Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W222 2254698-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:
"Gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.""Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung' für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von der Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das BFA innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von der Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das BFA innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W222.2254698.1.00Im RIS seit
04.09.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024