Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I404 2255860-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. XXXXzu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. XXXXzu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der instabilen Lage verlassen habe. Er habe in XXXX im Gouvernement Al-Hasaka gelebt. Er wolle nicht zum Militär und andere Menschen töten. Er wolle sich auch keiner Gruppe anschließen und wolle für sich und seine Familie eine gute Zukunft aufbauen. 1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der instabilen Lage verlassen habe. Er habe in römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka gelebt. Er wolle nicht zum Militär und andere Menschen töten. Er wolle sich auch keiner Gruppe anschließen und wolle für sich und seine Familie eine gute Zukunft aufbauen.
2. Am 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er an, in einem Dorf namens XXXX nahe XXXX im Gouvernement Al-Hasaka geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe erklärte er im Wesentlichen, dass er Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowohl von Seiten des syrischen Regimes als auch von Seiten der Kurden verlassen habe. Ein Gerichtsverfahren sei gegen ihn nicht anhängig. Er sei jedoch sowohl von den Kurden als auch vom Regime zwei Nächte lang angehalten worden, da man ihn habe rekrutieren wollen. Beide Male habe seine Mutter um seine Freilassung gebeten. Man sei dem nachgekommen, da sie gesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihr ältester Sohn sei, der sie versorge. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen. Er wolle keine Waffe tragen und Menschen töten. Er legte einen „Haftbefehl“ in Kopie samt Übersetzung vor, ausgestellt am 13.08.2019.2. Am 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er an, in einem Dorf namens römisch 40 nahe römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe erklärte er im Wesentlichen, dass er Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowohl von Seiten des syrischen Regimes als auch von Seiten der Kurden verlassen habe. Ein Gerichtsverfahren sei gegen ihn nicht anhängig. Er sei jedoch sowohl von den Kurden als auch vom Regime zwei Nächte lang angehalten worden, da man ihn habe rekrutieren wollen. Beide Male habe seine Mutter um seine Freilassung gebeten. Man sei dem nachgekommen, da sie gesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihr ältester Sohn sei, der sie versorge. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen. Er wolle keine Waffe tragen und Menschen töten. Er legte einen „Haftbefehl“ in Kopie samt Übersetzung vor, ausgestellt am 13.08.2019.
3. Mit Bescheid vom 06.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 06.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen darzulegen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, habe er verneint und angegeben, die allgemeine Lage sei der Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Für seine zweimalige Festhaltung durch syrische bzw. kurdische Truppen habe er keine Beweise vorlegen können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Syrien vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage sein Herkunftsland verlassen habe. Die belangte Behörde begründete die abweisende Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen darzulegen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, habe er verneint und angegeben, die allgemeine Lage sei der Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Für seine zweimalige Festhaltung durch syrische bzw. kurdische Truppen habe er keine Beweise vorlegen können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Syrien vorherrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage sein Herkunftsland verlassen habe.
4. Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete eine erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigte Angabe des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht in seinem Geburtsort XXXX sondern in XXXX gelebt habe, für nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 im Ort XXXX gehabt, der unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF stehe. Im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt XXXX bestehe für den Beschwerdeführer kein reales Risiko, zum kurdischen Militärdienst oder zum Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden. Ebensowenig könne den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration in Österreich als Oppositioneller behandelt werde, Glauben geschenkt werden. Das Vorliegen einer ihn unmittelbar persönlich treffenden Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. 4. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete eine erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigte Angabe des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht in seinem Geburtsort römisch 40 sondern in römisch 40 gelebt habe, für nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 im Ort römisch 40 gehabt, der unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF stehe. Im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt römisch 40 bestehe für den Beschwerdeführer kein reales Risiko, zum kurdischen Militärdienst oder zum Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden. Ebensowenig könne den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration in Österreich als Oppositioneller behandelt werde, Glauben geschenkt werden. Das Vorliegen einer ihn unmittelbar persönlich treffenden Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.
5. Am 14.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass sein Herkunftsort in XXXX vor zwei Monaten von der Regierung besetzt worden sei. Er möchte nicht zum Militär und fürchte bei einer Rückkehr in die Heimat den Tod.5. Am 14.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass sein Herkunftsort in römisch 40 vor zwei Monaten von der Regierung besetzt worden sei. Er möchte nicht zum Militär und fürchte bei einer Rückkehr in die Heimat den Tod.
6. Am 16.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Er erklärte, ab 2013 in XXXX gelebt zu haben. Sein Vater habe im Mai 2023 von den Kurden eine Verständigung erhalten, wonach die Kurden den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollten. Am 10.06.2023 sei sein Vater bei der Rekrutierungsstelle Tal Hamis gewesen, um zu schauen, ob der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung gesucht werde. Er habe ein Schreiben bekommen, wonach der Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht absolviert habe und sich bei der Rekrutierungsstelle für die Einberufung melden solle. Der Beschwerdeführer brachte eine Verständigung der demokratischen Selbstverwaltung vom 25.05.2023 sowie eine Erklärung über den Wehrdienststatus vom 11.06.2023 in Vorlage.6. Am 16.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Er erklärte, ab 2013 in römisch 40 gelebt zu haben. Sein Vater habe im Mai 2023 von den Kurden eine Verständigung erhalten, wonach die Kurden den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollten. Am 10.06.2023 sei sein Vater bei der Rekrutierungsstelle Tal Hamis gewesen, um zu schauen, ob der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung gesucht werde. Er habe ein Schreiben bekommen, wonach der Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht absolviert habe und sich bei der Rekrutierungsstelle für die Einberufung melden solle. Der Beschwerdeführer brachte eine Verständigung der demokratischen Selbstverwaltung vom 25.05.2023 sowie eine Erklärung über den Wehrdienststatus vom 11.06.2023 in Vorlage.
7. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 21.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere Fotos und erklärte, diese würden ihn auf einer Demonstration gegen das syrische Regime in Wien zeigen. Am 11.03.2024 übermittelte er eine schriftliche Stellungnahme, wonach er mehrfach an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen habe.
8. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 21.03.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).8. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 21.03.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer neuerlich behauptete Verfolgung aufgrund einer Einberufung zum Militärdienst durch die Kurden und durch das syrische Regime nicht glaubhaft sei. Hinsichtlich der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen sei von einer unglaubhaften Steigerung seines Fluchtvorbringens auszugehen.
Den in Vorlage gebrachten Dokumenten komme keine Beweiskraft zu, da davon auszugehen sei, dass derartige Beweismittel zur Verbesserung der Asylausgangssituation ausgestellt werden können.
9. Am 18.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und erläuterte im Wesentlichen das gleichbleibende Fluchtvorbringen. Entgegen der schon im Vorverfahren getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sei XXXX der letzte Wohnort des Beschwerdeführers gewesen. Die zuletzt gemeldete Adresse des Beschwerdeführers in XXXX sei aus den neu vorgebrachten Beweismitteln ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit an regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen.9. Am 18.04.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und erläuterte im Wesentlichen das gleichbleibende Fluchtvorbringen. Entgegen der schon im Vorverfahren getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sei römisch 40 der letzte Wohnort des Beschwerdeführers gewesen. Die zuletzt gemeldete Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 sei aus den neu vorgebrachten Beweismitteln ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit an regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der 25-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an, und ist islamischen Glaubens. Seine Identität steht fest.
Er wurde im Dorf XXXX , nahe XXXX , im Gouvernement Al-Hasakah, geboren und hatte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 seinen Lebensmittelpunkt. KurdenDer Beschwerdeführer hat einen Pflichtschulabschluss absolviert und anschließend als Landwirt und als Schweißer gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig.Er wurde im Dorf römisch 40 , nahe römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasakah, geboren und hatte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 seinen Lebensmittelpunkt. KurdenDer Beschwerdeführer hat einen Pflichtschulabschluss absolviert und anschließend als Landwirt und als Schweißer gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau hält sich mit seinem Kind in der Türkei auf, seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.
Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen. Er lebte zunächst für rund drei Jahre in der Türkei und reiste in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder nach Österreich ein.
Seit seiner Erstantragstellung am 13.07.2021 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Allerdings hat sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des Beschwerdeführers betreffend vor.
Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er brachte keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen ein glaubhafter Kern innewohnt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, zur Schulbildung und zur Berufserfahrung, zum Gesundheitszustand, und der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten syrischen Personalausweises, dessen Echtheit im Vorverfahren im Rahmen einer seitens der belangten Behörde veranlassten Dokumentenüberprüfung durch die LPD Steiermark verifiziert werden konnte, fest.
Schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer (ab dem Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung) angegeben, seinen Lebensmittelpunkt in XXXX gehabt zu haben und nicht in XXXX . Diese Angaben wurden im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023 für nicht glaubhaft gefunden. Auch im gegenständlichen Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer brachte eine Kopie über eine Verständigung der demokratischen Selbstverwaltung vom 25.05.2023 sowie eine Erklärung über den Wehrdienststatus vom 11.06.2023 in Vorlage und machte geltend, daraus sei die zuletzt gemeldete Adresse des Beschwerdeführers in XXXX ersichtlich. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, wenn sie diesen Dokumenten keine Beweiskraft zumisst. Es ist gerichtsbekannt, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen und daher leicht besorgt werden können. Hinzu kommt, dass im Einberufungsbefehl vom 13.08.2019, welchen der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorlegte, XXXX als Ort seiner Registrierung aufscheint (siehe Übersetzung auf Seite 6 des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.10.2021 im Vorverfahren), sodass den dazu in Widerspruch stehenden Angaben in den nunmehr vorgelegten Dokumenten kein Glauben geschenkt werden kann. Somit war (weiterhin) die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in XXXX hatte.Schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hatte der Beschwerdeführer (ab dem Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung) angegeben, seinen Lebensmittelpunkt in römisch 40 gehabt zu haben und nicht in römisch 40 . Diese Angaben wurden im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023 für nicht glaubhaft gefunden. Auch im gegenständlichen Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer brachte eine Kopie über eine Verständigung der demokratischen Selbstverwaltung vom 25.05.2023 sowie eine Erklärung über den Wehrdienststatus vom 11.06.2023 in Vorlage und machte geltend, daraus sei die zuletzt gemeldete Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 ersichtlich. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, wenn sie diesen Dokumenten keine Beweiskraft zumisst. Es ist gerichtsbekannt, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen und daher leicht besorgt werden können. Hinzu kommt, dass im Einberufungsbefehl vom 13.08.2019, welchen der Beschwerdeführer im ersten Verfahren vorlegte, römisch 40 als Ort seiner Registrierung aufscheint (siehe Übersetzung auf Seite 6 des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.10.2021 im Vorverfahren), sodass den dazu in Widerspruch stehenden Angaben in den nunmehr vorgelegten Dokumenten kein Glauben geschenkt werden kann. Somit war (weiterhin) die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise in römisch 40 hatte.
Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Gouvernement Al Hasakah seit 2015 unter der Kontrolle der Kurden steht, wird durch eine tagesaktuelle Abfrage der Karte unter Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) bestätigt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Antragstellung gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2.1 Zur Frage bezüglich einer Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat
Im „Vergleichserkenntnis“ vom 02.06.2023 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022. Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde die Version 10 vom 14.03.2024 heran.
Aus dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes (LIB) ergibt sich allerdings keine maßgebliche Änderung des für die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage (ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zukommt) relevanten Sachverhaltes, wie ein von der erkennenden Richterin vorgenommener Vergleich der beiden Länderinformationsblätter zeigt.
Insbesondere wird zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin folgendes dargelegt:
Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In XXXX und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (DIS 6.2022).Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In römisch 40 und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (DIS 6.2022).
Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in XXXX oder in Deir ez-Zor.Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in römisch 40 oder in Deir ez-Zor.
Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien.
2.2.2. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände:
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe gestützt hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Angaben in seinem ersten Asylverfahren und dem gegenständlichen Folgeverfahren:
Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer zusammengefasst damit begründet, Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowohl von Seiten des syrischen Regimes als auch von Seiten der Kurden verlassen zu haben. Außerdem erwähnte der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe und man ihn aus diesem Grund bei einer Rückkehr als Oppositionellen behandeln würde.
Auch den verfahrensgegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer einerseits mit der Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime oder die Kurden sowie einer Verfolgung aufgrund seiner Verweigerung zur Ableistung des Militärdienstes und andererseits damit, in Österreich an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben und dadurch in den Fokus der Behörden gelangt zu sein. Vorgelegt wurden dazu auch undatierte Fotos des Beschwerdeführers.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren ist somit deckungsgleich mit seinen Angaben im Vorverfahren und dadurch von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers erfasst.
Zur in Vorlage gebrachten „Verständigung der demokratischen Selbstverwaltung“ vom 25.05.2023 ist auszuführen, dass es sich dabei um ein „nova reperta“ handelt, welches im Rahmen eines Antrages auf Wideraufnahme geltend zu machen wäre und daher nicht geeignet ist, einen neuen Sachverhalt darzulegen.
Zur weiters vorgelegten „Erklärung über den Wehrdienststatus“ der arabischen Republik Syrien vom 11.06.2023, wird auf die Ausführungen unter Punkt II.2.1. verwiesen. In Syrien sind selbst gefälschte syrische Personalausweise und Reisepässe durch Bestechung erhältlich, sodass eine Unterscheidung zwischen echten und gefälschten Dokumenten nicht möglich ist. Im Übrigen wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für das syrische Regime noch nicht abgeleistet hat, jedoch besteht (nach wie vor) keine Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Militär im Fall der Rückkehr aufgrund der Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wie bereits in der Entscheidung zu XXXX ausführlich dargelegt wurde. Wie in dem Erkenntnis ausgeführt wurde, ist - selbst wenn man davon ausgehen will, dass die syrische Regierung tatsächlich in XXXX rekrutieren kann - es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, XXXX und das umgebende Gebiet zu meiden. Zur weiters vorgelegten „Erklärung über den Wehrdienststatus“ der arabischen Republik Syrien vom 11.06.2023, wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch II.2.1. verwiesen. In Syrien sind selbst gefälschte syrische Personalausweise und Reisepässe durch Bestechung erhältlich, sodass eine Unterscheidung zwischen echten und gefälschten Dokumenten nicht möglich ist. Im Übrigen wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst für das syrische Regime noch nicht abgeleistet hat, jedoch besteht (nach wie vor) keine Gefahr einer Rekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Militär im Fall der Rückkehr aufgrund der Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wie bereits in der Entscheidung zu römisch 40 ausführlich dargelegt wurde. Wie in dem Erkenntnis ausgeführt wurde, ist - selbst wenn man davon ausgehen will, dass die syrische Regierung tatsächlich in römisch 40 rekrutieren kann - es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, römisch 40 und das umgebende Gebiet zu meiden.
Eine Änderung der Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist – wie oben dargelegt - nicht eingetreten.
Auch die neu vorgelegten undatierten Bilder von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten wäre, zumal aus den neu vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, wann diese aufgenommen wurden und dass es sich dabei um ein „nova producta“ handelt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen an sich bereits nicht geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung darzulegen, zumal das Regime im Herkunftsort des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf ihn hat und ihm schon aus diesem Grund keine Verfolgung durch die syrische Regierung droht.
Somit ist auch in diesem Zusammenhang kein neuer maßgeblicher Sachverhalt zu erkennen.
Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückzuweisen ist:
Beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz handelt es sich um den zweiten diesbezüglichen Antrag. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065).
Es ist daher zu prüfen, ob im Rahmen des Folgeantrages vom Antragsteller neue Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht wurden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder ob entschiedene Sache vorliegt.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.
Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen vergleiche VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783).
Verfahrensrelevant sind dabei nur nova producta. Nova reperta sind nämlich mit Antrag auf Wiederaufnahme geltend zu machen (vgl. VwGH vom 08.08.2017 Ra 2017/19/0120). Auch das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden (vgl. VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343).Verfahrensrelevant sind dabei nur nova producta. Nova reperta sind nämlich mit Antrag auf Wiederaufnahme geltend zu machen vergleiche VwGH vom 08.08.2017 Ra 2017/19/0120). Auch das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden vergleiche VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343).
Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich mit dem vergleichend heranzuziehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2023 als unglaubwürdig beurteilt.
Der Beschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, und zwar eine ihm drohende Verfolgung aufgrund einer Zwangsrekrutierung und legt dazu zwei Urkunden als Beweismittel vor, welchen jedoch aus Sicht der erkennenden Richterin keine Beweiskraft zukommt. Im Übrigen handelt es sich bei der Verständigung der Demokratischen Selbstverwaltung vom 25.05.2023 um ein nova reperta.
Weiters wiederholt er sein Vorbringen, dass er an regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe und bringt dazu undatierte Fotos in Vorlage, welche ihn bei einer Teilnahme an Demonstrationen zeigen sollen. Da weder ausgeführt wird, wann diese Bilder entstanden sind, noch dies auf den Bildern selbst ersichtlich ist, wird auch damit kein neuer Sachverhalt dargelegt und ist dies schließlich auch nicht entscheidungsrelevant, zumal das syrische Regime keinen Zugriff auf seine unter Kontrolle der Kurden stehende Heimatregion hat.
Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Es liegt vielmehr entschiedene Sache vor.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher in Hinblick auf die verfahrensgegenständlich vorzunehmende Prüfung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Sache des Verfahrens ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2255860.2.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024