Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2213874-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Nach seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung im XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX 2019 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG. Mit dem am 23.07.2019 mündlich verkündeten und am 13.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Dies wurde damit begründet, dass er zwar den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfülle, aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts und der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere zu seinem österreichischen Sohn, würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. In der Folge wurde das unbefristete Niederlassungsrecht des BF gemäß § 28 Abs 1 NAG rückgestuft und ihm am XXXX 2020 ein bis XXXX 2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Über den im XXXX 2022 gestellten Verlängerungsantrag des BF wurde bislang noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Bundesgebiet fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Nach seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung im römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 2019 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG sowie ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Mit dem am 23.07.2019 mündlich verkündeten und am 13.08.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos. Dies wurde damit begründet, dass er zwar den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfülle, aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts und der Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere zu seinem österreichischen Sohn, würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. In der Folge wurde das unbefristete Niederlassungsrecht des BF gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG rückgestuft und ihm am römisch 40 2020 ein bis römisch 40 2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. Über den im römisch 40 2022 gestellten Verlängerungsantrag des BF wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 18-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am XXXX .2022 wurde der BF festgenommen und ab dem Folgetag in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 wurde er wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ihm XXXX gewährte bedingte Entlassung (Strafrest 4 Monate) widerrufen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen bis XXXX in den Justizanstalten XXXX und Leoben. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 18-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am römisch 40 .2022 wurde der BF festgenommen und ab dem Folgetag in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde er wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ihm römisch 40 gewährte bedingte Entlassung (Strafrest 4 Monate) widerrufen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafen bis römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 und Leoben.
Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA den BF auf, sich zu der wegen seiner neuerlichen Verurteilungen geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am XXXX .2024 wurde er vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA den BF auf, sich zu der wegen seiner neuerlichen Verurteilungen geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Am römisch 40 .2024 wurde er vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und der fehlenden Reue die Zukunftsprognose für den BF äußerst negativ sei. Ein Gesinnungswandel sei nicht in Sicht. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei notwendig, um zu verhindern, dass er mangels ausreichender Unterhaltsmittel seinen Lebensunterhalt aus illegalen Quellen finanziert oder eine Gebietskörperschaft belastet. Mangels einer ihm in Serbien drohenden menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens dort abzuwarten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und der fehlenden Reue die Zukunftsprognose für den BF äußerst negativ sei. Ein Gesinnungswandel sei nicht in Sicht. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei notwendig, um zu verhindern, dass er mangels ausreichender Unterhaltsmittel seinen Lebensunterhalt aus illegalen Quellen finanziert oder eine Gebietskörperschaft belastet. Mangels einer ihm in Serbien drohenden menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens dort abzuwarten.
Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von zwei Zeugen) unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er würde sich seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich aufhalten, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in XXXX lebe. Auch sein erwachsener Sohn und andere Angehörige würden im Bundesgebiet leben. Er sei seit dem letzten Gefängnisaufenthalt nicht mehr süchtig und könnte (nach der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag) sofort eine Arbeit aufnehmen. Er habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat. Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von zwei Zeugen) unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er würde sich seit seinem römisch 40 Lebensjahr in Österreich aufhalten, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in römisch 40 lebe. Auch sein erwachsener Sohn und andere Angehörige würden im Bundesgebiet leben. Er sei seit dem letzten Gefängnisaufenthalt nicht mehr süchtig und könnte (nach der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag) sofort eine Arbeit aufnehmen. Er habe keine Bindungen zu seinem Heimatstaat.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, hält sich seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist geschieden und hat einen XXXX geborenen Sohn, der in XXXX lebt und österreichischer Staatsbürger ist. Der BF hat in Serbien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, hält sich seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist geschieden und hat einen römisch 40 geborenen Sohn, der in römisch 40 lebt und österreichischer Staatsbürger ist. Der BF hat in Serbien keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.
Im XXXX wurde der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt (20 Monate Freiheitstrafe wegen gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle, davon wurde ein Strafteil von 15 Monaten zunächst bedingt und XXXX endgültig nachgesehen). Im XXXX folgte die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls, gefährlicher Drohung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und seines Sohnes sowie Vergehen nach dem Waffengesetz. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung im XXXX . Im XXXX wurde er wegen gefährlicher Drohung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis Ende XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Im römisch 40 wurde der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt (20 Monate Freiheitstrafe wegen gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle, davon wurde ein Strafteil von 15 Monaten zunächst bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen). Im römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls, gefährlicher Drohung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und seines Sohnes sowie Vergehen nach dem Waffengesetz. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe bis zu seiner bedingten Entlassung im römisch 40 . Im römisch 40 wurde er wegen gefährlicher Drohung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis Ende römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde.
Der Verurteilung vom XXXX lag zugrunde, dass der BF am XXXX seine Schwester durch zwei Schläge in das Gesicht schwer verletzt hatte (Hirnblutung, Gehirnerschütterung und Schädelprellung sowie mehrfache Blutergüsse und Prellungen an den Extremitäten). Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend wirkten sich zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Gewaltanwendung gegen eine Angehörige aus. Der Verurteilung vom römisch 40 lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 seine Schwester durch zwei Schläge in das Gesicht schwer verletzt hatte (Hirnblutung, Gehirnerschütterung und Schädelprellung sowie mehrfache Blutergüsse und Prellungen an den Extremitäten). Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend wirkten sich zwei einschlägige Vorstrafen sowie die Gewaltanwendung gegen eine Angehörige aus.
De Verurteilung vom XXXX lag zugrunde, dass der BF am XXXX versucht hatte, in eine Wohnung einzubrechen, indem er die Fenstervergitterung aus der Verankerung riss, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil es ihm nicht gelang, das innere Fenster zu öffnen. Außerdem hatte er sich am XXXX bei einer Verkehrskontrolle mit einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen. De Verurteilung vom römisch 40 lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 versucht hatte, in eine Wohnung einzubrechen, indem er die Fenstervergitterung aus der Verankerung riss, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil es ihm nicht gelang, das innere Fenster zu öffnen. Außerdem hatte er sich am römisch 40 bei einer Verkehrskontrolle mit einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen.
Seit der letzten Haftentlassung ist der BF in XXXX in der Wohnung seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war im Bundesgebiet in den letzten Jahren nur sporadisch erwerbstätig, zuletzt für zwei Tage im XXXX und davor für zwei Tage im XXXX . Ansonsten bezog er Notstandshilfe bzw. (zuletzt von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ) Arbeitslosengeld. Seit XXXX ist er im Inland nicht mehr krankenversichert. Seit der letzten Haftentlassung ist der BF in römisch 40 in der Wohnung seiner Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war im Bundesgebiet in den letzten Jahren nur sporadisch erwerbstätig, zuletzt für zwei Tage im römisch 40 und davor für zwei Tage im römisch 40 . Ansonsten bezog er Notstandshilfe bzw. (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 ) Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 ist er im Inland nicht mehr krankenversichert.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert, ebenso der letzte Verlängerungsantrag, über den demnach noch nicht entschieden wurde. Die vom BF zuletzt im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Notstandshilfe und Arbeitslosengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, aus dem sich auch ableiten lässt, dass er seit 14.07.2024 keinen Krankenversicherungsschutz mehr hat.
Die Feststellungen zur familiären Situation des BF folgen seinen Angaben gegenüber dem BFA.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und den von ihm zuletzt begangenen Straftaten basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen. Die Haftzeiten gehen aus einer entsprechenden Information der Justizanstalt, der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen sowie aus entsprechenden Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr mit den Erwägungen, die bereits für die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblich waren, begründet.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist trotz der letzten Rückfälle des BF in schwerwiegende Straftaten, des Fehlens einer nachhaltigen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt und des Umstands, dass nicht nachvollziehbar ist, wie er derzeit seinen Lebensunterhalt finanziert, angesichts seines langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt und der gelockerten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal aufgrund der Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch keine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist trotz der letzten Rückfälle des BF in schwerwiegende Straftaten, des Fehlens einer nachhaltigen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt und des Umstands, dass nicht nachvollziehbar ist, wie er derzeit seinen Lebensunterhalt finanziert, angesichts seines langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt und der gelockerten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK verbunden. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal aufgrund der Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch keine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2213874.2.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024