Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G306 2286039-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Kleinkindalter im Bundesgebiet auf.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 7,00 (€ 1.050,00) verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Untreue gemäß Paragraph 153, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 7,00 (€ 1.050,00) verurteilt.
3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Hausfriedensbruches gemäß § 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Hausfriedensbruches gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., 8. Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wurde der BF gemäß § 4 Abs. 1 NPSG, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 3., 8. Fall, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Zusatzstrafe zur Verurteilung vom XXXX .2012).6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wurde der BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NPSG, wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., 3., 8. Fall, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Zusatzstrafe zur Verurteilung vom römisch 40 .2012).
7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1., 5., 6. Fall, Abs. 2 SMG, der Vergehen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 3 SMG und des Vergehens der Hehlerei gemäß §§ 164, Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 5., 6. Fall, Absatz 2, SMG, der Vergehen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 3, SMG und des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraphen 164,, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
8. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.8. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
9. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 9. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022 wurden der Berufung und Beschwerde des BF gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022 nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 wurden der Berufung und Beschwerde des BF gegen das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 nicht Folge gegeben.
10. Den Ladungen des BFA vom 13.07.2022, 31.08.2022 und 21.11.2022 zur persönlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2022, 04.10.2022 und 06.12.2022 kam der BF nicht nach bzw. wurden die diesbezüglichen an die Wohnadresse des BF zugestellten Schriftstücke als nicht behoben an das BFA retourniert.
11. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt aufgenommen. 11. Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt aufgenommen.
12. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 12. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
13. Mit Parteiengehör vom 16.03.2023, dem BF persönlich übergeben am 17.03.2023, forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
14. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
15. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) 15. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gegen den BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.)
16. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 16. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu Entscheidungen, von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, sohin festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist und sohin die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für unzulässig zu erklären, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
17. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 06.02.2024 vorgelegt, wo sie am 07.02.2024 einlangten.
18. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2286039-1/2Z, vom 21.02.2024, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.18. Mit Teilerkenntnis des BVwG, Zahl G306 2286039-1/2Z, vom 21.02.2024, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
19. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 06.06.2024, wurde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, näher angeführte Unterlagen in Vorlage zu bringen.
20. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 brachte der BF Unterlagen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH), gesund, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Bosnisch, zudem spricht er Deutsch.
Der BF wurde in BiH geboren und reiste spätestens im Jahr XXXX – im Alter von drei Jahren – in das Bundesgebiet ein. Er hat im Bundesgebiet, den Kindergarten, vier Jahre die Volks- und fünf Jahre die Haupt- und Realschule besucht. Der BF wurde in BiH geboren und reiste spätestens im Jahr römisch 40 – im Alter von drei Jahren – in das Bundesgebiet ein. Er hat im Bundesgebiet, den Kindergarten, vier Jahre die Volks- und fünf Jahre die Haupt- und Realschule besucht.
1.2. Im Bundesgebiet leben die Eltern und die Schwester des BF sowie drei Onkel und drei Tanten samt deren Familien.
Der BF kann nach seiner Haftentlassung bei seiner Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. BiH, wohnen. Der BF kann nach seiner Haftentlassung bei seiner Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BiH, wohnen.
Der BF führte bis 25.04.2022 für etwa eineinhalb Jahre eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, wobei sich die Beziehung immer wieder für schwierig gestaltete, zwischendurch auch unterbrochen war und der BF gegenüber seiner (nunmehr Ex-)Freundin unten näher ausgeführte strafbare Handlungen beging.Der BF führte bis 25.04.2022 für etwa eineinhalb Jahre eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, wobei sich die Beziehung immer wieder für schwierig gestaltete, zwischendurch auch unterbrochen war und der BF gegenüber seiner (nunmehr Ex-)Freundin unten näher ausgeführte strafbare Handlungen beging.
1.3. Es sind keine Anhaltpunkte für ein familiäres oder soziales Netzwerk des BF im Herkunftsstaat hervorgekommen.
1.4. Der BF war im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Am 20.10.2009 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ mit einer Gültigkeit bis zum 20.10.2014 ausgestellt. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 12.12.2011, in Rechtskraft erwachsen am 14.01.2012, wurde gemäß § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des BF festgestellt und dem BF von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt (Rückstufung). Dieser Aufenthaltstitel wurde dem BF bis 13.01.2014 verlängert. Am 02.09.2017 wurde der BF erneut ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 01.09.2018 erteilt, welcher im wiederholt verlängert wurde. Zuletzt wurde dem BF aufgrund seines Verlängerungsantrages ein von 29.03.2022 bis 28.03.2025 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.1.4. Der BF war im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Am 20.10.2009 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ mit einer Gültigkeit bis zum 20.10.2014 ausgestellt. Mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 12.12.2011, in Rechtskraft erwachsen am 14.01.2012, wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des BF festgestellt und dem BF von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt (Rückstufung). Dieser Aufenthaltstitel wurde dem BF bis 13.01.2014 verlängert. Am 02.09.2017 wurde der BF erneut ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 01.09.2018 erteilt, welcher im wiederholt verlängert wurde. Zuletzt wurde dem BF aufgrund seines Verlängerungsantrages ein von 29.03.2022 bis 28.03.2025 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.
Nach der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die NAG Behörde wurde der BF (erneut) zwei Mal am 20.05.2022 und am 03.05.2023 zu unbedingten Haftstrafen verurteilt (siehe dazu näher I.1.7.).Nach der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels durch die NAG Behörde wurde der BF (erneut) zwei Mal am 20.05.2022 und am 03.05.2023 zu unbedingten Haftstrafen verurteilt (siehe dazu näher römisch eins.1.7.).
1.5. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf:
? 07.07.1992 – 07.08.2000 Hauptwohnsitz
? 07.07.2000 – 01.08.2000 Nebenwohnsitz