TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W207 2266541-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2266541-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1290637106/232606007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1290637106/232606007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 02.12.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung am 03.12.2021 gab er an, dass er aus einem näher bezeichneten Ort im Gouvernement Ar-Raqqa stamme, Syrien vor sieben Jahren verlassen habe und im Anschluss in der Türkei gelebt habe. Zum Grund seiner Flucht gab er an, dass er zwei Jahre lang Soldat beim syrischen Militär gewesen sei und als solcher Personen- und Fahrzeugkontrollen an Checkpoints durchgeführt habe. Als er in Ortschaften geschickt worden sei, in denen es Krieg gegeben habe, habe er Fahnenflucht begangen, weil er keine Menschen töten wolle.

Am 30.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) statt, in der er seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen näher darlegte. Dabei gab er an, dass er nach seiner Desertion vom syrischen Militär im Jahr 2013 noch zwei Jahre in seiner von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Region gelebt habe, ehe er infolge der Annäherung des syrischen Militärs illegal in die Türkei geflohen sei.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis im Original sowie (jeweils in Kopie) Auszüge aus dem syrischen Personenregister und Familienregister, seine Heiratsurkunde, sein Abschlusszeugnis, eine Urlaubserlaubnis des syrischen Militärs vom

17.01.2013 und ein Foto, das ihn als Soldat zeige, vor.

Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 22.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

(Lediglich) gegen Spruchpunkt I. dieses gegenständlichen Bescheides vom 22.12.2022 erhob der Beschwerdeführer am 26.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
(Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses gegenständlichen Bescheides vom 22.12.2022 erhob der Beschwerdeführer am 26.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit     Schreiben  vom      09.05.2023  forderte  das     Bundesverwaltungsgericht  den

Beschwerdeführer zur Vorlage des Originals des mit der Beschwerde in Kopie übermittelten Strafregisterauszuges sowie des Kuverts, in dem dieses nach Österreich geschickt wurde, zwecks Überprüfung der Echtheit des Beweismittels auf. Dazu gab der (damals) bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 09.05.2023 bekannt, dass sich das Original des Strafregisterauszuges nicht beim Beschwerdeführer, sondern noch in Syrien befinde. Er habe eine Kopie des Auszuges per WhatsApp erhalten und könne das Original daher nicht vorlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. Anlässlich der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer das Original des syrischen Strafregisterauszuges vorgelegt.

Das Bundeverwaltungsgericht veranlasste eine kriminaltechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszuges aus dem syrischen Justizregister. Dem am 18.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 13.09.2023 war zu entnehmen, dass es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt.

Mit Erkenntnis vom 13.12.2023, der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt im elektronischen Rechtsverkehr am 13.12.2023, wies das

Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 22.12.2022 erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab. Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 22.12.2022 erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die damals beschwerdegegenständliche Frage (ausschließlich) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des damals angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, der näher genannte Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2015 sei die Region unter Kontrolle oppositioneller bewaffneter Gruppen gestanden. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges verlassen. Er sei in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei 39 Jahre alt und habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee (spätestens im Jahr 2010/2011) abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei an einem Wachposten bzw. Checkpoint stationiert gewesen und habe die Aufgabe gehabt, Wachen zu verteilen und zu beaufsichtigen. Der Beschwerdeführer habe keine militärische Spezialausbildung erhalten und habe keinen Beruf ausgeübt, in dem er für einen Militäreinsatz relevante Qualifikationen erworben habe. Er habe an keinen Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei nach zweijähriger Dauer des Grundwehrdienstes regulär aus diesem entlassen worden. Sein Vorbringen, vom syrischen Militär desertiert zu sein, sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich im Zuge des Gerichtsverfahrens ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten und sei auch nicht gesucht oder zwangsrekrutiert worden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien laufe der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Reservedienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Syrien auch nicht aufgrund seiner Herkunft aus dem näher genannten Herkunftsort bzw. des Aufenthalts in einem (ehemals) oppositionell besetzten Gebiet der Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch tätig gewesen, sei nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und sei auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er habe in Syrien keine Straftaten begangen und sei nie verhaftet worden. Dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung. Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die damals beschwerdegegenständliche Frage (ausschließlich) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des damals angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen ausgeführt, der näher genannte Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2015 sei die Region unter Kontrolle oppositioneller bewaffneter Gruppen gestanden. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges verlassen. Er sei in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei 39 Jahre alt und habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee (spätestens im Jahr 2010/2011) abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei an einem Wachposten bzw. Checkpoint stationiert gewesen und habe die Aufgabe gehabt, Wachen zu verteilen und zu beaufsichtigen. Der Beschwerdeführer habe keine militärische Spezialausbildung erhalten und habe keinen Beruf ausgeübt, in dem er für einen Militäreinsatz relevante Qualifikationen erworben habe. Er habe an keinen Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei nach zweijähriger Dauer des Grundwehrdienstes regulär aus diesem entlassen worden. Sein Vorbringen, vom syrischen Militär desertiert zu sein, sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich im Zuge des Gerichtsverfahrens ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten und sei auch nicht gesucht oder zwangsrekrutiert worden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien laufe der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, zum Reservedienst einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Syrien auch nicht aufgrund seiner Herkunft aus dem näher genannten Herkunftsort bzw. des Aufenthalts in einem (ehemals) oppositionell besetzten Gebiet der Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch tätig gewesen, sei nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und sei auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er habe in Syrien keine Straftaten begangen und sei nie verhaftet worden. Dem Beschwerdeführer drohe keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung.

Der Beschwerdeführer habe eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen können. Insbesondere eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung oder andere Konfliktparteien habe nicht plausibel dargelegt werden können. Beweiswürdigend wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2023 diesbezüglich im Wesentlichen – hier verkürzt wiedergegeben - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er seinen Wehrdienst im Jahr 2010 angetreten und seinen Dienst in einer näher bezeichneten Infanterie-Brigade verrichtet habe. Diese habe aus drei Infanteriebataillonen bestanden. Der Beschwerdeführer habe in einem näher bezeichneten Infanteriebataillon gedient; seine Aufgabe sei es gewesen, Wachen zu verteilen und zu beaufsichtigen. Er sei Unteroffizier gewesen. Im Jahr 2013 habe sich die Lage in Syrien verschlechtert und einige Einsatztruppen seien in eine näher genannte Stadt verlegt worden. Der Beschwerdeführer habe einen Urlaub für 72 Stunden genommen und sei in dieser Zeit desertiert. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass sich seine nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen auf die Folgen der vorgebrachten Desertion vom syrischen Militär beschränken würden.

Die Feststellungen über die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers und die

Unglaubwürdigkeit der behaupteten Desertion würden sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer während seines Grundwehrdienstes ausschließlich auf einem Wachposten eingesetzt gewesen sei. Dass er keine darüberhinausgehende Funktion wahrgenommen habe, keine Spezialausbildung absolviert und nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, ergebe sich aus seinen unmissverständlichen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung und der in der Folge – über Aufforderung einer genauen schriftlichen

Darstellung seiner militärischen Laufbahn – eingebrachten Stellungnahme vom 14.08.2023. Die Negativfeststellung im Hinblick auf den konkreten Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer seinen Militärdienst abgeleistet habe, resultiere aus dem Umstand, dass er das wehrpflichtige Alter bereits im Jahr 2002 erreicht habe, sodass angesichts der Länderberichtslage davon auszugehen sei, dass er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt von Rekrutierungshandlungen betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hintergrund nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb er erst rund acht Jahre später, im Jahr 2010, zum Militärdienst einberufen worden sei. Dazu habe er in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt, dass er zuvor studienbedingte Aufschübe erhalten und ein Universitätsstudium im Bereich der Geografie betrieben habe. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine (begonnene) universitäre Ausbildung weder in seiner Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA oder in der Beschwerde erwähnt habe, sei die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auch insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil er keinerlei Unterlagen vorgelegt habe, die ein Universitätsstudium belegen hätten können. Sollte der Beschwerdeführer aber tatsächlich rund sieben Jahre lang an einer Universität studiert haben, sei davon auszugehen, dass er dies – auch ohne Abschluss des Studiums – durch schriftliche Unterlagen (zB Inskriptionsbestätigung, Studierendenausweis, Zeugnisse) nachweisen hätte können. Dass er hingegen keinerlei Belege über den Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2002 und dem behaupteten Eintritt in den Militärdienst (erst) im Jahr 2010 vorlegen und dies auch nicht nachvollziehbar erklären habe können, sodass sich ihm erteilte studienbedingte Aufschübe als unglaubwürdig erwiesen hätten, lasse darauf schließen, dass er den Militärdienst tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, vor Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges im Jahr 2011, abgeleistet habe.

Nicht plausibel sei überdies, dass das syrische Militär – sollte die Einheit des

Beschwerdeführers tatsächlich, wie von ihm vorgebracht, im Zeitraum des Beginns des syrischen Bürgerkriegs in ein von Kampfhandlungen bzw. Demonstrationen betroffenes Gebiet versetzt worden sein – ihm sogleich einen Urlaub gewährt hätte, obwohl in dieser Situation ein erhöhter Bedarf an Soldaten bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verlegung des Einsatzortes seiner Einheit sowie seine anschließende Flucht im gesamten Verfahren nur auffallend vage geschildert, sodass sich nicht der Eindruck ergeben habe, dass er von tatsächlich erlebten Ereignissen berichtet habe. Dass der Beschwerdeführer nicht wegen Desertion gesucht werde, werde schließlich dadurch unterstrichen, dass sein Vater und fünf Schwestern nach wie vor im vom syrischen Regime kontrollierten Heimatort leben würden, ohne jemals Repressalien seitens der Behörden erlebt oder auch nur nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden zu sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seitens des Regimes als Deserteur erachtet und aus diesem Grund gerichtlich verurteilt worden, wäre jedoch anzunehmen, dass Schritte gesetzt worden wären, diesen ausfindig zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch den ihm durch die syrischen Streitkräfte ausgestellten Urlaubsschein vom 17.01.2013 zu belegen versucht habe, sei festzuhalten, dass ein Original des Schreibens nicht vorgelegt worden sei, sodass eine kriminaltechnische Überprüfung seiner Authentizität nicht erfolgen habe können. Mangels Verifizierbarkeit der Echtheit, bzw. insbesondere des Inhaltes weise das vorgelegte Schriftstück keinen Beweiswert auf. Zudem sei festzuhalten, dass es notorisch sei, dass in Syrien Dokumente jeglichen Inhaltes entgeltlich erworben werden könnten, sodass alleine die Vorlage des (Original-)Urlaubsscheins auch unter diesem Aspekt nicht zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geführt hätte.

Überdies sei den Erwägungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass es wenig nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer einerseits vorgebracht habe, dass er seinen Militärausweis verbrannt habe, um nicht mit dem syrischen Militär assoziiert zu werden, andererseits aber den Urlaubsschein der syrischen Streitkräfte – der ebenfalls auf seine Tätigkeit beim syrischen Militär schließen lasse – über Jahre hinweg aufbewahrt habe. Nicht plausibel sei auch seine Aussage, dass es ihm zwar möglich gewesen sei, das Original des syrischen Strafregisterauszuges aus Syrien zu beschaffen, nicht aber jenes des Urlaubsscheins.

Weitere valide und originale Bescheinigungsmittel, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen bzw. eine konkrete und unmittelbare Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr darlegen könnten, seien nicht in Vorlage gebracht worden. Vielmehr sei das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen tatsachenwidrigen Fluchtgrund konstruierte habe, dadurch untermauert worden, dass er versucht habe, sein

Vorbringen durch die Vorlage eines gefälschten Beweismittels zu belegen. Gemeinsam mit der Beschwerde habe der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszuges aus dem syrischen Strafregister vom 15.01.2023 übemittelt, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen Flucht vor dem verpflichtenden Wehrdienst am 27.05.2013 durch das Militärgericht Damaskus verurteilt worden sei; das Original dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 vorgelegt. Dabei habe er auch näher erklärt, wie er zu diesem Schriftstück gelangt sei Die in der Folge veranlasste kriminaltechnische Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei dem Dokument unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Totalfälschung handle, zumal eine derartige Vorgehensweise bei der autorisierten Ausstellung syrischer Dokumente zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne: Das gesamte Dokument (Schutzmusterdruck, Formularvordruck, Ausfüllschriften, Seriennummer) sei abweichend zu authentischen Dokumenten im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt worden. Der blau eingefärbte Rundstempelabdruck, laut Übersetzung der Stempel der ausstellenden Behörde „Arabische Republik Syrien, Bürgerservice Damaskus“, sowie der rot eingefärbte zeilenförmige Stempelabdruck „verurteilt“ seien mittels Tintenstrahldruckverfahren aufgebracht worden und würden Nachahmungsprodukte darstellen. Die Apostille weise Ablösespuren und Beschädigungen auf, die für eine Ablösung von einem anderen Formular und ihrer Wiederverwendung sprechen würden (vgl. Untersuchungsbericht Bundeskriminalamt vom 13.09.2023). Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung schriftlich zur Kenntnis gebracht worden; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht eingelangt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug aus dem syrischen Strafregister vermöge sein Fluchtvorbringen daher ebenfalls nicht zu stützen; vielmehr sei die Tatsache, dass er versucht habe, den vorgebrachten Fluchtgrund durch die Vorlage eines totalgefälschten Beweismittels zu belegen, ein weiteres deutliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. für die Tatsachenwidrigkeit seines Vorbringens. Vorbringen durch die Vorlage eines gefälschten Beweismittels zu belegen. Gemeinsam mit der Beschwerde habe der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszuges aus dem syrischen Strafregister vom 15.01.2023 übemittelt, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen Flucht vor dem verpflichtenden Wehrdienst am 27.05.2013 durch das Militärgericht Damaskus verurteilt worden sei; das Original dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 vorgelegt. Dabei habe er auch näher erklärt, wie er zu diesem Schriftstück gelangt sei Die in der Folge veranlasste kriminaltechnische Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei dem Dokument unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Totalfälschung handle, zumal eine derartige Vorgehensweise bei der autorisierten Ausstellung syrischer Dokumente zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne: Das gesamte Dokument (Schutzmusterdruck, Formularvordruck, Ausfüllschriften, Seriennummer) sei abweichend zu authentischen Dokumenten im Tintenstrahldruckverfahren hergestellt worden. Der blau eingefärbte Rundstempelabdruck, laut Übersetzung der Stempel der ausstellenden Behörde „Arabische Republik Syrien, Bürgerservice Damaskus“, sowie der rot eingefärbte zeilenförmige Stempelabdruck „verurteilt“ seien mittels Tintenstrahldruckverfahren aufgebracht worden und würden Nachahmungsprodukte darstellen. Die Apostille weise Ablösespuren und Beschädigungen auf, die für eine Ablösung von einem anderen Formular und ihrer Wiederverwendung sprechen würden vergleiche Untersuchungsbericht Bundeskriminalamt vom 13.09.2023). Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung schriftlich zur Kenntnis gebracht worden; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht eingelangt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug aus dem syrischen Strafregister vermöge sein Fluchtvorbringen daher ebenfalls nicht zu stützen; vielmehr sei die Tatsache, dass er versucht habe, den vorgebrachten Fluchtgrund durch die Vorlage eines totalgefälschten Beweismittels zu belegen, ein weiteres deutliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. für die Tatsachenwidrigkeit seines Vorbringens.

Gesamtbetrachtend spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 diverse syrische Urkunden und Auszüge aus syrischen Registern (Heiratsurkunde, Auszüge aus dem syrischen Personen- und Familienregister) habe ausstellen lassen, gegen die behauptete Verfolgungsbefürchtung. Wenngleich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass es sich dabei um zivile Dokumente handle, die unentgeltlich ausgestellt werden würden, sei davon auszugehen, dass eine Person, die vom syrischen Militär desertierte, nicht aktiv (über einen Vertreter in Syrien) Kontakt zum syrischen Regime aufnehmen würde, um die erwähnten Unterlagen zu erlangen. Auch dies spreche im Gesamtbild für das Ergebnis der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung. Auch der Umstand, dass er im Februar

2013 – sohin nur wenige Wochen nach der behaupteten Desertion – eine Ehe in Syrien geschlossen hat, sei gesamtbetrachtend als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu erachten. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufbauend auf seine Zeit beim syrischen Militär während der Ableistung des Grundwehrdienstes – vor Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges – tatsachenwidrig seine Desertion behauptet habe, um seine Chance auf Asylgewährung zu erhöhen.

Am 22.12.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich neuerlich einen - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 22.12.2023 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer auf die Frage, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb er nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er sei aus dem Militärdienst desertiert. Seine Region werde von syrischen Militär kontrolliert. Deshalb wäre eine Rückkehr nach Syrien für ihn nicht möglich. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Militärdienst. Diese Gründe seien ihm seit seiner Asylantragstellung bekannt.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch am 22.02.2024 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an:

„[……]

F: Können wir Ihr Vorverfahren auf internationalen Schutz und die Erstbefragung zum Folgeantrag als Basis für die heutige Einvernahme heranziehen?

A: Ja.

F: Halten Sie die Fluchtgründe der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 22.12.2023 aufrecht? A: Ja.

Dokumente:

F: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten und noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein, ich habe nichts vorzulegen.

F: Haben Sie sich nach dem Verlassen Syriens bei syrischen Behörden im Inland bzw. syrischen Behörden im Ausland Dokumente ausstellen lassen? Wenn ja, um welche Dokumente hat es sich dabei gehandelt und wo haben Sie sich diese Dokumente ausstellen lassen?

A: Ich habe mir keine Dokumente ausstellen lassen.

F: Sind Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung aus Österreich nach Syrien ausgereist? A: Nein.

Personendaten und Herkunft:

F: Hat sich gegenüber Ihrem ersten Asylverfahren, hinsichtlich Ihrer Angaben zu Ihren Personendaten und Herkunft etwas geändert?

A: Nein.

F: Nennen Sie mir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort?

A: Ich heiße XX, Ich bin am DD.DD. XXXX in Y. geboren. A: Ich heiße römisch XX, Ich bin am DD.DD. römisch 40 in Y. geboren.

F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich bin syrischer Staatsangehöriger.

F: Sind Sie im Besitz einer zweiten Staatsbürgerschaft?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Araber.

F: Welcher Religion gehören Sie an?

A: Moslem.

F: Werden Sie in Syrien wegen Ihrer Volksgruppen -oder Religionszugehörigkeit verfolgt?

A: nein. Ich werde nur verfolgt, weil ich desertiert bin.

F: Unter welcher Kontrolle steht der genannte Landesteil/das Dorf/die Stadt aktuell? A: Mein Ort Z. ist das syrische Regime an der Macht.

Lebenslauf und Berufsausbildung:

Familienleben:

LA: Hat sich gegenüber Ihrem ersten Asylverfahren, . hinsichtlich Ihrer Angaben zu Ihrem Privat –und Familienleben etwas geändert?

A: Es hat sich nichts geändert.

Aufenthalt Familienangehörige:

F: Hat sich gegenüber Ihrem ersten Asylverfahren, hinsichtlich Ihrer Angaben zum Aufenthalt Ihrer Familienangehörigen etwas geändert?

A: Meine Familienangehörigen befinden sich noch immer in der Türkei.

Verfahrensgang:

?        Sie stellten am 02.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

?        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2022 wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und es wurde Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

?        Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2023, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen.

Fluchtgrund:

F: Hat sich gegenüber Ihrem ersten Asylverfahren, hinsichtlich Ihrer Angaben zu Ihren Fluchtgründen geändert?

Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen die Änderungen zu Ihren bereits im Erstverfahren angegeben Fluchtgründe, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann!

Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit!

A: Ich weiß von nichts, dass sich was geändert hat.

F: Warum ist der subsidiäre Schutz für Sie nicht ausreichend?

A: Erstens kann ich mit dem subsidiären Schutz meine Familie nicht nachholen. Ich befürchte, jederzeit abgeschoben zu werden. Als desertierter Soldat gelte ich als Verräter und die Bestrafung hierfür ist viel höher, als wenn jemand den Wehrdienst nicht abgeleistet hat bzw. den Wehrdienst verweigert.

F: Wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas vorbringen? A: nein.

[……]

F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen.

Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie sich konzentrieren? A: Vielen Dank.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

[…….]

Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit,

Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ja.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung einen Einwand gegen die Niederschrift? A: Nein.

Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung.

Eine Kopie der Niederschrift wird ausgehändigt.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024 wurde der (Folge)Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erste Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024 wurde der (Folge)Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erste

Asylverfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2023 betreffend den Asylstatus rechtskräftig abgewiesen worden. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei bereits bei seinem ersten Asylantrag die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geltend gemacht, sondern er habe sich auf seine alten Fluchtgründe (staatliche Verfolgung auf Grund einer Desertation vom Militärdienst) berufen, die das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bereits als unglaubwürdig beurteilt habe. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 AVG somit als nicht asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Den allgemeinen, im Bescheid getroffenen Länderinformationen zu seinem Heimatland ließen sich auch keine Änderungen betreffend die Situation in Syrien entnehmen, die das BFA zu einer neuen oder anderslautenden Betrachtung des Sachverhaltes veranlassen würde. Asylverfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2023 betreffend den Asylstatus rechtskräftig abgewiesen worden. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei bereits bei seinem ersten Asylantrag die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geltend gemacht, sondern er habe sich auf seine alten Fluchtgründe (staatliche Verfolgung auf Grund einer Desertation vom Militärdienst) berufen, die das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bereits als unglaubwürdig beurteilt habe. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe aufgrund entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG somit als nicht asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Den allgemeinen, im Bescheid getroffenen Länderinformationen zu seinem Heimatland ließen sich auch keine Änderungen betreffend die Situation in Syrien entnehmen, die das BFA zu einer neuen oder anderslautenden Betrachtung des Sachverhaltes veranlassen würde.

Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zu Syrien, basierend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB, Version 11)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei 39 Jahre alt und habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner Fahnenflucht als Feind des syrischen Regimes und habe daher in Syrien mit Verhaftung, Folter und dem Tod zu rechnen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers herrschten außerdem zunehmend gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass in der aktuellen Version des Länderinformationsblattes (Version 11, Stand 27.03.2024) wesentliche neue Informationen gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren herangezogenen Version 9 enthalten seien. Diese beträfen insbesondere die Stammeskämpfe in Nordost-Syrien, in der Heimatregion des Beschwerdeführers (LIB Version 11, S. 57). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei 39 Jahre alt und habe seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner Fahnenflucht als Feind des syrischen Regimes und habe daher in Syrien mit Verhaftung, Folter und dem Tod zu rechnen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers herrschten außerdem zunehmend gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass in der aktuellen Version des Länderinformationsblattes (Version 11, Stand 27.03.2024) wesentliche neue Informationen gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren herangezogenen Version 9 enthalten seien. Diese beträfen insbesondere die Stammeskämpfe in Nordost-Syrien, in der Heimatregion des Beschwerdeführers (LIB Version 11, Sitzung 57).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 22.12.2023, er sei vom syrischen Militär desertiert, gelte deshalb aufgrund seiner Fahnenflucht als Feind des syrischen Regimes und werde daher gesucht und verfolgt, bereits im ersten Asylverfahren erstattet wurde und bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren war und in diesem als nicht glaubhaft beurteilt wurde.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – die diesbezüglichen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 getroffenen, nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen (basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024), werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben - kann nicht festgestellt werden, dass gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen eine entscheidungserhebliche Änderung, die konkret die Person des Beschwerdeführers betreffen bzw. sich auf diese individuell auswirken würde, eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf  dessen  Angaben  und     die     entsprechenden  Feststellungen  im       rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrensakt. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, stützt sich auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer unbestritten mit Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 22.12.2022 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und mit Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Dass dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich aberkannt worden oder dieser Status nicht verlängert worden wäre, ist nicht aktenkundig. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrensakt. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, stützt sich auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer unbestritten mit Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des BFA vom 22.12.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und mit Spruchpunkt römisch III. dieses Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Dass dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich aberkannt worden oder dieser Status nicht verlängert worden wäre, ist nicht aktenkundig.

Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 22.12.2023, er sei vom syrischen Militär desertiert, gelte deshalb aufgrund seiner Fahnenflucht als Feind des syrischen Regimes und werde daher gesucht und verfolgt, bereits im ersten Asylverfahren erstattet wurde und bereits Gegenstand der Beurteilung in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren war, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, im Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2023.

Der Beschwerdeführer gab im nunmehrigen Folgeantragsverfahren im Rahmen der Erstbefragung an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er sei aus dem Militärdienst desertiert. Seine Region werde von syrischen Militär kontrolliert. Deshalb wäre eine Rückkehr nach Syrien für ihn nicht möglich. Das seien alle seine Fluchtgründe. In der Einvernahme durch das BFA am 22.02.2024 gab er auf die Frage, ob sich gegenüber seinem ersten Asylverfahren hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, an, er wisse von nichts, dass sich etwas geändert habe. Als desertierter Soldat gelte er als Verräter und die Bestrafung hierfür sei viel höher, als wenn jemand den Wehrdienst nicht abgeleistet bzw. den Wehrdienst verweigert habe. Ansonsten wolle er zu seinen Fluchtgründen nichts mehr vorbringen. Er habe alles vorbringen können. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab er zu Protokoll, es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden, er habe keinen Einwand gegen die Niederschrift. Der Beschwerdeführer gab daher selbst ausdrücklich an, an seinen im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen habe sich nichts geändert.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten ist, von der der Beschwerdeführer individuell und konkret betroffen wäre, ergibt sich aus einem Vergleich des im ersten Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Länderberichtsmaterials mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im nunmehrigen, auf einem Folgeantrag basierenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer vom BFA umfassende aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA nicht substantiiert bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer aktuell der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Beschwerdegegenständlich ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde im Rahmen des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens den gegenständlichen (Folge)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

In       Beschwerdeverfahren  über    zurückweisende  Bescheide  des     Bundesamtes  für

Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Sch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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