Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W254 2256686-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, vom 10.10.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023, GZ: W183 2256686-1/8E abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von römisch 40 römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, vom 10.10.2023 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023, GZ: W183 2256686-1/8E abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss:
A)
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 27.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.08.2021 erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und er sei in das kurdische Militär einberufen worden. Er wolle sich nicht am Krieg beteiligen.
3. Am 21.02.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Als Fluchtgrund gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass die syrische Regierung Durchsuchungen in seiner Ortschaft durchgeführt und Reservisten mitgenommen habe. Er habe zwei Einberufungen erhalten. Auch die Kurden hätten Zwangsrekrutierungen durchgeführt.
4. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Bescheid vom 22.04.2022 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. 4. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Bescheid vom 22.04.2022 erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am 16.02.2023 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch und im Beisein der Rechtsvertretung des Wiederaufnahmewerbers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dieser befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass er Syrien wegen des Reservedienstes verlassen habe, es keine gegen seine Person gerichtete Vorfälle gegeben habe und dass er in Syrien nicht an Demonstrationen teilgenommen habe.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2023, W183 2256686-1/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass der Antragsteller Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen habe, ihm in seinem Herkunftsort nicht die Gefahr droht, als Reservist zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, das syrische Regime keinen Zugriff auf den von der kurdischen SDF kontrollierten Herkunftsort habe sowie dass der Antragsteller in Syrien nicht politisch aktiv gewesen sei und nicht an Demonstrationen teilgenommen habe.
7. Mit Schriftsatz vom 10.10.2023 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag „auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG“. Seinen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm seine Mutter mittels einer WhatsApp-Nachricht am 28.09.2023 darüber verständigt habe, dass zwei syrische Streitkräfte am Vortag zu ihm nach Hause gekommen seien, um nach ihm zu fragen. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass sie ihn suchten. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm Haft und Häftlinge würden gefoltert, weil das syrische Regime sie als Verräter betrachte, besonders, wenn sie ihm Ausland gelebt und/oder an Demonstrationen teilgenommen hätten. 7. Mit Schriftsatz vom 10.10.2023 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag „auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG“. Seinen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm seine Mutter mittels einer WhatsApp-Nachricht am 28.09.2023 darüber verständigt habe, dass zwei syrische Streitkräfte am Vortag zu ihm nach Hause gekommen seien, um nach ihm zu fragen. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass sie ihn suchten. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm Haft und Häftlinge würden gefoltert, weil das syrische Regime sie als Verräter betrachte, besonders, wenn sie ihm Ausland gelebt und/oder an Demonstrationen teilgenommen hätten.
Der Wiederaufnahmewerber legte folgende Beweismittel vor:
? Foto datiert mit 25.05.2023;
? Fotos von einer Kundgebung zum Internationalen Tag der Vereinten Nationen, datiert mit 25.06.2023;
? zwei Fotos datiert mit 11.06.2023;
? WhatsApp-Nachricht seiner Mutter vom 28.09.2023 mit beglaubigter Übersetzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Asylverfahren des Wiederaufnahmewerbers wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 21.04.2023, GZ: W183 2256686-1/8E abgeschlossen.
Der anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Der anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Er stütze seinen Wiederaufnahmeantrag auf Tatsachen und Beweismittel, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden waren. Der im Wiederaufnahmeantrag geschilderte Sachverhalt ist erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den hg. Vorakt des Wiederaufnahmewerbers, insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 28.08.2021, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2022, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2022, die Beschwerde vom 20.05.2022, das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2023, das hg. Erkenntnis vom 21.04.2023 sowie die verfahrensgegenständliche Aktenlage, hierbei insbesondere der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die vorgelegten Beweismittel (Fotos und WhatsApp-Nachricht).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem bisherigen Verfahrensgang und der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages:
3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 69 AVG ist daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden.3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 69, AVG ist daher im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden.
3.1.2. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht (auszugsweise) vor:3.1.2. Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht (auszugsweise) vor:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. ...
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. …
…“
3.1.3. § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) legt (auszugsweise) fest:3.1.3. Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) legt (auszugsweise) fest:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. ...
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. ...
...“
3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Antragstellung nach § 69 AVG bei durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass auf das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren die §§ 69f. AVG nicht anwendbar sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, 22.02.2022, Ra 2022/11/0032-3) und begründete dies in seiner Entscheidung vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106 ausführlich wie folgt: 3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Antragstellung nach Paragraph 69, AVG bei durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass auf das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren die Paragraphen 69 f, AVG nicht anwendbar sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, 22.02.2022, Ra 2022/11/0032-3) und begründete dies in seiner Entscheidung vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106 ausführlich wie folgt:
„ 24 Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt.
25 Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.
26 Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH).
27 Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden können (vgl. hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).“„ 24 Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt.
25 Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.
26 Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das Verwaltungsgericht - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwH).
27 Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren waren die Paragraphen 69, f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden können vergleiche hiezu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 590).“
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der "Sache" nach mit einem Antrag nach § 69 AVG nicht ident (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).Ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist der "Sache" nach mit einem Antrag nach Paragraph 69, AVG nicht ident vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).
3.1.5. Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes:
Der anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber stellte am 10.10.2023 den vorliegenden auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.04.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt. Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich als unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber stellte am 10.10.2023 den vorliegenden auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 21.04.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der anwaltlich vertretene Wiederaufnahmewerber hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt. Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich als unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.6. Der Vollständigkeit halber wird aber auch Folgendes angemerkt:
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).
Im vorliegenden Fall begründet der Wiederaufnahmewerber seinen Antrag auf Wiederaufnahme vom 10.10.2023 damit, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und legte Fotos vor, die mit 25.05.2023, 25.06.2023 und am 11.06.2023 datiert waren sowie Nachrichten der Mutter vom 28.09.2023, dass er am 27.09.2023 („gestern“) von den syrischen Sicherheitskräften gesucht wurde. Dieses Vorbringen stützt sich auf Ereignisse, die nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2023 entstanden sind.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH vom 25.11.1994, 94/19/0126). Auf erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel (sog „nova producta“) kann die Wiederaufnahme nicht gestützt werden (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0059). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH vom 25.11.1994, 94/19/0126). Auf erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel (sog „nova producta“) kann die Wiederaufnahme nicht gestützt werden (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0059).
Da sich der Antragsteller auf Tatsachen und Beweismittel stützt, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, wäre dem Wiederaufnahmeantrag – auch im Falle eines zulässigen Antrages - nicht stattzugeben.
Zu Spruchpunkt B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.1.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.1.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsgrundlage Rechtskraft der Entscheidung unzulässiger Antrag Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W254.2256686.2.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024