vor der Eheschließung betrifft, so ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in die dreijährige Frist des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie Zeiträume vorehelicher Beziehungen nicht einzubeziehen sind, weil insoweit eine unterschiedliche Behandlung einer formell geschlossenen Ehe, auf die auch beim Beginn des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgestellt wird, und nicht formell institutionalisierten Beziehungen durchaus gerechtfertigt ist und sich der Gesetzgeber dabei im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums hielt (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 9/10).Zudem hat die Ehe des BF bis zum Einreichen der Scheidungsklage eben nicht drei Jahre lang angedauert. Was die Dauer der Beziehung vor der Eheschließung betrifft, so ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass in die dreijährige Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie Zeiträume vorehelicher Beziehungen nicht einzubeziehen sind, weil insoweit eine unterschiedliche Behandlung einer formell geschlossenen Ehe, auf die auch beim Beginn des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgestellt wird, und nicht formell institutionalisierten Beziehungen durchaus gerechtfertigt ist und sich der Gesetzgeber dabei im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums hielt vergleiche VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 9/10).
Die im ersten Satz des § 66 Abs. 1 FPG enthaltene Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“, bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen (wie der BF), die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus „zur Arbeitssuche eingereist“ bzw. erwerbstätig zu sein (vgl. VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328, Rn. 14, mwN).Die im ersten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, FPG enthaltene Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“, bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen (wie der BF), die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus „zur Arbeitssuche eingereist“ bzw. erwerbstätig zu sein vergleiche VwGH 12.7.2021, Ra 2019/21/0328, Rn. 14, mwN).
Die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG liegen daher nicht vor.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN).
Der BF hält sich seit August 2020 rechtmäßig in Österreich auf. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, um sich verständigen zu können. Familienangehörige in Österreich hat der BF nicht. Er engagiert sich ehrenamtlich. Tiefergehende soziale Kontakte hat der BF nicht behauptet, auch weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan.
Der BF hat den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist dort sozialisiert worden. Daher ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Er hat dort eine Schul- und Hochschulausbildung erhalten und ist unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen.
Zudem hat der BF sein Aufenthaltsrecht durch die Einbringung der Scheidungsklage verloren, da die Ehe bis zur Einbringung der Scheidungsklage weniger als drei Jahre bestanden hat.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich der BF seit knapp vier Jahren in Österreich aufhält. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Betreffend die in der Stellungnahme vom 17.04.2023 geschilderten Vorfälle im Iran und die diesbezüglich geäußerten Befürchtungen des BF ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht werden müssten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Besondere Umstände im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die vom BFA gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Ausweisungen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Ausweisungen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie Interessenabwägungen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Privat- und Familienleben Resozialisierung Scheidung Unionsrecht WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W241.2275737.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024